From bf6529a0bd0d972499ac3b0c14e966781469d403 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: LawGit Bot Date: Fri, 20 Feb 2026 19:37:15 +0000 Subject: [PATCH] Update laws from RSS - 2026-02-20 19:37:15 UTC --- last_update.txt | 2 +- laws_md/agrargeoschdg/README.md | 53 +++++ laws_md/agrargeoschdg/§1.md | 34 +++ laws_md/agrargeoschdg/§10.md | 12 + laws_md/agrargeoschdg/§11.md | 26 ++ laws_md/agrargeoschdg/§12.md | 25 ++ laws_md/agrargeoschdg/§13.md | 7 + laws_md/agrargeoschdg/§14.md | 7 + laws_md/agrargeoschdg/§15.md | 9 + laws_md/agrargeoschdg/§16.md | 16 ++ laws_md/agrargeoschdg/§17.md | 5 + laws_md/agrargeoschdg/§18.md | 5 + laws_md/agrargeoschdg/§19.md | 10 + laws_md/agrargeoschdg/§2.md | 37 +++ laws_md/agrargeoschdg/§20.md | 30 +++ laws_md/agrargeoschdg/§21.md | 11 + laws_md/agrargeoschdg/§22.md | 3 + laws_md/agrargeoschdg/§23.md | 5 + laws_md/agrargeoschdg/§24.md | 3 + laws_md/agrargeoschdg/§25.md | 3 + laws_md/agrargeoschdg/§26.md | 7 + laws_md/agrargeoschdg/§27.md | 5 + 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Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung](§3.md) +- [§ 4 Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung](§4.md) +- [§ 5 Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung](§5.md) +- [§ 6 Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung](§6.md) +- [§ 7 Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung](§7.md) +- [§ 8 Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen; Unterstützung durch öffentliche Stellen; Verordnungsermächtigung](§8.md) +- [§ 9 Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung](§9.md) +- [§ 10 Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung](§10.md) +- [§ 11 Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung](§11.md) +- [§ 12 Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung](§12.md) +- [§ 13 Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung](§13.md) +- [§ 14 Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung](§14.md) +- [§ 15 Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung](§15.md) +- [§ 16 Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung](§16.md) +- [§ 17 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften](§17.md) +- [§ 18 Weitere Schutzvorschriften; Verordnungsermächtigung](§18.md) +- [§ 19 Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung](§19.md) +- [§ 20 Amtliche Herstellungskontrolle; Verordnungsermächtigung](§20.md) +- [§ 21 Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung](§21.md) +- [§ 22 Amtliche Marktkontrolle; Verordnungsermächtigung](§22.md) +- [§ 23 Zollamtliche Überwachung; Verordnungsermächtigung](§23.md) +- [§ 24 Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle](§24.md) +- [§ 25 Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung](§25.md) +- [§ 26 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften](§26.md) +- [§ 27 Amtliche Kontrolle; Verordnungsermächtigung](§27.md) +- [§ 28 Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung; Verordnungsermächtigung](§28.md) +- [§ 29 Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen](§29.md) +- [§ 30 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten](§30.md) +- [§ 31 Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung](§31.md) +- [§ 32 Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten](§32.md) +- [§ 33 Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten](§33.md) +- [§ 34 Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht](§34.md) +- [§ 35 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung](§35.md) +- [§ 36 Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung](§36.md) +- [§ 37 Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung](§37.md) +- [§ 38 Kennzeichenstreitsachen](§38.md) +- [§ 39 Beiziehung eines Patentanwalts](§39.md) +- [§ 40 Bußgeldvorschriften](§40.md) +- [§ 41 Einziehung](§41.md) +- [§ 42 Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung](§42.md) +- [§ 43 Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; Verordnungsermächtigung](§43.md) +- [§ 44 Ausschluss abweichenden Landesrechts](§44.md) +- [§ 45 Übergangsbestimmungen](§45.md) diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§1.md b/laws_md/agrargeoschdg/§1.md new file mode 100644 index 00000000..bd8077e0 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§1.md @@ -0,0 +1,34 @@ +# § 1 Zweck; Anwendungsbereich + +(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Unionsrechts auf den Gebieten des Agrargeoschutzes und des Schutzes der fakultativen Qualitätsangaben. + +(2) Der Agrargeoschutz erstreckt sich auf die folgenden Schutzbezeichnungen: +1.geschützte Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des Weinbereichs, im Folgendeng.U.; +2.geschützte geografische Angaben für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des Weinbereichs, im Folgendeng.g.A.; +3.geografische Angaben für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs; +4.garantiert traditionelle Spezialitäten für Erzeugnisse des g.t.S.-Bereichs, im Folgenden g.t.S. + +(3) Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen umfasst das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes: +1.die Verordnung (EU) 2024/1143; +2.soweit die jeweiligen Bestimmungen ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz betreffen: +a)die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; +b)die Verordnung (EU) 2019/787; +c)die Verordnung (EU) Nr. 251/2014; +d)die Verordnung (EU) 2019/1753; +e)die Verordnung (EU) 2017/625; +f)die Verordnung (EU) Nr. 608/2013; +g)die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über die Unterzeichnung von Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich der betreffenden Übereinkünfte und auf die Übereinkünfte gestützten Rechtsakte; + +3.die auf Bestimmungen in den Rechtsakten nach den Nummern 1 und 2 gestützten Rechtsakte der Europäischen Kommission. + +(4) Die fakultativen Qualitätsangaben erstrecken sich auf solche im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143. + +(5) Auf Schutzbezeichnungen, die +1.mit in Absatz 2 genannten Schutzbezeichnungen vergleichbar sind, +2.auf der Grundlage völkerrechtlicher Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe g in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen und +3.nicht in das Unionsregister der geografischen Angaben aufgenommen sind, +(vergleichbare Schutzbezeichnungen) ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es die Anwendung ausdrücklich anordnet. + +(6) Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten vorbehaltlich +1.abweichender Bestimmungen des Unionsrechts und +2.besonderer Bestimmungen, die auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes im Weingesetz oder im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder in auf das Weingesetz oder das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen enthalten sind, insbesondere weinrechtlicher Bestimmungen zu traditionellen Begriffen im Sinne des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§10.md b/laws_md/agrargeoschdg/§10.md new file mode 100644 index 00000000..81d307b9 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§10.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 10 Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln. + +(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen. + +(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden: +1.Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags; +2.die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts; +3.die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden; +4.das Recht auf Akteneinsicht; +5.die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§11.md b/laws_md/agrargeoschdg/§11.md new file mode 100644 index 00000000..dba4d5a8 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§11.md @@ -0,0 +1,26 @@ +# § 11 Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase zu regeln, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 10 Absatz 3 bis 7 und des Artikels 56 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. + +(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist das Einspruchsverfahren einschließlich der damit verbundenen Fristen, Unterrichtungen sowie der Veröffentlichung von mit dem Antrag verbundenen Unterlagen und Hinweisen zu bestimmen. + +(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner insbesondere geregelt werden: +1.die Erörterung des Antrags mit der antragstellenden Person einschließlich notwendiger oder zweckmäßiger Änderungen des Antrags oder der Antragsunterlagen; +2.das Recht auf Akteneinsicht; +3.die Veröffentlichung eines Formblatts für den Einspruch im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts; +4.die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch im Hinblick auf die Einspruchsgründe, insbesondere +a)die entsprechende Anwendung von Einspruchsgründen, die im Unionsrecht für Einsprüche auf Unionsebene gegen Anträge auf Eintragung geregelt sind, und +b)der Einspruchsgrund, dass die Einhaltung einer Anforderung, die die Produktspezifikation enthalten soll, einem Wirtschaftsbeteiligten unmöglich oder unzumutbar ist; + +5.ein Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person; +6.Fachausschüsse, die bei der Prüfung beraten, insbesondere +a)die Bildung, Einberufung und Organisation eines oder mehrerer Fachausschüsse, die sich auf einzelne Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs beziehen können, +b)Anforderungen an die Geschäftsordnung der Fachausschüsse, +c)Kriterien für die Heranziehung der Fachausschüsse und +d)der Personenkreis, der in den Fachausschüssen vertreten sein kann und insbesondere folgende Stellen umfassen darf: +aa)Stellen der Bundesverwaltung und der Landesverwaltungen; +bb)sonstige öffentliche Körperschaften und anderweitige Einrichtungen des öffentlichen Rechts; +cc)Verbände und Organisationen der Wirtschaft; +dd)wissenschaftliche Einrichtungen; + +7.die Einholung von Stellungnahmen, insbesondere bei den in Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§12.md b/laws_md/agrargeoschdg/§12.md new file mode 100644 index 00000000..bedc54c6 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§12.md @@ -0,0 +1,25 @@ +# § 12 Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über den Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 und 7, der Artikel 11, 16 und 56 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 sowie des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. + +(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist Folgendes zu bestimmen: +1.die Form der Entscheidung über die eingereichten Anträge; +2.die Veröffentlichung der Entscheidung im Sinne der Nummer 1 sowie der Produktspezifikationen im Bundesanzeiger; +3.die Bekanntgabe von Entscheidungen an antragstellende und einspruchsführende Personen; +4.die Unterrichtung antragstellender Personen über die Bestandskraft der Entscheidung; +5.die Übermittlung von Anträgen einschließlich der Begleitunterlagen sowie anderer erforderlicher Informationen an die Europäische Union; +6.Unterrichtungen der Europäischen Union im Zusammenhang mit deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die der Eintragung einer Schutzbezeichnung entgegenstehen können, sowie die geeigneten Folgemaßnahmen, wenn eine Entscheidung im Sinne der Nummer 1 ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird. + +(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden: +1.Vorgaben zu Art und Umfang der Berücksichtigung +a)des Vortrags aus zulässigen Einsprüchen und +b)von Erkenntnissen aus der Anhörung von Fachausschüssen oder eingegangenen Stellungnahmen; + +2.die Veröffentlichung von mit der Entscheidung verbundenen Unterlagen und Informationen, insbesondere von Antragsänderungen und Einzigen Dokumenten, im Bundesanzeiger; +3.der Ausschluss eines Vorverfahrens; +4.die Möglichkeit der Zurückweisung von Rechtsbehelfen, soweit sie auf Gründe gestützt werden, die die den Rechtsbehelf führende Person in einem Einspruchsverfahren hätte geltend machen können; +5.das Verfahren im Falle einer Aufforderung der Europäischen Union, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den Antrag zu ändern, und im Falle einer Zurückverweisung des Antrags durch die Europäische Union in die nationale Phase, insbesondere die Wiedereröffnung des Antragsverfahrens in der nationalen Phase; +6.die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung eines Übergangszeitraums in Bezug auf die Einhaltung der Produktspezifikation einschließlich dessen Verlängerung; +7.ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Gewährung eines übergangsweisen nationalen Schutzes während der nationalen Phase und der Unionsphase. + +(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens im Falle eines Einspruchs auf Unionsebene gegen den Eintragungsantrag zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 4 bis 7 und des Artikels 61 Absatz 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Insbesondere können in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 die Durchführung des Konsultationsverfahrens, das Verfahren der Änderung des Eintragungsantrages sowie die Veröffentlichung des geänderten Eintragungsantrages und ein darauf bezogenes Einspruchsverfahren geregelt werden. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§13.md b/laws_md/agrargeoschdg/§13.md new file mode 100644 index 00000000..05e77172 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§13.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 13 Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung + +Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über Anträge auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs sowie Anträge auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer g.t.S. zu regeln, jeweils soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 24 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend: +1.§ 10 Absatz 2, +2.§ 10 Absatz 3, +3.§ 11 Absatz 2 und 3 sowie +4.§ 12 Absatz 2 und 3. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§14.md b/laws_md/agrargeoschdg/§14.md new file mode 100644 index 00000000..69240d1c --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§14.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 14 Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung + +Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Genehmigung der Standardänderung einer Produktspezifikation einschließlich der vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend, dass eine abschließende Genehmigung auf nationaler Ebene erfolgt: +1.§ 10 Absatz 2, +2.§ 10 Absatz 3, +3.§ 11 Absatz 2 und 3 sowie +4.§ 12 Absatz 2 und 3. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§15.md b/laws_md/agrargeoschdg/§15.md new file mode 100644 index 00000000..ccaa5df0 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§15.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 15 Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Löschung der Eintragung einer Schutzbezeichnung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 25 und 67 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere ein Anhörungsverfahren im Falle von Konsultationsverfahren der Europäischen Union geregelt werden. + +(2) Für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend: +1.§ 10 Absatz 2, +2.§ 10 Absatz 3, +3.§ 11 Absatz 2 und 3 sowie +4.§ 12 Absatz 2 und 3. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§16.md b/laws_md/agrargeoschdg/§16.md new file mode 100644 index 00000000..08322be7 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§16.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 16 Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen über Einsprüche und Mitteilungen von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten zu treffen, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 1, des Artikels 18 Absatz 1 und des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. + +(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes bestimmt werden: +1.das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene, insbesondere +a)Form- und Fristvorgaben für die Einlegung des Einspruchs, +b)die Erörterung eingelegter Einsprüche mit der einspruchsführenden Person und die Anregung von Anpassungen des Einspruchs, +c)die Einholung von Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen und die Befassung eines nach § 11 Absatz 3 Nummer 6 eingerichteten Fachausschusses, +d)die Verfahrensvorgaben bezüglich der Entscheidung über den Einspruch; + +2.Verfahrensvorgaben zur Behandlung von durch Landes- oder Bundesstellen vorgebrachte Anregungen, die die Einlegung von Einsprüchen betreffen; +3.die Beteiligung an einem Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person; +4.das Verfahren bezüglich Anregungen, eine Mitteilung von Bemerkungen abzugeben, und die Bestimmung des Kreises derjenigen, die eine solche Anregung abgeben dürfen. + +(3) In Rechtsverordnungen nach den §§ 10 bis 15 sowie nach Absatz 1 kann auch der Fall eines Antrags oder Einspruchs, der ein die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitendes geografisches Gebiet betrifft, geregelt werden. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§17.md b/laws_md/agrargeoschdg/§17.md new file mode 100644 index 00000000..d424f59e --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§17.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 17 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften + +Niemand darf +1.eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer Schutzbezeichnung, insbesondere gegen Artikel 20 Absatz 5, gegen Artikel 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 7, gegen Artikel 37 Absatz 1, 3, 5, 7, 8 oder 10, gegen Artikel 68 Absatz 1, 2 oder 3 oder gegen Artikel 70 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, verstößt, oder +2.ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in den Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung dem Agrargeoschutzrecht widerspricht. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§18.md b/laws_md/agrargeoschdg/§18.md new file mode 100644 index 00000000..74b28a8a --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§18.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 18 Weitere Schutzvorschriften; Verordnungsermächtigung + +(1) Wer in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht in der Kennzeichnung eines Erzeugnisses, das die Anforderungen einer Produktspezifikation erfüllt, nicht die betreffende Schutzbezeichnung verwendet, hat bei der Vermarktung des Erzeugnisses anzugeben, dass eine Herstellungskontrolle die Einhaltung der Produktspezifikation ergeben hat. Die Angabe hat so zu erfolgen, dass auf der jeweils nächsten Vermarktungsstufe, insbesondere im Rahmen einer Marktkontrolle, der Nachweis über die erfolgte Herstellungskontrolle geführt werden kann. Zum Nachweis kann insbesondere die Konformitätsbescheinigung nach § 20 Absatz 8 dienen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für die Vermarktung gegenüber dem Endverbraucher. + +(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Einzelheiten zum Schutz von Schutzbezeichnungen zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Konkretisierungen zu Absatz 1 sowie Vorschriften über die Pflicht zur Verwendung der Kennzeichnung von vorverpackten oder nicht vorverpackten Erzeugnissen und über die Berechtigung zum Verwenden von Schutzbezeichnungen erlassen werden. