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# § 23 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Bei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Verfahren zu erteilen. § 11a des Bundesstatistikgesetzes bleibt unberührt. Im Fall der schriftlichen Auskunftserteilung können die ausgefüllten Erhebungsvordrucke gebührenfrei übersendet werden, wenn sie sich in amtlichen hierfür vorgesehenen Umschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen.
(2) Soweit in diesem Gesetz eine Auskunftspflicht über Daten anderer Personen angeordnet ist, erstreckt sich diese nur auf Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.