diff --git a/last_update.txt b/last_update.txt index 319c96dc..36896e86 100644 --- a/last_update.txt +++ b/last_update.txt @@ -1 +1 @@ -2026-05-04T21:09:30.920570 \ No newline at end of file +2026-05-05T21:01:38.931235 \ No newline at end of file diff --git a/laws/bwo_1985/bwo_1985_2026-05-05_6e345943.xml b/laws/bwo_1985/bwo_1985_2026-05-05_6e345943.xml new file mode 100644 index 00000000..f3042bcb --- /dev/null +++ b/laws/bwo_1985/bwo_1985_2026-05-05_6e345943.xml @@ -0,0 +1,1116 @@ + +BWO 1985BWO1985-08-28BGBl I1985, 1769 (1986 I 258)BundeswahlordnungNeufNeugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;Standzuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.9.2024 I Nr. 283


(+++ Textnachweis ab: 11.9.1985 +++)

+BWO 1985BWOInhaltsübersicht

Erster AbschnittWahlorgane (§§ 1 bis 11) § 1Bundeswahlleiter§ 2Landeswahlleiter§ 3Kreiswahlleiter§ 4Bildung der Wahlausschüsse§ 5Tätigkeit der Wahlausschüsse§ 6Wahlvorsteher und Wahlvorstand§ 7Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand§ 8Beweglicher Wahlvorstand§ 9Ehrenämter§ 10Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,
Erfrischungsgeld
§ 11Geldbußen Zweiter AbschnittVorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 48)   Erster Unterabschnitt
Wahlbezirke
 § 12Allgemeine Wahlbezirke§ 13Sonderwahlbezirke   Zweiter Unterabschnitt
Wählerverzeichnis
 § 14Führung des Wählerverzeichnisses§ 15(weggefallen)§ 16Eintragung der Wahlberechtigten in das
Wählerverzeichnis
§ 17Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis§ 18Verfahren für die Eintragung in das
Wählerverzeichnis auf Antrag
§ 19Benachrichtigung der Wahlberechtigten§ 20Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in
das Wählerverzeichnis und die Erteilung von
Wahlscheinen
§ 21Einsicht in das Wählerverzeichnis§ 22Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und
Beschwerde
§ 23Berichtigung des Wählerverzeichnisses§ 24Abschluss des Wählerverzeichnisses   Dritter Unterabschnitt
Wahlscheine
 § 25Voraussetzungen für die Erteilung von
Wahlscheinen
§ 26Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines§ 27Wahlscheinanträge§ 28Erteilung von Wahlscheinen§ 29Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte
Personengruppen
§ 30Vermerk im Wählerverzeichnis§ 31Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines
und Beschwerde
   Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel
 § 32Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen
§ 33Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des
Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von
Mängeln
§ 34Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge§ 35Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den
Kreiswahlleiter
§ 36Zulassung der Kreiswahlvorschläge§ 37Beschwerde gegen Entscheidungen des
Kreiswahlausschusses
§ 38Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge§ 39Inhalt und Form der Landeslisten§ 40Vorprüfung der Landeslisten durch den
Landeswahlleiter
§ 41Zulassung der Landeslisten§ 42Beschwerde gegen Entscheidungen des
Landeswahlausschusses
§ 43Bekanntmachung der Landeslisten§ 44(weggefallen)§ 45Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl   Fünfter Unterabschnitt
Wahlräume, Wahlzeit
 § 46Wahlräume§ 47Wahlzeit§ 48Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde Dritter AbschnittWahlhandlung (§§ 49 bis 66)   Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
 § 49Ausstattung des Wahlvorstandes§ 50Wahlkabinen§ 51Wahlurnen§ 52Wahltisch§ 53Eröffnung der Wahlhandlung§ 54Öffentlichkeit§ 55Ordnung im Wahlraum§ 56Stimmabgabe§ 57Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen§ 58(weggefallen)§ 59Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines§ 60Schluss der Wahlhandlung   Zweiter Unterabschnitt
Besondere Regelungen
 § 61Wahl in Sonderwahlbezirken§ 62Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und
kleineren Alten- oder Pflegeheimen
§ 63Stimmabgabe in Klöstern§ 64Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten
§ 65(weggefallen)§ 66Briefwahl Vierter AbschnittErmittlung und Feststellung
der Wahlergebnisse (§§ 67 bis 81)
 § 67Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk§ 68Zählung der Wähler§ 69Zählung der Stimmen§ 70Bekanntgabe des Wahlergebnisses§ 71Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse§ 72Wahlniederschrift§ 73Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen§ 74Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der
Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
§ 75Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und
Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 76Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlkreis
§ 77Ermittlung und Feststellung des
Zweitstimmenergebnisses im Land
§ 78Abschließende Ermittlung und Feststellung des
Ergebnisses
§ 79Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse§ 80Benachrichtigung der gewählten
Bewerber
§ 81Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter
und den Bundeswahlleiter
 Fünfter AbschnittNachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern
(§§ 82 bis 84)
 § 82Nachwahl§ 83Wiederholungswahl§ 84Berufung von Nachfolgern Sechster AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 85 bis 93) § 85Datenschutzrechtliche Spezialregelungen§ 86Öffentliche Bekanntmachungen§ 87Zustellungen, Versicherungen an Eides statt§ 88Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken§ 89Sicherung der Wahlunterlagen§ 90Vernichtung von Wahlunterlagen§ 91Stadtstaatklausel§ 92(Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)§ 93(Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Anlagen: Anlage 1(zu § 18 Absatz 6)Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren, sowie Versicherung an Eides statt – und Merkblatt zum Antrag Anlage 2(zu § 18 Absatz 4)Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes) (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
– Antrag und Merkblatt zum Antrag
Anlage 2a(zu § 18 Absatz 5)Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes) (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)
– Antrag und Merkblatt zum Antrag
 Anlage 3(zu § 19 Absatz 1)Wahlbenachrichtigung Anlage 4(zu § 19 Absatz 2)Wahlscheinantrag Anlage 5(zu § 20 Absatz 1)Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht
in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
 Anlage 6(zu § 20 Absatz 2)Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
 Anlage 7(weggefallen) Anlage 8(zu § 24 Absatz 1)Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
durch die Gemeindebehörde
 Anlage 9(zu § 26)Wahlschein Anlage 10(zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 3)Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - Anlage 11(zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4)Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite - Anlage 12(zu § 28 Absatz 3)Merkblatt zur Briefwahl - Vorder- und Rückseite - Anlage 13(zu § 34 Absatz 1)Kreiswahlvorschlag Anlage 14(zu § 34 Absatz 4)Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des
Wahlrechts (Kreiswahlvorschlag)
 Anlage 15(zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b)Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
mit der Versicherung an Eides statt
zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei
 Anlage 16(zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2)Bescheinigung der Wählbarkeit Anlage 17(zu § 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a)Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung
zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis
 Anlage 18(zu § 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a)Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis Anlage 19(zu § 36 Absatz 6)Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten
Kreiswahlvorschläge
Anlage 19a(zu § 38 Satz 1)Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Anlage 20(zu § 39 Absatz 1)Landesliste Anlage 21(zu § 39 Absatz 3)Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des
Wahlrechts (Landesliste)
 Anlage 22(zu § 39 Absatz 4 Nummer 1)Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber
einer Landesliste
 Anlage 23(zu § 39 Absatz 4 Nummer 3)Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung
zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
 Anlage 24(zu § 39 Absatz 4 Nummer 3)Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Landeslistenbewerber Anlage 25(weggefallen) Anlage 26(zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1)Stimmzettel Anlage 27(zu § 48 Abs. 1)Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde Anlage 28(zu § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4)Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl Anlage 29(zu § 72 Absatz 1)Wahlniederschrift (Urnenwahl) Anlage 30(zu § 72 Absatz 3, § 75 Absatz 6, § 76 Absatz 1 und 6, § 77 Absatz 1, § 78 Absatz 4)Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl Anlage 31(zu § 75 Absatz 5)Wahlniederschrift (Briefwahl) Anlage 32(zu § 76 Absatz 6)Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlkreis
 Anlage 33(zu § 77 Absatz 4)Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Land

+BWO 1985BWO010Erster AbschnittWahlorgane

+BWO 1985BWO§ 1Bundeswahlleiter

Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

+BWO 1985BWO§ 2Landeswahlleiter

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.

+BWO 1985BWO§ 3Kreiswahlleiter

(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spätestens alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl. Die ernennende Stelle teilt die Namen und Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.

(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.

+BWO 1985BWO§ 4Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer der Landeswahlausschüsse und der Kreiswahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.

(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.

(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeswahlleiter berufen je zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend.

(4) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.

+BWO 1985BWO§ 5Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

+BWO 1985BWO§ 6Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 46 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.

(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.

(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Ist nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde berufen werden, so kann diese auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellen.

(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(8) Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.

(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zu Verfügung.

+BWO 1985BWO§ 7Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.
Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 8 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes für einen Wahlkreis und bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
2.
Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.
3.
Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
4.
Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden oder Kreisen wohnen.
5.
Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Kreises diese Aufgaben wahr.
6.
Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 75 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 75 Abs. 3, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

+BWO 1985BWO§ 8Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

+BWO 1985BWO§ 9Ehrenämter

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
3.
Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

+BWO 1985BWO§ 10Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen zum Zwecke einer pauschalierten Auslagenerstattung treffen.

(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

+BWO 1985BWO§ 11Geldbußen

Geldbußen nach § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.

+BWO 1985BWO020Zweiter AbschnittVorbereitung der Wahl

+BWO 1985BWO020010Erster UnterabschnittWahlbezirke

+BWO 1985BWO§ 12Allgemeine Wahlbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.

(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

+BWO 1985BWO§ 13Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.

(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.

+BWO 1985BWO020020Zweiter UnterabschnittWählerverzeichnis

+BWO 1985BWO§ 14Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.

(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.

+BWO 1985BWO§ 15

(weggefallen)

+BWO 1985BWO§ 16Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1.
für eine Wohnung,
2.
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
3.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
4.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte

1.
nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,
a)
(weggefallen)
b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
c)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
2.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, die im selben Wahlkreis liegt, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.

(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.

+BWO 1985BWO§ 17Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
3.
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
4.
§ 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.

(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1. (weggefallen)

2.
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,
3.
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
4.
(weggefallen)
5.
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war, wenn er im Wahlgebiet nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist. Satz 1 gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluss daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig.

(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.
§ 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
2.
§ 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
3.
§ 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.

+BWO 1985BWO§ 18Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen der Absätze 4 und 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.

(3) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist der Bundeswahlleiter von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen.

(4) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes haben Wahlberechtigte im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber zu versichern, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung erfüllt sind und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde. Die Schriftform des Antrags gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

(5) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2a der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat.

(5a) Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 können auch bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich mit den Informationen des Antrags nach Anlage 2 oder Anlage 2a über den Antragsteller zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

(6) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis mit den Informationen des Antrages nach Anlage 1 über den Antragsteller, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.

(7) Die Unterrichtungen nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 erfolgen durch elektronische Übermittlung in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten Verfahren. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.

+BWO 1985BWO§ 19Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Mitteilung soll enthalten

1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,
3.
die Angabe der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
5a.
die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
8.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 3).
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.

(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.

(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.

+BWO 1985BWO§ 20Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,

1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
2.
dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 22),
3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 25ff.),
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 66).

(2) Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,

1.
unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilnehmen können,
2.
wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu können, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen muss.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 auf den Internetseiten der Botschaften und Berufskonsulate vorzunehmen und bis zum Ablauf des Wahltages bereitzustellen. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlicht. Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.

+BWO 1985BWO§ 21Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 23 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.

(2) (weggefallen)

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

+BWO 1985BWO§ 22Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. In den Fällen des § 18 Absatz 3 bis 6 unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Stellen von der Eintragung.

(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

+BWO 1985BWO§ 23Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 16 Absatz 2 bis 5, § 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 5a Satz 5 und Absatz 6 Satz 4 sowie § 30 bleiben unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 22 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 53 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

+BWO 1985BWO§ 24Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.

+BWO 1985BWO020030Dritter UnterabschnittWahlscheine

+BWO 1985BWO§ 25Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1.
wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 versäumt hat,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 entstanden ist,
3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

+BWO 1985BWO§ 26Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

+BWO 1985BWO§ 27Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 15.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 25 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 53 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

+BWO 1985BWO§ 28Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Bundeswahlgesetzes erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 26,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 10,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 29 Absatz 1.

(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 18 Absatz 5a Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übersenden.

(10) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.

+BWO 1985BWO§ 29Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen

1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 13),
2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 62 bis 64),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.

(2) Die Gemeindebehörde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,

1.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 2 zu verständigen.

+BWO 1985BWO§ 30Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

+BWO 1985BWO§ 31Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und +Beschwerde

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

+BWO 1985BWO020040Vierter UnterabschnittWahlvorschläge, Stimmzettel

+BWO 1985BWO§ 32Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Kreis- und Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 20, 21 und 27 des Bundeswahlgesetzes).

+BWO 1985BWO§ 33Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln

(1) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes

1.
nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,
2.
nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,
3.
der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuss anrufen kann.

(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfolgen hin. Er legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechselungen Anlass, so legt der Bundeswahlausschuss eine Unterscheidungsbezeichnung fest, die einem oder mehreren Wahlvorschlägen bei Zulassung beizufügen ist. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist er dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 18 Absatz 4a des Bundeswahlgesetzes, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde hin. Die Entscheidung ist vom Bundeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) ist unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Bundeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen.

+BWO 1985BWO§ 34Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 eingereicht werden. Er muss enthalten

1.
den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
2.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) deren Kennwort.
Er soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

(3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1.
Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat im Kopf der Formblätter die in Nummer 1 Satz 4 genannten Angaben sowie Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu vermerken. Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und die Abgabe einer Versicherung zu erbringen. Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
5.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

1.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
3.
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien
a)
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden;
b)
eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,
4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

(7) Für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.

+BWO 1985BWO§ 35Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter

(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.

(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

+BWO 1985BWO§ 36Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird, fest. Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort.

(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort die geprüften Kreiswahlvorschläge in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren sowie eine Ausfertigung der Niederschrift. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen. Der Kreiswahlleiter weist bei der Übermittlung auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

+BWO 1985BWO§ 37Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter und den Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter mit.

+BWO 1985BWO§ 38Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlleiter stellt vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge den Bedingungseintritt des § 26 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 19a fest. Er ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 30 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Bundeswahlgesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 43 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet.

+BWO 1985BWO§ 39Inhalt und Form der Landeslisten

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 eingereicht werden. Sie muss enthalten

1.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
2.
den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) Die in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zu erbringen. Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.

(4) Der Landesliste sind beizufügen

1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind und es sich bei ihnen nicht um einen Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes handelt, jeweils nach dem Muster der Anlage 22; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit der nach § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 abgegeben werden,
4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Partei handelt.

(5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

+BWO 1985BWO§ 40Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Die von ihm geprüften Landeslisten übersendet der Landeswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.

(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste oder als Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgeschlagen worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.

+BWO 1985BWO§ 41Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest.

(2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen sowie die zugelassenen Landeslisten in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.

+BWO 1985BWO§ 42Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Bundeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.

(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

+BWO 1985BWO§ 43Bekanntmachung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahlleiter im Wahlgebiet.

(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.

+BWO 1985BWO§ 44(weggefallen) +BWO 1985BWO§ 45Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung

1.
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung verwendet, auch diese, oder des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; bei einem Nachweis nach § 38 Satz 5 ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,
2.
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung und Zusatzbezeichnung verwendet, auch diese, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben. Bei mehreren Vornamen kann ein Rufname bestimmt werden. Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen weiß, blickdicht und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl sollen sich von Stimmzettelumschlägen zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen farblich unterscheiden. Ist eine farbliche Unterscheidung nicht möglich, sind Unterscheidungsmerkmale auf den Stimmzettelumschlägen der Bundestagswahl anzubringen.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen hellrot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Bundestagswahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

(6) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.

+BWO 1985BWO020050Fünfter UnterabschnittWahlräume, Wahlzeit

+BWO 1985BWO§ 46Wahlräume

(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden; § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

+BWO 1985BWO§ 47Wahlzeit

(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.

+BWO 1985BWO§ 48Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde

(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1.
dass der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,
2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
5.
dass nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,
5a.
dass nach § 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
6.
dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

+BWO 1985BWO030Dritter AbschnittWahlhandlung

+BWO 1985BWO030010Erster UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen

+BWO 1985BWO§ 49Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
Vordruck der Wahlniederschrift,
5.
Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7.
Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,
8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

+BWO 1985BWO§ 50Wahlkabinen

(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(2) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.

+BWO 1985BWO§ 51Wahlurnen

(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.

(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

+BWO 1985BWO§ 52Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

+BWO 1985BWO§ 53Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 28 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

+BWO 1985BWO§ 54Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

+BWO 1985BWO§ 55Ordnung im Wahlraum

Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

+BWO 1985BWO§ 56Stimmabgabe

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) (weggefallen)

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
5.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
5a.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
6.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.

+BWO 1985BWO§ 57Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

+BWO 1985BWO§ 58(weggefallen)

-

+BWO 1985BWO§ 59Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

+BWO 1985BWO§ 60Schluss der Wahlhandlung

Ist die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

+BWO 1985BWO030020Zweiter UnterabschnittBesondere Regelungen

+BWO 1985BWO§ 61Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.

(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll noch Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

+BWO 1985BWO§ 62Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren +Alten- oder Pflegeheimen

(1) Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.

(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) § 61 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

+BWO 1985BWO§ 63Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.

+BWO 1985BWO§ 64Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten +und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.

(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) § 62 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

+BWO 1985BWO§ 65

(weggefallen)

+BWO 1985BWO§ 66Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehörde des Kreises eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die Wahlscheine ausgestellt haben.

(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 56 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 57 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 56 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.

+BWO 1985BWO040Vierter AbschnittErmittlung und Feststellung der +Wahlergebnisse

+BWO 1985BWO§ 67Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 68 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

+BWO 1985BWO§ 68Zählung der Wähler

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.

(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises als aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses stattfindet. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.

+BWO 1985BWO§ 69Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1.
nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Alle übrigen Stimmzettel werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln

1.
die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die übrigen Stimmzettel
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

+BWO 1985BWO§ 70Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

+BWO 1985BWO§ 71Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungsbehörde des Kreises gemeldet werden.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet. Sie enthält die Zahlen

1.
der Wahlberechtigten,
2.
der Wähler,
3.
der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit. Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, stellt er dies fest. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend weiter.

(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.

(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter entsprechend § 78 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.

(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt.

+BWO 1985BWO§ 72Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 56 Abs. 7, § 59 Satz 3 und § 69 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 59 Satz 3 besonders beschlossen hat.

(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindebehörde zu übergeben.

(3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 30 bei.

(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

+BWO 1985BWO§ 73Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
(weggefallen)
3.
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 49 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.

(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

+BWO 1985BWO§ 74Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung +des Briefwahlergebnisses

(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 66 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) (weggefallen)

(3) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 28 Abs. 9), sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

(4) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeindebehörden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde alle bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss der Wahlzeit zuzuleiten.

(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 90). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

+BWO 1985BWO§ 75Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den Übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).

(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 67 unter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 8 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln sind.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt; sind Briefwahlvorstände für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, meldet es der Briefwahlvorsteher der Verwaltungsbehörde des Kreises, die die Briefwahlergebnisse zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter weitermeldet. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 31 zu fertigen. Dieser sind beizufügen

1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 69 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übergeben. Die zuständige Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 30 bei. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 73 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 90). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 73 Abs. 2 bis 4. § 72 Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 71 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 76 übernommen.

(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 66 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.

+BWO 1985BWO§ 76Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) (weggefallen)

(4) Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) (weggefallen)

(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(9) (weggefallen)

+BWO 1985BWO§ 77Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land

(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (§ 76 Absatz 2) nach dem Muster der Anlage 30 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
5.
im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen) und
6.
welche Bewerber vorläufig als gewählt festzustellen sind.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(3a) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber und weist sie auf das Erfordernis der abschließenden Feststellung ihrer Wahl durch den Bundeswahlausschuss hin sowie darauf, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen muss.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 33 zu fertigen. § 76 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit der Feststellung des Zweitstimmenergebnisses, der vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).

+BWO 1985BWO§ 78Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er ermittelt nach den Niederschriften der Landes- und Kreiswahlausschüsse

1.
die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,
2.
die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
3.
den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze sowie
5.
die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei.
Er berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes.

(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Wahlgebiet abschließend fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,
5.
die Parteien, die nach § 4 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes
a)
an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
b)
bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
6.
die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,
7.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,
8.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und
9.
welche Bewerber gewählt sind.
Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt.

(4) § 76 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.

+BWO 1985BWO§ 79Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen

1.
der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 76 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 3 und 5 und in § 77 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den Namen der im Land gewählten Bewerber,
3.
der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 78 Abs. 2 Satz 1 unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Parteien und anderen Träger von Wahlvorschlägen, gegliedert nach Ländern, sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber
öffentlich bekannt.

(2) Eine Ausfertigung ihrer Bekanntmachungen übersenden der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter und der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages.

+BWO 1985BWO§ 80Benachrichtigung der gewählten Bewerber

(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss abschließend für gewählt festgestellten Bewerber nach seiner mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Absatz 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.

(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

+BWO 1985BWO§ 81Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und +den Bundeswahlleiter

(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).

(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.

+BWO 1985BWO050Fünfter AbschnittNachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern

+BWO 1985BWO§ 82Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.

(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des Bundeswahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes bedarf es nicht.

(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.

+BWO 1985BWO§ 83Wiederholungswahl

(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.

(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.

(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.

(6) Wahlvorschläge können geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei:

1.
Änderungen des Namens einer Partei,
2.
Änderungen der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet,
3.
Änderungen des Namens eines Bewerbers,
4.
Zusatzbezeichnungen, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen,
5.
einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und
6.
einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes).
Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zuständigen Wahlausschüsse.

(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

+BWO 1985BWO§ 84Berufung von Nachfolgern

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Nachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend.

(2) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Nachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt. Im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(3) Der Bundeswahlleiter macht entsprechend § 79 Absatz 1 öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber nachfolgt.

(4) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Nachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

+BWO 1985BWO060Sechster AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen

+BWO 1985BWO§ 85Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.

(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchsrechte.

(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von Artikel 16 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlgesetzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahlgesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.

(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 20.

(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 18 sowie Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Wahlorganen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

+BWO 1985BWO§ 86Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreiswahlleiter und Verwaltungsbehörden des Kreises in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Absatz 1 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

(4) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem Deutschen Bundestag die Anschriften oder Erreichbarkeitsanschriften sowie Geburtsdaten der zugelassenen Bewerber, der vorläufig Gewählten sowie der Gewählten.

+BWO 1985BWO§ 87Zustellungen, Versicherungen an Eides statt

(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Absatz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.

