Update laws from RSS - 2026-05-05 21:01:52 UTC

This commit is contained in:
LawGit Bot
2026-05-05 21:01:52 +00:00
parent 65bf7be7f2
commit c7668abfd7
110 changed files with 2177 additions and 4 deletions

3
laws_md/schregdv/§68.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# § 68
Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung nur zu dem Zweck verarbeiten darf, für den sie ihr übermittelt worden sind.