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§19.md b/laws_md/agrargeoschdg/§19.md new file mode 100644 index 00000000..c4278ab1 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§19.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 19 Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 und des Artikels 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie des Artikels 116a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. Dies schließt den Bereich des Internets ein. Insbesondere können Regelungen zu Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sowie zur Auswahl der zu Kontrollierenden getroffen werden. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in den §§ 20 bis 24 enthaltenen besonderen Ermächtigungen. + +(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass das Bundesministerium, das Bundesamt oder die Bundesanstalt für alle oder einzelne Erzeugnisbereiche +1.nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und d der Verordnung (EU) 2017/625 die Europäische Kommission informiert, +2.nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 die betreffenden Informationen veröffentlicht und +3.unbeschadet der grundgesetzlichen Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse des Bundes und der Länder zentrale Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, auch in Verbindung mit Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für einen oder mehrere Erzeugnisbereiche ist. + +(3) Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Gebrauch, übermitteln die Länder für ihr Hoheitsgebiet der zuständigen Stelle des Bundes die jeweils erforderlichen Informationen und teilen im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 in angemessenen zeitlichen Abständen Änderungen mit, die sich auf Informationen nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU)2017/625beziehen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Art und Weise der Übermittlung, insbesondere Zeitpunkte und Datenformate, festgelegt werden. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§2.md b/laws_md/agrargeoschdg/§2.md new file mode 100644 index 00000000..f939d74c --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§2.md @@ -0,0 +1,37 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: +1.Agrargeoschutzrecht: +a)das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes, +b)dieses Gesetz, +c)die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie +d)Bestimmungen anderer Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere mit Geltung für den Wein- oder Spirituosenbereich, soweit die Bestimmungen ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz betreffen; + +2.Agrarbereich: der Bereich der von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse; +3.Weinbereich: der Bereich der von Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfassten Weinbauerzeugnisse; +4.Spirituosenbereich: der Bereich der von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/787 erfassten Spirituosen; +5.g.t.S.-Bereich: der Bereich der von Artikel 51 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel; +6.Erzeugnisbereiche: die in den Nummern 2 bis 5 genannten Bereiche; +7.Erzeugnis: ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder des Artikels 51 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143; +8.Erzeugervereinigung: +a)eine antragstellende Erzeugervereinigung, +b)eine allgemeine Erzeugervereinigung oder +c)eine anerkannte Erzeugervereinigung; + +9.antragstellende Erzeugervereinigung: eine Vereinigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Satz 2 oder des Artikels 56 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143; +10.allgemeine Erzeugervereinigung: eine Vereinigung im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143; +11.anerkannte Erzeugervereinigung: eine im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 anerkannte Vereinigung; +12.Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen: ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143; +13.Erzeuger: ein Wirtschaftsbeteiligter im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)2024/1143oder ein Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 116a Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 die gemäß der Produktspezifikation für die Endherstellung des jeweiligen Erzeugnisses maßgebliche Tätigkeit ausübt, wobei die alleinige Herstellung von für das Erzeugnis benötigten Rohstoffen, Ausgangsstoffen, Zutaten oder Zwischenerzeugnissen sowie die alleinige Verpackung oder Lagerung des Erzeugnisses und anderweitige alleinige Aktivitäten nach der Herstellung des Erzeugnisses ausgenommen sind; +14.Satzung: die Satzung oder ein vergleichbarer Rechtsakt einer Erzeugervereinigung, in der oder in dem insbesondere die Ziele der Erzeugervereinigung sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder geregelt sind; +15.Unionszeichen: die Zeichen nach Artikel 37 Absatz 2 oder Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)2024/1143,auch in Verbindung mit Rechtsakten der Europäischen Kommission, in denen technische Merkmale und sonstige Konkretisierungen zu den Unionszeichen festgelegt werden, und in Verbindung mit Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; +16.amtliche Herstellungskontrolle: eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 oder Artikel 116a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; +17.Herstellungskontrollstelle: eine Behörde, beauftragte Stelle oder natürliche Person nach Artikel 39 Absatz 3 oder Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; +18.amtliche Marktkontrolle: eine Kontrolle nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143; +19.Bundesministerium: das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat; +20.Markenamt: das Deutsche Patent- und Markenamt; +21.Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; +22.Bundesamt: das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; +23.Zollbehörden: die für die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften zuständigen Dienststellen der Zollverwaltung nach § 17 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes und sonstige zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden. + +(2) Im Übrigen gelten die im Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes enthaltenen Begriffsbestimmungen. Enthält das betreffende Unionsrecht für denselben Begriff verschiedene Begriffsbestimmungen, gelten für die Zwecke dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Kommission. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§20.md b/laws_md/agrargeoschdg/§20.md new file mode 100644 index 00000000..1c017e8f --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§20.md @@ -0,0 +1,30 @@ +# § 20 Amtliche Herstellungskontrolle; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten über die Vornahme, Entgegennahme und Verarbeitung vorgeschriebener Mitteilungen im Zusammenhang mit der amtlichen Herstellungskontrolle gegenüber den Herstellungskontrollstellen zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. + +(2) Insbesondere können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Verfahren, Inhalt, Form, Frist und örtliche Zuständigkeit bezüglich Mitteilungen von Wirtschaftsbeteiligten, die an Tätigkeiten teilnehmen möchten, die unter die Produktspezifikation einer Schutzbezeichnung fallen, einschließlich der Angaben, um welche Schutzbezeichnung es sich handelt und ob es sich um einen Erzeuger oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten handelt, sowie der Verfahrensweise bei Änderungen der mitgeteilten Angaben bestimmt werden. + +(3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 2 nicht im Ursprungsland des Erzeugnisses, das unter die Schutzbezeichnung fällt, vorgenommen, hat die Übermittlung der Mitteilung so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tätigkeit kontrolliert werden kann, bevor das Erzeugnis erstmals in den Verkehr gebracht wird. + +(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten über die Erstellung, Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung von Listen, die das Agrargeoschutzrecht im Zusammenhang mit der Herstellungskontrolle vorsieht, sowie über die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der für die jeweilige Liste erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. Die Listen dürfen insbesondere Einträge zu den Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Absatzes 2 sowie zu den Herstellungskontrollstellen enthalten. + +(5) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 kann auch das Bundesamt oder die Bundesanstalt für die Erstellung, Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung der Liste der Herstellungskontrollstellen für zuständig bestimmt werden. In diesem Fall übermitteln die Länder für ihr Hoheitsgebiet der für zuständig bestimmten Stelle des Bundes die jeweils erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und teilen in angemessenen zeitlichen Abständen Änderungen mit. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Einzelheiten der Übermittlung, insbesondere Zeitpunkte und Datenformate, geregelt werden. + +(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen zur Akkreditierung im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 und zum Verfahren der Akkreditierung zu erlassen, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich und mit dem allgemeinen Akkreditierungsrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Insbesondere kann Folgendes geregelt werden: +1.die Überleitung von Akkreditierungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1143; +2.die Möglichkeit, einen Akkreditierungsbescheid mit Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu versehen; +3.Anforderungen an den Verzicht auf die Anhörung im Rahmen überraschender Kontrollen. + +(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Folgendes zu regeln: +1.die ganze oder teilweise Übertragung der amtlichen Herstellungskontrolle auf nichtstaatliche Stellen oder natürliche Personen im Wege der Beleihung; +2.die Mitwirkung oder anderweitige Beteiligung von nichtstaatlichen Stellen oder natürlichen Personen an der Durchführung von amtlichen Herstellungskontrollen; +3.die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Nummer 1 und für eine Beteiligung nach Nummer 2; +4.die im Fall einer Übertragung nach Nummer 1 und einer Beteiligung nach Nummer 2 +a)von den nichtstaatlichen Stellen und natürlichen Personen zu erfüllenden Antrags- und Mitteilungspflichten sowie +b)erforderlichen Verfahrens- und Überwachungsbestimmungen. + +(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 festzulegen, ob die Feststellung der Einhaltung der Produktspezifikation (Konformitätsbescheinigung) entweder in Form der Ausstellung einer physischen oder digitalen Bescheinigung, jeweils auch als beglaubigte Kopie, oder in Form der Aufnahme in eine Liste, in der der betreffende Wirtschaftsbeteiligte enthalten ist, erfolgt. Bei der Festlegung kann nach Erzeugnisbereichen unterschieden werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner Folgendes geregelt werden: +1.konkretisierende oder ergänzende Einzelheiten zur Konformitätsbescheinigung, insbesondere auch die Pflicht zur Vernichtung einer Bescheinigung oder eines Listenauszuges im Falle der fehlenden Einhaltung der Produktspezifikation; +2.die Veröffentlichung der in der Konformitätsbescheinigung enthaltenen Angaben und die Verbindung dieser Veröffentlichung mit den veröffentlichten Listen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, wobei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. + +(9) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle der Form, die auf der Grundlage des Absatzes 8 Satz 1 und 2 festgelegt worden ist, die nach Absatz 8 Satz 1 und 2 alternativ festlegbare Form vorzusehen. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 1 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Regelungen vor und gelten nur für die in die Zuständigkeit des betreffenden Landes fallenden Wirtschaftsbeteiligten. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§21.md b/laws_md/agrargeoschdg/§21.md new file mode 100644 index 00000000..3497f83d --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§21.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 21 Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Bündlerkontrolle im Sinne des Absatzes 2 vorzusehen, um im Falle einer Klein- oder Kleinsterzeugung zur Verringerung der mit der amtlichen Herstellungskontrolle verbundenen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten oder Herstellungskontrollstellen beizutragen. + +(2) Eine Bündlerkontrolle liegt vor, wenn die amtlichen Herstellungskontrollen die Eigenkontrollsysteme von Wirtschaftsbeteiligten einbeziehen. Die Durchführung des Eigenkontrollsystems obliegt dabei als Bündler einem von den Wirtschaftsbeteiligten gebildeten Zusammenschluss oder einer mit der Durchführung von den Wirtschaftsbeteiligten beauftragten Person. Die Bündlerkontrolle bezieht sich stets auf eine bestimmte Produktspezifikation. + +(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden: +1.Anforderungen an die Organisation und Durchführung des Eigenkontrollsystems; +2.auf Anforderungen nach Nummer 1 bezogene Nachweispflichten des Bündlers gegenüber den Herstellungskontrollstellen; +3.Einzelheiten der Einbeziehung des Eigenkontrollsystems in die amtliche Herstellungskontrolle; +4.das Erfordernis der Zulassung einer Bündlerkontrolle durch die Herstellungskontrollstelle sowie die Voraussetzungen der Zulassung einschließlich des ganzen oder teilweisen Entzugs oder Ruhens der Zulassung im Falle eines Verstoßes gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bündlerkontrolle. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§22.md b/laws_md/agrargeoschdg/§22.md new file mode 100644 index 00000000..bea2dfad --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§22.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 22 Amtliche Marktkontrolle; Verordnungsermächtigung + +Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Art und Weise der amtlichen Marktkontrolle, einschließlich ihrer Häufigkeit, zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 42 und 43 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§23.md b/laws_md/agrargeoschdg/§23.md new file mode 100644 index 00000000..5f435da0 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§23.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 23 Zollamtliche Überwachung; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Bestimmungen zu erlassen, die die Prüfung der Einhaltung des Agrargeoschutzrechts im Rahmen der zollamtlichen Überwachung betreffen. Dabei können insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Kontrolle von dem Agrargeoschutz unterfallenden Erzeugnissen, die innerhalb der Europäischen Union verbracht oder in diese eingeführt oder aus dieser ausgeführt werden, geregelt werden. + +(2) Für den Bereich des Agrargeoschutzes sind auf Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 und auf Beschlagnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung sowie der Einfuhr und der Ausfuhr die §§ 150 und 151 des Markengesetzes anzuwenden. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§24.md b/laws_md/agrargeoschdg/§24.md new file mode 100644 index 00000000..d772a336 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§24.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 24 Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle + +Erstreckt sich das geografische Gebiet einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs auf das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, kann in Rechtsverordnungen nach den §§ 19 bis 23 auch die Art und Weise einer mitgliedstaatenübergreifenden Kontrolle geregelt werden. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§25.md b/laws_md/agrargeoschdg/§25.md new file mode 100644 index 00000000..d4606f95 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§25.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 25 Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung + +Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zu erlassen, die zur Durchführung des Unionsrechts zu fakultativen Qualitätsangaben, insbesondere des Artikels 83 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich sind. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§26.md b/laws_md/agrargeoschdg/§26.md new file mode 100644 index 00000000..87846039 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§26.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 26 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften + +Niemand darf +1.eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere gegen Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, verstößt, +2.ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 widerspricht, +3.eine fakultative Qualitätsangabe widerrechtlich nutzen oder nachahmen oder +4.eine Praktik anwenden, die geeignet ist, Unternehmen oder Endverbraucher in Bezug auf eine fakultative Qualitätsangabe in die Irre zu führen. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§27.md b/laws_md/agrargeoschdg/§27.md new file mode 100644 index 00000000..8b38c8bd --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§27.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 27 Amtliche Kontrolle; Verordnungsermächtigung + +(1) Die nach Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen erfolgen als Bestandteil der amtlichen Kontrolle derjenigen Lebensmittel, die mit einer fakultativen Qualitätsangabe gekennzeichnet sind. Die Kontrollvorschriften für diese Lebensmittel finden auf fakultative Qualitätsangaben entsprechende Anwendung. + +(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, soweit die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 nicht ausreichend sind, um die Einhaltung der Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben zu kontrollieren. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§28.md b/laws_md/agrargeoschdg/§28.md new file mode 100644 index 00000000..269faba4 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§28.md @@ -0,0 +1,23 @@ +# § 28 Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung; Verordnungsermächtigung + +(1) Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts werden auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Bestimmungen des Agrargeoschutzrechts getroffen. + +(2) Soweit ein Erzeugnis nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 oder des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches fällt, finden die dort enthaltenen Befugnisse für behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts im Bereich des Teils 2 Abschnitt 4, insbesondere Artikel 137 Absatz 2 und 3 und Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie § 39 Absatz 2, 4, 7 und 7a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, hinsichtlich dieses Erzeugnisses entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt vorbehaltlich spezieller Regelungen für Erzeugnisse im Weinrecht. + +(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 können die zuständigen Stellen Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts treffen, die darauf gerichtet sind, das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Agrargeoschutzrecht festzustellen, einen festgestellten Verstoß zu beseitigen und einen künftigen Verstoß zu verhüten. Darunter fällt insbesondere auch Folgendes: +1.eine nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderliche Sperrung des Zugangs zu einem Domainnamen und +2.ein nach Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderliches Vorgehen gegen einen rechtswidrigen Inhalt. + +(4) Behördliche Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz 3 können von den zuständigen Stellen auch zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts im Bereich des Teils 2 Abschnitt 1 und 2 getroffen werden. + +(5) Auf die Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben finden diejenigen Befugnisse für behördliche Anordnungen und Maßnahmen Anwendung, die für dasjenige Lebensmittel gelten, das mit einer fakultativen Qualitätsangabe gekennzeichnet ist. + +(6) Soweit nach den Absätzen 1 bis 5 die gemäß dem Agrargeoschutzrecht oder den Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben erforderliche behördliche Überwachung und Durchsetzung nicht gewährleistet ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die notwendigen ergänzenden Vorschriften zu erlassen. Dabei kann Folgendes geregelt werden: +1.die Befugnis zu spezifischen Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung oder Durchsetzung, soweit diese Befugnis zwingend notwendig ist, um die unionsrechtlich gebotene Einhaltung des Agrargeoschutzrechts sicherzustellen; +2.der Erwerb von Erzeugnissen, ohne sich als Überwachungsbehörde zu erkennen zu geben; +3.Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflichten; +4.die Verpflichtung zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen, Betriebsstätten und Transportmitteln, auch an öffentlichen Orten wie insbesondere Märkten, Plätzen und öffentlichen Straßen, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten, bei Gefahr im Verzug auch durch Angehörige der Polizei; +5.Vornahme von Stichproben gegen Empfangsbescheinigung; +6.Einsichtnahme, Prüfung und Vervielfältigung von Geschäftsunterlagen. + +(7) Bei einem Erwerb nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde. Im Falle von Stichproben nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern anderenfalls eine unbillige Härte eintreten würde. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§29.md b/laws_md/agrargeoschdg/§29.md new file mode 100644 index 00000000..2ae52cca --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§29.md @@ -0,0 +1,24 @@ +# § 29 Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen + +(1) Auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung kann in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine Handlung vornimmt, die gegen eine der folgenden Bestimmungen verstößt: +1.Artikel 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, Artikel 27 Absatz 1 und 2, Artikel 37 Absatz 1, 3, 5 und 7 bis 10, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 1 und 2 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143; +2.Artikel 103 oder 106a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; +3.eine Bestimmung in Rechtsakten der Europäischen Kommission, die eine in den Nummern 1 oder 2 genannte Bestimmung konkretisiert, ergänzt oder durchführt; +4.eine sonstige Bestimmung des Agrargeoschutzrechts, die den Schutz des geschäftlichen Verkehrs bezweckt. +Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. + +(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen folgenden Personen, Personenvereinigungen und Behörden zu, soweit ihre Interessen durch die Handlung beeinträchtigt werden oder eine solche Beeinträchtigung erstmalig droht: +1.allgemeinen und anerkannten Erzeugervereinigungen; +2.Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen; +3.Einzelerzeugern nach § 8 Absatz 1 Satz 1; +4.nach § 8 Absatz 2 Satz 1 betrauten Behörden; +5.anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, wenn ihre Zielsetzung auch den Schutz gegen einen Verstoß im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 umfasst; +6.Erzeugern eines Erzeugnisses, das unter eine Schutzbezeichnung oder eine fakultative Qualitätsangabe fällt. + +(3) Wer eine Zuwiderhandlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist demjenigen, der die Schutzbezeichnung berechtigt nutzt, zum Ersatz des diesem durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn berücksichtigt werden, der durch die Verletzung des Rechts erzielt wurde. Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 Nummer 1 und 5 können die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der nach Absatz 2 Nummer 6 berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen. + +(4) § 14 Absatz 7, § 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19d des Markengesetzes gelten entsprechend. + +(5) Auf die Verjährung der Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat die verpflichtete Person durch die Verletzung auf Kosten der berechtigten Person etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. + +(6) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§3.md b/laws_md/agrargeoschdg/§3.md new file mode 100644 index 00000000..47e89443 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§3.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 3 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung + +(1) Die Durchführung der von Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes erfassten Verfahren obliegt der Bundesanstalt. + +(2) Die Durchführung der zollamtlichen Überwachung des Agrargeoschutzrechts obliegt den Zollbehörden. + +(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung des Agrargeoschutzrechts und des Rechts über fakultative Qualitätsangaben den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige Landesstellen), soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmt ist. + +(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 andere Stellen der Bundesverwaltung als zuständige Stellen für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben zu bestimmen. Liegt die andere Stelle nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums, bedarf die Rechtsverordnung nach Satz 1 des Einvernehmens des betreffenden Bundesministeriums. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§30.md b/laws_md/agrargeoschdg/§30.md new file mode 100644 index 00000000..02ff82d7 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§30.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 30 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten + +(1) Die zuständigen Stellen können Daten einschließlich personenbezogener Daten, die sie im Rahmen der Durchführung des Agrargeoschutzrechts erhoben haben, den folgenden Stellen übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist: +1.den zuständigen öffentlichen Stellen der Länder, +2.den zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes, +3.den zuständigen öffentlichen Stellen in anderen Mitgliedstaaten, +4.den zuständigen Organen der Europäischen Union und +5.den zuständigen öffentlichen Stellen in Drittstaaten nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679. +Die in Satz 1 genannten Stellen sind jeweils befugt, die ihnen nach Satz 1 übermittelten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu verarbeiten. + +(2) Die zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist, im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU)2024/1143Daten einschließlich personenbezogener Daten von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes verarbeiten. Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die zuständigen Stellen. + +(3) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 übermitteln die zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse rechtswidrige Online-Inhalte einschließlich personenbezogener Daten an die Bundesnetzagentur, soweit diese in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes tätig wird. Die Bundesnetzagentur darf die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten. + +(4) Nichtpersonenbezogene Daten dürfen durch die zuständigen Stellen zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken veröffentlicht werden. Dabei sind die Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie eines funktionierenden Wettbewerbs einzuhalten. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§31.md b/laws_md/agrargeoschdg/§31.md new file mode 100644 index 00000000..d895d043 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§31.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 31 Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die zuständigen Landesstellen zur Erfüllung von Berichtspflichten, die nach dem Agrargeoschutzrecht gegenüber der Europäischen Union bestehen, die erforderlichen Daten der Bundesanstalt, dem Bundesamt, dem Markenamt oder anderen Stellen der Bundesverwaltung übermitteln. Dabei können einheitliche Datenformate und Übermittlungszeitpunkte festgelegt werden. + +(2) Soweit zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Absatz 1 Mitteilungen der Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln: +1.den Adressaten der Mitteilungspflicht; +2.Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilung; +3.das Verfahren der Mitteilung. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§32.md b/laws_md/agrargeoschdg/§32.md new file mode 100644 index 00000000..1c90ac9b --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§32.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 32 Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten + +(1) Im Rahmen der Amtshilfe, die nach dem Agrargeoschutzrecht den zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten zu leisten ist, übermitteln die zuständigen Stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten eingeleitet wurden. Die Durchführung der in Satz 1 genannten Amtshilfehandlungen erfolgt auf der Grundlage derjenigen Bestimmungen, die dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für amtliche Kontrollen sowie für Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung vorsehen. + +(2) Die zuständigen Stellen können den zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies im Rahmen der in Absatz 1 genannten Amtshilfe für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts im jeweiligen Mitgliedstaat oder Drittstaat erforderlich ist. Dies schließt die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen innerstaatlichen Stellen ein, soweit diese an der Vornahme der Amtshilfe beteiligt und zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugt sind. Die nach Satz 1 zuständigen Stellen teilen bei der Übermittlung der Daten den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates oder des Drittstaates den Zweck der Datenübermittlung und den vorgesehenen Löschungszeitpunkt mit. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§33.md b/laws_md/agrargeoschdg/§33.md new file mode 100644 index 00000000..55ba0db0 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§33.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 33 Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten + +(1) Sieht eine Vorschrift des Agrargeoschutzrechts vor, dass eine behördliche Mitteilung zu machen ist oder gemacht werden kann, so kann diese Mitteilung auch dadurch erfolgen, dass dem Empfänger der Mitteilung die Möglichkeit eines digitalen Abrufs eröffnet wird. + +(2) In Ergänzung zu Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 dürfen auch personenbezogene Daten, die im Rahmen des Teils 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes erhoben werden, durch die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Stellen verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung dieser Vorschriften erforderlich ist. + +(3) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Herstellungs- und Marktkontrolle sowie der zollamtlichen Überwachung erhoben wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen. Soweit die Daten für Zwecke des Agrargeoschutzrechts weiter benötigt werden, kann die Frist um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, ihre Kenntnis für Zwecke des Agrargeoschutzrechts nicht mehr erforderlich oder die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. + +(4) Jede öffentliche Stelle kann den für die Kontrolle des Agrargeoschutzrechts zuständigen Stellen von Amts wegen Hinweise auf Handlungen, die gegen das Agrargeoschutzrecht verstoßen, mitteilen und die zugehörigen personenbezogenen Daten übermitteln. + +(5) Die für die Kontrolle des Agrargeoschutzrechts zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten den für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 40 zuständigen Stellen übermitteln. + +(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 übermittelten Daten dürfen von den zuständigen Stellen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den in den Absätzen 4 und 5 jeweils genannten Zwecken verarbeitet werden. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§34.md b/laws_md/agrargeoschdg/§34.md new file mode 100644 index 00000000..540dcbae --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§34.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 34 Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht + +(1) Soweit das Agrargeoschutzrecht keine besonderen Regelungen enthält, bleibt für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes geltendes anderweitiges Produktrecht, insbesondere Bestimmungen über die Herstellung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung, das Verbot irreführender Informationen, die Kontrolle sowie die Durchsetzung, unberührt. + +(2) Weicht eine Produktspezifikation, die Bestandteil eines Antrags ist, der im Zusammenhang mit einer Schutzbezeichnung bei der Bundesanstalt gestellt wird, von deutschem anderweitigen zwingenden Produktrecht ab, darf eine positive Entscheidung über den Antrag nur ergehen, nachdem die Produktspezifikation mit dem anderweitigen deutschen Produktrecht in Einklang gebracht worden ist. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§35.md b/laws_md/agrargeoschdg/§35.md new file mode 100644 index 00000000..aa4e7570 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§35.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 35 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung + +(1) Soweit es das Unionsrecht gestattet, können für amtliche Tätigkeiten der zuständigen Landesstellen im Bereich des Agrargeoschutzes Gebühren und Auslagen erhoben werden, um die Kosten für die Tätigkeiten ganz oder teilweise abzudecken. Dies betrifft insbesondere Anträge im Bereich des Teils 2 Abschnitt 1 sowie Kontrollen im Bereich des Teils 2 Abschnitt 4. Die kostenpflichtigen Tatbestände sowie die konkrete Höhe der Gebühren und Auslagen werden durch Landesrecht bestimmt. + +(2) Gebühren und Auslagen von Stellen des Bundes im Bereich des Agrargeoschutzes richten sich nach dem Bundesgebührengesetz. + +(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§36.md b/laws_md/agrargeoschdg/§36.md new file mode 100644 index 00000000..217d7a97 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§36.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 36 Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung + +(1) Im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1753 ist die Bundesanstalt, sofern ein Erzeugnis im Sinne dieses Gesetzes betroffen ist, zuständig für: +1.Anträge auf Eintragungsersuchen nach Artikel 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2a; +2.Löschungsanträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b; +3.Einsprüche nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1; +4.Rücknahmeanträge nach Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 Variante 2; +5.Ungültigerklärungen nach Artikel 9 Absatz 1 Variante 2. + +(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst auch Verfahren betreffend die Regel 15 (Änderungen) und die Regel 16 (Schutzverzicht) der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 2. Oktober 2018 zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. + +(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 zu regeln, insbesondere die Einholung von Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen und die Befassung eines nach § 11 Absatz 3 Nummer 6 eingerichteten Fachausschusses. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§37.md b/laws_md/agrargeoschdg/§37.md new file mode 100644 index 00000000..042d8a7f --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§37.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 37 Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung + +(1) Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 Absatz 2 bis 4, des Teils 2 Abschnitt 3, der §§ 19, 22, 23, 28 Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sowie der §§ 29 bis 33 und 35 entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz der vergleichbaren Schutzbezeichnung richtet, ist Artikel 26 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 entsprechend anzuwenden. + +(2) Rechtsverordnungen nach § 10 und den §§ 13 bis 15 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände auch für vergleichbare Schutzbezeichnungen erlassen werden. + +(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abweichungen oder Ergänzungen zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu regeln, soweit dies im Hinblick auf die Besonderheiten vergleichbarer Schutzbezeichnungen erforderlich oder zweckmäßig ist. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§38.md b/laws_md/agrargeoschdg/§38.md new file mode 100644 index 00000000..8af9b31c --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§38.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 38 Kennzeichenstreitsachen + +Alle Klagen, durch die ein Anspruch aus § 29 dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gelten als Verfahren in Kennzeichenstreitsachen im Sinne des Teils 8 des Markengesetzes. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§39.md b/laws_md/agrargeoschdg/§39.md new file mode 100644 index 00000000..63892909 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§39.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 39 Beiziehung eines Patentanwalts + +(1) In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die Schutzrechte betreffen, die sich aus Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 ableiten, können sich die Beteiligten durch einen Patentanwalt vertreten lassen. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann in Verfahren nach Satz 1 auch ein Patentanwalt beigeordnet werden. + +(2) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts nach Absatz 1 entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§4.md b/laws_md/agrargeoschdg/§4.md new file mode 100644 index 00000000..b833d057 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§4.