+BWO 1985BWO§ 88Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft

1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,
2.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),
3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),
5.
die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13),
6.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14),
7.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),
8.
die Stimmzettel (Anlage 26),
9.
die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),
10.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 30),
11.
die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31)
für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.

(2) Der Landeswahlleiter beschafft

1.
(weggefallen)
2.
die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 20),
3.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 21),
4.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),
5.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
6.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),
7.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).

(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.

(3) Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung.

(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Bundes-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.

(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.

+BWO 1985BWO§ 89Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

+BWO 1985BWO§ 90Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 28 Abs. 8 Satz 2 und § 29 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

+BWO 1985BWO§ 91Stadtstaatklausel

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.

+BWO 1985BWO§ 92

(Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung)

+BWO 1985BWO§ 93

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

+BWO 1985BWOAnlage 1(zu § 18 Absatz 6)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 588 — 592);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

<F>①</F> Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland<BR/>An die GemeindebehördeBitte
füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,
das Zutreffende ankreuzen 

..........
..........
Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Meldebehörde gemeldet war,
 ⃞  ist unverändert     ⃞  lautete damals:
GeburtsdatumTagMonatJahrE-Mail: (für Rückfragen)Meine derzeitige Wohnung
(vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland)

besteht seit (Meldedatum):
TagMonatJahr..........
..........
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
Ich bin im Besitz eines
 ⃞  Personalausweises
 ⃞  Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
von (ausstellende Behörde)
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: ⃞  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. ⃞  Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.oder ⃞  Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. ⃞  Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. ⃞  Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten.oder ⃞  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
 ⃞  Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.

..........
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
..........
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)


Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.

Rückseite

Muster für amtliche Vermerke

1  Zuständigkeit der Gemeindebehörde ⃞  ja ⃞  Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum)
Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2  Antragseingang
am (Datum)
21. Tag vor der WahlAntragseingang= ⃞  verspätet ⃞  rechtzeitig3  Status als Deutscher nachgewiesen ⃞  nein ⃞  ja4  18. Lebensjahr am Wahltag vollendet ⃞  nein ⃞  ja5  Wahlausschluss nach § 13 BWG ⃞  vorhanden ⃞  nicht vorhanden6  Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen6.1Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland
 ⃞  nein ⃞  ja
innerhalb der letzten 25 Jahre ⃞  nein ⃞  janach Vollendung des 14. Lebensjahres ⃞  nein ⃞  ja6.2Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen
 ⃞  nein ⃞  ja
7  Wahlrechtsvoraussetzungen
erfüllt nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG ⃞  nein ⃞  ja
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG ⃞  nein ⃞  ja8  Erledigung des Antrages ⃞  Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bezeichnung des Wahlbezirks
 ⃞  Unterrichtung des Bundeswahlleiters
durch elektronische Übermittlung

am (Datum)
 ⃞  Zurückweisung (s. Anlage)


Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für RückkehrerWahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie
entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter .
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen.
Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet.Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.Angaben nur für ein Dokument erforderlich.Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben, nach dem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen.Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2.Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter .Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.

Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
+BWO 1985BWOAnlage 2(zu § 18 Absatz 4)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 13 – 16)

+BWO 1985BWOAnlage 2a(zu § 18 Absatz 5)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 17 – 20)

+BWO 1985BWOAnlage 3(zu § 19 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 595);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



<B>Wahlbenachrichtigung<FnR ID="f797800_05_BJNR017690985BJNE011313126"/></B>

Stadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin
Wahlbenachrichtigung
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
Freimachungs-
vermerk

Wahltag: Sonntag, der …………………………, Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Wahlraum
Schulgebäude Agnesstraße 1
53225 Bonn
barrierefrei/nicht barrierefrei
Wahlkreis/Wahlbezirk/
Nummer im Wählerverzeichnis
316 / 00345
ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei
Unzustellbarkeit und Umzug
Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………,
zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………
Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html
Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen.
Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.
 Herrn/Frau
..........
..........
..........
Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis wählen wollen, müssen Sie einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben; auch dann soll die oben mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ……… 15.00 Uhr entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr.Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen. Falls Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, Ihnen diese aber nicht zugehen oder Sie diese verloren haben, haben Sie noch die Möglichkeit, bis spätestens …, 12.00 Uhr einen neuen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wenden Sie sich in diesen Fällen umgehend an Ihr Wahlamt. Ohne Wahlschein können Sie weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen.Mit freundlichen GrüßenStadt Bonn
Die Oberbürgermeisterin

Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den
Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.
Muster der Wahlbenachrichtigung kann ggf. auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen
verwendet werden.
Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift
aufgenommen werden.
Bei Verwendung des Kartenformats sind Absender- und Wahlraumadresse im oberen Drittel
der Wahlbenachrichtigung zu positionieren, um maschinelle Falschauslesungen durch den
Postdienstleister zu vermeiden.
Für jeden Wahlraum ist – ggf. durch Piktogramm – eine Angabe zur Barrierefreiheit anzufügen.Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSVWird von der Gemeindebehörde beim Druck der Wahlbenachrichtigungen eingesetzt.Die Rücksendung der Wahlbenachrichtigung bei Unzustellbarkeit und die Nachsendung der
Wahlbenachrichtigung bei Umzug des Wahlberechtigten mit Mitteilung der neuen Anschrift an
die Gemeindebehörde (früher Vorausverfügung), ist durch die Beauftragung eines entsprechenden Versendungsprodukts beim jeweiligen Postdienstleister möglich. Die genaue Formulierung
der Weisung ist von der Gemeindebehörde in Absprache mit dem jeweiligen Postdienstleister
einzutragen.
+BWO 1985BWOAnlage 4(zu § 19 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 596;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Rückseite der Wahlbenachrichtigung Wahlscheinantrag
(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben
oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden)
Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden.Für amtliche
Vermerke
An die
Gemeindebehörde..........
..........
..........
..........
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheinsfür die umseitig angegebene Wahl..........(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins
 ⃞  für mich
⃞  als Vertreter für nebenstehend genannte Person.
Eine schriftliche Vollmacht
oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung
zur Antragstellung füge ich
diesem Antrag bei.
Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe 1. Kästchen unten).
Familienname: ..........Vornamen: ..........Geburtsdatum: ..........Anschrift: ....................
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen ⃞  soll an meine obige Anschrift geschickt werden. ⃞  soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:..........
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)
 ⃞  wird abgeholt...........
(Datum)        (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten)
Vollmacht des WahlberechtigtenIch bevollmächtige3) ⃞  zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins ⃞  zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen..........
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden...........
(Datum)
(Unterschrift des Wahlberechtigten)
Erklärung des Bevollmächtigten
(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)
Hiermit versichere ich ,
(Name, Vorname)
dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen.
(Datum)
(Unterschrift des Bevollmächtigten)

Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Wahlscheinanträge so rechtzeitig versenden, dass sie spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr bei der angegebenen Gemeindebehörde eingehen.Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.Zutreffendes bitte ankreuzen.Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 27 Absatz 3 Bundeswahlordnung).
+BWO 1985BWOAnlage 5(zu § 20 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 12 - 13;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


<B>Bekanntmachung<BR/> der Gemeindebehörde<BR/> über das Recht auf Einsicht in das<BR/> Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen</B>

für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am .................................

1.Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -die Wahlbezirke der Gemeinde ..................................................................................................................................................wird in der Zeit vom ..............................................bis .................................................................................................................
                                                                (20. bis 16. Tag vor der Wahl)
während der allgemeinen Öffnungszeiten................................................................................................................................................................................................................................................................(Ort der Einsichtnahme)für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,spätestens am ........................................................................ bis ................................................... Uhr, bei der Gemeindebehörde
                                           (16. Tag vor der Wahl)
Einspruch einlegen.Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.3.Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ................................................................................................................................................ eine Wahlbenachrichtigung.
                      (21. Tag vor der Wahl)
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis ..............................................................................................................................................
                                                                                                                                                              (Nummer und Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses WahlkreisesoderdurchBriefwahlteilnehmen.5.Einen Wahlschein erhält auf Antrag5.1ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,5.2ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,a)wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) versäumt hat,b)wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,c)wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum ...................................................................................,........................................................................ 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
                           (2. Tag vor der Wahl)
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6.Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte-einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,-einen amtlichen Stimmzettelumschlag,-einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und-ein Merkblatt für die Briefwahl.Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.



Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von .......... unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
................................, den ..........................
Die Gemeindebehörde                  
...................................................................

_______________

Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.Nichtzutreffendes streichen.Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
+BWO 1985BWOAnlage 6(zu § 20 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 14;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Bekanntmachungfür Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
Am .................... findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
1.
entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind; sowie
2.
in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag, der erst am .................... oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei
-
den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
-
dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN, GERMANY,
-
den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland
angefordert werden.
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.
........................................................... , den .............................................................................................................................. .....................................(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, Anschrift und Dienststunden)

Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl.Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefügt werden.
+BWO 1985BWOAnlage 7

(weggefallen)

+BWO 1985BWOAnlage 8(zu § 24 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 16)

Gemeinde ....................................................Wahlbezirk ..............................................Kreis ........................................................... Wahlkreis .................................................... Land ........................................................... Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnissesfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................

Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Deutschen Bundestag nach den Vorschriften der Bundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom .............................. in der Zeit vom .............................. bis .............................. für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.

Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.

Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ...................... ortsüblich bekannt gemacht worden.

Das Wählerverzeichnis umfasst ................. Blätter.Berichtigt
gemäß § 53
Abs. 2 Satz 2
der Bundes-
wahlordnung
Berichtigt
gemäß § 53
Abs. 2 Satz 3
der Bundes-
wahlordnung
Kennbuchstabe
A 1
Wahlberechtigte laut
Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk
"W" (Wahlschein)
............... Personen............... Personen............... PersonenA 2
Wahlberechtigte laut
Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk
"W" (Wahlschein)
............... Personen............... Personen............... Personen
A 1 + A 2
Im Wählerverzeichnis
insgesamt eingetragen
............... Personen............... Personen............... Personen
____

____

...................................,
(Ort)
...................................,
(Ort)
den ..........................den ..........................Der Wahlvorsteher
Der Wahlvorsteher
......................................................................(Dienstsiegel)......................................................., den .....................................

Die Gemeindebehörde                  
......................................................................................................_________________

Nichtzutreffendes streichen.Nur ausfüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
+BWO 1985BWOAnlage 9(zu § 26)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 17;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



<B>Wahlschein</B>

Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .....................................................................................................................................................................(Zu den Ziffern bis finden Sie Hinweise in den Erläuterungen)Nur gültig für den Wahlkreis ......................................................Herr/Frau
Wahlschein-Nr. .............................................................................................
..............................................................................Wählerverzeichnis-Nr. ...............................................................................................................................................................oder vorgesehener Wahlbezirk..............................................................................                 .................................................................................................................................................................................... ⃞ Wahlschein gem. § 25 Abs. 2 BWO.
geboren am ...................................................................................................
wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) ......................................................................................................................................................................................................kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Wahlkreis teilnehmen
1.
gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises

oder
2.
durch Briefwahl.
..................................................., den ................................................
Die Gemeindebehörde
               (Dienstsiegel)............................................................................................................
(Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten
Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung
des Wahlscheines entfallen)
▬►
Achtung !
Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben. Dann den
Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
◄▬Versicherung an Eides statt zur BriefwahlIch versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde des Kreises/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe.Unterschrift des Wählers/der Wählerin- oder -Unterschrift der Hilfsperson...................................................................................................................................................
(Datum, Vor- und Familienname)
...............................................................................................................................
(Datum, Vor- und Familienname)

                    Weitere Angaben in Blockschrift!
......................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
......................................................................................................................................
(Straße, Hausnummer)
......................................................................................................................................
(Postleitzahl)                                                          (Wohnort)


Erläuterungen

Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen.Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
+BWO 1985BWOAnlage 10(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



<B>Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl<FnR ID="BJNR017690985BJNE012004160_01_BJNR017690985BJNE012005126"/></B>







Stimmzettelumschlag

für die Briefwahl









In diesen Stimmzettelumschlag

nur den Stimmzettel einlegen,

sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.















<B>Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl</B>






Nur den Stimmzettel einlegen

und

den Stimmzettelumschlag zukleben.






Sodann



- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und

- den Wahlschein mit der unterschriebenen

   Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl


in den roten Wahlbriefumschlag einlegen






Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Bundestagswahl“ angefügt werden.
+BWO 1985BWOAnlage 11(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 19;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



<B>Vorderseite des Wahlbriefumschlags</B>
hellrot (maschinenlesbar)
Ausgabestelle: ............................................................................................
                                                (Gemeindebehörde, Ort)
Wahlschein-Nr.:


Unentgeltliche
Beförderung in
Deutschland
durch

______________________________________________________Wahlbezirk: ..................................................................................................WahlbriefAn.............................................................................................................................................................................................................................................


<B>Rückseite des Wahlbriefumschlags</B>

In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1.den Wahlscheinund2.den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlagmit dem darin befindlichen Stimmzettel.Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens
am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen
Empfänger eingeht!
Der Wahlbrief kann auch dortabgegeben werden.Die Versendung durch ………………… innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ist unentgeltlich.

____________________

Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen von der Ausgabestelle angegeben werden.Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten Postdienstleister.Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen.Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.Anstelle der Punktierung sind von der Ausgabestelle Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist).Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
1.
Papierflächengewicht: mindestens 70 g/qm
2.
Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss
3.
Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein.
+BWO 1985BWOAnlage 12(zu § 28 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 21 – 22)



<B>Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl</B>

Sehr geehrte Wählerin!
Sehr geehrter Wähler!

Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ……………………………… Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis: 1.den Wahlschein,3.den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,2.den amtlichen weißen Stimmzettel,4.den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.

Sie können an der Wahl teilnehmen

1.
gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreisesoder
2.
gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.

Nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten.

Wichtige Hinweise für Briefwähler:

1.
Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit der Unterschrift versehen ist.
2.
Den Wahlschein nicht in den weißen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
3.
Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ……………………………… .
4.
Wahlbrief unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.Die Versendung durch ……………………………… innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige – zusätzliche – Leistungsentgelt entrichtet werden.Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE“ oder „GERMANY“ angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
5.
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

__________



noch <B>Anlage 12</B><BR/> (zu § 28 Absatz 3)
Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl<BR/> Wegweiser für die Briefwahl

Schrittweise Erläuterungen zur Stimmabgabe per Briefwahl

Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.

(+++ Anlage 12: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 3 zu Art. 1 Nr. 50 Buchst. d V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)

+BWO 1985BWOAnlage 13(zu § 34 Abs. 1)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 22 - 23; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



An den
Kreiswahlleiter
...........................................................................................................................................

   Sämtliche Angaben   
   in Maschinen- oder   
   Druckschrift   

...........................................................................................................................................

<B>Kreiswahlvorschlag</B>

A. … (Name der Partei und Anschrift – in der Regel des Landesverbandes – sowie ihre Kurzbezeichnung)
oder B. … (Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlags (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes))
............................................................................................................................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................................................................................................................................für die Wahl zum Deutschen Bundestag am .........................................................................................................................................................................................................................im Wahlkreis ...........................................................................................................................................................................................................................................................................(Nummer und Name)1.Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen:Familienname:..............................................................................................................................................................................................................Vornamen:..............................................................................................................................................................................................................Geburtsdatum:..............................................................................................................................................................................................................Geburtsort:..............................................................................................................................................................................................................Beruf oder Stand:..............................................................................................................................................................................................................Anschrift (Hauptwohnung)Straße, Hausnummer:..............................................................................................................................................................................................................Postleitzahl, Wohnort:..............................................................................................................................................................................................................2.Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:.........................................................................................................................................................................................................................................................................................(Familienname, Vornamen).........................................................................................................................................................................................................................................................................................(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)Stellvertretende Vertrauensperson ist:.........................................................................................................................................................................................................................................................................................(Familienname, Vornamen).........................................................................................................................................................................................................................................................................................(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)3.Dem Kreiswahlvorschlag sind .......................... Anlagen beigefügt, und zwara)Zustimmungserklärung des Bewerbers mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft des Bewerbers einer Partei,b)Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,c).................... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages, soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen,d)eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),e)der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt......................................................, den ...............................................               

(Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder von drei Wahlberechtigten)



............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................(Vor- und Familienname
in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift
(Vor- und Familienname
in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift)
(Vor- und Familienname
in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschrift)
..............................................................................................................................................................................................................................................................................(Funktion)(Funktion)(Funktion)

_________________

Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, oder es muss der Nachweis beigefügt werden, dass dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahl vorschlag selbst zu leisten.Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); stattdessen sind hier Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der in Anmerkung 5 bezeichneten Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit diesen ihre Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können.
+BWO 1985BWOAnlage 14(zu § 34 Absatz 4)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 23 – 25)



<B>Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)</B>

Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.


(Dienstsiegel der Dienststelle
des Kreiswahlleiters)
Ausgegeben
.......... , den ..........Der Kreiswahlleiter

<B>Unterstützungsunterschrift</B><BR/> (vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)

Ich unterstütze hiermit durch meine UnterschriftA
oder
B
den Kreiswahlvorschlag der ..........
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
den Kreiswahlvorschlag der ..........
(Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages)
bei der Wahl zum ..........Deutschen Bundestag,
in dem ..........(Familienname, Vornamen, Wohnort – Hauptwohnung –)als Bewerber im Wahlkreis ..........(Nummer und Name)benannt ist. ..........
(Familienname)
..........
(Vornamen)
..........
(Geburtsdatum)
..........
(Straße und Hausnummer – Hauptwohnung –)
..........
(Postleitzahl, Wohnort – Hauptwohnung –)
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird...........
(Datum)
..........
 (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)


Zusatz für A

Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift
für den Fall der Nichtanerkennung der oben unter A genannten Vereinigung als Partei den obigen Kreiswahlvorschlag als anderen Kreiswahlvorschlag unter dem Kennwort ..........
       (Kennwort des Kreiswahlvorschlages)
..........
(Datum)
..........
 (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)


Bescheinigung des Wahlrechts<FnR ID="F831225_7_BJNR017690985BJNE012412126"/>

Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt.

(Dienstsiegel) .........., den ..........Die Gemeindebehörde ..........

Datenschutzhinweise auf der Rückseite


Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)


Informationen zum Datenschutz

Die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz)

( .......... ).

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:

..........

Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt und Ihr Einverständnis in die Einholung der Bescheinigung des Wahlrechts gegeben haben, lässt die Partei oder der Einzelbewerber Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörden prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei oder der Einzelbewerber die Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreisvorschlages entscheidet.

Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.

Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.

Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung.

Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.

Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Einzelbewerber zu beschweren.



__________



noch <B>Anlage 14</B><BR/> (zu § 34 Absatz 4)
Bescheinigung des Wahlrechts<FnR ID="F831225_10_BJNR017690985BJNE012412126"/><FnR ID="F831225_11_BJNR017690985BJNE012412126"/><BR/><B>für die Wahl zum ………………………… Deutschen Bundestag</B>

Herr/FrauFamilienname:..........Vornamen:..........Geburtsdatum:..........Anschrift (Hauptwohnung)Straße, Hausnummer:..........Postleitzahl, Wohnort:..........ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Wahlkreis ..........
(Nummer und Name)
wahlberechtigt.

(Dienstsiegel).........., den ..........Die Gemeindebehörde..........

Wird bei der Anforderung des amtlichen Formblatts der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 (und Abgabe einer Versicherung) oder gemäß Anlage 2a (und Abgabe einer Versicherung an Eides statt) zu erbringen.Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder dem Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) einzutragen.Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 der Bundeswahlordnung.Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

(+++ Anlage 14: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 4 zu Art. 1 Nr. 52 V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)

+BWO 1985BWOAnlage 15(zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 26 – 27)



<B>Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages</B><FnR ID="F831225_12_BJNR017690985BJNE012506126"/><BR/> (von allen Wahlkreisbewerbern abzugeben)


IchFamilienname: ..........Vornamen:..........Geburtsdatum:..........Geburtsort:..........Beruf oder Stand:..........Anschrift (Hauptwohnung)Straße, Hausnummer:..........Postleitzahl, Wohnort:..........stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der..........
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
im Wahlkreis ....................
(Nummer und Name)
für die Wahl zum .......... Deutschen Bundestag zu.
Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe.Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste der..........
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Land .......... zugestimmt.
(Name des Landes)
.........., den ....................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
Die Zustimmung als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei gilt im Falle einer Nichtanerkennung der den Wahlvorschlag einreichenden Vereinigung als Partei auch als Zustimmung als Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz.


<B>Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages</B><BR/> (nur von Wahlkreisbewerbern einer Partei abzugeben)

Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei bin..........., den ....................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

Datenschutzhinweise auf der Rückseite

Rückseite
der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages

Informationen zum Datenschutz

Die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.

Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende Partei

(.......... ).

Die Partei reicht Ihre Zustimmungserklärung beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.

Soweit Sie Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz – also als Einzelbewerber – erteilt haben, ist der Kreiswahlleiter

(.......... ) verantwortlich

für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.

Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:

..........

Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.

Sofern der Kreiswahlvorschlag vom Kreiswahlausschuss zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 36 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).

Diese Zustimmungserklärung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.

Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie als Einzelbewerber die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie als Einzelbewerber die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.

Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Kreiswahlleiter zu beschweren.

Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.Nichtzutreffendes streichen.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.Nichtzutreffendes streichen.Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.

(+++ Anlage 15: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 5 zu Art. 1 Nr. 53 V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)

+BWO 1985BWOAnlage 16(zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 28 – 29)



Bescheinigung der Wählbarkeit<BR/> für die Wahl zum Deutschen Bundestag<BR/> am ……………………………………………………

Herr/FrauFamilienname:..........Vornamen:..........Geburtsdatum:..........Geburtsort:..........Anschrift (Hauptwohnung)Straße, Hausnummer:..........Postleitzahl, Wohnort:..........ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und nicht nach § 15 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen.



(Dienstsiegel).........., den ..........Die Gemeindebehörde..........
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.
.........., den ....................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers)

––––––––––

Datenschutzhinweise auf der Rückseite

Rückseite
der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag



Informationen zum Datenschutz

Ihre Angaben auf der Vorderseite sind notwendig, um Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend übergeben Sie Ihre Daten der Partei, als deren Bewerber Sie benannt werden.

Holt eine Partei auf Grundlage Ihres Einverständnisses die Bescheinigung Ihrer Wählbarkeit ein, ist die die Wählbarkeitsbescheinigung einholende Partei

(..........)

verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:

..........

Bei Kreiswahlvorschlägen übermittelt die Partei Ihre Daten anschließend dem Kreiswahlleiter. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.

Werden Sie als Bewerber einer Landesliste benannt, übermittelt die Partei Ihre Daten anschließend dem Landeswahlleiter. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste entscheidet.

Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.

Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.

Diese Bescheinigung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.

Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.

Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder die Gemeindebehörde zu beschweren.

__________

Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.

