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# VSERVICEAUSBV
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**Verordnung über die Berufsausbildung zum
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Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md)
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- [§ 2 Ausbildungsdauer](§2.md)
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- [§ 3 Ausbildungsberufsbild](§3.md)
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- [§ 4 Ausbildungsrahmenplan](§4.md)
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- [§ 5 Ausbildungsplan](§5.md)
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- [§ 6 Berichtsheft](§6.md)
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- [§ 7 Zwischenprüfung](§7.md)
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- [§ 8 Abschlußprüfung](§8.md)
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- [§ 9 Außerkrafttreten](§9.md)
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laws_md/vserviceausbv/§1.md
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# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Verkehrsservice/Kauffrau für Verkehrsservice wird staatlich anerkannt.
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laws_md/vserviceausbv/§2.md
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# § 2 Ausbildungsdauer
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Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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# § 3 Ausbildungsberufsbild
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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.der Ausbildungsbetrieb:
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1.1Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
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1.2Berufsbildung,
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1.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
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1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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1.5Umweltschutz;
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2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
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2.1Arbeitsorganisation,
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2.2Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,
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2.3Datenschutz und Datensicherheit;
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3.Marketing;
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4.kundenorientierte Kommunikation:
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4.1Kommunikation mit Kunden,
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4.2Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
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5.Verkehrsmittel im Personenverkehr;
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6.Vertrieb;
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7.Sicherheits- und Serviceleistungen:
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7.1Service und Betreuung,
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7.2technischer Service,
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7.3Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen;
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8.Funktionsfähigkeit der Transportmittel;
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9.Begleitservice;
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10.kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
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10.1Zahlungsverkehr,
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10.2Buchführung,
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10.3Kosten- und Leistungsrechnung,
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10.4Controlling,
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10.5Materialbeschaffung und -verwaltung.
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laws_md/vserviceausbv/§4.md
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# § 4 Ausbildungsrahmenplan
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(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Verkauf und Service" sowie "Sicherheit und Service" nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
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laws_md/vserviceausbv/§5.md
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# § 5 Ausbildungsplan
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Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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laws_md/vserviceausbv/§6.md
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# § 6 Berichtsheft
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Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
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laws_md/vserviceausbv/§7.md
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laws_md/vserviceausbv/§7.md
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# § 7 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
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1.Verkehrs- und Sicherheitsleistungen,
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2.Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
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3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
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(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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# § 8 Abschlußprüfung
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(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Verkehrs- und Sicherheitsleistungen, Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.
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(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
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1.Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen:In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht, das betriebliche Leistungsangebot überblickt und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen Kundenprobleme analysieren und entsprechende Dienstleistungen kundenbezogen bereitstellen kann:
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a)Marketing und Vertrieb; Verkehrsmittel,
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b)Service- und Sicherheitsleistungen,
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c)Funktionsfähigkeit der Transportmittel,
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d)Begleitservice;
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2.Prüfungsfach Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:
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a)Arbeitsorganisation,
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b)Zahlungsverkehr,
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c)Buchführung,
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d)Kosten- und Leistungsrechnung; Controlling,
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e)Materialbeschaffung und -verwaltung;
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3.Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten
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a)Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
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b)Personalwirtschaft und Berufsbildung,
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c)Wirtschaftsordnung und -politik
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bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;
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4.Prüfungsfach Praktische Übungen:In einem Prüfungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebieten kundenorientierte Kommunikation, Verkehrsmittel im Personenverkehr, Vertrieb sowie Sicherheits- und Serviceleistungen zeigen, daß er unter Berücksichtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte kundenorientiert handeln kann. Hierbei ist der vereinbarte Schwerpunkt zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
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(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
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(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen das doppelte Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer.
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(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungsfächer sowie im Durchschnitt der Prüfungsfächer Verkehrs- und Sicherheitsleistungen sowie Praktische Übungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
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laws_md/vserviceausbv/§9.md
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laws_md/vserviceausbv/§9.md
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# § 9 Außerkrafttreten
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Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
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