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 4 Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 9 Absatz 1, des Artikels 32 Absatz 1 bis 4 sowie der Artikel 55 und 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. + +(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden: +1.der Begriff des Erzeugers abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 13, um der Funktionsfähigkeit von Erzeugervereinigungen oder den Besonderheiten eines bestimmten Erzeugnisbereichs Rechnung zu tragen; +2.die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Kategorien von Erzeugern, wobei die Beschränkung der Art des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erzeugervereinigung ist, Rechnung tragen muss; +3.das Recht bestimmter Personengruppen auf Mitgliedschaft; +4.Vorgaben für die Verfasstheit der Erzeugervereinigungen, insbesondere in Bezug auf die demokratische Verfasstheit sowie +a)die Rechtsform, +b)die Einzelheiten über die Bestimmungen des Hauptsitzes, +c)die Organisation, +d)die Satzung, +e)die Funktionsweise, +f)die Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Verlust, die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten, die Vertretung von Mitgliedern und die Nichteinhaltung von Mitgliedschaftspflichten sowie +g)die finanziellen und sonstigen Beiträge zur Funktionsfähigkeit der Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben; + +5.die Möglichkeit für Wirtschaftsbeteiligte, Vertreter von Wirtschaftszweigen und Akteuren nach Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie sonstige Personen mit einem besonderen Interesse an der Erzeugervereinigung, Mitglied einer Erzeugervereinigung zu sein; +6.das Verfahren der Übermittlung von Nachhaltigkeitsberichten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 an die Europäische Kommission. + +(3) Die Bestimmungen nach Absatz 1 können jeweils alle antragstellenden oder allgemeinen Erzeugervereinigungen oder nur solche eines bestimmten Erzeugnisbereichs oder eines Teils eines bestimmten Erzeugnisbereichs betreffen. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§40.md b/laws_md/agrargeoschdg/§40.md new file mode 100644 index 00000000..0d129a91 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§40.md @@ -0,0 +1,45 @@ +# § 40 Bußgeldvorschriften + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig +1.einer Rechtsverordnung nach +a)§ 5 Absatz 4 Nummer 5, 7 oder 13, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1, +b)§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4, +c)§ 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Satz 2 Nummer 1, § 14 Satz 2 Nummer 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2, +d)§ 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 21 Absatz 3 Nummer 1 oder +e)§ 21 Absatz 3 Nummer 2, § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 bis 6 oder § 31 Absatz 2 +oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, +2.entgegen § 5 Absatz 5 sich als anerkannte Erzeugervereinigung bezeichnet, +3.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 sich als Erzeugervereinigung bezeichnet, +4.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder +5.einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1, zuwiderhandelt. + +(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 116a Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 eine Mitteilung nicht oder nicht vor Aufnahme einer dort genannten Tätigkeit macht. + +(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1143 in der Fassung vom 11. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen Verkehr +1.als Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 20 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, +2.entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, eine geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet, +3.entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, oder entgegen Artikel 68 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3, sich eine geografische Angabe oder eine garantiert traditionelle Spezialität aneignet oder sie nachahmt, +4.entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, eine dort genannte Angabe macht oder ein Behältnis für ein Erzeugnis verwendet, +5.entgegen Artikel 35 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe als Recht anerkannt wird, +6.entgegen Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen verwendet, +7.entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Erzeugnis oder eine Spirituose vermarktet, +8.als Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Bezeichnung nicht richtig vornimmt, +9.als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 37 Absatz 10 zweiter Halbsatz ein Zeichen nicht oder nicht vollständig verwendet, +10.entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 72 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vor Aufnahme einer dort genannten Tätigkeit vornimmt, +11.entgegen Artikel 39 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein Erzeugnis mit einer dort genannten Angabe oder Produktspezifikation übereinstimmt, +12.entgegen Artikel 39 Absatz 5 Satz 2 der zuständigen Behörde eine Wirtschaftstätigkeit nicht oder nicht vor Aufnahme dieser zur Kenntnis bringt, +13.entgegen Artikel 45 Absatz 3 oder Artikel 77 Absatz 3 eine dort genannte Bescheinigung oder Liste anzeigt, verwendet oder zeigt, +14.entgegen Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen verwendet, +15.entgegen Artikel 70 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Erzeugnis vermarktet oder +16.entgegen Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte fakultative Qualitätsangabe verwendet. + +(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 in der Fassung vom 11. April 2024 verwendet, wenn die Verwendung geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen. + +(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 1 +1.Buchstabe a, b, c oder e oder +2.Buchstabe d +genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. + +(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 3 Nummer 2, 3, 4, 6, 7 oder 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 und 5, des Absatzes 3 Nummer 5, 8, 9, 13, 14 und 16, des Absatzes 4 und des Absatzes 5 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. + +(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§41.md b/laws_md/agrargeoschdg/§41.md new file mode 100644 index 00000000..9c27de6b --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§41.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 41 Einziehung + +Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 Absatz 1 oder 3 bis 5 begangen worden, so können +1.Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder +2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, +eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§42.md b/laws_md/agrargeoschdg/§42.md new file mode 100644 index 00000000..3b4ee011 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§42.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 42 Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung + +Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden oder eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung auf die Landesregierungen weiter übertragen wird, können die Landesregierungen die jeweilige Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden sowie im Falle des § 20 Absatz 7 auf andere Landesbehörden übertragen. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§43.md b/laws_md/agrargeoschdg/§43.md new file mode 100644 index 00000000..57e8360c --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§43.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 43 Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; Verordnungsermächtigung + +(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 40, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet. + +(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates +1.den Verweis in einer innerstaatlichen Vorschrift des Agrargeoschutzrechts auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt +a)der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist, oder +b)der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anzupassen, + +2.eine innerstaatliche Vorschrift des Agrargeoschutzrechts zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden ist, oder +3.den Wortlaut in einer innerstaatlichen Vorschrift des Agrargeoschutzrechts an eine Berichtigung des Unionsrechts anzupassen. + +(3) Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz dürfen auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn +1.ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und +2.ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. + +(4) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes die Inhaltsübersicht, die Einzelvorschriften, deren Untergliederungen und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu versehen und die übrigen Gliederungseinheiten entsprechend anzupassen. Inhaltliche Änderungen dürfen dabei nicht vorgenommen werden. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§44.md b/laws_md/agrargeoschdg/§44.md new file mode 100644 index 00000000..47d9c4c2 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§44.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 44 Ausschluss abweichenden Landesrechts + +Von den bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die auf der Grundlage des Teils 2 Abschnitt 1 und 4 sowie der §§ 25, 27, 28, 31 und 37 getroffen wurden, kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden, soweit nicht in diesem Gesetz eine Abweichung ausdrücklich vorgesehen ist. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§45.md b/laws_md/agrargeoschdg/§45.md new file mode 100644 index 00000000..c5a7ffea --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§45.md @@ -0,0 +1,26 @@ +# § 45 Übergangsbestimmungen + +(1) Das Markengesetz, die Markenverordnung, das Weingesetz und das Lebensmittelspezialitätengesetz in ihrer bis zum 27. Juni 2024 jeweils geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, soweit nach den in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen die folgenden Vorschriften weiterhin Anwendung finden: +1.Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Fassung vom 2. Dezember 2021; +2.durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. + +(2) Für Verfahren, die sich auf vor dem 16. Januar 2026 beim Markenamt anhängige Anträge oder Einsprüche beziehen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2024/1143 fallen, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Markenamts. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf Anträge zurückgehen, die vor dem 16. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des Markenamts schließt die Rechtsmittelverfahren nach § 133 des Markengesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 geltenden Fassung, die beim Bundespatentgericht oder Bundesgerichtshof anhängig sind oder werden, ein, soweit sich die Rechtsmittelverfahren auf Antrags- oder Einspruchsverfahren beziehen, die nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beim Markenamt verbleiben. + +(3) Für Verfahren, die sich auf Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2 beziehen, die vor dem 16. Januar 2026 beim Markenamt oder bei der Bundesanstalt anhängig sind, finden anstelle der Bestimmungen für solche Verfahren, die dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen enthalten, die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des Weingesetzes, des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist. Eingeschlossen sind Verfahren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 bis 3. + +(4) Für in § 36 Absatz 1 und 2 genannte Verfahren, die vor dem 16. Januar 2026 begonnen haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf internationale Eintragungen zurückgehen, die vor dem 16. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz schließt Rechtsmittelverfahren ein, die sich auf in Satz 1 genannte Verfahren beziehen. + +(5) Falls bis zum 16. Januar 2026 keine Rechtsverordnung, die auf eine in Teil 2 Abschnitt 2 enthaltene Verordnungsermächtigung gestützt ist, in Kraft getreten ist, sind bis zum Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2, die ab dem 16. Januar 2026 bei der Bundesanstalt anhängig werden, von der Bundesanstalt nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern nach den folgenden Bestimmungen in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung zu bearbeiten: +1.im Agrarbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes; +2.im Weinbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung; +3.im g.t.S.-Bereich: die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der Lebensmittelspezialitätenverordnung; +4.im Spirituosenbereich: in entsprechender Anwendung die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes. +Im Agrarbereich treten an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der DPMA-Verordnung in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung. Auf Verfahren im Sinne des § 36 Absatz 1 und 2 ist im Agrar-, Wein- und Spirituosenbereich Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. + +(6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gestützt ist, findet § 2 Absatz 1 Nummer 13 im Weinbereich keine Anwendung. + +(7) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 28 Absatz 6 gestützt ist, finden auf Maßnahmen der Überwachung und Durchsetzung im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 6 die § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 5 des Lebensmittelspezialitätengesetzes in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung Anwendung. Im Spirituosenbereich ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes entsprechend anwendbar. + +(8) Die auf der Grundlage des § 22g Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes in seiner bis zum 16. Januar 2026 geltenden Fassung bestehenden Anerkennungssysteme der Länder im Weinbereich gelten als Anerkennungssysteme im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3. Für diese Anerkennungssysteme gilt die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 als im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 übertragen. Die unionsrechtlichen Vorgaben für Anerkennungssysteme von Erzeugervereinigungen werden hierdurch nicht berührt. + +(9) § 9 Absatz 1 bis 5 und 8 Satz 1 sowie Absatz 9 ist erst ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§5.md b/laws_md/agrargeoschdg/§5.md new file mode 100644 index 00000000..66901ceb --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§5.md @@ -0,0 +1,41 @@ +# § 5 Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung + +(1) Soweit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 ein System der Anerkennung von Erzeugervereinigungen ermöglicht, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, +1.ein solches Anerkennungssystem für alle oder einzelne Erzeugnisbereiche oder für einen Teil eines Erzeugnisbereichs vorzusehen sowie +2.das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zur Durchführung eines Anerkennungssystems zu treffen, wobei nach Erzeugnisbereichen oder Teilen von Erzeugnisbereichen unterschieden werden kann. + +(2) Eine Regelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass das Anerkennungssystem +1.für die Funktionsfähigkeit des Agrargeoschutzes, insbesondere die Durchführung von Antrags-, Änderungs- und Löschungsverfahren sowie die privatrechtliche Durchsetzung des Schutzes, erforderlich oder zweckmäßig ist oder +2.im Interesse des betreffenden Erzeugnisbereichs oder Teils eines Erzeugnisbereichs liegt. + +(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 muss Folgendes geregelt werden: +1.die mögliche Rechtsform der Erzeugervereinigung; +2.die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen: +a)ein Mindestanteil von mehr als 50 Prozent der Erzeuger des Erzeugnisses sind Mitglieder der Erzeugervereinigung oder +b)ein bestimmter Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses sind Mitglieder der Erzeugervereinigung und diese Mitglieder erzeugen eine Mindestmenge beziehungsweise einen Mindestwert von mehr als 50 Prozent der vermarktbaren Erzeugung. + +(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 kann zudem insbesondere Folgendes geregelt werden: +1.die Anerkennung nur einer einzigen Erzeugervereinigung für eine bestimmte Schutzbezeichnung; +2.die ausschließliche Ausübung von Aufgaben einer allgemeinen Erzeugervereinigung für eine bestimmte Schutzbezeichnung durch eine anerkannte Erzeugervereinigung; +3.die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere +a)in Ergänzung von Bestimmungen, die nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder 3, getroffen worden sind, oder in Abweichung von diesen Bestimmungen +b)eine Mindestmitgliederzahl und +c)eine Mindestmenge oder einen Mindestwert vermarktbarer Erzeugnisse oder eine Kombination beider Vorgaben; + +4.das Anerkennungsverfahren einschließlich der örtlichen Zuständigkeit; +5.die im Anerkennungsverfahren von den Erzeugervereinigungen zu erfüllenden Nachweispflichten; +6.die Geltungsdauer der Anerkennung; +7.die Pflicht anerkannter Erzeugervereinigungen zur Mitteilung und zum Nachweis sie betreffender tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, insbesondere jeder Änderung eines Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt und maßgeblich ist für +a)die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, +b)die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung oder +c)die im Unionsrecht vorgesehenen Unterrichtungen; + +8.die Verlängerung, das Ruhen und die Aufhebung der Anerkennung sowie der Verzicht auf die Anerkennung; +9.die Aufgaben anerkannter Erzeugervereinigungen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten; +10.der Schutz der Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung; +11.die durch die zuständigen Landesstellen auf elektronischem Wege an die zuständigen Stellen des Bundes vorzunehmende Übermittlung derjenigen Informationen, die für die Erfüllung der unionsrechtlichen Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Anerkennungssystem erforderlich sind, insbesondere Name und Anschrift der anerkannten Erzeugervereinigung sowie relevante Änderungen, die übermittelte Informationen betreffen; +12.die Fortgeltung der Anerkennung von Erzeugervereinigungen im Falle der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen einschließlich entsprechender Übergangsbestimmungen, wobei die Vorgaben des Absatzes 2 entsprechend gelten; +13.die im Falle der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen von den Erzeugervereinigungen zu erfüllenden Mitteilungspflichten; +14.besondere Bestimmungen zu Erzeugervereinigungen, die länder- oder mitgliedstaatenübergreifend tätig sind. + +(5) Eine Erzeugervereinigung darf sich erst ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung und nur während des Zeitraums der Anerkennung als anerkannte Erzeugervereinigung bezeichnen. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§6.md b/laws_md/agrargeoschdg/§6.md new file mode 100644 index 00000000..a41d6e3a --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§6.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 6 Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung + +(1) In einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 kann die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 in Bezug auf alle Erzeugnisbereiche oder einzelne Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs auf die Landesregierungen übertragen werden. Satz 1 gilt nicht für § 5 Absatz 4 Nummer 10. Sieht ein Land ein Anerkennungssystem vor, ist es nur auf Erzeugervereinigungen anzuwenden, die eine Schutzbezeichnung betreuen, deren geografisches Gebiet sich ganz oder teilweise in dem betreffenden Land befindet, und die ihren Hauptsitz in dem betreffenden Land nehmen. Erstreckt sich ein geografisches Gebiet auf mehr als ein Land, bedarf die Anerkennung einer Erzeugervereinigung der Zustimmung aller anderen betroffenen Länder. Die Zustimmung darf nur aus Sachgründen verweigert werden. + +(2) Besteht für einen Erzeugnisbereich oder den Teil eines Erzeugnisbereichs ein Anerkennungssystem eines Landes und tritt anschließend ein diesbezügliches Anerkennungssystem durch Bundesrecht in Kraft, +1.dürfen keine neuen Anerkennungen auf der Grundlage des Landesrechts ausgesprochen werden und +2.gelten bestehende Anerkennungen als Anerkennungen nach Bundesrecht. + +(3) Sofern eine nach Landesrecht anerkannte Erzeugervereinigung nicht alle bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, hat sie sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Bundes an die bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Anderenfalls erlöschen die entsprechenden Anerkennungen mit Ablauf des zweiten Jahres. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse der Länder und der Interessen der betroffenen Erzeugervereinigungen Übergangsbestimmungen, auch unter Abweichung von den Sätzen 1 und 2, zu treffen. + +(4) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf Vorgaben gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b und c auf die Landesregierungen hinsichtlich einzelner Erzeugnisbereiche oder Teile eines Erzeugnisbereichs übertragen werden. Landesrechtliche Vorgaben gehen bundesrechtlichen Bestimmungen vor und gelten nur für Erzeugervereinigungen, die eine Schutzbezeichnung betreuen, deren geografisches Gebiet sich ausschließlich in dem betreffenden Land befindet. Werden anschließend die Vorgaben durch Bundesrecht geregelt, gilt Absatz 3 entsprechend. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§7.md b/laws_md/agrargeoschdg/§7.md new file mode 100644 index 00000000..0929d22b --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§7.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 7 Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung + +Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht ergänzende oder konkretisierende Bestimmungen über Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Zusammenschlusses von Erzeugervereinigungen, insbesondere der in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Aufgaben, erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Vorgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geregelt werden. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§8.md b/laws_md/agrargeoschdg/§8.md new file mode 100644 index 00000000..1399329b --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§8.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 8 Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen; Unterstützung durch öffentliche Stellen; Verordnungsermächtigung + +(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zur Geltung von Einzelerzeugern als Erzeugervereinigung zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 9 Absatz 3, des Artikels 33 Absatz 1 Satz 4 und des Artikels 56 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden: +1.das Antragsverfahren zur Benennung als Einzelerzeuger; +2.die von den Antragstellern zu erfüllenden Nachweis- und Mitteilungspflichten. +Ein Einzelerzeuger, der nicht als Erzeugervereinigung gilt, darf sich nicht als Erzeugervereinigung bezeichnen. + +(2) Soweit eine Behörde mit den Aufgaben einer Erzeugervereinigung betraut werden darf, obliegt die Entscheidung über die Betrauung und die Benennung entsprechender Landesbehörden den Ländern. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zur Betrauung, insbesondere im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 oder des Artikels 32 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 2 kann die Ermächtigung des Satzes 2 in Bezug auf einzelne Erzeugnisbereiche oder auf einen Teil eines Erzeugnisbereichs auf die Landesregierungen übertragen werden. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 3 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Bestimmungen vor. + +(3) Für Fälle, in denen sich das geografische Gebiet von Schutzbezeichnungen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 die Entscheidung über die Betrauung abweichend von Absatz 2 Satz 1 dem Bundesministerium übertragen werden. Erfolgt eine Übertragung nach Satz 1, benennt das Bundesministerium eine Behörde des Bundes. Soweit die benannte Behörde nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums liegt, bedarf die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 des Einvernehmens des betreffenden Bundesministeriums. War vor der Benennung der Behörde des Bundes die Behörde eines Landes benannt, erlischt die Betrauung dieser Behörde. Für die Fälle des Satzes 4 können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 Übergangsbestimmungen getroffen werden. + +(4) Erzeugervereinigungen dürfen bei der Vorbereitung von Anträgen und in sonstiger Weise von öffentlichen Stellen unterstützt werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise der Unterstützung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere im Sinne des Artikels 32 Absatz 5, erforderlich oder zweckmäßig ist. Soweit für die Unterstützung öffentliche Stellen der Länder zuständig sind, bedarf die Rechtsverordnung nach Satz 2 der Zustimmung des Bundesrates. Im Falle einer Zuständigkeit der Länder im Sinne des Satzes 3 kann in einer Rechtsverordnung nach Satz 2, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigung des Satzes 2 auf die Landesregierungen übertragen werden. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 4 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Bestimmungen vor. diff --git a/laws_md/agrargeoschdg/§9.md b/laws_md/agrargeoschdg/§9.md new file mode 100644 index 00000000..06b872d7 --- /dev/null +++ b/laws_md/agrargeoschdg/§9.md @@ -0,0 +1,41 @@ +# § 9 Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung + +(1) Jede zuständige Landesstelle hat für ihren Zuständigkeitsbereich ein öffentliches Register zu führen. Es enthält folgende Einträge zu Erzeugervereinigungen, Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen, Einzelerzeugern sowie betrauten Behörden (Eingetragene): +1.anerkannte Erzeugervereinigungen; +2.Einzelerzeuger im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, soweit die Voraussetzungen für die Geltung des Einzelerzeugers als Erzeugervereinigung nach der Eintragung der Schutzbezeichnung gegeben sind; +3.nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 betraute Behörden, soweit die Betrauung nach der Eintragung der Schutzbezeichnung fortbesteht; +4.nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 betraute Behörden; +5.sofern die Eintragung in das Register beantragt wird, +a)allgemeine Erzeugervereinigungen und +b)Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen. + +(2) Das Register trägt die Bezeichnung „Agrargeoschutz-Vereinigungenregister“ und die zugehörige Kurzbezeichnung „AgrarGeoSchVerReg“, jeweils nebst einem auf das jeweilige Land verweisenden Zusatz. + +(3) Zu jedem Eintrag sind folgende Angaben aufzunehmen: +1.der Name des Eingetragenen; +2.die Rechtsform des Eingetragenen; +3.die Art des Eingetragenen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2; +4.das Datum der Eintragung in das Register; +5.die Anschrift einschließlich telefonischer und elektronischer Kontaktdaten des Eingetragenen; +6.der Erzeugnisbereich und alle Schutzbezeichnungen, die dem Eintrag zugeordnet sind; +7.die Angaben nach Absatz 4; +8.weitere Daten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 Nummer 4. + +(4) Entfällt eine der Voraussetzungen für eine Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder wird von einem nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Eingetragenen die Löschung aus dem Register beantragt, ist das Datum des Entfalles oder der Bewilligung der Löschung in das Register einzutragen. Zum Ablauf des dritten auf das Datum folgenden Kalenderjahres ist der Eintrag zu dem betreffenden Eingetragenen zu löschen. Ruht die Anerkennung einer Erzeugervereinigung, sind das Datum des Ruhens und, sofern kein Entfall der Anerkennung erfolgt, das Datum der Aufhebung des Ruhens einzutragen. + +(5) Auskünfte aus dem Register können auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. + +(6) Das Register kann unter Wahrung der Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit technisch mit dem Agrarorganisationenregister nach § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes verbunden werden. Eine Übermittlung von Daten zwischen den Registern ist nicht zulässig. + +(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Bezug auf die Absätze 1 bis 6 abweichende oder ergänzende Regelungen zu Inhalt und Führung des Registers zu treffen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden: +1.die Übertragung der Zuständigkeit für die Registerführung auf die Bundesanstalt, soweit dies zur besseren Nutzbarkeit des Registers erforderlich ist; +2.die erforderlichen Übergangsbestimmungen im Falle der Nummer 1; +3.Verfahren und Form der Beantragung der Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und der Löschung nach Absatz 4 Satz 1; +4.die in den Verfahren nach Nummer 3 zu erfüllenden Nachweis- und Mitteilungspflichten sowie die Nachweis- und Mitteilungspflichten von Eingetragenen; +5.die Aufnahme weiterer den zuständigen Landesstellen vorliegenden Daten in das Register, soweit +a)die Daten nicht personenbezogen sind und +b)an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht. + +(8) Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 Gebrauch, haben die zuständigen Landesstellen der Bundesanstalt die erforderlichen Registerdaten zu übermitteln. In einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten einschließlich der Zeitpunkte, zu denen die Übermittlung erfolgt, näher geregelt werden. Die Bundesanstalt ist befugt, die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten zur Führung des Registers nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden. + +(9) Soweit öffentliche Stellen den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personenkreis über tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen im Bereich des Agrargeoschutzes in allgemeiner Weise informieren, dürfen sie dabei den informierten Personenkreis auf in das Register Eingetragene beschränken. diff --git a/laws_md/aufenthv/§74.md b/laws_md/aufenthv/§74.md index 599ad7c6..4d5af061 100644 --- a/laws_md/aufenthv/§74.md +++ b/laws_md/aufenthv/§74.md @@ -7,4 +7,5 @@ (2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches, 2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, -3.die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches. +3.den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, +4.die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches. diff --git a/laws_md/awv_2013/§55.md b/laws_md/awv_2013/§55.md index fcf26ddf..09303d7a 100644 --- a/laws_md/awv_2013/§55.md +++ b/laws_md/awv_2013/§55.md @@ -1,8 +1,8 @@ # § 55 Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (1) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob das inländische Unternehmen -1.Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes ist, -2.kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt, +1.Betreiber einer kritischen Anlage im Sinne des BSI-Gesetzes ist, +2.kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von kritischen Anlagen im Sinne des BSI-Gesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt, 3.zu organisatorischen Maßnahmen nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder in der Vergangenheit hergestellt hat und über Kenntnisse der oder sonstigen Zugang zu der den technischen Einrichtungen zugrundeliegenden Technologie verfügt, 4.Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die in Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 Spalte D der BSI-Kritisverordnung genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst erreichen oder überschreiten, 5.eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 325 oder § 311 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt, diff --git a/laws_md/awv_2013/§74.md b/laws_md/awv_2013/§74.md index 6bfbcc6d..5491caf0 100644 --- a/laws_md/awv_2013/§74.md +++ b/laws_md/awv_2013/§74.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern (1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder: -1.Belarus, +1.(weggefallen) 2.Birma/Myanmar, 3.(weggefallen) 4.Demokratische Republik Kongo, @@ -11,15 +11,14 @@ 8.Iran, 9.Libanon, 10.(weggefallen) -11.Libyen, -12.Russland, +11.(weggefallen) +12.(weggefallen) 13.Simbabwe, 14.Somalia, 15.Sudan, 15a.Südsudan, 16.Syrien, -16a.Venezuela, -17.Zentralafrikanische Republik. +16a.Venezuela. (2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind 1.in der jeweils geltenden Fassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70), @@ -27,5 +26,4 @@ 3.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 17) geändert worden ist, 4.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1), 5.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 11) geändert worden ist, -6.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25), -7.in der jeweils geltenden Fassung der Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2023/1574 (ABl. L 192 vom 31.7.2923, S. 21) geändert worden ist. +6.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25). diff --git a/laws_md/awv_2013/§75.md b/laws_md/awv_2013/§75.md index d02aaaf2..518b920d 100644 --- a/laws_md/awv_2013/§75.md +++ b/laws_md/awv_2013/§75.md @@ -1,33 +1,29 @@ # § 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter (1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind: -1.Belarus, +1.(weggefallen) 2.Birma/Myanmar, 3.(weggefallen) -4.Demokratische Republik Kongo, -5.Demokratische Volksrepublik Korea, +4.(weggefallen) +5.(weggefallen) 6.Iran, 7.Libanon, -8.Libyen, -8a.Russland, +8.(weggefallen) +8a.(weggefallen) 9.Simbabwe, -10.Sudan, -10a.Südsudan, -11.Syrien, -11a.Venezuela, -12.Zentralafrikanische Republik. +10.(weggefallen) +10a.(weggefallen) +11.Syrien. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind: -1.Belarus, -2.Demokratische Republik Kongo, -3.Demokratische Volksrepublik Korea, +1.(weggefallen) +2.(weggefallen) +3.(weggefallen) 4.Iran, 5.Libanon, -6.Libyen, -6a.Russland, +6.(weggefallen) +6a.(weggefallen) 7.Simbabwe, -8.Sudan, -8a.Südsudan, -9.Syrien, -9a.Venezuela, -10.Zentralafrikanische Republik. +8.(weggefallen) +8a.(weggefallen) +9.Syrien. diff --git a/laws_md/awv_2013/§77.md b/laws_md/awv_2013/§77.md index 93659bb9..288a290b 100644 --- a/laws_md/awv_2013/§77.md +++ b/laws_md/awv_2013/§77.md @@ -5,8 +5,7 @@ 2.(weggefallen) 3.Iran, 4.Libyen, -5.Syrien, -6.Russland. +5.Syrien. (2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. diff --git a/laws_md/bapoerm_v/README.md b/laws_md/bapoerm_v/README.md new file mode 100644 index 00000000..f412e307 --- /dev/null +++ b/laws_md/bapoerm_v/README.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# BAPOERM_V + +**Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen](§1.md) +- [§ 2 Inkrafttreten](§2.md) diff --git a/laws_md/bapoerm_v/§1.md b/laws_md/bapoerm_v/§1.md new file mode 100644 index 00000000..0ad80449 --- /dev/null +++ b/laws_md/bapoerm_v/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen + +Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für alle zum Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit gehörenden Dienststellen wird ermächtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 Satz 1 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassen. diff --git a/laws_md/bapoerm_v/§2.md b/laws_md/bapoerm_v/§2.md new file mode 100644 index 00000000..52974f29 --- /dev/null +++ b/laws_md/bapoerm_v/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/baupg_2013/README.md b/laws_md/baupg_2013/README.md index 5c3227fa..5d8b5bbb 100644 --- a/laws_md/baupg_2013/README.md +++ b/laws_md/baupg_2013/README.md @@ -1,16 +1,19 @@ # BAUPG_2013 -**Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte** +**Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. -- [§ 1 Technische Bewertungsstelle](§1.md) -- [§ 2 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle](§2.md) -- [§ 3 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen](§3.md) -- [§ 4 Antrag auf Notifizierung](§4.md) -- [§ 6 Sprache](§6.md) -- [§ 7 Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union](§7.md) -- [§ 8 Bußgeldvorschriften](§8.md) -- [§ 9 Strafvorschriften](§9.md) +- [§ 1 Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011](§1.md) +- [§ 2 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011](§2.md) +- [§ 3 Benennende Behörde](§3.md) +- [§ 4 Technische Bewertungsstelle](§4.md) +- [§ 5 Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/3110](§5.md) +- [§ 6 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) 2024/3110](§6.md) +- [§ 7 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden](§7.md) +- [§ 8 Sprache](§8.md) +- [§ 9 Verordnungsermächtigungen](§9.md) +- [§ 10 Bußgeldvorschriften](§10.md) +- [§ 11 Strafvorschriften](§11.md) diff --git a/laws_md/baupg_2013/§1.md b/laws_md/baupg_2013/§1.md index 0907eb08..eb9ae8f5 100644 --- a/laws_md/baupg_2013/§1.md +++ b/laws_md/baupg_2013/§1.md @@ -1,9 +1,7 @@ -# § 1 Technische Bewertungsstelle +# § 1 Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 -(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche. +(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor. -(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit. +(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. -(3) Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt. - -(4) Dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung. +(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. diff --git a/laws_md/baupg_2013/§10.md b/laws_md/baupg_2013/§10.md new file mode 100644 index 00000000..d02ca080 --- /dev/null +++ b/laws_md/baupg_2013/§10.md @@ -0,0 +1,55 @@ +# § 10 Bußgeldvorschriften + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. + +(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, +2.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit +a)Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder +b)Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, + +3.