(+++ Anlage 16: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 6 zu Art. 1 Nr. 54 V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)

+BWO 1985BWOAnlage 17(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 28 - 30; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen............................................., den ............................
(Ort)                                                      
    
    Sämtliche Angaben    
    in Maschinen- oder    
    Druckschrift    



Niederschrift
über die Mitglieder-/Vertreterversammlungzur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
der ..........................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für den Wahlkreis ..................................................................................
(Nummer und Name)
zur Wahl zum ..................... Deutschen Bundestag


.........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                              (einberufende Stelle der Partei)
hatte am .................................................................................................... durch ..........................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                                                                                     (Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.)die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.)auf den ................................................................, ........................................ Uhr,nach ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                             (Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerberszum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerberseinberufen.Erschienen waren ............................................... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.
                                                  (Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von:....................................................................................
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:....................................................................................
(Vor- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,1.dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeitvom .......................................................... bis ..................................................................für die besondere Vertreterversammlungfür die allgemeine Vertreterversammlunggewählt worden sind;2.dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist;dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird;3.dass nach der Satzung der Parteidass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungendass nach dem von der Versammlung gefassten Beschlussals Bewerber gewählt ist, wer ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................4.dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat;5.dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;6.dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.Als Bewerber wurden vorgeschlagen:1...............................................................................................................................................................................................................................................................................................2...............................................................................................................................................................................................................................................................................................3...............................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                    (Familiennamen, Vornamen, Anschriften)
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.Es erhielten:1........................................................................................................................................................................................................ Stimmen2........................................................................................................................................................................................................ Stimmen3...............................................................................................................................................................
                                              (Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
......................................... Stimmen
Stimmenthaltungen:.........................................                Ungültige Stimmen:.........................................                Zusammen:.........................................                Hiernach hat ......................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                    (Familienname und Vornamen des erfolgreichen Bewerbers)
— keiner der Vorgeschlagenendie erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.In einem 2. Wahlgangwurde zwischen folgenden Bewerbern1...............................................................................................................................................................................................................................................................................................2...............................................................................................................................................................................................................................................................................................in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.Dabei erhielten:1........................................................................................................................................................................................................ Stimmen2...............................................................................................................................................................
                                   (Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
......................................... Stimmen
Stimmenthaltungen:.........................................                Ungültige Stimmen:.........................................                Zusammen:.........................................                
Hiernach ist als Bewerber gewählt:..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                           (Familienname, Vornamen und Anschrift - Hauptwohnung -)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurdennicht erhoben.Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ................... bis Nr. ..................... beigefügt sind.
Die Versammlung beauftragte....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                      (Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind.
Der Leiter der VersammlungDer Schriftführer.........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
...................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)

______________

Bei Aufstellung von Bewerbern gemäß § 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift zu erstellen.Nichtzutreffendes streichen.Zutreffendes ankreuzen.Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.Wenn nach dem Wahlverfahren vorgesehen.
+BWO 1985BWOAnlage 18(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 31;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



<B>Versicherung an Eides statt</B>

Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises .........................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                                                        (Nummer und Name)
an Eides statt,1.dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlungder ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                               (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Wahlkreisam ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................in .....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                               (Ort)
in geheimer Abstimmung beschlossen hat,........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                               (Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -)
........................................................................................................................................................................................................................................................................................................als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreiszur Wahl zum .......... Deutschen Bundestag zu benennen;2.dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;3.dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen......................................, den ................................Der Leiter der VersammlungDie von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer
für die Abgabe der Versicherung an Eides statt
.........................................................................................................................................................................................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
........................................................................................
................................................................................................................................................................................
(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)

_______________

Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Nichtzutreffendes streichen.
+BWO 1985BWOAnlage 19(zu § 36 Abs. 6)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 32 - 34;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



<B>Niederschrift<BR/> über die Sitzung des Kreiswahlausschusses<BR/>zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge</B>

für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am .............................................................


............................................, den ...................................I.Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahlam .................................................................................................................................................................................................................................................................................................im Wahlkreis ................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                             (Nummer und Name)
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen. Es waren erschienen:1................................................................................................................................................................................................      als Vorsitzender/als stell-
      vertretender Vorsitzender
2................................................................................................................................................................................................      als Beisitzer3................................................................................................................................................................................................      als Beisitzer4................................................................................................................................................................................................      als Beisitzer5................................................................................................................................................................................................      als Beisitzer6................................................................................................................................................................................................      als Beisitzer7................................................................................................................................................................................................
                                                                                 (Familiennamen, Vornamen, Wohnorte)
      als Beisitzer.
Ferner waren zugezogen:............................................................................................................................................................................................................      als Schriftführer.................................................................................................................................................................................................... und............................................................................................................................................................................................................      als Hilfskräfte.Als Vertrauenspersonen für die Kreiswahlvorschläge waren erschienen:1.Für ....................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                    (Bezeichnung des Wahlvorschlages)
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                  (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
2.Für ....................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                    (Bezeichnung des Wahlvorschlages)
..........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                  (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
usw.II.Der Vorsitzende eröffnete um ................................. die Sitzung damit, dass er die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und die Vertrauenspersonen aller eingereichten Kreiswahlvorschläge schriftlich - telefonisch - geladen worden sind.III.Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuss folgende Kreiswahlvorschläge vor:1.................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................      ............................ Uhr2.................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................      ............................ Uhr3.................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................      ............................ Uhrusw.Er berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.IV.Anhand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind -:1.................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................,      ............................ Uhr2.................................................................................................................. eingegangen am .....................................................................................,      ............................ Uhr.Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) gehört.Der Kreiswahlausschuss wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluss zurück.V.Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich keine/folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Zu den festgestellten Mängeln des/der Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.VI.Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Kreiswahlausschuss, folgende Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen:1............................................................................................................................................................................................................................................................................................2............................................................................................................................................................................................................................................................................................usw.VII.Die Namen/Die Kurzbezeichnung der Parteien ...................................................................................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................gaben zu Verwechslungen Anlass. Der Bundeswahlausschuss hat in der Sitzung vom … eine Unterscheidungsbezeichnung beigefügt.Die Vertrauensperson(en) des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) dazu gehört.VIII.Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) ……………………………… fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss, dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) … den Bewerbernamen als Kennwort zu geben.


IX.Der Kreiswahlausschuss beschloss sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:1.Kreiswahlvorschlag der......................................................................................................................................................................................................................................................(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)......................................................................................................................................................................................................................................................(Familienname, Vornamen des Bewerbers)......................................................................................................................................................................................................................................................(Beruf oder Stand)......................................................................................................................................................................................................................................................(Geburtsdatum, Geburtsort)......................................................................................................................................................................................................................................................(Straße, Hausnummer)......................................................................................................................................................................................................................................................(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -)......................................................................................................................................................................................................................................................(Postleitzahl, Wohnort - Hauptwohnung -)2.Kreiswahlvorschlag der....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................usw.X.Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses erfolgte einstimmig./Der Kreiswahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Sitzung war öffentlich.
XI.Der Kreiswahlleiter gab die Entscheidung des Kreiswahlausschusses unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird, in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.XII.Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:Der Kreiswahlleiter

..................................................................................................................
Die Beisitzer
1. ...............................................................................................2. ...............................................................................................
Der Schriftführer

..................................................................................................................
3. ...............................................................................................
4. ...............................................................................................5. ...............................................................................................6. ...............................................................................................
+BWO 1985BWOAnlage 19azu § 38 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 30)

+BWO 1985BWOAnlage 20(zu § 39 Abs. 1)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 35;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



An denLandeswahlleiter

    Sämtliche Angaben    
    in Maschinen- oder    
    Druckschrift    

..................................................................................................................................................                                    Landeslisteder Partei ......................................................................................................................................................................................................................................................................................(Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes - sowie ihre Kurzbezeichnung)..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ...............................................................................................................................................................................................................................

1.Auf Grund der §§ 18ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewerber für das Land .....................................................................................................................................................................................vorgeschlagen:

Lfd.
Nr.
Familienname
-
Vornamen
Beruf oder
Stand
Geburtsdatum
-
Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Wohnort
1
....................................................................

..............................

........................................................
..........................................................................................................................................................2
....................................................................

..............................

........................................................
..........................................................................................................................................................usw.2.Vertrauensperson für die Landesliste ist:.............................................................................................................................................................................................................................................................................................(Familienname, Vorname).............................................................................................................................................................................................................................................................................................(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)Stellvertretende Vertrauensperson ist:.............................................................................................................................................................................................................................................................................................(Familienname, Vorname).............................................................................................................................................................................................................................................................................................(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)3.Der Landesliste sind ..................... Anlagen beigefügt, und zwara)................. Zustimmungserklärungen mit den Versicherungen an Eides statt zur Parteimitgliedschaft der Bewerber,b)................. Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,c)Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,d)eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),e)eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände............................................., den ..................................(Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei)...........................................................................
(Name)
...........................................................................
(Name)
...........................................................................
(Name)
...........................................................................
(Funktion)
...........................................................................
(Funktion)
...........................................................................
(Funktion)

__________________

Bundesland angeben. Die Bewerber können unter Verwendung des angegebenen Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.Bei Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muss die Landesliste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Siehe auch Anmerkung.
+BWO 1985BWOAnlage 21(zu § 39 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 31 – 33)



<B>Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)</B>

Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.



(Dienstsiegel der Dienststelle
des Landeswahlleiters)
Ausgegeben
.........., den ..........Der Landeswahlleiter
UnterstützungsunterschriftIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der Partei..........
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
bei der Wahl zum .......... zum Deutschen Bundestag
für das Land ..........
(Name des Landes)
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)Familienname:..........Vornamen:..........Geburtsdatum:..........Anschrift (Hauptwohnung)Straße, Hausnummer:..........Postleitzahl, Wohnort1):..........Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird..........., den ....................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts<FnR ID="F831225_25_BJNR017690985BJNE013109126"/>

Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt.

(Dienstsiegel).........., den ..........Die Gemeindebehörde..........

__________

Datenschutzhinweise auf der Rückseite

Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)

Informationen zum Datenschutz

Die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei

(.......... ).

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:

..........

Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt haben, lässt die Partei Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörde prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei die Unterstützungsunterschriften beim Landeswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste entscheidet.

Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.

Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.

Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung.

Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.

Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei zu beschweren.



__________

noch <B>Anlage 21</B><BR/> (zu § 39 Absatz 3)Bescheinigung des Wahlrechts<FnR ID="F831225_28_BJNR017690985BJNE013109126"/><FnR ID="F831225_29_BJNR017690985BJNE013109126"/><BR/><B>für die Wahl zum Deutschen Bundestag<BR/> am ……………………………………………………</B>

Herr/FrauFamilienname:..........Vornamen:..........Geburtsdatum:..........Anschrift (Hauptwohnung)Straße, Hausnummer:..........Postleitzahl, Wohnort:..........ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Land ....................
(Name des Landes)
wahlberechtigt.
(Dienstsiegel) .........., den ..........Die Gemeindebehörde..........

Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung oder gemäß Anlage 2a und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Nummer 3 der Bundeswahlordnung.Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

(+++ Anlage 21: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 6 zu Art. 1 Nr. 54 V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)

+BWO 1985BWOAnlage 22(zu § 39 Absatz 4 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 34 –35)



<B>Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt<BR/> zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste</B><FnR ID="F831225_30_BJNR017690985BJNE013206126"/>

IchFamilienname:..........Vornamen:..........Geburtsdatum:..........Geburtsort:..........Beruf oder Stand:..........Anschrift (Hauptwohnung)Straße, Hausnummer:..........Postleitzahl, Wohnort:..........stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste der..........
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das Land ..........
(Name des Landes)
zur Wahl zum ..........  Deutschen Bundestag zu.
Ich versichere, dass ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe.Ich versichere gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei und kein Bewerber nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bin.Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag der ..........
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
für den Wahlkreis ..........zugestimmt.(Nummer und Name).........., den ....................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

__________

Datenschutzhinweise auf der Rückseite

Rückseite
der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste


Informationen zum Datenschutz

Die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber einer Landesliste nach § 27 Absatz 4 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.

Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei

(.......... ).

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:

..........

Die Partei reicht Ihre Zustimmungserklärung beim Landeswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste entscheidet.

Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Bundeswahlleiter und dem Bundeswahlausschuss übermittelt werden.

Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, des sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.

Sofern die Landesliste vom Landeswahlausschuss zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).

Diese Zustimmungserklärung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.

Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.

Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei zu beschweren.

_________

Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Nichtzutreffendes streichen.Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.

(+++ Anlage 22: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit der Änderungsanweisung soll diese Anlage die aus dem Anhang 8 zu Art. 1 Nr. 61 Buchst. b V v. 12.9.2024 I Nr. 283 verkündete Gesamtfassung erhalten; eine Korrektur soll erfolgen +++)

+BWO 1985BWOAnlage 23(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 39 - 40;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Felder bitte ausfüllen oder ☒ ankreuzen................................................................., den .................
(Ort)              

   Sämtliche Angaben   
   in Maschinen- oder   
   Druckschrift   



<B>Niederschrift<BR/> über die Mitglieder-/Vertreterversammlung<FnR ID="BJNR017690985BJNE013306160_01_BJNR017690985BJNE013307126"/> zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste</B>

der ..................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)

für das Land ............................................................................
(Name des Landes)

zur Wahl zum ........................... Deutschen Bundestag


..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                        (einberufende Stelle der Partei)
hatte am ........................................................................................... durch ....................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                                                     (Form der Einladung)


eine Mitgliederversammlung der Partei im Land(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Land zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber einer Landesliste für das Land gewählt worden sind.)die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählt worden sind.)auf den ............................................................., .......................................... Uhr,nach ...............................................................................................................................................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                           (Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.Erschienen waren ............................ stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.
                                           (Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von:.................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:.................................................................................................................................
(Vor- und Familienname)

Der Versammlungsleiter stellte fest,1.dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Landin der Zeit vom .............................................................. bis ......................................................................für die besondere Vertreterversammlungfür die allgemeine Vertreterversammlunggewählt worden sind;2.dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden istdass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird;3.dass nach der Satzung der Parteidass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungendass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
als Bewerber gewählt ist, wer..................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................4.dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat;5.dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;6.dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.Die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber1.Nr. ...............................................................................................................................................................................................................................................................    einzeln2.Nr. .......................................................................................................................................................................................................................................................    gemeinsammit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind:

Lfd.
Nr.
Familienname
-
Vornamen
Beruf
oder Stand
Geburtsdatum
-
Geburtsort
Anschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnummer
- Postleitzahl, Wohnort
1
..............................................................

..........................................

..........................................................................
..................................................................................................................................................................................2
..............................................................

..........................................

..........................................................................
..................................................................................................................................................................................

usw.


Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurdennicht erhoben.erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt,
die als Anlage(n) Nr. ........................................................... bis Nr. ........................................... beigefügt sind.
Die Versammlung beauftragte..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind.Der Leiter der VersammlungDer Schriftführer...................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
.....................................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)


___________________

Nichtzutreffendes streichen.Zutreffendes ankreuzen.Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
+BWO 1985BWOAnlage 24(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 41;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote))



<B>Versicherung an Eides statt</B>

Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes .....................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                                                                  (Name des Landes)

an Eides statt,



1.dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlungder .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                  (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Landam .........................................................................................................................................................................................................................................................................................in ...........................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                                     (Ort)
die Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Parteiund ihre Reihenfolge auf der Landeslistefür das oben genannte Landzur Wahl zum ................... Deutschen Bundestagin geheimer Abstimmungfestgelegt hat;2.dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;3.dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

....................................................., den .................................Die Leiter der VersammlungDie von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides statt................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)
................................................................................................
................................................................................................................................................................................................
(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)

______________________

Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Nichtzutreffendes streichen.
+BWO 1985BWOAnlage 25(weggefallen) +BWO 1985BWOAnlage 26(zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 36)

+BWO 1985BWOAnlage 27(zu § 48 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 44 - 45;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



<B>Wahlbekanntmachung</B>




1.Am ............................................................findet dieWahl zum ............ Deutschen Bundestagstatt.Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.2.Die Gemeindebildet einen Wahlbezirk.Der Wahlraum wird in ..................................................................................................... eingerichtet.Die Gemeindeist in folgende ....................................................................... Wahlbezirke eingeteilt:
                                                                                    (Zahl)
Wahlbezirk 1:Ortsteil östlich der Bahnlinie G-PWahlraum:Realschule in der HauptstraßeWahlbezirk 2:Ortsteil westlich der Bahnlinie G-PWahlraum:Saal der Gastwirtschaft "Zum Löwen"Wahlbezirk 3:Teilort N.Wahlraum:Grundschule des Teilortes N.Die Gemeindeist in ....................................................................... allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
                                                               (Zahl)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ..................................... bis ................................................. übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um ........................................ Uhr in ............................................................... zusammen.3.Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummera)für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,b)für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.Der Wähler gibtseine Erststimme in der Weise ab,dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,und seine Zweitstimme in der Weise,dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.4.Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.5.Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,a)durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oderb)durch Briefwahlteilnehmen.Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.6.Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches)..........................................., den ...............................Die Gemeindebehörde                ....................................................................................

_____________________

Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.
+BWO 1985BWOAnlage 28(zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 46 - 47;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Wahlbezirk (Name oder Nr.)...........................................................

Briefwahlvorstand Nr.......................................................................

Gemeinde/Kreis..............................................................................

Wahlkreis/Land................................................................................




<B>Schnellmeldung<BR/> über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag</B><BR/><BR/> am ..........................................................

Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten:vom Wahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreiswahlleiter,von der Gemeindebehörde an Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,vom Briefwahlvorsteher an Gemeindebehörde/Kreisverwaltungsbehörde/Kreiswahlleiter,vom Kreiswahlleiter an Landeswahlleiter,vom Landeswahlleiter an Bundeswahlleiter.
  Kennbuchstabe  
      A 1 + A 2      
Wahlberechtigte................................
  B  
Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl)................................
  C  
Ungültige Erststimmen................................
  D  
Gültige Erststimmen................................
Von den gültigen Erststimmen entfallen auf  Name der Partei - Kurzbezeichnung -
  oder Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages  
Stimmenzahl
  D1  
1. .........................................................................................................
  D2  
2. .........................................................................
  (usw. lt. Stimmzettel)
................................
Zusammen................................Als Bewerber mit den meisten Erststimmen wird der Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz festgestellt.........................................................................................................  E  
Ungültige Zweitstimmen................................
  F  
Gültige Zweitstimmen................................
Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf  Name der Partei - Kurzbezeichnung -            
Stimmenzahl
  F1  
1. .........................................................................
................................
  F2  
2. .........................................................................
  (usw. lt. Stimmzettel)
................................
Zusammen..............................................................................................................
(Unterschrift)                              
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.Durchgegeben:Uhrzeit:Aufgenommen:.......................................
(Unterschrift des Meldenden)
......................................................................................................
(Unterschrift des Aufnehmenden)
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.

__________________

Nichtzutreffendes streichen.Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 29, bei der Briefwahl nach Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Anlage 31, siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 30.Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.Nur in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angegeben.
+BWO 1985BWOAnlage 29(zu § 72 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 37 - 50)

+BWO 1985BWOAnlage 30(zu §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 6, 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4)

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 56 - 57)

+BWO 1985BWOAnlage 31(zu § 75 Absatz 5)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 51 - 63)

+BWO 1985BWOAnlage 32(zu § 76 Absatz 6)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 64 - 66)

+BWO 1985BWOAnlage 33(zu § 77 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 68 - 69;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Land .............................................................................




<B>Niederschrift<BR/> über die Sitzung des Landeswahlausschusses<BR/> zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses</B><BR/><BR/>der Wahl zum Deutschen Bundestag

am ......................................................


1.Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl

im Land .......................................................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                            (Name des Landes)
trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuss zusammen.Es waren erschienen:
1.   ..............................................................................................................................

als Vorsitzender/als stellvertretender Vorsitzender
2.   ..............................................................................................................................als Beisitzer3.   ..............................................................................................................................als Beisitzer4.   ..............................................................................................................................als Beisitzer5.   ..............................................................................................................................als Beisitzer6.   ..............................................................................................................................als Beisitzer7.   ..............................................................................................................................als Beisitzer8.   ..............................................................................................................................als in den Ausschuss berufener Richter des ................9.   ..............................................................................................................................
                                        (Familienname, Vorname, Wohnort)
als in den Ausschuss berufener Richter des ................
Ferner waren zugezogen:....................................................................................................................................als Schriftführer sowie............................................................................................................................ und....................................................................................................................................als HilfskräfteOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 der Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.2.Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt ................. Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der
                                                                                          (Zahl)
Ergebnisse nach Wahlkreisen zur Einsichtnahme vor.2.1Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen sind.2.2Der Landeswahlausschuss ermittelte, dass die Niederschriften der Kreiswahlausschüsse zu folgenden - keinen Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen:..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................2.3Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift- des Wahlvorstandes ..............................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        (nähere Bezeichnung)
- des Briefwahlvorstandes ......................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        (nähere Bezeichnung)
- des Kreiswahlausschusses ..................................................................................................................................................................................................................................................
                                                                                                                                        (nähere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).
3.Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlkreise ergab folgendes Gesamtergebnis für das Land:
  Kennbuchstabe  
  A  
Wahlberechtigte......................................................................
  B  
Wähler......................................................................
  E  
Ungültige Zweitstimmen......................................................................
  F  
Gültige Zweitstimmen......................................................................
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landeslisten derStimmen  F1  
............................................................................................................................................................................................................
  F2  
............................................................................................................................................................................................................
  F3  
............................................................................................................................................................................................................
  F4  
........................................................................................................................................................
                                                      (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
....................................................
usw.4.Vorläufig als gewählt werden folgende Bewerber festgestellt: Vorläufig gewählte Wahlkreisbewerber:........................................................................................................................................................(Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
usw.
Vorläufig gewählte Landeslistenbewerber:
........................................................................................................................................................(Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)5.Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte Zusammenstellung nach Wahlkreisen vom Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.6.Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis des Landes mündlich bekannt.Die Sitzung war öffentlich.Vorstehende Niederschrift wurde vom Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:....................................., den ............................
                  (Ort)
Der LandeswahlleiterDie Beisitzer1. .........................................................................................................................................................2. ................................................................3. ................................................................Der Schriftführer4. ................................................................5. .........................................................................................................................................................6. ................................................................Die in den Ausschuss berufenen Richter des ....................................................1. ................................................................2. ................................................................

