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# § 19 Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
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(1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
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I.Pharmazeutische Praxis,
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II.Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.
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(2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.
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(3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.
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