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine technische Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt, +4.entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, +5.entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist, +6.entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung trägt, +7.entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig macht, +8.entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist, +9.entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme getroffen wird, +10.entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, +11.entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt, +12.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert, +13.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat, +14.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, +15.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet, +16.entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung oder die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht beeinträchtigen oder, +17.entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. + +(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, +2.entgegen Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen Wirtschaftsteilnehmer oder einen Akteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt, +3.entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 1 eine Unterlage oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, +4.entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2 eine Dokumentation oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, +5.entgegen Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, +6.als Hersteller entgegen Artikel 22 Absatz 4 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt der erklärten Leistung entspricht oder die Konformität sichergestellt ist, +7.entgegen Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Produkt einen dort genannten Identifizierungscode oder eine Chargen- oder Seriennummer trägt, +8.entgegen Artikel 22 Absatz 6 oder Artikel 24 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine dort genannte Produktinformation, Gebrauchsanweisung oder Sicherheitsinformation beigefügt ist, +9.entgegen Artikel 22 Absatz 11 Satz 1 oder Artikel 24 Absatz 8 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift, +10.entgegen Artikel 22 Absatz 12 Satz 1, Artikel 24 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 25 Absatz 6 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, +11.entgegen Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, +12.entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Übereinstimmung des Produkts mit den dort genannten Anforderungen oder seine Leistung nachgewiesen wurde, +13.entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass der Hersteller eine dort genannte Dokumentation erstellt hat, +14.entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass ein Produkt mit einer dort genannten Kennzeichnung versehen ist, +15.entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c nicht dafür Sorge trägt, dass einem Produkt eine dort genannte Erklärung beigefügt ist und eine dort genannte Erklärung verfügbar ist, +16.entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d nicht dafür Sorge trägt, dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 5 oder 6 erfüllt, +17.entgegen Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Produkts nicht beeinträchtigen, +18.entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt, +19.entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 oder Artikel 27 Absatz 5 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Risiko vornimmt, +20.entgegen Artikel 24 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produkts macht, +21.entgegen Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, +22.entgegen Artikel 25 Absatz 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird, +23.entgegen Artikel 27 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung oder Unterlage verfügbar ist und dem Produkt beigefügt ist, +24.entgegen Artikel 27 Absatz 5 Satz 1 die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt unterstützt, +25.entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder +26.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 67 Absatz 1 zuwiderhandelt. + +(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15 und 16 und des Absatzes 3 Nummer 5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 24 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. diff --git a/laws_md/baupg_2013/§11.md b/laws_md/baupg_2013/§11.md new file mode 100644 index 00000000..4fabec0a --- /dev/null +++ b/laws_md/baupg_2013/§11.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 11 Strafvorschriften + +Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Absatz 3 Nummer 6, 9, 18, 21, 22, 26 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. diff --git a/laws_md/baupg_2013/§2.md b/laws_md/baupg_2013/§2.md index db2df763..fb2b3225 100644 --- a/laws_md/baupg_2013/§2.md +++ b/laws_md/baupg_2013/§2.md @@ -1,7 +1,3 @@ -# § 2 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle +# § 2 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 -(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Angabe seiner Gründe mit. - -(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung. - -(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind. +Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen. diff --git a/laws_md/baupg_2013/§3.md b/laws_md/baupg_2013/§3.md index 0242a18b..ab1139ab 100644 --- a/laws_md/baupg_2013/§3.md +++ b/laws_md/baupg_2013/§3.md @@ -1,7 +1,5 @@ -# § 3 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen +# § 3 Benennende Behörde -(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor. +(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist benennende Behörde im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. -(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). - -(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. +(2) Die Behörde nach Absatz 1 überwacht und bewertet die nach § 2 Absatz 1 benannte Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. diff --git a/laws_md/baupg_2013/§4.md b/laws_md/baupg_2013/§4.md index 8f7625e7..585dc356 100644 --- a/laws_md/baupg_2013/§4.md +++ b/laws_md/baupg_2013/§4.md @@ -1,3 +1,7 @@ -# § 4 Antrag auf Notifizierung +# § 4 Technische Bewertungsstelle -Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen. +(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110, insbesondere für die in Anhang VII der Verordnung (EU)2024/3110aufgeführten Produktfamilien. + +(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/3110 mit. + +(3) Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen obliegen die Mitteilung nach Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 und die Unterrichtung nach Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110. diff --git a/laws_md/baupg_2013/§5.md b/laws_md/baupg_2013/§5.md new file mode 100644 index 00000000..661583e8 --- /dev/null +++ b/laws_md/baupg_2013/§5.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 5 Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/3110 + +(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU)2024/3110vor. + +(2) Bewertung und Überwachung nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Für die nach Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU)2024/3110erforderliche Aufsicht gilt § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist. + +(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. diff --git a/laws_md/baupg_2013/§6.md b/laws_md/baupg_2013/§6.md index 48995140..fa646c4d 100644 --- a/laws_md/baupg_2013/§6.md +++ b/laws_md/baupg_2013/§6.md @@ -1,3 +1,3 @@ -# § 6 Sprache +# § 6 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) 2024/3110 -Für Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung enthaltene Anforderung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird. +Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist als Akkreditierungsurkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 die Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen. diff --git a/laws_md/baupg_2013/§7.md b/laws_md/baupg_2013/§7.md index 8c1cc0d6..4ce5511d 100644 --- a/laws_md/baupg_2013/§7.md +++ b/laws_md/baupg_2013/§7.md @@ -1,7 +1,13 @@ -# § 7 Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union +# § 7 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden -(1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die EU-Bauproduktenverordnung fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der EU-Bauproduktenverordnung erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden. +(1) Die sachliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der Verordnung (EU) 2024/3110 richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. -(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amtshandlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln: -1.die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und -2.die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze. +(2) Örtlich zuständig für die Durchführung eines Marktüberwachungsverfahrens ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, gegen den sich das Marktüberwachungsverfahren richtet, seinen Sitz hat. Dies gilt unabhängig von der Vertriebsform, über die das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. + +(3) Für die Bearbeitung von Beschwerden über Nichtkonformitäten ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, der die Nichtkonformität zu verantworten hat oder das angezeigte Produkt auf dem Markt bereitstellt, seinen Sitz hat. + +(4) Mit Zustimmung der nach den Absätzen 2 oder 3 örtlich zuständigen Behörde kann das Marktüberwachungsverfahren auch von einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes durchgeführt werden. + +(5) Richtet sich ein Marktüberwachungsverfahren gegen einen Online-Marktplatz gemäß Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2024/3110, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das betreffende Produkt bestellt und geliefert werden kann. Sind mehrere Behörden zuständig, so führt die Marktüberwachungsbehörde des Landes das Marktüberwachungsverfahren durch, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat. + +(6) Ist kein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer feststellbar oder befindet sich dessen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat. diff --git a/laws_md/baupg_2013/§8.md b/laws_md/baupg_2013/§8.md index 698c47d9..c4715c8b 100644 --- a/laws_md/baupg_2013/§8.md +++ b/laws_md/baupg_2013/§8.md @@ -1,32 +1,5 @@ -# § 8 Bußgeldvorschriften +# § 8 Sprache -(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. +(1) Die für die Leistungserklärung nach Artikel 7 Absatz 4, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 genannten Unterlagen und Informationen sind in deutscher Sprache auszuhändigen. -(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie89/106/EWGdes Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig -1.entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, -2.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit -a)Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder -b)Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, - -3.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine technische Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt, -4.entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, -5.entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist, -6.entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung trägt, -7.entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig macht, -8.entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist, -9.entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme getroffen wird, -10.entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, -11.entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 6 Satz 2 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt, -12.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert, -13.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat, -14.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, -15.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet, -16.entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung oder die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht beeinträchtigen, -17.entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder -18.einer vollziehbaren Anordnung nach -a)Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Unterabsatz 1, -b)Artikel 58 Absatz 1 oder -c)Artikel 59 -zuwiderhandelt. - -(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16 und 18 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. +(2) Die für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Artikel 16 Absatz 4 sowie für die Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch. diff --git a/laws_md/baupg_2013/§9.md b/laws_md/baupg_2013/§9.md index c04ce915..6995a20b 100644 --- a/laws_md/baupg_2013/§9.md +++ b/laws_md/baupg_2013/§9.md @@ -1,3 +1,7 @@ -# § 9 Strafvorschriften +# § 9 Verordnungsermächtigungen -Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. +(1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung solcher Rechtsakte der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden. + +(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln: +1.die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie +2.die kostenpflichtigen Tatbestände der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung sowie die Gebührensätze der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. diff --git a/laws_md/bbergg/README.md b/laws_md/bbergg/README.md index 811d2da3..cafed324 100644 --- a/laws_md/bbergg/README.md +++ b/laws_md/bbergg/README.md @@ -75,7 +75,7 @@ Betriebschronik](§53.md) - [§ 57 Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang](§57.md) - [§ 57 Verordnungsermächtigung](§57.md) - [§ 57 Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben](§57.md) -- [§ 57 Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen](§57.md) +- [§ 57 Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff](§57.md) - [§ 58 Personenkreis](§58.md) - [§ 59 Beschäftigung verantwortlicher Personen](§59.md) - [§ 60 Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, diff --git a/laws_md/bbergg/§127.md b/laws_md/bbergg/§127.md index 237f3535..281adff1 100644 --- a/laws_md/bbergg/§127.md +++ b/laws_md/bbergg/§127.md @@ -7,4 +7,6 @@ 4.Die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 1 gilt auch für die Aufschlußergebnisse. 5.Die Erfüllung der Pflichten durch einen Unternehmer befreit die übrigen mitverpflichteten Unternehmer. -(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt. +(2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu prüfen. Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das Bohranzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen. + +(3) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/bbergg/§145.md b/laws_md/bbergg/§145.md index c2d2ef31..ae81b8f5 100644 --- a/laws_md/bbergg/§145.md +++ b/laws_md/bbergg/§145.md @@ -8,7 +8,7 @@ 5.entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige nicht einen vorschriftsmäßigen Abbauplan beifügt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 eine wesentliche Änderung nicht unverzüglich anzeigt, 6.einen nach § 51 betriebsplanpflichtigen Betrieb ohne zugelassenen Betriebsplan errichtet, führt oder, ohne daß die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 vorliegen, einstellt oder Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan anordnet, 7.entgegen § 53 Abs. 2 dem Abschlußbetriebsplan nicht die vorgeschriebene Betriebschronik beifügt, -8.einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 3, zuwiderhandelt, +8.einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 4, zuwiderhandelt, 9.entgegen § 57 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 2, eine Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt, 10.einer Vorschrift des § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 über die Beschäftigung, Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder des § 60 Abs. 2 über die Namhaftmachung verantwortlicher Personen oder die Anzeige der Änderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt, 11.entgegen § 61 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsakte den verantwortlichen Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Kenntnis gibt, diff --git a/laws_md/bbergg/§15.md b/laws_md/bbergg/§15.md index 221d4832..ba9f6727 100644 --- a/laws_md/bbergg/§15.md +++ b/laws_md/bbergg/§15.md @@ -1,3 +1,5 @@ # § 15 Beteiligung anderer Behörden -Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört. +(1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört. + +(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. diff --git a/laws_md/bbergg/§36.md b/laws_md/bbergg/§36.md index 4965a5b6..15fa01c3 100644 --- a/laws_md/bbergg/§36.md +++ b/laws_md/bbergg/§36.md @@ -1,8 +1,13 @@ # § 36 Verfahren -Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden: -1.Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden. -2.Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind. -3.In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13 und 16 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht entgegennehmen. -4.Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend. -An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist. +(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden. + +(2) Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden. + +(3) Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind. + +(4) In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13b, 16 und 17 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht entgegennehmen. + +(5) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen. § 16 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. + +(6) An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist. diff --git a/laws_md/bbergg/§4.md b/laws_md/bbergg/§4.md index 6bbb1094..b828e1c9 100644 --- a/laws_md/bbergg/§4.md +++ b/laws_md/bbergg/§4.md @@ -25,6 +25,6 @@ wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem bet (8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. -(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser. +(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser. Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Metern ein Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird. (10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert. diff --git a/laws_md/bbergg/§51.md b/laws_md/bbergg/§51.md index 34124b02..ec85ee27 100644 --- a/laws_md/bbergg/§51.md +++ b/laws_md/bbergg/§51.md @@ -4,4 +4,4 @@ (2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden. -(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels. +(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels. diff --git a/laws_md/bbergg/§52.md b/laws_md/bbergg/§52.md index 47080a97..a6b07a73 100644 --- a/laws_md/bbergg/§52.md +++ b/laws_md/bbergg/§52.md @@ -1,6 +1,6 @@ # § 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes -(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten. +(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 eine längere Befristung von mindestens vier und höchstens acht Jahren zulassen, wenn ihr eine Kontrolle des Betriebes auch bei einer längeren Laufzeit möglich ist. (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß 1.für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; diff --git a/laws_md/bbergg/§56.md b/laws_md/bbergg/§56.md index 01f835ac..6c14098f 100644 --- a/laws_md/bbergg/§56.md +++ b/laws_md/bbergg/§56.md @@ -7,4 +7,6 @@ sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 (2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde. -(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend. +(3) Die zuständige Behörde soll bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Die Behörde kann dabei insbesondere einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunal- oder Haftpflichtversicherung, die Bergschäden absichert, fordern. + +(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend. diff --git a/laws_md/bbergg/§57.md b/laws_md/bbergg/§57.md index 65385bc9..c039ddab 100644 --- a/laws_md/bbergg/§57.md +++ b/laws_md/bbergg/§57.md @@ -1,14 +1,21 @@ -# § 57 Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen +# § 57 Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff -(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. +(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden. -(2) Auf Antrag des Unternehmers werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. +(2) Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen. -(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Unternehmer bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind. +(3) Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Hierbei weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind. -(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit. +(4) Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung einer Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, wirkt die zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen hin. -(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen: -1.bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient, innerhalb eines Jahres, -2.bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von 150 Kilowatt und darüber dient, innerhalb von zwei Jahren. -Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die Fristverlängerung dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit. +(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit. + +(6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen: +1.bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres, +2.abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden, innerhalb von drei Monaten, +3.bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren. +Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu sechs Monate verlängern. Bei Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt und bei Vorhaben zur Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme beträgt die Verlängerungsfrist abweichend von Satz 2 längstens drei Monate. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 rechtfertigen. Die Fristen nach Satz 1 beginnen mit Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der Frist nach Absatz 5 Satz 1. Wenn die Behörde oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die einheitliche Stelle den Träger des Vorhabens zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Satz 1 mit Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Antragsunterlagen. + +(7) Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird die Entscheidung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird. + +(8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder der Speicherung von Wärme- oder Wasserstoff nach diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Absatz 2a erforderlich, ist kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. diff --git a/laws_md/beg_172dv_67/README.md b/laws_md/beg_172dv_67/README.md new file mode 100644 index 00000000..994bc863 --- /dev/null +++ b/laws_md/beg_172dv_67/README.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# BEG_172DV_67 + +**Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2024](§1.md) +- [§ 2 Inkrafttreten](§2.md) diff --git a/laws_md/beg_172dv_67/§1.md b/laws_md/beg_172dv_67/§1.md new file mode 100644 index 00000000..a5e48dae --- /dev/null +++ b/laws_md/beg_172dv_67/§1.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2024 + +(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2024 – jeweils gerundet –: +[Tabelle] + +(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: +[Tabelle] +Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –: +[Tabelle] + +(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –: +[Tabelle] + +(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –: +[Tabelle] + +(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind. diff --git a/laws_md/beg_172dv_67/§2.md b/laws_md/beg_172dv_67/§2.md new file mode 100644 index 00000000..227a577e --- /dev/null +++ b/laws_md/beg_172dv_67/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/bmfstrubvfpaktv/README.md b/laws_md/bmfstrubvfpaktv/README.md new file mode 100644 index 00000000..3aa771da --- /dev/null +++ b/laws_md/bmfstrubvfpaktv/README.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# BMFSTRUBVFPAKTV + +**Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Bundeszentralamt für Steuern](§1.md) +- [§ 2 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren in der Zollverwaltung](§2.md) +- [§ 3 Außerkrafttreten](§3.md) +- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md) diff --git a/laws_md/bmfstrubvfpaktv/§1.md b/laws_md/bmfstrubvfpaktv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..7040275d --- /dev/null +++ b/laws_md/bmfstrubvfpaktv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Bundeszentralamt für Steuern + +Das Bundeszentralamt für Steuern kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen. diff --git a/laws_md/bmfstrubvfpaktv/§2.md b/laws_md/bmfstrubvfpaktv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..9c2b765b --- /dev/null +++ b/laws_md/bmfstrubvfpaktv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren in der Zollverwaltung + +Die Zollverwaltung kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen. diff --git a/laws_md/bmfstrubvfpaktv/§3.md b/laws_md/bmfstrubvfpaktv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..6060de13 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmfstrubvfpaktv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. diff --git a/laws_md/bmfstrubvfpaktv/§4.md b/laws_md/bmfstrubvfpaktv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..fc666cd8 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmfstrubvfpaktv/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/bmipaktermv/README.md b/laws_md/bmipaktermv/README.md new file mode 100644 index 00000000..646f2caf --- /dev/null +++ b/laws_md/bmipaktermv/README.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# BMIPAKTERMV + +**Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundespolizei](§1.md) +- [§ 2 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundesverwaltungsamtes](§2.md) +- [§ 3 Außerkrafttreten](§3.md) +- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md) diff --git a/laws_md/bmipaktermv/§1.md b/laws_md/bmipaktermv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..b6693394 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmipaktermv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundespolizei + +Die Bundespolizei kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen. diff --git a/laws_md/bmipaktermv/§2.md b/laws_md/bmipaktermv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..3e5af979 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmipaktermv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundesverwaltungsamtes + +Das Bundesverwaltungsamt kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen. diff --git a/laws_md/bmipaktermv/§3.md b/laws_md/bmipaktermv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..6060de13 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmipaktermv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. diff --git a/laws_md/bmipaktermv/§4.md b/laws_md/bmipaktermv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..fc666cd8 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmipaktermv/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/bmlehstrubvfpaktv/README.md b/laws_md/bmlehstrubvfpaktv/README.md new file mode 100644 index 00000000..8af1f6fc --- /dev/null +++ b/laws_md/bmlehstrubvfpaktv/README.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# BMLEHSTRUBVFPAKTV + +**Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung](§1.md) +- [§ 2 Außerkrafttreten](§2.md) +- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md) diff --git a/laws_md/bmlehstrubvfpaktv/§1.md b/laws_md/bmlehstrubvfpaktv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..b6f3e75f --- /dev/null +++ b/laws_md/bmlehstrubvfpaktv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung + +Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen. diff --git a/laws_md/bmlehstrubvfpaktv/§2.md b/laws_md/bmlehstrubvfpaktv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..5b6cf7f0 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmlehstrubvfpaktv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. diff --git a/laws_md/bmlehstrubvfpaktv/§3.md b/laws_md/bmlehstrubvfpaktv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..ef25c251 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmlehstrubvfpaktv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/README.md b/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/README.md new file mode 100644 index 00000000..0cba04bb --- /dev/null +++ b/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/README.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# BMVGVERFWDO2025UBVERFPAKTV + +**Verordnung zur Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten](§2.md) +- [§ 3 Außerkrafttreten](§3.md) +- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md) diff --git a/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/§1.md b/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..734840ae --- /dev/null +++ b/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/§1.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 1 Geltungsbereich + +Diese Verordnung gilt für +1.die Wehrdisziplinaranwaltschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, +2.die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht sowie +3.die Bußgeldverfahren bearbeitenden Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. diff --git a/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/§2.md b/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..0b64acea --- /dev/null +++ b/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/§2.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 2 Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten + +(1) Abweichend von § 94 Absatz 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft in den Verfahren, die sich nach der Wehrdisziplinarordnung richten, Akten +1.in Papierform anlegen, +2.in Papierform führen sowie +3.in Papierform weiterführen. +Dies gilt auch für die den Wehrdisziplinaranwaltschaften und der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft von anderen Stellen übermittelten Akten. + +(2) Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Dienststellen, die Bußgeldverfahren bearbeiten, in Bußgeldverfahren Akten in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen. diff --git a/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/§3.md b/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..6060de13 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. diff --git a/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/§4.md b/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..fc666cd8 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmvgverfwdo2025ubverfpaktv/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/bmwiebverfpaktv/README.md b/laws_md/bmwiebverfpaktv/README.md new file mode 100644 index 00000000..bb47bceb --- /dev/null +++ b/laws_md/bmwiebverfpaktv/README.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# BMWIEBVERFPAKTV + +**Verordnung zur Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle](§1.md) +- [§ 2 Außerkrafttreten](§2.md) +- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md) diff --git a/laws_md/bmwiebverfpaktv/§1.md b/laws_md/bmwiebverfpaktv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..b2528e90 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmwiebverfpaktv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle + +Das Bundeskartellamt, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen. diff --git a/laws_md/bmwiebverfpaktv/§2.md b/laws_md/bmwiebverfpaktv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..5b6cf7f0 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmwiebverfpaktv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. diff --git a/laws_md/bmwiebverfpaktv/§3.md b/laws_md/bmwiebverfpaktv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..ef25c251 --- /dev/null +++ b/laws_md/bmwiebverfpaktv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/README.md b/laws_md/bwbbg_2026/README.md new file mode 100644 index 00000000..b239593b --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/README.md @@ -0,0 +1,28 @@ +# BWBBG_2026 + +**Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union](§2.md) +- [§ 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen](§3.md) +- [§ 4 Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen](§4.md) +- [§ 5 Ausnahmen vom Haushaltsrecht](§5.md) +- [§ 6 Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen; Prüfung weiterer Ausnahmen](§6.md) +- [§ 7 Marktverfügbarkeit; Vergabereife](§7.md) +- [§ 8 Abweichungen vom Losgrundsatz](§8.md) +- [§ 9 Anpassungen des Vergabeverfahrens](§9.md) +- [§ 10 Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen](§10.md) +- [§ 11 Angebote aus Drittstaaten](§11.md) +- [§ 12 Gemeinsame europäische Beschaffung](§12.md) +- [§ 13 Zentrale Beschaffungsstellen](§13.md) +- [§ 14 Stärkung innovativer Beschaffungen](§14.md) +- [§ 15 Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer](§15.md) +- [§ 16 Beschleunigte sofortige Beschwerde](§16.md) +- [§ 17 Auftragsänderungen](§17.md) +- [§ 18 Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen](§18.md) +- [§ 19 Übergangsregelungen](§19.md) +- [§ 20 Außerkrafttreten](§20.md) diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§1.md b/laws_md/bwbbg_2026/§1.md new file mode 100644 index 00000000..e1b9c98a --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§1.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, zur Deckung +1.der Bedarfe der Bundeswehr, die vergeben werden durch +a)das Bundesministerium der Verteidigung und die Behörden in seinem Geschäftsbereich, +b)Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, +c)die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde, +d)das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und +e)die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sowie + +2.von Bedarfen der Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese jeweils durch Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden. + +(2) Abweichend von § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben obere Bundesbehörden oder vergleichbare Bundeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht den Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden anzuwenden. + +(3) Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen zur Deckung der Bedarfe nach Absatz 1, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht, gelten die §§ 6 und 8 dieses Gesetzes. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§10.md b/laws_md/bwbbg_2026/§10.md new file mode 100644 index 00000000..162f2273 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§10.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 10 Unwirksamkeit des Vertrages und alternative Sanktionen + +(1) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem Nachprüfungsverfahren bei Feststellung eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erlassen. + +(2) Alternative Sanktionen nach Absatz 1 Satz 2 müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages. Eine Geldsanktion darf höchstens 10 Prozent des Auftragswertes betragen. + +(3) § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§11.md b/laws_md/bwbbg_2026/§11.md new file mode 100644 index 00000000..5b8ea924 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§11.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 11 Angebote aus Drittstaaten + +(1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind. Nur diese sind abweichend von § 160 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in einem Nachprüfungsverfahren antragsbefugt. + +(2) Auftraggeber können festlegen, dass ein bestimmter wertmäßiger Anteil der in Ausführung des Vertrages gelieferten oder sonst zum Einsatz gebrachten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen muss. § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. + +(3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. + +(4) § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben können, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. + +(5) Als Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, die in der Europäischen Union ansässig sind, gelten auch Unternehmen, die in einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Gleiches gilt für Bewerber, Bieter und Unterauftragnehmer, die in einem Drittstaat ansässig sind, der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt. In den Fällen des Absatzes 2 gelten die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes für Waren und Dienstleistungen aus diesen Staaten entsprechend. + +(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf den Kauf von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind die Auswirkungen auf die europäische technologische Souveränität und die Produktionskapazitäten auf dem Bundesgebiet und dem Gebiet der Europäischen Union zu beachten. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich. + +(7) Die Bundesregierung erarbeitet bis zum 30. September 2026 Leitlinien, wie im Zusammenhang mit Rüstungskäufen, die außerhalb des EU-Vergaberechts durchgeführt werden, die Vereinbarung von Kompensationsgeschäften verstärkt geprüft und gefördert werden kann. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§12.md b/laws_md/bwbbg_2026/§12.md new file mode 100644 index 00000000..3051cdf5 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§12.