____________________

Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes einsetzen.Nichtzutreffendes streichen.Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.Im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes sind die "bereinigten" Zahlen anzugeben.Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/bwo_1985/last_stand.txt b/laws/bwo_1985/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..4eb56d1c --- /dev/null +++ b/laws/bwo_1985/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +cb1f2e9a2b24784e99ebf2f66606fe62 \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_206/last_stand.txt b/laws/luftvodv_206/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_206/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_206/luftvodv_206_2026-05-05_1b79b2b4.xml b/laws/luftvodv_206/luftvodv_206_2026-05-05_1b79b2b4.xml new file mode 100644 index 00000000..27a98c5f --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_206/luftvodv_206_2026-05-05_1b79b2b4.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2062002-01-17BAnz2002, Nr 24, 2049BAnz2002, 2049Zweihundertsechste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Emden)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit Überschrift aufgenommen.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_218/last_stand.txt b/laws/luftvodv_218/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_218/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_218/luftvodv_218_2026-05-05_e68e630c.xml b/laws/luftvodv_218/luftvodv_218_2026-05-05_e68e630c.xml new file mode 100644 index 00000000..097dbc29 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_218/luftvodv_218_2026-05-05_e68e630c.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2182004-08-20BAnz2004, Nr 190, 21673BAnz2004, 21673Zweihundertachtzehnte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf)

Wegen nicht darstellbarer Zeichen nur mit Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_237/last_stand.txt b/laws/luftvodv_237/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_237/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/luftvodv_237/luftvodv_237_2026-05-05_6cb9003f.xml b/laws/luftvodv_237/luftvodv_237_2026-05-05_6cb9003f.xml new file mode 100644 index 00000000..ab9213f2 --- /dev/null +++ b/laws/luftvodv_237/luftvodv_237_2026-05-05_6cb9003f.xml @@ -0,0 +1,3 @@ + +LuftVODV 2372008-04-15BAnz2008, Nr 68, 1619BAnz2008, 1619Zweihundertsiebenunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen München)

Wegem nicht darstellbarer Zeichen nur mit der Überschrift aufgenommen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/schregdv/last_stand.txt b/laws/schregdv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..94aac921 --- /dev/null +++ b/laws/schregdv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +6521fd96f53aac9149d3624add985286 \ No newline at end of file diff --git a/laws/schregdv/schregdv_2026-05-05_3061a4b5.xml b/laws/schregdv/schregdv_2026-05-05_3061a4b5.xml new file mode 100644 index 00000000..4d6df381 --- /dev/null +++ b/laws/schregdv/schregdv_2026-05-05_3061a4b5.xml @@ -0,0 +1,131 @@ + +SchRegDVSchRegDV1980-11-24BGBl I1980, 2169Verordnung zur Durchführung der SchiffsregisterordnungNeufNeugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;Standzuletzt geändert durch Art. 43 G v. 10.8.2021 I 3436


(+++ Textnachweis ab: 1.1.1981 +++)

+SchRegDV010Erster AbschnittEinrichtung der Register im Allgemeinen

+SchRegDV§ 1

Die Register werden in festen Bänden oder in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt. Soweit die Register in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften, die Bände voraussetzen, nicht anzuwenden.

+SchRegDV§ 2

(1) Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder Band enthält regelmäßig mehrere Registerblätter gleicher Seitenzahl. Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände für Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt werden. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der einzelnen Registerblätter gleich sein.

(2) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Besteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an. Als weiterer Band gilt auch ein nach Absatz 1 Satz 3 angelegter Band.

+SchRegDV§ 3

Jedes Registerblatt besteht aus der Aufschrift und drei Abteilungen.

+SchRegDV§ 4

Für die Eintragung des Schiffs ist das erste freie Registerblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 2 Abs. 1 Satz 3 angelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien Registerblatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzunehmen ist, daß der Raum der Registerblätter des sonst verwendeten Bandes für die bei diesem Schiff zu erwartenden Eintragungen nicht ausreicht.

+SchRegDV§ 5

(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückgegeben werden.

(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern desselben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.

+SchRegDV§ 6

Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.

+SchRegDV020Zweiter AbschnittFührung des Schiffsregisters

+SchRegDV§ 7

Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden.

+SchRegDV§ 8

Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung sind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende Eintragung derselben Spalte vorzunehmen.

+SchRegDV§ 9

Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.

+SchRegDV§ 10

Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen. Die Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, daß über der ersten und unter der letzten Zeile der Eintragung ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Striche durch einen von oben links nach unten rechts verlaufenden roten Schrägstrich verbunden werden; erstreckt sich eine Eintragung auf mehr als eine Seite, so ist auf jeder Seite entsprechend zu verfahren.

+SchRegDV§ 11

(1) Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkommen, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine Veränderung der fehlerhaften Eintragung einzutragen wäre.

(2) Bei noch nicht unterschriebenen Maschineneintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und - soweit erforderlich - in richtiger Schreibweise wiederholt werden. Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben. Die Beachtung dieser Vorschriften ist vor der Unterzeichnung der Eintragung zu überprüfen.

(3) Eine versehentlich erfolgte Rötung ist dadurch zu beseitigen, daß jeder rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird.

+SchRegDV§ 12

(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht über, so ist das bisherige Blatt zu schließen.

(2) Beruht der Übergang der Zuständigkeit auf der Verlegung des Heimathafens oder des Heimatortes, so ist die Verlegung vor der Schließung einzutragen. Sind im Zusammenhang hiermit Anträge auf Eintragung von Rechtsänderungen oder auf Berichtigung des Registers gestellt, so sind sie vorher zu erledigen. Entsprechendes gilt bei der Anmeldung der Namensänderung eines Schiffs.

(3) Das bisherige Registergericht hat dem neuen Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts, die Registerakten sowie das Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief zu übersenden.

(4) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bisherige Blatt zu verweisen. Gerötete, insbesondere gelöschte Eintragungen werden in das neue Blatt nur übertragen, soweit dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragungen erforderlich ist; im übrigen werden von derartigen Eintragungen aus der zweiten und dritten Abteilung nur die laufenden Nummern und der Vermerk "gelöscht" übertragen. Die Übereinstimmung des Inhalts des neuen Blattes mit dem Inhalt des bisherigen Blattes ist in jeder Abteilung zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind in die Spalten zu setzen, in denen die Eintragungen unterschrieben werden. Geht die Zuständigkeit für ein vor dem 18. Juli 1982 vermessenes Seeschiff nach diesem Zeitpunkt auf ein anderes Registergericht über, ist für das neue Blatt der Vordruck nach dem Muster in Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden.

(5) Von dem Übergang der Zuständigkeit und von der Bezeichnung des neuen Registerblatts sind der eingetragene Eigentümer und die aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten zu benachrichtigen. Die Bezeichnung des neuen Blattes ist auch dem bisherigen Registergericht mitzuteilen.

(6) Geht infolge Änderung der Zuständigkeitsbestimmungen die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblatts auf ein anderes Registergericht über, so werden für die hierdurch erforderlichen Registereintragungen und für die Ausstellung neuer Schiffsurkunden keine Kosten erhoben.

+SchRegDV§ 12a

(1) Geht die Führung eines oder mehrerer Registerblätter auf ein anderes Registergericht über und werden die Register bei beiden Registergerichten in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann von der Schließung des Registerblatts abgesehen und das Registerblatt an das zuständige Gericht abgegeben werden.

(2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des § 2 eine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift des neuen Blattes sind in Klammern mit dem Zusatz "früher" auch das bisherige Gericht und die bisherige Band- und Blattnummer anzugeben.

(3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die Registerakten und die sonstigen Schriftstücke abzugeben, die sich auf die Registerblätter beziehen und bei den Akten aufbewahrt werden.

+SchRegDV§ 13

(1) Ist auf einem Registerblatt für Neueintragungen kein Raum mehr oder ist das Registerblatt unübersichtlich geworden, so ist es umzuschreiben. Ein Registerblatt kann umgeschrieben werden, wenn es durch die Umschreibung wesentlich vereinfacht wird; das gleiche gilt, wenn ein bisher in festen Bänden geführtes Register als Register in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden soll. Enthält ein Registerband nur noch wenige gültige Registerblätter und erscheint daher die Ausscheidung des Bandes zweckmäßig, so können die noch gültigen Registerblätter umgeschrieben werden. Ein umgeschriebenes Blatt ist zu schließen.

(2) In der Aufschrift des Blattes ist auf das bisherige Blatt zu verweisen. Die Eintragungsvermerke sind so zu fassen, daß tunlichst nur ihr gegenwärtiger Inhalt auf das neue Blatt übertragen wird. Dabei sollen regelmäßig Veränderungen in den für die Eintragung selbst bestimmten Spalten eingetragen werden. Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Eintragung, so sind die aus dem Register ersichtlichen Personen, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, vorher zu hören. In der dritten Abteilung ist der Tag der ersten Eintragung eines Rechts mit zu übertragen. Für gerötete, insbesondere gelöschte Eintragungen gilt § 12 Abs. 4 Satz 2. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz "umgeschrieben" zu versehen und zu unterzeichnen. § 12 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief ist dem Registergericht einzureichen.

(4) Die Umschreibung ist dem eingetragenen Eigentümer und den aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzugeben.

+SchRegDV§ 13a

Ist die Aufschrift eines Blattes auf dem Deckel eines Einzelhefts angebracht, so kann sie auf einen Einlegebogen übertragen werden. Die Übereinstimmung mit der bisherigen Aufschrift ist auf dem Einlegebogen zu bescheinigen. In diesem Fall gilt nur der Einlegebogen als Aufschrift. Auf dem Hefterdeckel ist hinsichtlich der Aufschrift auf den Einlegebogen zu verweisen. Die bisherige Aufschrift sowie besondere Vermerke in der bisherigen Aufschrift sind rot zu unterstreichen.

+SchRegDV§ 14

(1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das Registerblatt zu schließen.

(2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, bei dem das Schiff zuerst eingetragen war.

+SchRegDV§ 15

Ist das Registerblatt zu schließen (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1), so ist in der Aufschrift ein Schließungsvermerk unter Angabe des Grundes der Schließung einzutragen. In den Fällen der §§ 12 und 13 ist das neue Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche Seiten des Registerblatts, soweit sie Eintragungen enthalten, rot zu durchkreuzen.

+SchRegDV§ 16

Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:

1.
bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;
2.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

+SchRegDV030Dritter AbschnittAllgemeine Verfahrensvorschriften

+SchRegDV§ 17

Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der Form der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.

+SchRegDV§ 18

Eintragungen in das Register sollen regelmäßig im Wortlaut verfügt werden.

+SchRegDV§ 19

Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das Schiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die Eintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unterschreiben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntmachung verzichtet werden kann.

+SchRegDV§ 20

Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend.

+SchRegDV§ 21

Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.

+SchRegDV§ 22

(1) Einfache Abschriften sind mit der Angabe des Tages ihrer Fertigstellung abzuschließen. Sie sind nicht zu unterzeichnen.

(2) Eine Abschrift wird in der Weise beglaubigt, daß unter die Abschrift ein Vermerk gesetzt wird, der die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. In dem Beglaubigungsvermerk müssen Ort und Tag der Ausstellung angegeben werden; er muß unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen werden.

(3) Soll die Abschrift eines Teils eines Registerblatts erteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen aufzunehmen, die den Gegenstand betreffen, auf den sich die Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere ihn betreffende Eintragungen in dem Register nicht enthalten sind. Ein abgekürzter Auszug aus dem Inhalt des Registers darf nicht erteilt werden.

(4) Werden beglaubigte Abschriften aus den Registerakten beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist; ist sie eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der Beglaubigungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteiligten eingereichten Schrift sollen in dem Vermerk angegeben werden.

(5) In die Abschriften aus dem Register sind die geröteten Eintragungen nur dann aufzunehmen, wenn dies beantragt oder den Umständen nach angemessen ist oder soweit die Abschrift durch Ablichtung hergestellt wird.

+SchRegDV§ 23

Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

+SchRegDV§ 24

Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.

+SchRegDV040Vierter AbschnittDas Seeschiffsregister

+SchRegDV§ 25

(1) Für die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist.

(2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, kann von der Druckanordnung des Musters insoweit abgewichen werden, als die Abweichung zur Erleichterung des Eintragungsverfahrens zweckmäßig ist.

+SchRegDV§ 26

In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben.

+SchRegDV§ 27

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Eintragung; im Fall der Änderung der neue Name;
2.
in Spalte 2: die IMO-Nummer und das Unterscheidungssignal, soweit ein solches nach § 31 Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugeteilt worden ist;
3.
in Spalte 3: die Gattung des Schiffs auf Grund des Meßbriefs mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung;
4.
in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist;
5.
in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung der neue Heimathafen;
6.
in Spalte 6: nach näherer Maßgabe des Satzes 2 die Ergebnisse der amtlichen Vermessung einschließlich der Hauptabmessungen, soweit sie dem gültigen Meßbrief zu entnehmen sind, die Angabe des Tages der Ausstellung des Meßbriefs sowie der Behörde, die ihn ausgestellt hat, etwa eingetretene Veränderungen und die Maschinenleistung;
7.
in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs; die Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe ihres Grundes;
8.
in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die Eintragung in Spalte 9 bezieht;
9.
in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 6 eingetragenen Tatsachen;
10.
in Spalte 10: die das Flaggenrecht betreffenden Eintragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung) und ein oder mehrere vom Eigentümer beauftragte Personen, soweit ihre Bestellung Voraussetzung für die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge ist.
Für die Eintragungen in Spalte 6 gilt zusätzlich folgendes:
1.
Bei Eintragungen in Unterspalte 6c ist den einzutragenden Maßangaben die nach der Überschrift dieser Spalte jeweils maßgebliche Buchstabengruppe beizufügen.
2.
Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzutragenden Maßangaben in dem Meßbrief nicht in Metern ausgedrückt, so sind sie in der im Meßbrief angegebenen Maßeinheit einzutragen.
3.
In den Fällen des § 11 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung sind die Ergebnisse der im Ausland vorgenommenen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus der sie entnommen sind, einzutragen; hierbei sind die Bezeichnung der Urkunde und die Behörde anzugeben, die diese Urkunde ausgestellt hat.

(2) Die erste Eintragung sowie die Löschung sind in Spalte 7, Veränderungen in Spalte 9, die das Flaggenrecht betreffenden Eintragungen in Spalte 10 zu unterschreiben.

+SchRegDV§ 28

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
2.
in Spalte 2:
a)
der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen Mitreeder;
b)
bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
c)
bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
3.
in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen Mitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei besteht, ist ein waagerechter Strich zu ziehen;
4.
in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;
5.
in Spalte 5:
a)
bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der zuständigen Behörde usw.);
b)
der Verzicht auf das Eigentum;
c)
die Übertragung einer Schiffspart;
d)
die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
e)
die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
f)
die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und die Änderungen in der Person des Korrespondentreeders;
g)
die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.

+SchRegDV§ 29

(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3;
2.
in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; bei Eintragung eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich zu ziehen;
3.
in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts, bei Eintragung einer Schiffshypothek oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart unter Angabe des Betrags in Buchstaben, sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über ein eingetragenes Recht; die Eintragung eines Pfandrechts an einer Schiffspart hat mit den Worten "Pfandrecht an der Schiffspart" zu beginnen und die Angabe der belasteten Schiffspart zu enthalten;
4.
in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
5.
in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; bei Änderung des Nießbrauchs oder des Pfandrechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich zu ziehen;
6.
in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
7.
in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des von der Löschung betroffenen Rechts;
8.
in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen Rechte, bei Löschungen einer Schiffshypothek oder eines Pfandrechtes an einer Schiffspart unter Angabe des gelöschten Betrages in Buchstaben. Wird nur ein Teil einer Schiffshypothek gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teilbetrag, so ist der gelöschte Teilbetrag auch in Spalte 5 von dem Teilbetrag abzuschreiben.

(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts (§ 931 der Zivilprozeßordnung) Absatz 1 entsprechend.

(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen,

1.
wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts sichert, in den Spalten 1 bis 3,
2.
in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6.
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.

(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und Eintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu unterschreiben.

+SchRegDV§ 30

(weggefallen)

+SchRegDV§ 31

(1) Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von diesem bestimmten Stelle zum Zwecke der Zuteilung an einzutragende Seeschiffe (§ 16 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung) zur Verfügung gestellten Unterscheidungssignale in alphabetischer Reihenfolge. In dieser Reihenfolge teilt es die einzelnen Unterscheidungssignale den Schiffen zu. Die Zuteilung ist unter Angabe des Namens und der Gattung des Schiffs sowie des Namens und Wohnorts des Eigentümers in dem Verzeichnis zu vermerken.

(2) Ein Unterscheidungssignal ist nicht zuzuteilen für

1.
Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Bundesgebiet (§ 4 des Flaggenrechtsgesetzes),
2.
Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, sofern sie keine Telegraphiefunk- oder Sprechfunkanlage an Bord haben, auch wenn Schiffe dieser Art im Schiffsregister eingetragen werden.

(3) Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterscheidungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Führung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht übergeht. Ist das Unterscheidungssignal frei geworden, so kann es nur von dem Registergericht, dem es zugewiesen ist, erneut zugeteilt werden.

(4) Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies in dem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter Angabe des Grundes zu vermerken. Ein frei gewordenes Unterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt werden, nachdem sämtliche dem Registergericht zugewiesenen Unterscheidungssignale zugeteilt worden sind; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

+SchRegDV050Fünfter AbschnittDas Binnenschiffsregister

+SchRegDV§ 32

Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

+SchRegDV§ 33

In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben.

+SchRegDV§ 34

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: der Name des Schiffs, sofern es einen führt, die Nummer oder andere behördlich vorgeschriebene Merkzeichen; im Fall der Änderung die neue Bezeichnung;
2.
in Spalte 2: die Gattung des Schiffs auf Grund der Schiffspapiere (Eichschein, Klassifikationsattest usw.) mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung;
3.
in Spalte 3: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist;
4.
in Spalte 4: der Heimatort; im Fall der Änderung der neue Heimatort;
5.
in Spalte 5: wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, die größte Tragfähigkeit in Tonnen, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung in Kubikmetern, gegebenenfalls die Maschinenleistung in Kilowatt (kW) oder PS, unter Angabe des Eichscheins oder einer anderen nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung zulässigen Urkunde (Tag der Ausstellung, ausstellende Behörde) oder sonstiger Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder des Erbauers, ferner etwa eingetretene Veränderungen;
6.
in Spalte 6: der Tag der Eintragung des Schiffs;
7.
in Spalte 7: die Nummer der Spalte, auf die sich die Eintragung in Spalte 8 bezieht;
8.
in Spalte 8: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 5 eingetragenen Tatsachen;
9.
in Spalte 9: die Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe ihres Grundes, in den Fällen des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Schiffsregisterordnung der Vermerk, daß das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat.

(2) Die erste Eintragung ist in Spalte 6, Veränderungen sind in Spalte 8, Eintragungen nach Absatz 1 Nr. 9 in Spalte 9 zu unterschreiben.

+SchRegDV§ 35

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
2.
in Spalte 2:
a)
der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer;
b)
bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
3.
in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waagerechter Strich zu ziehen;
4.
in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;
5.
in Spalte 5:
a)
bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);
b)
der Verzicht auf das Eigentum;
c)
die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
d)
die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
e)
die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
f)
die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.

+SchRegDV§ 36

Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.

+SchRegDV060Sechster AbschnittDas Schiff betreffende Urkunden

+SchRegDV§ 37

(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt ist.

(2) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Eintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen (§ 60 der Schiffsregisterordnung), daß die vorgesehenen Zeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der entsprechend überschriebenen Spalten des Registerblatts wiedergeben.

(3) Das Schiffszertifikat ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist dem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(4) Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat verwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel miteinander zu verbinden.

+SchRegDV§ 38

(1) Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen (§ 27 Abs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links neben dem für die Eintragung der amtlichen Vermessung bestimmten Platz im Schiffszertifikat einzutragen.

(2) Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche, die zur Zeit der Erteilung des Schiffszertifikats in der zweiten Abteilung des Schiffsregisters eingetragen sind, sind auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. Eintragungen von Schiffshypotheken oder eines Nießbrauchs sind auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 4 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. Die Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.

+SchRegDV§ 39

Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Ausstellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie das Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht; wenn sie Schiffshypotheken oder einen Nießbrauch betreffen, sind sie gemäß der Eintragung im Schiffsregister auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 4 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. Ein späterer Vermerk ist unmittelbar hinter dem vorhergehenden einzutragen. Die Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.

+SchRegDV§ 39a

(1) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats können auch die amtlich vorgegebenen Vordrucke nach dem Muster in der Anlage 4a zu dieser Verordnung verwendet werden. Dabei sind die Eintragungen so zu übernehmen, dass nur der gültige Inhalt des Schiffsregisters wiedergegeben wird. Erforderlichenfalls können Anlagebogen verwendet werden. § 37 Absatz 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 3 sind anzuwenden.

(2) Sind nach der Ausstellung eines Schiffszertifikats auf diesem weitere Eintragungen in das Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend von § 39 ein neues Schiffszertifikat ausgestellt werden, in das nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen ist.

+SchRegDV§ 40

(1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder wenn der Eigentümer es beantragt.

(2) In das neue Schiffszertifikat ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.

(3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhandengekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfertigungsvermerk anzugeben.

+SchRegDV§ 41

(1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist.

(2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar gemacht, daß es mit Einschnitten versehen und seine Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten zu verwahren.

+SchRegDV§ 42

(1) Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Der Auszug ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen.

(2) In dem Auszug werden Veränderungen der Eintragungen im Schiffsregister nicht vermerkt. Wird der Inhalt des Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat das Registergericht den Auszug unbrauchbar zu machen und einen neuen, den veränderten Eintragungen im Schiffsregister entsprechenden Auszug zu erteilen.

(3) Im übrigen gelten für den Auszug § 37 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 3 und § 41 entsprechend.

+SchRegDV§ 43

Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.

+SchRegDV§ 44

Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.

+SchRegDV§ 45

(1) Das Registergericht hat auf dem Eichschein die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts, das Datum der Eintragung und der Heimatort des Schiffs anzugeben. Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.

(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen, wenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist.

+SchRegDV070Siebenter AbschnittDas Schiffsbauregister

+SchRegDV§ 46

Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend.

+SchRegDV§ 47

Das Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem Registergericht von der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister nach § 16 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung Mitteilung gemacht wird.

+SchRegDV§ 48

Nach der Schließung des Registerblatts hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden.

+SchRegDV§ 49

Für das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

+SchRegDV§ 50

In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben.

+SchRegDV§ 51

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue Gattung;
2.
in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort oder die neue Schiffswerft;
3.
in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;
4.
in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbauwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Tatsachen;
5.
in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des Schiffsbauwerks unter Angabe ihres Grundes.

(2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.

+SchRegDV§ 52

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
2.
in Spalte 2:
a)
der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;
b)
bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
3.
in Spalte 3:
a)
bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);
b)
der Verzicht auf das Eigentum;
c)
die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
d)
die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
e)
die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
f)
die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.

