Update laws from RSS - 2026-05-06 21:05:40 UTC

This commit is contained in:
LawGit Bot
2026-05-06 21:05:41 +00:00
parent c7668abfd7
commit e5ffb1aac1
113 changed files with 1109 additions and 37 deletions

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder
Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das Statistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage eines statistischen Landesamts für dessen Zuständigkeitsbereich eine Kopie der Zensusdaten aus der Auswertungsdatenbank sowie eine Kopie der Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 aus den zentral im Statistischen Bundesamt gespeicherten Daten für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln. Es gilt die Löschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022.