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# § 22 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung
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(1) Zur Prüfung der Qualität der in der Haushaltsstichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen. Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen. Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen.
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(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person Daten zu den folgenden Merkmalen erhoben:
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1.Erhebungsmerkmale:
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a)Monat und Jahr der Geburt,
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b)Geschlecht,
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c)Wohnungsstatus,
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2.Hilfsmerkmale:
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a)Familienname und Vornamen,
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b)Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
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c)Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude.
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