+SchRegDV§ 53

(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3;
2.
in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
3.
in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter Angabe des Betrages in Buchstaben sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über das Recht;
4.
in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
5.
in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
6.
in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Eintragung;
7.
in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Schiffshypotheken unter Angabe des gelöschten Betrages; wird nur ein Teil gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben.

(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek bezieht, wird eingetragen:

1.
wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffshypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3;
2.
in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5.
Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.

(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in Spalte 7 zu unterschreiben.

+SchRegDV§ 54

Auf im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimmdocks sind die Vorschriften in den §§ 46 und 49 bis 53 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1.
Die Fertigstellung des Schwimmdocks (§ 73a der Schiffsregisterordnung) und die Angabe, daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt (§ 73b der Schiffsregisterordnung), sind in der ersten Abteilung in Spalte 1 einzutragen.
2.
Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2 einzutragen; hierbei ist in der Eintragung kenntlich zu machen, daß es sich um den Lageort handelt.
3.
Im Fall des § 73b der Schiffsregisterordnung ist bei der ersten Eintragung des Schwimmdocks anstelle der in § 52 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a vorgesehenen Angaben über den Eigentümer als Inhaber der Schiffswerft oder über die in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannte Urkunde in der zweiten Abteilung in Spalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums einzutragen.

+SchRegDV080Achter AbschnittMaschinell geführte Register

+SchRegDV080010Unterabschnitt 1Maschinell geführte Register und +ihre Anlegung

+SchRegDV§ 55

Für maschinell geführte Register gelten der Erste bis Siebente Abschnitt, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 31 und anderer für die Führung der Register erforderlicher Verzeichnisse.

+SchRegDV§ 56

Bei maschinell geführten Registern ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblatts (§ 3) das Register. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden. Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden.

+SchRegDV§ 57

Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften, die Registerbände voraussetzen, sind nicht anzuwenden.

+SchRegDV§ 58

Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.

+SchRegDV§ 59

(1) Das Registerblatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell geführt werden soll. Für die Durchführung gilt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden Registerblatts gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchordnung in den für das neue Registerblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragung in elektronische Zeichen aufzunehmen sind.

(2) Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des Absatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2 und ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinngemäß. Das neugefaßte Blatt erhält keine neue Nummer. Für die Umstellung gilt § 70 der Grundbuchverfügung sinngemäß.

(3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der in § 71 der Grundbuchverfügung für die Umschreibung, die Neufassung oder die Umstellung jeweils bestimmte Freigabevermerk zu setzen. § 15 gilt mit der Maßgabe, daß als Grund der Schließung die Fortführung auf EDV anzugeben ist.

(4) Für die Umschreibung des maschinell geführten Registers gilt § 13 sinngemäß. Der Inhalt der geschlossenen Blätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben.

(5) Die geschlossenen Registerblätter können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der Durchführung.

+SchRegDV§ 60

(1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wiederherzustellen. Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im übrigen die nach § 92 der Schiffsregisterordnung erlassene Rechtsverordnung. Soweit diese nicht erlassen ist, gilt die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß.

(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Registergerichts Eintragungen in einem Ersatzregister vorgenommen werden. § 148 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. Für die Führung des Ersatzregisters gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Der in der Aufschrift anzubringende Vermerk lautet: "Dieses Blatt ist als Ersatzregister an die Stelle des maschinell geführten Blattes ... getreten. Eingetragen am ...".

(3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden, so kann eine auf Grund jener Vorschriften erlassene Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung aufgehoben und die Führung des Registers in Papierform bestimmt werden.

+SchRegDV080020Unterabschnitt 2Eintragungen in maschinell +geführte Register

+SchRegDV§ 61

(1) Die Eintragung in maschinell geführte Register wird abweichend von § 2 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung von der für die Führung des maschinell geführten Registers zuständigen Person veranlaßt. Einer besonderen Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem maschinell geführten Register die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Registers zuständigen Person veranlaßt wird.

(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in den Datenspeicher (§ 56) ist zu verifizieren.

+SchRegDV§ 62

Bei dem maschinell geführten Register soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Registers zuständige Person oder, in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell geführten Registers. Die elektronische Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft werden können.

+SchRegDV§ 63

Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich im übrigen nach dem Vierten, Fünften und Siebenten Abschnitt. Soweit nach dieser Verordnung Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Register schwarz dargestellt werden.

+SchRegDV080030Unterabschnitt 3Einsicht in maschinell geführte +Register und Abschriften hieraus

+SchRegDV§ 64

Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

+SchRegDV§ 65

(1) Der Ausdruck aus maschinell geführten Registern ist mit der Aufschrift "Ausdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Registerdaten zu versehen. Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.

(2) Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er gesiegelt ist und die Kennzeichnung "Amtlicher Ausdruck" sowie den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person trägt, die den Ausdruck verfügt oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat. Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck "Amtlicher Ausdruck" und der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift" aufgedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.

(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er wiedergibt.

+SchRegDV§ 66

(1) Bei maschinell geführten Registern sind das Schiffszertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und der Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der Seite 2 der Muster der Anlagen 4 bis 6a ist jeweils der Vermerk aufzudrucken: "Diese Urkunde ist maschinell hergestellt und ohne Unterschrift wirksam." Anstelle des von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. Im Verkehr mit dem Ausland können maschinell hergestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrieben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in Satz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durchzustreichen.

(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Überschrift "Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat".

(3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus mehreren Bögen, so ist § 37 Abs. 4 nicht anzuwenden. Auf jedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf den folgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzugeben, zu welcher die weiteren Bogen gehören.

(4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderungen oder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte Urkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. An ihrer Stelle wird eine vollständige neue Urkunde erteilt. Dies gilt auch, wenn die erteilte Urkunde nicht aus dem maschinell geführten Register erteilt worden ist.

+SchRegDV§ 67

(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen werden können.

(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden.

(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch ein anderes als das Registergericht bewilligt und gewährt werden, welches das Registerblatt führt. Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Registerblättern des anderen Registergerichts nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren. Die Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein.

+SchRegDV080040Unterabschnitt 4Automatisierter Abruf von Daten

+SchRegDV§ 68

Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung nur zu dem Zweck verarbeiten darf, für den sie ihr übermittelt worden sind.

+SchRegDV§ 69

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsvereinbarung. Sie kann allgemein auch dem Germanischen Lloyd und, für die in § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kreditinstituten durch die Landesjustizverwaltung genehmigt werden, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird.

(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung nach § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des das Register führenden Landes entsprechend.

(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag hin auch für die Registergerichte des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen.

(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Registern zu befürchten, kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Registergerichte auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen.

+SchRegDV§ 70

Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grundbuchverfügung sinngemäß.

+SchRegDV080050Unterabschnitt 5Zusammenarbeit mit Behörden +der Seeschiffahrt

+SchRegDV§ 71

(1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummern, Meßdaten und Angaben zum Flaggenführungsrecht kann das Registergericht von dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie anfordern, soweit die Daten dort maschinell geführt werden.

(2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dürfen das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft für ihre Aufgaben notwendige Angaben aus der ersten bis dritten Abteilung anfordern, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der berechtigten Stellen übermittelt das Registergericht ihnen die erforderlichen Daten aus dem Register. Die Daten können auch im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

+SchRegDV080060Unterabschnitt 6Datenverarbeitung im Auftrag, +ergänzende Vorschriften des Landesrechts

+SchRegDV§ 72

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Registerdaten durch eine andere Stelle im Auftrag des Registergerichts sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell geführte Register und die Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Registergericht verfügt wurde oder nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung und nach den Unterabschnitten 4 und 5 zulässig ist.

+SchRegDV§ 73Ausführungsvorschriften

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Registers einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und in der Schiffsregisterordnung, im Siebenten Abschnitt der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln. Sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

+SchRegDV090Neunter AbschnittElektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte

+SchRegDV§ 73a

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Registerakten gelten auch für die elektronischen Registerakten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

+SchRegDV§ 73b

Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Registerakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten die §§ 56, 58 und 72 sinngemäß.

+SchRegDV§ 73c

(1) Die Registerakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser elektronischer Führung sind in beide Teile der Registerakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.

(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die Registerakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,

1.
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist,
2.
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3.
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,
4.
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und
5.
wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.
Satz 1 gilt nicht für elektronische Dokumente des Registergerichts.

(3) Das Registergericht entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Registerakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Registerakte genommen wird. Das Gleiche gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Registerakte in Papierform eingereicht werden. Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverordnung nach § 73i diesbezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.

(4) Elektronische Dokumente, die nach § 59 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, sind so zu speichern, dass sie über die Registerakten aller beteiligten Registerblätter eingesehen werden können. Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den Registerakten genommen wurden.

+SchRegDV§ 73d

(1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form anstelle des in Papierform vorliegenden Schriftstücks in die Registerakte übernommen, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Bei dem elektronischen Dokument ist zu vermerken, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen wurde; zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(2) Bei der Übertragung einer in Papierform eingereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Registereintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem elektronischen Dokument zu vermerken, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen in dem Vermerk angegeben werden. Das elektronische Dokument ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 2 genannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.

+SchRegDV§ 73e

(1) Wird ein elektronisches Dokument zur Übernahme in die Registerakte in die Papierform übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe des elektronischen Dokuments auf dem Bildschirm übereinstimmt. Bei dem Ausdruck sind die in § 73c Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellungen zu vermerken.

(2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhaltung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei auf dem Bildschirm inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe der Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach § 73c Absatz 2, Vermerke nach § 73d sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung sind ebenfalls in lesbarer Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die inhaltliche Übereinstimmung sicherzustellen ist.

(3) Im Fall einer Beschwerde hat das Registergericht von den in der elektronischen Registerakte gespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß Absatz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

+SchRegDV§ 73f

(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach § 73d aufzunehmen.

(2) Für die Einsicht in die elektronischen Registerakten gilt § 67 entsprechend.

(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 entsprechend.

+SchRegDV§ 73g

Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

+SchRegDV§ 73h

Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend.

+SchRegDV§ 73i

Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

+SchRegDV100Zehnter AbschnittÜbergangs- und Schlußvorschriften

+SchRegDV§ 74

(1) Für neu anzulegende Registerblätter können die vorhandenen Vordrucke, soweit sie der Schiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet werden, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ergibt.

(2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist auch für die erstmalige Zuteilung einer IMO-Nummer anzuwenden. Die IMO-Nummer ist auf den bestehenden Blättern an den seit Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vorgesehenen Stellen hinzuzusetzen. Vorhandene Vordrucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, können nach Maßgabe des Satzes 2 weiter verwendet werden.

(3) Entspricht ein Registerblatt nicht § 27 Abs. 1 Nr. 6 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung, so kann es bei der nächsten Eintragung entsprechend ergänzt werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und § 53 Abs. 1 Nr. 7 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung sind nur bei Löschungen nach diesem Datum zu berücksichtigen. Vorhandene Vordrucke, die nicht der von dem 1. November 1994 an geltenden Fassung der Anlagen 4 und 5 entsprechen, können weiterverwendet werden, wenn sie der bis dahin geltenden Fassung dieser Anlagen entsprechen und der Antragsteller auf die englische Übersetzung verzichtet.

+SchRegDV§ 75

(1) In den nicht geschlossenen Registerblättern von Binnenschiffen sind die vorgedruckten Teile der ersten Abteilung, Spalte 5, handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand zu bringen, der sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergibt, wenn die erste Eintragung in der ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des Schiffs aber nicht gelöscht werden soll. Die dem geänderten Vordruck entsprechenden Angaben über das Schiff sind nachzutragen. Eintragungen, die durch die Änderung des Vordrucks gegenstandslos werden, sind rot zu unterstreichen. Die Registergerichte fordern die als Eigentümer Eingetragenen auf, die einzutragenden Tatsachen anzumelden und gemäß § 13 der Schiffsregisterordnung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen sowie den Schiffsbrief einzureichen.

(2) Nicht geschlossene Registerblätter von Seeschiffen, die nicht seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen worden sind, sind auf den Stand zu bringen, der sich aus der bis zum 17. Juli 1982 geltenden Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergibt, wenn die erste Eintragung in der ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des Schiffs aber nicht gelöscht werden soll. Dies gilt nicht, wenn eine Änderung der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters, Spalte 6d, in Betracht kommt, die Länge über alles jedoch der gültigen Urkunde über die Vermessung nicht entnommen werden kann. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend; im Falle des Absatzes 1 Satz 4 sind die als Eigentümer Eingetragenen aufzufordern, das Schiffszertifikat und einen etwa erteilten beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat einzureichen.

(3) In den nicht geschlossenen Registerblättern von Seeschiffen, die seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen worden sind, sind die neuen Angaben über die Ergebnisse der amtlichen Vermessung nachzutragen, wenn der Eigentümer sie anmeldet. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die vorgedruckten Teile der ersten Abteilung, Spalten 6 bis 10, handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand zu bringen sind, der sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergibt.

(4) Im übrigen sind Änderungen des Vordrucks nicht geschlossener Registerblätter mit Rücksicht auf die seit dem 18. Juli 1982 geltende Fassung der Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung nicht geboten.

+SchRegDV§ 76(weggefallen)

+SchRegDV§ 77

Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.

+SchRegDV§ 78(weggefallen)

+SchRegDV§ 79

Ist ein Schiff erneuert und daraufhin das Jahr und der Umfang der Erneuerung in die Klassifikationsurkunde eingetragen worden, so sind auf Antrag diese Eintragungen neben der Eintragung des Jahres des Stapellaufs im Schiffsregister und im Schiffszertifikat oder im Schiffsbrief zu vermerken.

+SchRegDV§ 80

(1) Diese Verordnung gilt, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.

(2) Auf den vor dem 31. Dezember 1991 angelegten Registerblättern können auch nach diesem Tag neue Eintragungen vorgenommen werden, wenn die Rechtsverhältnisse dadurch zutreffend wiedergegeben werden und keine Verwirrung entsteht. Andernfalls ist das Registerblatt anläßlich einer neuen Eintragung nach Maßgabe des § 13 umzuschreiben.

(3) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für Schiffe, die am 3. Oktober 1990 im Schiffsregister eingetragen waren, kann von den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhalt eines noch fortgeführten Registerblattes aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zutreffend wiederzugeben.

+SchRegDV§ 81

§ 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.

+SchRegDVAnlage 1(zu § 25)

(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 3644 - 3645)

+
+SchRegDVAnlage 2(zu § 32)

(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 3646)

+
+SchRegDVAnlage 3(zu § 49)

(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 3647)

+
+SchRegDVAnlage 4(zu § 37)

(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 3648 - 3649)

+
+SchRegDVAnlage 4a(zu § 39a)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 881 - 882)

(Vorderseite)

Bundesrepublik Deutschland<BR/> Federal Republic of Germany

(Bundesadler)

<B>Schiffszertifikat</B><BR/><B>(Ship Certificate)</B>

In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister ist das Schiff (The ship) ..........

(has been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory provisions by the Court of Law the seal of which has been appended below;)

auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nummer .......... eingetragen wie folgt:
(the entry, bearing the serial number .......... has been effected on the strength of bona fide evidence and has the wording
given here under:)

1.
Name des Schiffs (Name of ship): ..........
2.
IMO-Nummer und Unterscheidungssignal: ..........
(IMO-Number and distinctive number or letters)
3.
Gattung, Hauptbaustoff: ..........
(Type and category of ship; main building material)
4.
Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft (Year of launch; place of build; name of yard): ..........
5.
Heimathafen (Port of registry): ..........
6.
I)
Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):
(Results of the ship´s official measurement [entries under a to d given in metres]) a)Länge (length): .......... b) Breite (breadth): ..........c)aa)Tiefe: ..........bb)Umfang: ..........cc)Seitenhöhe: ..........(depth)(girth)(moulded depth)d)Länge über alles (length overall): ..........i)Bruttoraumzahl (gross tonnage): .......... k) Nettoraumzahl (net tonnage): ..........l)Messbrief (tonnage certificate): ..........
II)
m)
Maschinenleistung (engine output): ..........
7.
Eigentümer (owner):

Laufende
Nummer
(serial
number)
Eigentümer, Korrespondentreeder
(name of owner, managing owner)
Schiffs-
parten
(shares in
the ship)
Erwerbsgrund
(legal ground of acquisition)
Es wird bezeugt, dass das Schiff nach § .......... des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und dass ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deutschen Schiffs zustehen.
(This is to certify that, under the provisions of section .......... of the Flag Act, the ship is entitled to fly the flag of the Federal
Republic of Germany and that all the rights, attributes and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her.)

................................. ,.................................(place of issue)(date of issue)(Siegel)Amtsgericht(seal)(local Court)

(Rückseite)



Flaggenrecht (law of the flag):


Eigentumsbeschränkungen (encumbrances on ownership):


Schiffshypotheken, Nießbrauch (hypotheques and mortgages, usufruct provisions):

Laufende
Nummer
(serial number)
Betrag
(amount)
Inhalt der Eintragung
(text of entry in the shipping register)


Zu
lfd. Nr.
(related serial
number above)
Beschränkungen
(alterations of entries above)

+SchRegDVAnlage 5(zu § 42)

(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 3650 - 3651)

+
+SchRegDVAnlage 6(zu § 44)

(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 3652)

+
+SchRegDVAnlage 6a(zu § 44)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 883 - 884)

(Vorderseite)



Bundesrepublik Deutschland

(Bundesadler)

<B>Schiffsbrief</B>

In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister ist das Schiff ..........

auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nummer .......... eingetragen wie folgt:

1.
Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen: ..........
2.
Gattung, Hauptbaustoff: ..........
3.
Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: ..........
4.
Heimatort: ..........
5.
Tragfähigkeit, Wasserverdrängung, Maschinenleistung:
a)
Tragfähigkeit in t/Wasserverdrängung in m3: ..........
b)
Maschinenleistung: ..........
c)
Eichschein: ..........
6.
Eigentümer:

Laufende
Nummer
EigentümerAnteileErwerbsgrund


........................ ,........................(Siegel)Amtsgericht

(Rückseite)

Eigentumsbeschränkungen:

Laufende
Nummer
BetragInhalt der Eintragung


Zu
lfd. Nr.
Beschränkungen

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/zahntechmstrv_2025/last_stand.txt b/laws/zahntechmstrv_2025/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..8eb782b2 --- /dev/null +++ b/laws/zahntechmstrv_2025/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +94d9155f3376dc9ee2f68d1c30bda0bd \ No newline at end of file diff --git a/laws/zahntechmstrv_2025/zahntechmstrv_2025_2026-05-05_f96f0ec4.xml b/laws/zahntechmstrv_2025/zahntechmstrv_2025_2026-05-05_f96f0ec4.xml new file mode 100644 index 00000000..33671c05 --- /dev/null +++ b/laws/zahntechmstrv_2025/zahntechmstrv_2025_2026-05-05_f96f0ec4.xml @@ -0,0 +1,19 @@ + +ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV2025-02-19BGBl. I2025, Nr. 48ZahntechnikermeisterverordnungVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zahntechniker-HandwerkSonstErsetzt V 7110-3-173 v. 8.5.2007 I 687 (ZahntechMstrV)


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrVEingangsformel

Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
eine Arbeitsunterlage ein für die weitere Bearbeitung und Verarbeitung verwendetes Abbild der zu bearbeitenden intraoralen oder extraoralen Situation in Form
a)
eines analog erstellten Modells,
b)
eines digital erstellten Datensatzes,
c)
eines digital erstellten Modells,
d)
eines Abform-Löffels oder
e)
einer Bissschablone,
2.
eine Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahnfleischersatz,
3.
eine kieferorthopädische Apparatur ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Behebung von einer oder mehrerer Zahnfehlstellungen sowie Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen,
4.
eine navigierte zahnmedizinische Implantation ein virtuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestimmung des Behandlungsbereichs und zur Setzung eines oder mehrerer Implantate in den Kieferknochen,
5.
ein Obturator ein Gerät zum Verschluss angeborener pathologischer Körperöffnungen oder erworbener pathologischer Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten,
6.
ein Scan:
a)
ein extraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren oder ein taktiles Verfahren zur Vermessung und Erstellung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes,
b)
ein intraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional vermisst und in Form eines Datensatzes abbildet,
7.
ein Zahnersatz:
a)
ein bedingt herausnehmbarer Zahnersatz ein Zahnersatz, der vom Patienten oder der Patientin eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt oder der Zahnärztin zerstörungsfrei herausgenommen werden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen,
b)
ein festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungsfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere eine Zahnkrone, eine Teilkrone sowie eine Zahnbrücke,
c)
ein partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Prothese im teilbezahnten Gebiss, auch kombiniert festsitzend herausnehmbar,
8.
ein zahntechnisch-therapeutisches Gerät eine Vorrichtung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kiefergelenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere eine Zahnschiene und
9.
ein Kunde oder eine Kundin ein Vertragspartner oder eine Vertragspartnerin.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 3Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
a)
der Kostenstrukturen,
b)
der Wettbewerbssituation,
c)
der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
d)
der Betriebsorganisation,
e)
des Qualitätsmanagements,
f)
des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere hygienerechtlicher Vorschriften und der Infektionsprävention,
g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
h)
der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
i)
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
2.
Konzepte für die Betriebsausstattung, für die Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, für die Versorgung relevante Gefahren erkennen, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
5.
Leistungen im Zahntechniker-Handwerk erbringen, insbesondere
a)
das Durchführen von Scans nach § 2 Nummer 6 zur Erstellung eines Aufmaßes,
b)
die Prüfung der Patientensituation anhand der Patientendaten und patientenbezogenen Arbeitsunterlagen,
c)
die technische Beratung von Kundinnen und von Kunden,
d)
die analoge Konstruktion sowie die digitale Konstruktion und die Fertigung von zahntechnischen Werkstücken,
e)
die Planung sowie die Festlegung eines Systems zur
aa)
Aufstellung der Zähne,
bb)
Herstellung, Instandsetzung sowie individuellen Anpassung von
aaa)
festsitzendem partiellem Zahnersatz oder festsitzendem totalem Zahnersatz,
bbb)
bedingt herausnehmbarem partiellem Zahnersatz oder bedingt herausnehmbarem totalem Zahnersatz und
ccc)
Implantaten als partiellem Zahnersatz oder totalem Zahnersatz,
f)
die Planung, Herstellung und Instandsetzung sowie individuelle Anpassung von zahntechnisch-therapeutischen Geräten sowie kieferorthopädischen Geräten,
g)
die Planung, Herstellung und Instandsetzung sowie individuelle Anpassung von Epithesen sowie Obturatoren,
6.
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
a)
Bearbeitungsverfahren, Verarbeitungsverfahren, Fertigungstechniken sowie Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung ästhetischer Gesichtspunkte, jeweils
aa)
manuell geleitet,
bb)
mechanisch gesteuert,
cc)
programmgesteuert sowie
b)
Vorschriften sowie Vorgaben zur Hygienesicherheit, zur Kundensicherheit, zum Arbeitsschutz sowie zum Gesundheitsschutz,
c)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere des Medizinprodukterechts, des Sozialrechts sowie des Handwerksrechts und technischen Normen,
d)
den Stand der Technik,
e)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, die Maschinen und die Werkzeuge und
f)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
7.
Aufmaß, Pläne und Arbeitsunterlagen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie unter Berücksichtigung anatomischer Gegebenheiten der Patientin oder des Patienten anfertigen, bewerten und korrigieren,
8.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Materialien sowie von zu verarbeitenden Materialien, einschließlich Urformverfahren sowie Umformverfahren sowie Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung, berücksichtigen,
9.
Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
10.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen unter Berücksichtigung gesetzlicher Anforderungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen abrechnen sowie
12.
Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und Konformitätserklärungen erstellen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Satz 2 betreffen nicht Tätigkeiten, die als Ausübung der Zahnheilkunde nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Zahnheilkundegesetz, Zahnärztinnen oder Zahnärzten vorbehalten sind.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 4Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten im Zahntechniker-Handwerk meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 5Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dieser besteht aus den gesammelten Tagesaufträgen einer Kundin oder eines Kunden in Form unterschiedlicher Einzelaufträge, die folgende zahntechnische Bereiche umfassen:

1.
ein festsitzender Zahnersatz, bestehend aus sieben Einheiten,
2.
ein kombiniert festsitzend-herausnehmbarer Zahnersatz mit mindestens vier feinmechanischen Verbindungselementen,
3.
eine prothetische Versorgung unbezahnter Ober- und Unterkiefer nach System fertiggestellt sowie
4.
eine medizinische Apparatur und eine kieferorthopädische Apparatur oder eine funktionskieferorthopädische Apparatur.
In den Einzelaufträgen, die Teilleistungen nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 umfassen, müssen mindestens eine verankerungstechnische Komponente, eine vollkeramische Komponente und eine implantologische Komponente enthalten sein.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nach Absatz 1 gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren und dabei

1.
im Rahmen der Planungsarbeiten folgende Arbeitsschritte auszuführen:
a)
projektbezogene, ästhetische und funktionale Messungen vornehmen,
b)
Ergebnisse aus den Messungen nach Buchstabe a bewerten,
c)
ein Konzept zur zahntechnischen Versorgung erstellen,
d)
die Materialauswahl und die anzuwendenden Herstellungsverfahren begründen,
e)
eine Zeitplanung erstellen sowie
f)
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Kostenkalkulation unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen erstellen,
2.
auf Grundlage der Arbeiten nach Nummer 1 fertigungstechnische Herstellungsverfahren durchzuführen sowie
3.
die Durchführung der gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden kontrollieren und dokumentieren.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling neun Arbeitstage zur Verfügung.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts hat der Meisterprüfungsausschuss zunächst die Teilleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 unter Berücksichtigung des jeweiligen zeitlichen und technischen Aufwands zu gewichten.

