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# § 5 Meisterprüfungsprojekt
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(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dieser besteht aus den gesammelten Tagesaufträgen einer Kundin oder eines Kunden in Form unterschiedlicher Einzelaufträge, die folgende zahntechnische Bereiche umfassen:
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1.ein festsitzender Zahnersatz, bestehend aus sieben Einheiten,
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2.ein kombiniert festsitzend-herausnehmbarer Zahnersatz mit mindestens vier feinmechanischen Verbindungselementen,
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3.eine prothetische Versorgung unbezahnter Ober- und Unterkiefer nach System fertiggestellt sowie
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4.eine medizinische Apparatur und eine kieferorthopädische Apparatur oder eine funktionskieferorthopädische Apparatur.
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In den Einzelaufträgen, die Teilleistungen nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 umfassen, müssen mindestens eine verankerungstechnische Komponente, eine vollkeramische Komponente und eine implantologische Komponente enthalten sein.
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(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nach Absatz 1 gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren und dabei
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1.im Rahmen der Planungsarbeiten folgende Arbeitsschritte auszuführen:
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a)projektbezogene, ästhetische und funktionale Messungen vornehmen,
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b)Ergebnisse aus den Messungen nach Buchstabe a bewerten,
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c)ein Konzept zur zahntechnischen Versorgung erstellen,
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d)die Materialauswahl und die anzuwendenden Herstellungsverfahren begründen,
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e)eine Zeitplanung erstellen sowie
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f)in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Kostenkalkulation unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen erstellen,
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2.auf Grundlage der Arbeiten nach Nummer 1 fertigungstechnische Herstellungsverfahren durchzuführen sowie
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3.die Durchführung der gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden kontrollieren und dokumentieren.
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(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
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(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling neun Arbeitstage zur Verfügung.
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(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts hat der Meisterprüfungsausschuss zunächst die Teilleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 unter Berücksichtigung des jeweiligen zeitlichen und technischen Aufwands zu gewichten.
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(6) Unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Absatz 5 werden die folgenden Bestandteile des Meisterprüfungsprojekts wie folgt gewichtet:
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1.die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Bewertung der Messergebnisse, des Konzepts, der Begründung der Materialauswahl und der Herstellungsverfahren sowie der Kalkulation, mit 30 Prozent,
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2.die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
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3.die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.
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