Update laws from RSS - 2026-05-05 21:01:52 UTC

This commit is contained in:
LawGit Bot
2026-05-05 21:01:52 +00:00
parent 65bf7be7f2
commit c7668abfd7
110 changed files with 2177 additions and 4 deletions

7
laws_md/schregdv/§12.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 12
(1) Geht die Führung eines oder mehrerer Registerblätter auf ein anderes Registergericht über und werden die Register bei beiden Registergerichten in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann von der Schließung des Registerblatts abgesehen und das Registerblatt an das zuständige Gericht abgegeben werden.
(2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des § 2 eine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift des neuen Blattes sind in Klammern mit dem Zusatz "früher" auch das bisherige Gericht und die bisherige Band- und Blattnummer anzugeben.
(3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die Registerakten und die sonstigen Schriftstücke abzugeben, die sich auf die Registerblätter beziehen und bei den Akten aufbewahrt werden.