(6) Unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Absatz 5 werden die folgenden Bestandteile des Meisterprüfungsprojekts wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Bewertung der Messergebnisse, des Konzepts, der Begründung der Materialauswahl und der Herstellungsverfahren sowie der Kalkulation, mit 30 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 6Fachgespräch

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie ästhetische Gesichtspunkte, hygienische Gesichtspunkte, funktionale Gesichtspunkte, wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Zahntechniker-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 7Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 8Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Zahntechniker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1.
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
2.
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
3.
nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“.

(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.

(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 9Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“

(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Zahntechniker-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, hygienische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, materialtechnische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der auftragsspezifischen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
b)
Angebotsanfragen öffentlicher Auftraggeber oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,
c)
Mess- und Prüfverfahren zur Feststellung fertigungstechnischer Prozessketten bei Produkten erläutern und bewerten sowie fehlerhafte Leistungen, auch von Unterauftragnehmern, erkennen und
d)
Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der technischen Normen sowie des Stands der Technik, hierzu zählen insbesondere:
a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken und Fertigungsverfahren, darstellen, erläutern und begründen,
b)
Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen daraus ableiten,
c)
Erstellen, Bewerten und Korrigieren von Plänen, Arbeitsunterlagen und Materialkombinationen unter Berücksichtigung gesundheitsspezifischer Gegebenheiten der Patientin oder des Patienten, insbesondere
aa)
anatomischer Gegebenheiten,
bb)
physiologischer Gegebenheiten sowie
cc)
histologischer Gegebenheiten,
d)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten sowie
e)
Vorteile und Nachteile für folgende Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf gesundheitsspezifisch-anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, technische Anforderungen, hygienische Anforderungen, medizinproduktrechtliche Anforderungen sowie sozialrechtliche Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie ästhetische Gestaltungsgesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen:
aa)
Zahnersatz,
bb)
zahntechnisch-therapeutische Apparaturen,
cc)
medizinische Apparaturen,
dd)
kieferorthopädische Apparaturen,
ee)
Epithesen,
ff)
Apnoeapparaten,
gg)
Obturatoren sowie
3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:
a)
Personalkosten, Materialkosten und Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen sowie Preise kalkulieren,
c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
d)
Angebotsunterlagen vorbereiten sowie Angebote erstellen und
e)
Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kundinnen und Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“

(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, hygienische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, materialtechnische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
a)
Methoden der Arbeitsplanung sowie Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken und Fertigungsverfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen innerbetrieblichen wie außerbetrieblichen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
c)
Handhabungshinweise und Produktinformationen unter Berücksichtigung medizinproduktrechtlicher Vorschriften leistungsbezogen auswerten und erläutern und
d)
Aufmaß, Pläne und Arbeitsunterlagen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie den Stand der Technik anwenden,
b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten,
c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten sowie
d)
Vorgehensweise zur Erbringung folgender Leistungen unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken sowie Fertigungsverfahren erläutern und begründen:
aa)
Zahnersatz,
bb)
zahntechnisch-therapeutische Apparaturen,
cc)
medizinische Apparaturen,
dd)
kieferorthopädische Apparaturen,
ee)
Epithesen,
ff)
Apnoeapparaten,
gg)
Obturatoren sowie
3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
b)
Leistungen dokumentieren,
c)
Messergebnisse sowie Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
d)
Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern,
e)
Leistungen unter Berücksichtigung maßgeblicher Abrechnungsbestimmungen abrechnen,
f)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten sowie
g)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 11Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“

(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Zahntechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen innerbetrieblicher Zusammenarbeit wie außerbetrieblicher Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:
a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln sowie vergleichen,
d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten,
e)
Stundenverrechnungssätze berechnen sowie
f)
Abrechnungspreise für unterschiedliche Leistungen unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen festlegen,
2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
a)
Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen, gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln,
c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie
d)
informations- und kommunikationsgestützte Informationswege und Vertriebswege unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Aspekte ermitteln und bewerten,
3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:
a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, von Rechtsvorschriften sowie von technischen Normen,
d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten,
e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten unter Einbeziehung und Berücksichtigung medizinproduktrechtlicher Vorschriften erläutern sowie
f)
Anforderungen sowie Vorgehensweisen in Konformitätsbewertungsverfahren erläutern und Konformitätserklärungen erstellen,
4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
a)
Einsatz von Personal disponieren,
b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln und
e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Zahntechniker-Handwerk, planen und
5.
Betriebsausstattung, Lagerausstattung sowie Betriebsabläufe planen, hierzu zählen insbesondere:
a)
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern sowie Konsequenzen aus dem Ergebnis ableiten,
b)
Ausstattung des Betriebes, des Lagers sowie der Werkstatt, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes, unter Berücksichtigung der Lagerung von Gefahrstoffen und unter Berücksichtigung von Medizinprodukten sowie ökologischen Gesichtspunkten, ökonomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten sowie logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,
c)
Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, unter Berücksichtigung hygienischer Gesichtspunkte, zur Lagerung von Gefahrstoffen sowie von Medizinprodukten, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte sowie sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,
d)
Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen planen und die Durchführung erläutern sowie
e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 12Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II

(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet.

(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.

(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
3.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 13Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 14Übergangsvorschrift

(1) Die bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Zahntechnikermeisterverordnung vom 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2026, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften ablegen.

