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@@ -8,6 +8,7 @@ Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation](§1.md)
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- [§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation](§2.md)
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- [§ 2 Elektronische Kommunikation über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum](§2.md)
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- [§ 3 Form der Einreichung](§3.md)
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- [§ 4 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen](§4.md)
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- [§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente](§5.md)
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# § 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation
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# § 2 Elektronische Kommunikation über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
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(1) In folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden:
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1.in Markenverfahren für
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a)Anmeldungen,
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b)Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), unbeschadet abweichender Bestimmungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 2003 II S. 828),
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2.in Designverfahren für
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a)Anmeldungen,
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b)Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,
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3.für internationale Anmeldungen in Verfahren nach Artikel III des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist.
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(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen elektronische Dokumente signaturfrei eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen über die Internetseite www.dpma.de bekannt.
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(3) § 1 Absatz 2 ist anzuwenden.
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In Verfahren nach dem Markengesetz, die den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse betreffen, können elektronische Dokumente über das Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum beim Deutschen Patent- und Markenamt signaturfrei eingereicht werden. Die weiteren Anforderungen dieser Verordnung an die Form der Einreichung finden für die elektronische Kommunikation über dieses Portal keine Anwendung.
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