+ZahntechMstrV 2025ZahntechMstrV§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zahntechnikermeisterverordnung vom 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer Kraft.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws_md/schregdv/README.md b/laws_md/schregdv/README.md new file mode 100644 index 00000000..477967e5 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/README.md @@ -0,0 +1,99 @@ +# SCHREGDV + +**Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1](§1.md) +- [§ 2](§2.md) +- [§ 3](§3.md) +- [§ 4](§4.md) +- [§ 5](§5.md) +- [§ 6](§6.md) +- [§ 7](§7.md) +- [§ 8](§8.md) +- [§ 9](§9.md) +- [§ 10](§10.md) +- [§ 11](§11.md) +- [§ 12](§12.md) +- [§ 12](§12.md) +- [§ 13](§13.md) +- [§ 13](§13.md) +- [§ 14](§14.md) +- [§ 15](§15.md) +- [§ 16](§16.md) +- [§ 17](§17.md) +- [§ 18](§18.md) +- [§ 19](§19.md) +- [§ 20](§20.md) +- [§ 21](§21.md) +- [§ 22](§22.md) +- [§ 23](§23.md) +- [§ 24](§24.md) +- [§ 25](§25.md) +- [§ 26](§26.md) +- [§ 27](§27.md) +- [§ 28](§28.md) +- [§ 29](§29.md) +- [§ 30](§30.md) +- [§ 31](§31.md) +- [§ 32](§32.md) +- [§ 33](§33.md) +- [§ 34](§34.md) +- [§ 35](§35.md) +- [§ 36](§36.md) +- [§ 37](§37.md) +- [§ 38](§38.md) +- [§ 39](§39.md) +- [§ 39](§39.md) +- [§ 40](§40.md) +- [§ 41](§41.md) +- [§ 42](§42.md) +- [§ 43](§43.md) +- [§ 44](§44.md) +- [§ 45](§45.md) +- [§ 46](§46.md) +- [§ 47](§47.md) +- [§ 48](§48.md) +- [§ 49](§49.md) +- [§ 50](§50.md) +- [§ 51](§51.md) +- [§ 52](§52.md) +- [§ 53](§53.md) +- [§ 54](§54.md) +- [§ 55](§55.md) +- [§ 56](§56.md) +- [§ 57](§57.md) +- [§ 58](§58.md) +- [§ 59](§59.md) +- [§ 60](§60.md) +- [§ 61](§61.md) +- [§ 62](§62.md) +- [§ 63](§63.md) +- [§ 64](§64.md) +- [§ 65](§65.md) +- [§ 66](§66.md) +- [§ 67](§67.md) +- [§ 68](§68.md) +- [§ 69](§69.md) +- [§ 70](§70.md) +- [§ 71](§71.md) +- [§ 72](§72.md) +- [§ 73 Ausführungsvorschriften](§73.md) +- [§ 73](§73.md) +- [§ 73](§73.md) +- [§ 73](§73.md) +- [§ 73](§73.md) +- [§ 73](§73.md) +- [§ 73](§73.md) +- [§ 73](§73.md) +- [§ 73](§73.md) +- [§ 73](§73.md) +- [§ 74](§74.md) +- [§ 75](§75.md) +- [§ 77](§77.md) +- [§ 79](§79.md) +- [§ 80](§80.md) +- [§ 81](§81.md) diff --git a/laws_md/schregdv/§1.md b/laws_md/schregdv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..9e3a6ae1 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 + +Die Register werden in festen Bänden oder in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt. Soweit die Register in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften, die Bände voraussetzen, nicht anzuwenden. diff --git a/laws_md/schregdv/§10.md b/laws_md/schregdv/§10.md new file mode 100644 index 00000000..5cc91652 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§10.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 10 + +Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen. Die Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, daß über der ersten und unter der letzten Zeile der Eintragung ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Striche durch einen von oben links nach unten rechts verlaufenden roten Schrägstrich verbunden werden; erstreckt sich eine Eintragung auf mehr als eine Seite, so ist auf jeder Seite entsprechend zu verfahren. diff --git a/laws_md/schregdv/§11.md b/laws_md/schregdv/§11.md new file mode 100644 index 00000000..c3af13a2 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§11.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 11 + +(1) Schreibversehen, die in einer Eintragung vorkommen, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung ist in derselben Weise einzutragen, wie eine Veränderung der fehlerhaften Eintragung einzutragen wäre. + +(2) Bei noch nicht unterschriebenen Maschineneintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und - soweit erforderlich - in richtiger Schreibweise wiederholt werden. Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben. Die Beachtung dieser Vorschriften ist vor der Unterzeichnung der Eintragung zu überprüfen. + +(3) Eine versehentlich erfolgte Rötung ist dadurch zu beseitigen, daß jeder rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird. diff --git a/laws_md/schregdv/§12.md b/laws_md/schregdv/§12.md new file mode 100644 index 00000000..c6ecc6e4 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§12.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 12 + +(1) Geht die Führung eines oder mehrerer Registerblätter auf ein anderes Registergericht über und werden die Register bei beiden Registergerichten in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann von der Schließung des Registerblatts abgesehen und das Registerblatt an das zuständige Gericht abgegeben werden. + +(2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des § 2 eine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift des neuen Blattes sind in Klammern mit dem Zusatz "früher" auch das bisherige Gericht und die bisherige Band- und Blattnummer anzugeben. + +(3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die Registerakten und die sonstigen Schriftstücke abzugeben, die sich auf die Registerblätter beziehen und bei den Akten aufbewahrt werden. diff --git a/laws_md/schregdv/§13.md b/laws_md/schregdv/§13.md new file mode 100644 index 00000000..9ac763a0 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§13.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 13 + +Ist die Aufschrift eines Blattes auf dem Deckel eines Einzelhefts angebracht, so kann sie auf einen Einlegebogen übertragen werden. Die Übereinstimmung mit der bisherigen Aufschrift ist auf dem Einlegebogen zu bescheinigen. In diesem Fall gilt nur der Einlegebogen als Aufschrift. Auf dem Hefterdeckel ist hinsichtlich der Aufschrift auf den Einlegebogen zu verweisen. Die bisherige Aufschrift sowie besondere Vermerke in der bisherigen Aufschrift sind rot zu unterstreichen. diff --git a/laws_md/schregdv/§14.md b/laws_md/schregdv/§14.md new file mode 100644 index 00000000..44aae95a --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§14.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 14 + +(1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das Registerblatt zu schließen. + +(2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, bei dem das Schiff zuerst eingetragen war. diff --git a/laws_md/schregdv/§15.md b/laws_md/schregdv/§15.md new file mode 100644 index 00000000..e0925707 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§15.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 15 + +Ist das Registerblatt zu schließen (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1), so ist in der Aufschrift ein Schließungsvermerk unter Angabe des Grundes der Schließung einzutragen. In den Fällen der §§ 12 und 13 ist das neue Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche Seiten des Registerblatts, soweit sie Eintragungen enthalten, rot zu durchkreuzen. diff --git a/laws_md/schregdv/§16.md b/laws_md/schregdv/§16.md new file mode 100644 index 00000000..c2057ac0 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§16.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 16 + +Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen: +1.bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale; +2.bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz. diff --git a/laws_md/schregdv/§17.md b/laws_md/schregdv/§17.md new file mode 100644 index 00000000..cabecc59 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§17.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 17 + +Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der Form der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen. diff --git a/laws_md/schregdv/§18.md b/laws_md/schregdv/§18.md new file mode 100644 index 00000000..c6847c9b --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§18.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 18 + +Eintragungen in das Register sollen regelmäßig im Wortlaut verfügt werden. diff --git a/laws_md/schregdv/§19.md b/laws_md/schregdv/§19.md new file mode 100644 index 00000000..037c247c --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§19.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 19 + +Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das Schiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die Eintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unterschreiben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntmachung verzichtet werden kann. diff --git a/laws_md/schregdv/§2.md b/laws_md/schregdv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..fde5cd0d --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§2.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 2 + +(1) Die Bände erhalten fortlaufende Nummern. Jeder Band enthält regelmäßig mehrere Registerblätter gleicher Seitenzahl. Im Falle des Bedürfnisses können auch Bände für Registerblätter mit größerer Seitenzahl angelegt werden. Auch in diesen Bänden soll die Zahl der Seiten der einzelnen Registerblätter gleich sein. + +(2) Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Besteht das Register aus mehreren Bänden, so schließen sich die Blattnummern jedes weiteren Bandes an die des vorhergehenden an. Als weiterer Band gilt auch ein nach Absatz 1 Satz 3 angelegter Band. diff --git a/laws_md/schregdv/§20.md b/laws_md/schregdv/§20.md new file mode 100644 index 00000000..5e83a991 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§20.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 20 + +Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/schregdv/§21.md b/laws_md/schregdv/§21.md new file mode 100644 index 00000000..6b2364ab --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§21.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 21 + +Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen. diff --git a/laws_md/schregdv/§22.md b/laws_md/schregdv/§22.md new file mode 100644 index 00000000..161c613e --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§22.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 22 + +(1) Einfache Abschriften sind mit der Angabe des Tages ihrer Fertigstellung abzuschließen. Sie sind nicht zu unterzeichnen. + +(2) Eine Abschrift wird in der Weise beglaubigt, daß unter die Abschrift ein Vermerk gesetzt wird, der die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. In dem Beglaubigungsvermerk müssen Ort und Tag der Ausstellung angegeben werden; er muß unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen werden. + +(3) Soll die Abschrift eines Teils eines Registerblatts erteilt werden, so sind in die Abschrift die Eintragungen aufzunehmen, die den Gegenstand betreffen, auf den sich die Abschrift beziehen soll. In dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere ihn betreffende Eintragungen in dem Register nicht enthalten sind. Ein abgekürzter Auszug aus dem Inhalt des Registers darf nicht erteilt werden. + +(4) Werden beglaubigte Abschriften aus den Registerakten beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist; ist sie eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der Beglaubigungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteiligten eingereichten Schrift sollen in dem Vermerk angegeben werden. + +(5) In die Abschriften aus dem Register sind die geröteten Eintragungen nur dann aufzunehmen, wenn dies beantragt oder den Umständen nach angemessen ist oder soweit die Abschrift durch Ablichtung hergestellt wird. diff --git a/laws_md/schregdv/§23.md b/laws_md/schregdv/§23.md new file mode 100644 index 00000000..9e7c3e61 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§23.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 23 + +Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. diff --git a/laws_md/schregdv/§24.md b/laws_md/schregdv/§24.md new file mode 100644 index 00000000..29a59e32 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§24.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 24 + +Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen. diff --git a/laws_md/schregdv/§25.md b/laws_md/schregdv/§25.md new file mode 100644 index 00000000..29a39282 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§25.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 25 + +(1) Für die Einrichtung des Seeschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist. + +(2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, kann von der Druckanordnung des Musters insoweit abgewichen werden, als die Abweichung zur Erleichterung des Eintragungsverfahrens zweckmäßig ist. diff --git a/laws_md/schregdv/§26.md b/laws_md/schregdv/§26.md new file mode 100644 index 00000000..38288cc0 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§26.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 26 + +In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben. diff --git a/laws_md/schregdv/§27.md b/laws_md/schregdv/§27.md new file mode 100644 index 00000000..a7259240 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§27.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# § 27 + +(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen: +1.in Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Eintragung; im Fall der Änderung der neue Name; +2.in Spalte 2: die IMO-Nummer und das Unterscheidungssignal, soweit ein solches nach § 31 Abs. 1 und 2 zugeteilt wird oder in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 von der zuständigen Verwaltungsbehörde zugeteilt worden ist; +3.in Spalte 3: die Gattung des Schiffs auf Grund des Meßbriefs mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung; +4.in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist; +5.in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung der neue Heimathafen; +6.in Spalte 6: nach näherer Maßgabe des Satzes 2 die Ergebnisse der amtlichen Vermessung einschließlich der Hauptabmessungen, soweit sie dem gültigen Meßbrief zu entnehmen sind, die Angabe des Tages der Ausstellung des Meßbriefs sowie der Behörde, die ihn ausgestellt hat, etwa eingetretene Veränderungen und die Maschinenleistung; +7.in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs; die Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe ihres Grundes; +8.in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die Eintragung in Spalte 9 bezieht; +9.in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 6 eingetragenen Tatsachen; +10.in Spalte 10: die das Flaggenrecht betreffenden Eintragungen (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, 2, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 4 der Schiffsregisterordnung) und ein oder mehrere vom Eigentümer beauftragte Personen, soweit ihre Bestellung Voraussetzung für die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge ist. +Für die Eintragungen in Spalte 6 gilt zusätzlich folgendes: +1.Bei Eintragungen in Unterspalte 6c ist den einzutragenden Maßangaben die nach der Überschrift dieser Spalte jeweils maßgebliche Buchstabengruppe beizufügen. +2.Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzutragenden Maßangaben in dem Meßbrief nicht in Metern ausgedrückt, so sind sie in der im Meßbrief angegebenen Maßeinheit einzutragen. +3.In den Fällen des § 11 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung sind die Ergebnisse der im Ausland vorgenommenen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus der sie entnommen sind, einzutragen; hierbei sind die Bezeichnung der Urkunde und die Behörde anzugeben, die diese Urkunde ausgestellt hat. + +(2) Die erste Eintragung sowie die Löschung sind in Spalte 7, Veränderungen in Spalte 9, die das Flaggenrecht betreffenden Eintragungen in Spalte 10 zu unterschreiben. diff --git a/laws_md/schregdv/§28.md b/laws_md/schregdv/§28.md new file mode 100644 index 00000000..6dc63255 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§28.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 28 + +(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen: +1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2; +2.in Spalte 2: +a)der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen Mitreeder; +b)bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben; +c)bei einer Reederei der Korrespondentreeder; + +3.in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen Mitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei besteht, ist ein waagerechter Strich zu ziehen; +4.in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört; +5.in Spalte 5: +a)bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der zuständigen Behörde usw.); +b)der Verzicht auf das Eigentum; +c)die Übertragung einer Schiffspart; +d)die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum; +e)die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen; +f)die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und die Änderungen in der Person des Korrespondentreeders; +g)die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke. + +(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben. diff --git a/laws_md/schregdv/§29.md b/laws_md/schregdv/§29.md new file mode 100644 index 00000000..fab4ae9f --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§29.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 29 + +(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen: +1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3; +2.in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; bei Eintragung eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich zu ziehen; +3.in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts, bei Eintragung einer Schiffshypothek oder eines Pfandrechts an einer Schiffspart unter Angabe des Betrags in Buchstaben, sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über ein eingetragenes Recht; die Eintragung eines Pfandrechts an einer Schiffspart hat mit den Worten "Pfandrecht an der Schiffspart" zu beginnen und die Angabe der belasteten Schiffspart zu enthalten; +4.in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung; +5.in Spalte 5: der von der Änderung betroffene Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; bei Änderung des Nießbrauchs oder des Pfandrechts an einer Schiffspart ist ein waagerechter Strich zu ziehen; +6.in Spalte 6: die Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Rechte, ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird; +7.in Spalte 7: die laufende Nummer der Eintragung des von der Löschung betroffenen Rechts; +8.in Spalte 8: die Löschung der eingetragenen Rechte, bei Löschungen einer Schiffshypothek oder eines Pfandrechtes an einer Schiffspart unter Angabe des gelöschten Betrages in Buchstaben. Wird nur ein Teil einer Schiffshypothek gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teilbetrag, so ist der gelöschte Teilbetrag auch in Spalte 5 von dem Teilbetrag abzuschreiben. + +(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts (§ 931 der Zivilprozeßordnung) Absatz 1 entsprechend. + +(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek oder einen Nießbrauch bezieht, wird eingetragen, +1.wenn sie den Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts sichert, in den Spalten 1 bis 3, +2.in anderen Fällen in den Spalten 4 bis 6. +Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert. + +(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend. + +(5) Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, Eintragungen in den Spalten 4 bis 6 in Spalte 6 und Eintragungen in den Spalten 7 und 8 in Spalte 8 zu unterschreiben. diff --git a/laws_md/schregdv/§3.md b/laws_md/schregdv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..d8b25725 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 + +Jedes Registerblatt besteht aus der Aufschrift und drei Abteilungen. diff --git a/laws_md/schregdv/§30.md b/laws_md/schregdv/§30.md new file mode 100644 index 00000000..f494fd47 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§30.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 30 + +(weggefallen) diff --git a/laws_md/schregdv/§31.md b/laws_md/schregdv/§31.md new file mode 100644 index 00000000..24b5c92e --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§31.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 31 + +(1) Das Registergericht führt ein Verzeichnis der ihm vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von diesem bestimmten Stelle zum Zwecke der Zuteilung an einzutragende Seeschiffe (§ 16 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung) zur Verfügung gestellten Unterscheidungssignale in alphabetischer Reihenfolge. In dieser Reihenfolge teilt es die einzelnen Unterscheidungssignale den Schiffen zu. Die Zuteilung ist unter Angabe des Namens und der Gattung des Schiffs sowie des Namens und Wohnorts des Eigentümers in dem Verzeichnis zu vermerken. + +(2) Ein Unterscheidungssignal ist nicht zuzuteilen für +1.Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines zum Bund gehörigen Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Bundesgebiet (§ 4 des Flaggenrechtsgesetzes), +2.Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, sofern sie keine Telegraphiefunk- oder Sprechfunkanlage an Bord haben, auch wenn Schiffe dieser Art im Schiffsregister eingetragen werden. + +(3) Jedes Schiff behält das ihm zugeteilte Unterscheidungssignal, auch wenn die Zuständigkeit für die Führung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht übergeht. Ist das Unterscheidungssignal frei geworden, so kann es nur von dem Registergericht, dem es zugewiesen ist, erneut zugeteilt werden. + +(4) Wird das Unterscheidungssignal frei, so ist dies in dem Verzeichnis der Unterscheidungssignale unter Angabe des Grundes zu vermerken. Ein frei gewordenes Unterscheidungssignal soll erst wieder zugeteilt werden, nachdem sämtliche dem Registergericht zugewiesenen Unterscheidungssignale zugeteilt worden sind; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. diff --git a/laws_md/schregdv/§32.md b/laws_md/schregdv/§32.md new file mode 100644 index 00000000..bf4c47d1 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§32.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 32 + +Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/schregdv/§33.md b/laws_md/schregdv/§33.md new file mode 100644 index 00000000..a68295a4 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§33.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 33 + +In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben. diff --git a/laws_md/schregdv/§34.md b/laws_md/schregdv/§34.md new file mode 100644 index 00000000..c2e7bc47 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§34.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 34 + +(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen: +1.in Spalte 1: der Name des Schiffs, sofern es einen führt, die Nummer oder andere behördlich vorgeschriebene Merkzeichen; im Fall der Änderung die neue Bezeichnung; +2.in Spalte 2: die Gattung des Schiffs auf Grund der Schiffspapiere (Eichschein, Klassifikationsattest usw.) mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung; +3.in Spalte 3: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist; +4.in Spalte 4: der Heimatort; im Fall der Änderung der neue Heimatort; +5.in Spalte 5: wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, die größte Tragfähigkeit in Tonnen, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung in Kubikmetern, gegebenenfalls die Maschinenleistung in Kilowatt (kW) oder PS, unter Angabe des Eichscheins oder einer anderen nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung zulässigen Urkunde (Tag der Ausstellung, ausstellende Behörde) oder sonstiger Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder des Erbauers, ferner etwa eingetretene Veränderungen; +6.in Spalte 6: der Tag der Eintragung des Schiffs; +7.in Spalte 7: die Nummer der Spalte, auf die sich die Eintragung in Spalte 8 bezieht; +8.in Spalte 8: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 5 eingetragenen Tatsachen; +9.in Spalte 9: die Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe ihres Grundes, in den Fällen des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Schiffsregisterordnung der Vermerk, daß das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat. + +(2) Die erste Eintragung ist in Spalte 6, Veränderungen sind in Spalte 8, Eintragungen nach Absatz 1 Nr. 9 in Spalte 9 zu unterschreiben. diff --git a/laws_md/schregdv/§35.md b/laws_md/schregdv/§35.md new file mode 100644 index 00000000..68b8090c --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§35.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# § 35 + +(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen: +1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2; +2.in Spalte 2: +a)der Eigentümer des Schiffs oder die Miteigentümer; +b)bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben; + +3.in Spalte 3: bei mehreren Miteigentümern die Größe der den einzelnen Miteigentümern gehörenden Anteile in Form eines Bruchs; bei Alleineigentum ist ein waagerechter Strich zu ziehen; +4.in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört; +5.in Spalte 5: +a)bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a); +b)der Verzicht auf das Eigentum; +c)die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum; +d)die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen; +e)die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen; +f)die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke. + +(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben. diff --git a/laws_md/schregdv/§36.md b/laws_md/schregdv/§36.md new file mode 100644 index 00000000..beaf896d --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§36.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 36 + +Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen. diff --git a/laws_md/schregdv/§37.md b/laws_md/schregdv/§37.md new file mode 100644 index 00000000..ffb5c4b8 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§37.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 37 + +(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt ist. + +(2) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Eintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen (§ 60 der Schiffsregisterordnung), daß die vorgesehenen Zeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der entsprechend überschriebenen Spalten des Registerblatts wiedergeben. + +(3) Das Schiffszertifikat ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist dem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. + +(4) Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat verwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel miteinander zu verbinden. diff --git a/laws_md/schregdv/§38.md b/laws_md/schregdv/§38.md new file mode 100644 index 00000000..c8d0ca09 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§38.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 38 + +(1) Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen (§ 27 Abs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links neben dem für die Eintragung der amtlichen Vermessung bestimmten Platz im Schiffszertifikat einzutragen. + +(2) Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche, die zur Zeit der Erteilung des Schiffszertifikats in der zweiten Abteilung des Schiffsregisters eingetragen sind, sind auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. Eintragungen von Schiffshypotheken oder eines Nießbrauchs sind auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 4 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. Die Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen. diff --git a/laws_md/schregdv/§39.md b/laws_md/schregdv/§39.md new file mode 100644 index 00000000..730c021c --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§39.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 39 + +(1) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats können auch die amtlich vorgegebenen Vordrucke nach dem Muster in der Anlage 4a zu dieser Verordnung verwendet werden. Dabei sind die Eintragungen so zu übernehmen, dass nur der gültige Inhalt des Schiffsregisters wiedergegeben wird. Erforderlichenfalls können Anlagebogen verwendet werden. § 37 Absatz 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 3 sind anzuwenden. + +(2) Sind nach der Ausstellung eines Schiffszertifikats auf diesem weitere Eintragungen in das Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend von § 39 ein neues Schiffszertifikat ausgestellt werden, in das nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen ist. diff --git a/laws_md/schregdv/§4.md b/laws_md/schregdv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..36667535 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 + +Für die Eintragung des Schiffs ist das erste freie Registerblatt zu verwenden. Ist ein Band nach § 2 Abs. 1 Satz 3 angelegt, so ist das Schiff auf dem ersten freien Registerblatt dieses Bandes einzutragen, wenn anzunehmen ist, daß der Raum der Registerblätter des sonst verwendeten Bandes für die bei diesem Schiff zu erwartenden Eintragungen nicht ausreicht. diff --git a/laws_md/schregdv/§40.md b/laws_md/schregdv/§40.md new file mode 100644 index 00000000..c77d3cbc --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§40.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 40 + +(1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder wenn der Eigentümer es beantragt. + +(2) In das neue Schiffszertifikat ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen. + +(3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhandengekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfertigungsvermerk anzugeben. diff --git a/laws_md/schregdv/§41.md b/laws_md/schregdv/§41.md new file mode 100644 index 00000000..6b09de6e --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§41.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 41 + +(1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist. + +(2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar gemacht, daß es mit Einschnitten versehen und seine Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten zu verwahren. diff --git a/laws_md/schregdv/§42.md b/laws_md/schregdv/§42.md new file mode 100644 index 00000000..543c3920 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§42.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 42 + +(1) Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 5 beigefügt ist; für die Ausfertigung sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Der Auszug ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. + +(2) In dem Auszug werden Veränderungen der Eintragungen im Schiffsregister nicht vermerkt. Wird der Inhalt des Auszugs von den Veränderungen berührt, so hat das Registergericht den Auszug unbrauchbar zu machen und einen neuen, den veränderten Eintragungen im Schiffsregister entsprechenden Auszug zu erteilen. + +(3) Im übrigen gelten für den Auszug § 37 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 3 und § 41 entsprechend. diff --git a/laws_md/schregdv/§43.md b/laws_md/schregdv/§43.md new file mode 100644 index 00000000..22ff4fb3 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§43.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 43 + +Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist. diff --git a/laws_md/schregdv/§44.md b/laws_md/schregdv/§44.md new file mode 100644 index 00000000..bf2fd25b --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§44.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 44 + +Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend. diff --git a/laws_md/schregdv/§45.md b/laws_md/schregdv/§45.md new file mode 100644 index 00000000..99c0dab7 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§45.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 45 + +(1) Das Registergericht hat auf dem Eichschein die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts, das Datum der Eintragung und der Heimatort des Schiffs anzugeben. Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen. + +(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen, wenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist. diff --git a/laws_md/schregdv/§46.md b/laws_md/schregdv/§46.md new file mode 100644 index 00000000..aee17d00 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§46.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 46 + +Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend. diff --git a/laws_md/schregdv/§47.md b/laws_md/schregdv/§47.md new file mode 100644 index 00000000..9c9121d8 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§47.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 47 + +Das Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem Registergericht von der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister nach § 16 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung Mitteilung gemacht wird. diff --git a/laws_md/schregdv/§48.md b/laws_md/schregdv/§48.md new file mode 100644 index 00000000..c8e378dd --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§48.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 48 + +Nach der Schließung des Registerblatts hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden. diff --git a/laws_md/schregdv/§49.md b/laws_md/schregdv/§49.md new file mode 100644 index 00000000..581a6257 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§49.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 49 + +Für das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/schregdv/§5.md b/laws_md/schregdv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..531fe611 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§5.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 5 + +(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückgegeben werden. + +(2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern desselben Registergerichts, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen. diff --git a/laws_md/schregdv/§50.md b/laws_md/schregdv/§50.md new file mode 100644 index 00000000..9308db7b --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§50.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 50 + +In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblatts anzugeben. diff --git a/laws_md/schregdv/§51.md b/laws_md/schregdv/§51.md new file mode 100644 index 00000000..e44631bf --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§51.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 51 + +(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen: +1.in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue Gattung; +2.in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort oder die neue Schiffswerft; +3.in Spalte 3: die Bezeichnung der in § 69 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde; +4.in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbauwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Tatsachen; +5.in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des Schiffsbauwerks unter Angabe ihres Grundes. + +(2) Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben. diff --git a/laws_md/schregdv/§52.md b/laws_md/schregdv/§52.md new file mode 100644 index 00000000..7079a54d --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§52.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 52 + +(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen: +1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2; +2.in Spalte 2: +a)der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder; +b)bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben; + +3.in Spalte 3: +a)bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a); +b)der Verzicht auf das Eigentum; +c)die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum; +d)die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen; +e)die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen; +f)die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke. + +(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben. diff --git a/laws_md/schregdv/§53.md b/laws_md/schregdv/§53.md new file mode 100644 index 00000000..8f8e90e6 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§53.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 53 + +(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen: +1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3; +2.in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern; +3.in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter Angabe des Betrages in Buchstaben sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über das Recht; +4.in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung; +5.in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird; +6.in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Eintragung; +7.in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Schiffshypotheken unter Angabe des gelöschten Betrages; wird nur ein Teil gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben. + +(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt Absatz 1 entsprechend. + +(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek bezieht, wird eingetragen: +1.wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffshypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3; +2.in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5. +Bei der Eintragung der Vormerkung ist die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert. + +(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend. + +(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in Spalte 7 zu unterschreiben. diff --git a/laws_md/schregdv/§54.md b/laws_md/schregdv/§54.md new file mode 100644 index 00000000..2d4ee2e9 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§54.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 54 + +Auf im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimmdocks sind die Vorschriften in den §§ 46 und 49 bis 53 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: +1.Die Fertigstellung des Schwimmdocks (§ 73a der Schiffsregisterordnung) und die Angabe, daß es sich um ein fertiggestelltes Schwimmdock handelt (§ 73b der Schiffsregisterordnung), sind in der ersten Abteilung in Spalte 1 einzutragen. +2.Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2 einzutragen; hierbei ist in der Eintragung kenntlich zu machen, daß es sich um den Lageort handelt. +3.Im Fall des § 73b der Schiffsregisterordnung ist bei der ersten Eintragung des Schwimmdocks anstelle der in § 52 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a vorgesehenen Angaben über den Eigentümer als Inhaber der Schiffswerft oder über die in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannte Urkunde in der zweiten Abteilung in Spalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums einzutragen. diff --git a/laws_md/schregdv/§55.md b/laws_md/schregdv/§55.md new file mode 100644 index 00000000..166d469c --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§55.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 55 + +Für maschinell geführte Register gelten der Erste bis Siebente Abschnitt, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 31 und anderer für die Führung der Register erforderlicher Verzeichnisse. diff --git a/laws_md/schregdv/§56.md b/laws_md/schregdv/§56.md new file mode 100644 index 00000000..cdeda522 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§56.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 56 + +Bei maschinell geführten Registern ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblatts (§ 3) das Register. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden. Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden. diff --git a/laws_md/schregdv/§57.md b/laws_md/schregdv/§57.md new file mode 100644 index 00000000..44548c64 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§57.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 57 + +Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Vordrucken entspricht. Die Vorschriften, die Registerbände voraussetzen, sind nicht anzuwenden. diff --git a/laws_md/schregdv/§58.md b/laws_md/schregdv/§58.md new file mode 100644 index 00000000..30759482 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§58.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 58 + +Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß. diff --git a/laws_md/schregdv/§59.md b/laws_md/schregdv/§59.md new file mode 100644 index 00000000..ce765169 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§59.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 59 + +(1) Das Registerblatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell geführt werden soll. Für die Durchführung gilt § 13 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden Registerblatts gemäß § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 128 der Grundbuchordnung in den für das neue Registerblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragung in elektronische Zeichen aufzunehmen sind. + +(2) Anstelle der Umschreibung ist in den Fällen des Absatzes 1 auch die Neufassung oder die Umstellung zulässig. Für die Neufassung gelten § 13 Abs. 1 und 2 und ergänzend § 69 der Grundbuchverfügung sinngemäß. Das neugefaßte Blatt erhält keine neue Nummer. Für die Umstellung gilt § 70 der Grundbuchverfügung sinngemäß. + +(3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der in § 71 der Grundbuchverfügung für die Umschreibung, die Neufassung oder die Umstellung jeweils bestimmte Freigabevermerk zu setzen. § 15 gilt mit der Maßgabe, daß als Grund der Schließung die Fortführung auf EDV anzugeben ist. + +(4) Für die Umschreibung des maschinell geführten Registers gilt § 13 sinngemäß. Der Inhalt der geschlossenen Blätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben. + +(5) Die geschlossenen Registerblätter können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsanordnung Zeitpunkt und Umfang dieser Art der Aufbewahrung und die Einzelheiten der Durchführung. diff --git a/laws_md/schregdv/§6.md b/laws_md/schregdv/§6.md new file mode 100644 index 00000000..f6f8bae6 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§6.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 6 + +Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. diff --git a/laws_md/schregdv/§60.md b/laws_md/schregdv/§60.md new file mode 100644 index 00000000..98e37574 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§60.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 60 + +(1) Kann ein maschinell geführtes Registerblatt ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist es wiederherzustellen. Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden. Für das Verfahren gilt im übrigen die nach § 92 der Schiffsregisterordnung erlassene Rechtsverordnung. Soweit diese nicht erlassen ist, gilt die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß. + +(2) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Registergerichts Eintragungen in einem Ersatzregister vorgenommen werden. § 148 Abs. 2 der Grundbuchordnung gilt sinngemäß. Für die Führung des Ersatzregisters gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Der in der Aufschrift anzubringende Vermerk lautet: "Dieses Blatt ist als Ersatzregister an die Stelle des maschinell geführten Blattes ... getreten. Eingetragen am ...". + +(3) Ist die Vornahme von Eintragungen in maschinell geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und können die Voraussetzungen des § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden, so kann eine auf Grund jener Vorschriften erlassene Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung aufgehoben und die Führung des Registers in Papierform bestimmt werden. diff --git a/laws_md/schregdv/§61.md b/laws_md/schregdv/§61.md new file mode 100644 index 00000000..043158f1 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§61.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 61 + +(1) Die Eintragung in maschinell geführte Register wird abweichend von § 2 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung von der für die Führung des maschinell geführten Registers zuständigen Person veranlaßt. Einer besonderen Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem maschinell geführten Register die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Registers zuständigen Person veranlaßt wird. + +(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in den Datenspeicher (§ 56) ist zu verifizieren. diff --git a/laws_md/schregdv/§62.md b/laws_md/schregdv/§62.md new file mode 100644 index 00000000..66c65fdf --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§62.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 62 + +Bei dem maschinell geführten Register soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Registers zuständige Person oder, in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell geführten Registers. Die elektronische Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft werden können. diff --git a/laws_md/schregdv/§63.md b/laws_md/schregdv/§63.md new file mode 100644 index 00000000..4b99620c --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§63.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 63 + +Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich im übrigen nach dem Vierten, Fünften und Siebenten Abschnitt. Soweit nach dieser Verordnung Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Register schwarz dargestellt werden. diff --git a/laws_md/schregdv/§64.md b/laws_md/schregdv/§64.md new file mode 100644 index 00000000..a7876dc0 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§64.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 64 + +Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. diff --git a/laws_md/schregdv/§65.md b/laws_md/schregdv/§65.md new file mode 100644 index 00000000..6899499c --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§65.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 65 + +(1) Der Ausdruck aus maschinell geführten Registern ist mit der Aufschrift "Ausdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Registerdaten zu versehen. Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. + +(2) Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er gesiegelt ist und die Kennzeichnung "Amtlicher Ausdruck" sowie den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person trägt, die den Ausdruck verfügt oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat. Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck "Amtlicher Ausdruck" und der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift" aufgedruckt sein oder werden. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. + +(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er wiedergibt. diff --git a/laws_md/schregdv/§66.md b/laws_md/schregdv/§66.md new file mode 100644 index 00000000..5ddbcea6 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§66.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 66 + +(1) Bei maschinell geführten Registern sind das Schiffszertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und der Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der Seite 2 der Muster der Anlagen 4 bis 6a ist jeweils der Vermerk aufzudrucken: "Diese Urkunde ist maschinell hergestellt und ohne Unterschrift wirksam." Anstelle des von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. Im Verkehr mit dem Ausland können maschinell hergestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrieben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in Satz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durchzustreichen. + +(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Überschrift "Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat". + +(3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus mehreren Bögen, so ist § 37 Abs. 4 nicht anzuwenden. Auf jedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf den folgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzugeben, zu welcher die weiteren Bogen gehören. + +(4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderungen oder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte Urkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. An ihrer Stelle wird eine vollständige neue Urkunde erteilt. Dies gilt auch, wenn die erteilte Urkunde nicht aus dem maschinell geführten Register erteilt worden ist. diff --git a/laws_md/schregdv/§67.md b/laws_md/schregdv/§67.md new file mode 100644 index 00000000..b1a16299 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§67.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 67 + +(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen werden können. + +(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden. + +(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch ein anderes als das Registergericht bewilligt und gewährt werden, welches das Registerblatt führt. Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Registerblättern des anderen Registergerichts nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren. Die Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein. diff --git a/laws_md/schregdv/§68.md b/laws_md/schregdv/§68.md new file mode 100644 index 00000000..86e1c0f8 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§68.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 68 + +Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung nur zu dem Zweck verarbeiten darf, für den sie ihr übermittelt worden sind. diff --git a/laws_md/schregdv/§69.md b/laws_md/schregdv/§69.md new file mode 100644 index 00000000..e4b88450 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§69.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 69 + +(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsvereinbarung. Sie kann allgemein auch dem Germanischen Lloyd und, für die in § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kreditinstituten durch die Landesjustizverwaltung genehmigt werden, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird. + +(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung nach § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des das Register führenden Landes entsprechend. + +(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag hin auch für die Registergerichte des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen. + +(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Registern zu befürchten, kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Registergerichte auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen. diff --git a/laws_md/schregdv/§7.md b/laws_md/schregdv/§7.md new file mode 100644 index 00000000..a6aa32d8 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§7.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 7 + +Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. diff --git a/laws_md/schregdv/§70.md b/laws_md/schregdv/§70.md new file mode 100644 index 00000000..2ee55b6a --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§70.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 70 + +Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grundbuchverfügung sinngemäß. diff --git a/laws_md/schregdv/§71.md b/laws_md/schregdv/§71.md new file mode 100644 index 00000000..cb83f3e7 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§71.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 71 + +(1) Unterscheidungssignale, IMO-Nummern, Meßdaten und Angaben zum Flaggenführungsrecht kann das Registergericht von dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie anfordern, soweit die Daten dort maschinell geführt werden. + +(2) Soweit das Register maschinell geführt wird, dürfen das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft für ihre Aufgaben notwendige Angaben aus der ersten bis dritten Abteilung anfordern, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. + +(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der berechtigten Stellen übermittelt das Registergericht ihnen die erforderlichen Daten aus dem Register. Die Daten können auch im automatisierten Verfahren übermittelt werden. diff --git a/laws_md/schregdv/§72.md b/laws_md/schregdv/§72.md new file mode 100644 index 00000000..1bc47ec7 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§72.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 72 + +Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Registerdaten durch eine andere Stelle im Auftrag des Registergerichts sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell geführte Register und die Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Registergericht verfügt wurde oder nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung und nach den Unterabschnitten 4 und 5 zulässig ist. diff --git a/laws_md/schregdv/§73.md b/laws_md/schregdv/§73.md new file mode 100644 index 00000000..65bc1a49 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§73.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 73 + +Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. diff --git a/laws_md/schregdv/§74.md b/laws_md/schregdv/§74.md new file mode 100644 index 00000000..de5d1567 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§74.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 74 + +(1) Für neu anzulegende Registerblätter können die vorhandenen Vordrucke, soweit sie der Schiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet werden, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ergibt. + +(2) § 17 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung ist auch für die erstmalige Zuteilung einer IMO-Nummer anzuwenden. Die IMO-Nummer ist auf den bestehenden Blättern an den seit Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vorgesehenen Stellen hinzuzusetzen. Vorhandene Vordrucke, die den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, können nach Maßgabe des Satzes 2 weiter verwendet werden. + +(3) Entspricht ein Registerblatt nicht § 27 Abs. 1 Nr. 6 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung, so kann es bei der nächsten Eintragung entsprechend ergänzt werden. § 29 Abs. 1 Nr. 8, § 36 und § 53 Abs. 1 Nr. 7 in der vom 25. Oktober 1994 an geltenden Fassung sind nur bei Löschungen nach diesem Datum zu berücksichtigen. Vorhandene Vordrucke, die nicht der von dem 1. November 1994 an geltenden Fassung der Anlagen 4 und 5 entsprechen, können weiterverwendet werden, wenn sie der bis dahin geltenden Fassung dieser Anlagen entsprechen und der Antragsteller auf die englische Übersetzung verzichtet. diff --git a/laws_md/schregdv/§75.md b/laws_md/schregdv/§75.md new file mode 100644 index 00000000..cf6f58de --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§75.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 75 + +(1) In den nicht geschlossenen Registerblättern von Binnenschiffen sind die vorgedruckten Teile der ersten Abteilung, Spalte 5, handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand zu bringen, der sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ergibt, wenn die erste Eintragung in der ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des Schiffs aber nicht gelöscht werden soll. Die dem geänderten Vordruck entsprechenden Angaben über das Schiff sind nachzutragen. Eintragungen, die durch die Änderung des Vordrucks gegenstandslos werden, sind rot zu unterstreichen. Die Registergerichte fordern die als Eigentümer Eingetragenen auf, die einzutragenden Tatsachen anzumelden und gemäß § 13 der Schiffsregisterordnung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen sowie den Schiffsbrief einzureichen. + +(2) Nicht geschlossene Registerblätter von Seeschiffen, die nicht seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen worden sind, sind auf den Stand zu bringen, der sich aus der bis zum 17. Juli 1982 geltenden Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergibt, wenn die erste Eintragung in der ersten Abteilung erfolgt, die Eintragung des Schiffs aber nicht gelöscht werden soll. Dies gilt nicht, wenn eine Änderung der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters, Spalte 6d, in Betracht kommt, die Länge über alles jedoch der gültigen Urkunde über die Vermessung nicht entnommen werden kann. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend; im Falle des Absatzes 1 Satz 4 sind die als Eigentümer Eingetragenen aufzufordern, das Schiffszertifikat und einen etwa erteilten beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat einzureichen. + +(3) In den nicht geschlossenen Registerblättern von Seeschiffen, die seit dem 18. Juli 1982 neu vermessen worden sind, sind die neuen Angaben über die Ergebnisse der amtlichen Vermessung nachzutragen, wenn der Eigentümer sie anmeldet. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die vorgedruckten Teile der ersten Abteilung, Spalten 6 bis 10, handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand zu bringen sind, der sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ergibt. + +(4) Im übrigen sind Änderungen des Vordrucks nicht geschlossener Registerblätter mit Rücksicht auf die seit dem 18. Juli 1982 geltende Fassung der Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung nicht geboten. diff --git a/laws_md/schregdv/§77.md b/laws_md/schregdv/§77.md new file mode 100644 index 00000000..148d8aeb --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§77.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 77 + +Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen. diff --git a/laws_md/schregdv/§79.md b/laws_md/schregdv/§79.md new file mode 100644 index 00000000..aac7384d --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§79.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 79 + +Ist ein Schiff erneuert und daraufhin das Jahr und der Umfang der Erneuerung in die Klassifikationsurkunde eingetragen worden, so sind auf Antrag diese Eintragungen neben der Eintragung des Jahres des Stapellaufs im Schiffsregister und im Schiffszertifikat oder im Schiffsbrief zu vermerken. diff --git a/laws_md/schregdv/§8.md b/laws_md/schregdv/§8.md new file mode 100644 index 00000000..7f3584fb --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§8.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 8 + +Die Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung sind in unmittelbarem Anschluß an die vorhergehende Eintragung derselben Spalte vorzunehmen. diff --git a/laws_md/schregdv/§80.md b/laws_md/schregdv/§80.md new file mode 100644 index 00000000..4917ee5d --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§80.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 80 + +(1) Diese Verordnung gilt, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. + +(2) Auf den vor dem 31. Dezember 1991 angelegten Registerblättern können auch nach diesem Tag neue Eintragungen vorgenommen werden, wenn die Rechtsverhältnisse dadurch zutreffend wiedergegeben werden und keine Verwirrung entsteht. Andernfalls ist das Registerblatt anläßlich einer neuen Eintragung nach Maßgabe des § 13 umzuschreiben. + +(3) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für Schiffe, die am 3. Oktober 1990 im Schiffsregister eingetragen waren, kann von den Mustern in den Anlagen zu dieser Verordnung abgewichen werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhalt eines noch fortgeführten Registerblattes aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zutreffend wiederzugeben. diff --git a/laws_md/schregdv/§81.md b/laws_md/schregdv/§81.md new file mode 100644 index 00000000..a826cc2b --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§81.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 81 + +§ 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind. diff --git a/laws_md/schregdv/§9.md b/laws_md/schregdv/§9.md new file mode 100644 index 00000000..c9ebfc35 --- /dev/null +++ b/laws_md/schregdv/§9.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 9 + +Jede Eintragung ist zu unterschreiben. Der Tag der Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/README.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/README.md new file mode 100644 index 00000000..adbf7f7f --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/README.md @@ -0,0 +1,23 @@ +# ZAHNTECHMSTRV_2025 + +**Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zahntechniker-Handwerk** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Gegenstand](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Meisterprüfungsberufsbild](§3.md) +- [§ 4 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I](§4.md) +- [§ 5 Meisterprüfungsprojekt](§5.md) +- [§ 6 Fachgespräch](§6.md) +- [§ 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I](§7.md) +- [§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II](§8.md) +- [§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“](§9.md) +- [§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“](§10.md) +- [§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“](§11.md) +- [§ 12 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II](§12.md) +- [§ 13 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung](§13.md) +- [§ 14 Übergangsvorschrift](§14.md) +- [§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§15.md) diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§1.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§1.md new file mode 100644 index 00000000..96e29cb6 --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Gegenstand + +Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§10.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§10.md new file mode 100644 index 00000000..055582a8 --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§10.md @@ -0,0 +1,32 @@ +# § 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ + +(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, hygienische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, materialtechnische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. + +(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: +1.die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere: +a)Methoden der Arbeitsplanung sowie Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken und Fertigungsverfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen, +b)mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen innerbetrieblichen wie außerbetrieblichen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln, +c)Handhabungshinweise und Produktinformationen unter Berücksichtigung medizinproduktrechtlicher Vorschriften leistungsbezogen auswerten und erläutern und +d)Aufmaß, Pläne und Arbeitsunterlagen erarbeiten, bewerten und korrigieren, + +2.die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere: +a)berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie den Stand der Technik anwenden, +b)Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten, +c)Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten sowie +d)Vorgehensweise zur Erbringung folgender Leistungen unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken sowie Fertigungsverfahren erläutern und begründen: +aa)Zahnersatz, +bb)zahntechnisch-therapeutische Apparaturen, +cc)medizinische Apparaturen, +dd)kieferorthopädische Apparaturen, +ee)Epithesen, +ff)Apnoeapparaten, +gg)Obturatoren sowie + +3.die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere: +a)Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern, +b)Leistungen dokumentieren, +c)Messergebnisse sowie Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten, +d)Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern, +e)Leistungen unter Berücksichtigung maßgeblicher Abrechnungsbestimmungen abrechnen, +f)auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten sowie +g)Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§11.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§11.md new file mode 100644 index 00000000..e02b3b7a --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§11.md @@ -0,0 +1,40 @@ +# § 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“ + +(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Zahntechniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen innerbetrieblicher Zusammenarbeit wie außerbetrieblicher Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. + +(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen: +1.betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere: +a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, +b)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, +c)betriebliche Kennzahlen ermitteln sowie vergleichen, +d)Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten, +e)Stundenverrechnungssätze berechnen sowie +f)Abrechnungspreise für unterschiedliche Leistungen unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen festlegen, + +2.Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: +a)Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen, gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen, +b)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln, +c)Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie +d)informations- und kommunikationsgestützte Informationswege und Vertriebswege unter Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Aspekte ermitteln und bewerten, + +3.betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere: +a)Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen, +b)Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen, +c)Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, von Rechtsvorschriften sowie von technischen Normen, +d)Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten, +e)Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten unter Einbeziehung und Berücksichtigung medizinproduktrechtlicher Vorschriften erläutern sowie +f)Anforderungen sowie Vorgehensweisen in Konformitätsbewertungsverfahren erläutern und Konformitätserklärungen erstellen, + +4.Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere: +a)Einsatz von Personal disponieren, +b)Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, +c)Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, +d)Qualifikationsbedarfe ermitteln und +e)Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Zahntechniker-Handwerk, planen und + +5.Betriebsausstattung, Lagerausstattung sowie Betriebsabläufe planen, hierzu zählen insbesondere: +a)Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern sowie Konsequenzen aus dem Ergebnis ableiten, +b)Ausstattung des Betriebes, des Lagers sowie der Werkstatt, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes, unter Berücksichtigung der Lagerung von Gefahrstoffen und unter Berücksichtigung von Medizinprodukten sowie ökologischen Gesichtspunkten, ökonomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten sowie logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen, +c)Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, unter Berücksichtigung hygienischer Gesichtspunkte, zur Lagerung von Gefahrstoffen sowie von Medizinprodukten, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte sowie sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen, +d)Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen planen und die Durchführung erläutern sowie +e)Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Werkzeugen, Geräten sowie Maschinen. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§12.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§12.md new file mode 100644 index 00000000..ad7af7e8 --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§12.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 12 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II + +(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet. + +(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist. + +(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn +1.jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist, +2.nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und +3.das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§13.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§13.md new file mode 100644 index 00000000..3560d41e --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§13.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 13 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung + +(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt. + +(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§14.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§14.md new file mode 100644 index 00000000..59f51777 --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§14.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 14 Übergangsvorschrift + +(1) Die bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Zahntechnikermeisterverordnung vom 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2026, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. + +(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 geltenden Vorschriften ablegen. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§15.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§15.md new file mode 100644 index 00000000..03b4301e --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§15.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zahntechnikermeisterverordnung vom 8. Mai 2007 (BGBl. I S. 687), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer Kraft. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§2.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§2.md new file mode 100644 index 00000000..59db80fd --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§2.md @@ -0,0 +1,25 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +Im Sinne dieser Verordnung ist +1.eine Arbeitsunterlage ein für die weitere Bearbeitung und Verarbeitung verwendetes Abbild der zu bearbeitenden intraoralen oder extraoralen Situation in Form +a)eines analog erstellten Modells, +b)eines digital erstellten Datensatzes, +c)eines digital erstellten Modells, +d)eines Abform-Löffels oder +e)einer Bissschablone, + +2.eine Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahnfleischersatz, +3.eine kieferorthopädische Apparatur ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Behebung von einer oder mehrerer Zahnfehlstellungen sowie Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen, +4.eine navigierte zahnmedizinische Implantation ein virtuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestimmung des Behandlungsbereichs und zur Setzung eines oder mehrerer Implantate in den Kieferknochen, +5.ein Obturator ein Gerät zum Verschluss angeborener pathologischer Körperöffnungen oder erworbener pathologischer Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten, +6.ein Scan: +a)ein extraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren oder ein taktiles Verfahren zur Vermessung und Erstellung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes, +b)ein intraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional vermisst und in Form eines Datensatzes abbildet, + +7.ein Zahnersatz: +a)ein bedingt herausnehmbarer Zahnersatz ein Zahnersatz, der vom Patienten oder der Patientin eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt oder der Zahnärztin zerstörungsfrei herausgenommen werden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen, +b)ein festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungsfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere eine Zahnkrone, eine Teilkrone sowie eine Zahnbrücke, +c)ein partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Prothese im teilbezahnten Gebiss, auch kombiniert festsitzend herausnehmbar, + +8.ein zahntechnisch-therapeutisches Gerät eine Vorrichtung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kiefergelenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere eine Zahnschiene und +9.ein Kunde oder eine Kundin ein Vertragspartner oder eine Vertragspartnerin. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§3.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§3.md new file mode 100644 index 00000000..809d13f1 --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§3.md @@ -0,0 +1,51 @@ +# § 3 Meisterprüfungsberufsbild + +In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: +1.einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung +a)der Kostenstrukturen, +b)der Wettbewerbssituation, +c)der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals, +d)der Betriebsorganisation, +e)des Qualitätsmanagements, +f)des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere hygienerechtlicher Vorschriften und der Infektionsprävention, +g)des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung, +h)der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie +i)technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien, + +2.Konzepte für die Betriebsausstattung, für die Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, +3.Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, für die Versorgung relevante Gefahren erkennen, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, +4.Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen, +5.Leistungen im Zahntechniker-Handwerk erbringen, insbesondere +a)das Durchführen von Scans nach § 2 Nummer 6 zur Erstellung eines Aufmaßes, +b)die Prüfung der Patientensituation anhand der Patientendaten und patientenbezogenen Arbeitsunterlagen, +c)die technische Beratung von Kundinnen und von Kunden, +d)die analoge Konstruktion sowie die digitale Konstruktion und die Fertigung von zahntechnischen Werkstücken, +e)die Planung sowie die Festlegung eines Systems zur +aa)Aufstellung der Zähne, +bb)Herstellung, Instandsetzung sowie individuellen Anpassung von +aaa)festsitzendem partiellem Zahnersatz oder festsitzendem totalem Zahnersatz, +bbb)bedingt herausnehmbarem partiellem Zahnersatz oder bedingt herausnehmbarem totalem Zahnersatz und +ccc)Implantaten als partiellem Zahnersatz oder totalem Zahnersatz, + +f)die Planung, Herstellung und Instandsetzung sowie individuelle Anpassung von zahntechnisch-therapeutischen Geräten sowie kieferorthopädischen Geräten, +g)die Planung, Herstellung und Instandsetzung sowie individuelle Anpassung von Epithesen sowie Obturatoren, + +6.technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere +a)Bearbeitungsverfahren, Verarbeitungsverfahren, Fertigungstechniken sowie Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung ästhetischer Gesichtspunkte, jeweils +aa)manuell geleitet, +bb)mechanisch gesteuert, +cc)programmgesteuert sowie + +b)Vorschriften sowie Vorgaben zur Hygienesicherheit, zur Kundensicherheit, zum Arbeitsschutz sowie zum Gesundheitsschutz, +c)die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere des Medizinprodukterechts, des Sozialrechts sowie des Handwerksrechts und technischen Normen, +d)den Stand der Technik, +e)das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, die Maschinen und die Werkzeuge und +f)die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, + +7.Aufmaß, Pläne und Arbeitsunterlagen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie unter Berücksichtigung anatomischer Gegebenheiten der Patientin oder des Patienten anfertigen, bewerten und korrigieren, +8.Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Materialien sowie von zu verarbeitenden Materialien, einschließlich Urformverfahren sowie Umformverfahren sowie Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung, berücksichtigen, +9.Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren, +10.fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren, +11.erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen unter Berücksichtigung gesetzlicher Anforderungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen abrechnen sowie +12.Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und Konformitätserklärungen erstellen. +Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Satz 2 betreffen nicht Tätigkeiten, die als Ausübung der Zahnheilkunde nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Zahnheilkundegesetz, Zahnärztinnen oder Zahnärzten vorbehalten sind. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§4.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§4.md new file mode 100644 index 00000000..3a12e8f4 --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§4.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 4 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I + +(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten im Zahntechniker-Handwerk meisterhaft verrichtet. + +(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§5.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§5.md new file mode 100644 index 00000000..83ed871c --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§5.md @@ -0,0 +1,31 @@ +# § 5 Meisterprüfungsprojekt + +(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dieser besteht aus den gesammelten Tagesaufträgen einer Kundin oder eines Kunden in Form unterschiedlicher Einzelaufträge, die folgende zahntechnische Bereiche umfassen: +1.ein festsitzender Zahnersatz, bestehend aus sieben Einheiten, +2.ein kombiniert festsitzend-herausnehmbarer Zahnersatz mit mindestens vier feinmechanischen Verbindungselementen, +3.eine prothetische Versorgung unbezahnter Ober- und Unterkiefer nach System fertiggestellt sowie +4.eine medizinische Apparatur und eine kieferorthopädische Apparatur oder eine funktionskieferorthopädische Apparatur. +In den Einzelaufträgen, die Teilleistungen nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 umfassen, müssen mindestens eine verankerungstechnische Komponente, eine vollkeramische Komponente und eine implantologische Komponente enthalten sein. + +(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind die nach Absatz 1 gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren und dabei +1.im Rahmen der Planungsarbeiten folgende Arbeitsschritte auszuführen: +a)projektbezogene, ästhetische und funktionale Messungen vornehmen, +b)Ergebnisse aus den Messungen nach Buchstabe a bewerten, +c)ein Konzept zur zahntechnischen Versorgung erstellen, +d)die Materialauswahl und die anzuwendenden Herstellungsverfahren begründen, +e)eine Zeitplanung erstellen sowie +f)in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 eine Kostenkalkulation unter Berücksichtigung relevanter Abrechnungsbestimmungen erstellen, + +2.auf Grundlage der Arbeiten nach Nummer 1 fertigungstechnische Herstellungsverfahren durchzuführen sowie +3.die Durchführung der gesammelten Tagesaufträge einer Kundin oder eines Kunden kontrollieren und dokumentieren. + +(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. + +(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling neun Arbeitstage zur Verfügung. + +(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts hat der Meisterprüfungsausschuss zunächst die Teilleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 unter Berücksichtigung des jeweiligen zeitlichen und technischen Aufwands zu gewichten. + +(6) Unter Berücksichtigung der Gewichtung nach Absatz 5 werden die folgenden Bestandteile des Meisterprüfungsprojekts wie folgt gewichtet: +1.die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Bewertung der Messergebnisse, des Konzepts, der Begründung der Materialauswahl und der Herstellungsverfahren sowie der Kalkulation, mit 30 Prozent, +2.die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und +3.die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§6.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§6.md new file mode 100644 index 00000000..a053fce6 --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§6.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 6 Fachgespräch + +(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, +2.Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie ästhetische Gesichtspunkte, hygienische Gesichtspunkte, funktionale Gesichtspunkte, wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen, +3.sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie +4.mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Zahntechniker-Handwerk zu berücksichtigen. + +(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§7.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§7.md new file mode 100644 index 00000000..5e6ce86d --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§7.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I + +(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten. + +(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn +1.das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und +2.das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§8.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§8.md new file mode 100644 index 00000000..dfeaddc5 --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§8.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II + +(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Zahntechniker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: +1.nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“, +2.nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und +3.nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Zahntechniker-Handwerk führen und organisieren“. + +(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden. + +(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. + +(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden. diff --git a/laws_md/zahntechmstrv_2025/§9.md b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§9.md new file mode 100644 index 00000000..adf3c7af --- /dev/null +++ b/laws_md/zahntechmstrv_2025/§9.md @@ -0,0 +1,35 @@ +# § 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ + +(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Zahntechniker-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, hygienische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, materialtechnische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. + +(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen: +1.Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere: +a)Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der auftragsspezifischen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung, +b)Angebotsanfragen öffentlicher Auftraggeber oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten, +c)Mess- und Prüfverfahren zur Feststellung fertigungstechnischer Prozessketten bei Produkten erläutern und bewerten sowie fehlerhafte Leistungen, auch von Unterauftragnehmern, erkennen und +d)Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten, + +2.Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der technischen Normen sowie des Stands der Technik, hierzu zählen insbesondere: +a)Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungstechniken und Fertigungsverfahren, darstellen, erläutern und begründen, +b)Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen daraus ableiten, +c)Erstellen, Bewerten und Korrigieren von Plänen, Arbeitsunterlagen und Materialkombinationen unter Berücksichtigung gesundheitsspezifischer Gegebenheiten der Patientin oder des Patienten, insbesondere +aa)anatomischer Gegebenheiten, +bb)physiologischer Gegebenheiten sowie +cc)histologischer Gegebenheiten, + +d)Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten sowie +e)Vorteile und Nachteile für folgende Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf gesundheitsspezifisch-anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, technische Anforderungen, hygienische Anforderungen, medizinproduktrechtliche Anforderungen sowie sozialrechtliche Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie ästhetische Gestaltungsgesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen: +aa)Zahnersatz, +bb)zahntechnisch-therapeutische Apparaturen, +cc)medizinische Apparaturen, +dd)kieferorthopädische Apparaturen, +ee)Epithesen, +ff)Apnoeapparaten, +gg)Obturatoren sowie + +3.Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere: +a)Personalkosten, Materialkosten und Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren, +b)auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen sowie Preise kalkulieren, +c)Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen, +d)Angebotsunterlagen vorbereiten sowie Angebote erstellen und +e)Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kundinnen und Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren. diff --git a/laws_metadata.json b/laws_metadata.json index 26b5ea53..e5e324ea 100644 --- a/laws_metadata.json +++ b/laws_metadata.json @@ -420,9 +420,9 @@ "last_checked": "2026-02-20T20:26:07.743422" }, "einsig": { - 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