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 12 Gemeinsame europäische Beschaffung + +Wird ein öffentlicher Auftrag im Rahmen eines Kooperationsprogramms, welches mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird, oder auf andere Weise gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder mit der Europäischen Union vergeben, überwiegen bei den Entscheidungen in einem Nachprüfungsverfahren oder in einem Beschwerdeverfahren bei der Abwägung der Interessen in der Regel die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile, sofern die gemeinsame Durchführung sonst von einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat abgebrochen werden würde. Die §§ 15 und 16 dieses Gesetzes sowie § 169 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§13.md b/laws_md/bwbbg_2026/§13.md new file mode 100644 index 00000000..7beffa2b --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§13.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 13 Zentrale Beschaffungsstellen + +(1) Bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist eine zentrale Beschaffungsstelle, abweichend von § 120 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ein öffentlicher Auftraggeber oder eine europäische öffentliche Einrichtung, die für Auftraggeber +1.bestimmte Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder +2.Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen schließt. + +(2) Auftraggeber dürfen als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. Sie dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. + +(3) Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie die Vorschriften des Kapitels 1 des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften dieses Gesetzes und die Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle diese Vorschriften eingehalten hat. Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 1 entsprechend. + +(4) Soweit ein öffentlicher Auftraggeber für einen Auftraggeber aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, als zentrale Beschaffungsstelle tätig wird, kommt es für das Vorliegen von vergaberechtlichen Ausnahmetatbeständen auf die Umstände an, die bei dem anderen Mitgliedstaat oder Staat vorliegen. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§14.md b/laws_md/bwbbg_2026/§14.md new file mode 100644 index 00000000..ead844c8 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§14.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 14 Stärkung innovativer Beschaffungen + +(1) Öffentliche Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen das Verhandlungsverfahren auch als Innovationspartnerschaft entsprechend § 19 der Vergabeverordnung ausgestalten. § 146 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 11 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleiben unberührt. + +(2) Öffentliche Auftraggeber dürfen vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Ebenso dürfen öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Markterkundung den Rat von Marktteilnehmern einholen oder annehmen und diesen Rat für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge. Satz 2 gilt entsprechend für öffentliche Bauaufträge. § 10 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie die §§ 7 und 28 Absatz 1 der Vergabeverordnung bleiben unberührt. + +(3) Sofern keine marktverfügbaren Leistungen vorliegen oder zur Entwicklung innovativer Konzepte, soll der Auftraggeber prüfen, ob die Leistungsanforderungen in Form funktionaler Leistungsbeschreibungen innovationsoffen ausgeschrieben werden können. Eine Dokumentation der Prüfung nach Satz 1 ist nicht erforderlich. + +(4) Zur Entwicklung innovativer Konzepte können Auftraggeber Wettbewerbe entsprechend § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchführen. Die §§ 69 bis 72 der Vergabeverordnung sind entsprechend anzuwenden. + +(5) Bei der Vergabe von IT-Leistungen und der Vergabe von Aufträgen, die auch IT-Leistungen umfassen, sollen angemessene Updates und Upgrades vereinbart werden. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§15.md b/laws_md/bwbbg_2026/§15.md new file mode 100644 index 00000000..c4159519 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§15.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 15 Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer + +(1) Abweichend von § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vergabekammer des Bundes für die Nachprüfung aller Vergabeverfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig. + +(2) Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch in Fällen, in denen der Antragsteller Kenntnis von der beabsichtigten Vergabe hatte und ein Verstoß gegen Vergabevorschriften erkennbar war, bevor der Zuschlag in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung erteilt worden ist. + +(3) Auf Antrag des Auftraggebers kann nach Lage der Akten entschieden werden. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. + +(4) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer insbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. + +(5) § 169 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Zuschlagsverbot im Falle des Obsiegens des Auftraggebers mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung endet. + +(6) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile. + +(7) Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie § 10 dieses Gesetzes zu beachten. + +(8) Mitglieder der Vergabekammern haften gegenüber dem Dienstherrn im Falle der Verletzung einer Amtspflicht nur bei Vorsatz. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§16.md b/laws_md/bwbbg_2026/§16.md new file mode 100644 index 00000000..0a514c59 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§16.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 16 Beschleunigte sofortige Beschwerde + +(1) Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden in diesem Fall keine Anwendung. + +(2) Das Gericht kann im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. + +(3) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen überwiegen in der Regel Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile. + +(4) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung. + +(5) § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht stets in der Sache selbst entscheidet. + +(6) Für das Beschwerdegericht gilt § 15 Absatz 7 entsprechend. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§17.md b/laws_md/bwbbg_2026/§17.md new file mode 100644 index 00000000..88ce0ded --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§17.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 17 Auftragsänderungen + +(1) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht wesentlich, soweit ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht. + +(2) Umstände für die Änderung eines öffentlichen Auftrags, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Krise im Sinne des § 4 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit stehen, sind regelmäßig unvorhersehbar im Sinne des § 132 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auch wenn der öffentliche Auftrag erst nach Eintritt der Krise erteilt wurde. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§18.md b/laws_md/bwbbg_2026/§18.md new file mode 100644 index 00000000..a20912af --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§18.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 18 Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen + +(1) Abweichend von § 14 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit können die Möglichkeiten zur Erweiterung von Rahmenvereinbarungen nach den Vorgaben europäischer Verordnungen zum Verteidigungsvergaberecht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ohne Einschränkung genutzt werden, insbesondere bezüglich des Beitritts von weiteren Vertragsparteien zu einer Rahmenvereinbarung nach deren Abschluss nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2025/1106 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“. + +(2) § 14 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die zulässige Laufzeit von Rahmenvereinbarungen aus Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG ergibt. + +(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§19.md b/laws_md/bwbbg_2026/§19.md new file mode 100644 index 00000000..de99b98f --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§19.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 19 Übergangsregelungen + +Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§2.md b/laws_md/bwbbg_2026/§2.md new file mode 100644 index 00000000..a21fac9f --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§2.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 2 Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union + +(1) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit Artikel 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass +1.Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft oder der des nordatlantischen Bündnisses die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich berühren, +2.Versorgungssicherheit durch die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der Schaffung der erforderlichen Infrastruktur und Produktionskapazitäten +a)auf dem Bundesgebiet in der Regel ein wesentliches Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland ist und +b)auf dem Gebiet der Europäischen Union oder des nordatlantischen Bündnisses ein wesentliches Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik Deutschland sein kann, + +3.wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auch berührt sein können, wenn die gemeinsame Durchführung eines öffentlichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen eines anderen beteiligten Mitgliedstaates, der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des nordatlantischen Bündnisses betrifft, +4.wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland insbesondere berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien auf dem Bundesgebiet betrifft oder auf sonstige Weise zur Stärkung der technologischen Souveränität im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beiträgt. + +(2) § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag Leistungen für die Bundeswehr oder für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten betrifft. + +(3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist in den von Artikel 347 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannten Ausnahmesituationen nicht anzuwenden. + +(4) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§20.md b/laws_md/bwbbg_2026/§20.md new file mode 100644 index 00000000..25a6a96b --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§20.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 20 Außerkrafttreten + +Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§3.md b/laws_md/bwbbg_2026/§3.md new file mode 100644 index 00000000..cd862286 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§3.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 3 Ausnahmen von den Voraussetzungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen + +(1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aufträge, die den Zwecken der Tätigkeiten des militärischen Nachrichtenwesens dienen, erfasst sind. + +(2) § 145 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwecke auch die satzungsgemäßen Zwecke der internationalen Organisation umfassen. + +(3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen auch in den Fällen des Artikels 13 der Richtlinie 2009/81/EG nicht anzuwenden. § 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§4.md b/laws_md/bwbbg_2026/§4.md new file mode 100644 index 00000000..b4eb662e --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§4.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 4 Ausnahmen von den Voraussetzungen der Vergabeverordnungen + +(1) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch zulässig, wenn die Fristen, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil dringliche zwingende Gründe dies nicht zulassen und eine kontinuierliche Leistungserbringung aus Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sichergestellt werden muss. Der Auftrag ist in diesem Fall auf den Umfang zu beschränken, der unabdingbar ist, um die Leistungserbringung bis zu einer wettbewerblichen Auftragsvergabe sicherzustellen. Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend. § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. + +(2) Eine technische Besonderheit im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit kann auch bei Anforderungen an die Interoperabilität der Ausrüstung vorliegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nur die Beschaffung von Ausrüstung, über die bereits von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Auftrag vergeben wurde, eine militärische Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat ermöglicht. + +(3) § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Vergabeverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Betrachtung, ob ein Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder durchgeführt werden kann, Unternehmen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, unberücksichtigt bleiben können. Satz 1 gilt für öffentliche Bauaufträge entsprechend. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 11 Absatz 5 entsprechend. + +(4) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch in den Fällen des Artikels 28 der Richtlinie 2009/81/EG zulässig. § 12 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§5.md b/laws_md/bwbbg_2026/§5.md new file mode 100644 index 00000000..bd8c215c --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§5.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 5 Ausnahmen vom Haushaltsrecht + +§ 56 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vorleistungen insbesondere auch dann vereinbart werden dürfen, wenn das Vorsehen einer Vorleistung in den Vertragsbedingungen in einem wettbewerblichen Verfahren aus Sicht des Auftraggebers auf Basis einer durchgeführten Markterkundung +1.eine höhere Anzahl an Bewerbern oder Bietern, +2.eine höhere Qualität der Leistung oder +3.eine beschleunigte Erweiterung verteidigungsindustrieller Kapazitäten +erwarten lässt. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§6.md b/laws_md/bwbbg_2026/§6.md new file mode 100644 index 00000000..9125f1dc --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§6.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 6 Ausnahme von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen; Prüfung weiterer Ausnahmen + +(1) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, auf die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzuwenden ist, weil ihr geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht. + +(2) Die Bundesregierung prüft und berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2026, ob und inwieweit in Gesetze und Verordnungen Ausnahmen aufgenommen werden sollen, um den Belangen der Bundeswehr gerecht zu werden. Sie legt bis spätestens 30. Juni 2027 entsprechende Gesetzes- und Verordnungsvorschläge vor. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§7.md b/laws_md/bwbbg_2026/§7.md new file mode 100644 index 00000000..3b8b0626 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§7.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 7 Marktverfügbarkeit; Vergabereife + +(1) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben sind grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte zu identifizieren. Bei der Erkundung sind auch zivile Märkte zu berücksichtigen. + +(2) Bei Vorliegen von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung bereits gesichert ist. Die nicht gesicherte Finanzierung ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen darzulegen. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§8.md b/laws_md/bwbbg_2026/§8.md new file mode 100644 index 00000000..7ed97e02 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§8.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 8 Abweichungen vom Losgrundsatz + +(1) § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit finden keine Anwendung. + +(2) Leistungen öffentlicher Bauaufträge müssen nicht in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet vergeben werden. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, muss der Auftraggeber das Unternehmen nicht verpflichten, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben. + +(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht. diff --git a/laws_md/bwbbg_2026/§9.md b/laws_md/bwbbg_2026/§9.md new file mode 100644 index 00000000..c93f848f --- /dev/null +++ b/laws_md/bwbbg_2026/§9.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 9 Anpassungen des Vergabeverfahrens + +(1) § 104 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass er auch Verschlusssachenaufträge im Bereich der militärischen Sicherheit umfasst. + +(2) Bei der Prüfung eines Ausschlusses nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch die Auswirkungen auf Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen durch die Beteiligung oder Nichtbeteiligung des Unternehmens an der Ausschreibung in die Abwägung einzubeziehen. + +(3) Erklärungen oder sonstige Unterlagen zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen können unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung ergänzt, erläutert, vervollständigt oder korrigiert werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Nachforderung von Unterlagen abzusehen. Soweit der Auftraggeber plant, von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch zu machen, legt er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest. Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Entscheidung über und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren. § 22 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. + +(4) In Fällen, in denen weniger als drei wertungsfähige Angebote vorliegen, kann der Auftraggeber abweichend von § 31 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichberechtigung auffordern, im Angebot fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge entsprechend. + +(5) Ein Vergabeverfahren kann auch dann aufgehoben werden, wenn dieses nach § 7 Absatz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist. § 37 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit bleibt unberührt. + +(6) § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber insbesondere auch Bescheinigungen oder Unterlagen hinsichtlich der Erfüllung von Anforderungen an die Versorgungssicherheit in Bezug auf die Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen verlangen können. + +(7) Auftraggeber prüfen in geeigneten Fällen die Aufnahme anreizorientierter Regelungen in die Vertragsunterlagen. diff --git a/laws_md/bwschutzg/README.md b/laws_md/bwschutzg/README.md new file mode 100644 index 00000000..ecc8fb11 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwschutzg/README.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# BWSCHUTZG + +**Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Personenkreis](§1.md) +- [§ 2 Inhalt der unterstützten Verfassungstreueprüfung](§2.md) +- [§ 3 Zuständigkeiten](§3.md) +- [§ 4 Durchführung](§4.md) +- [§ 8 Reiseanzeigen, Zustimmungsvorbehalt, Reiseverbot](§8.md) +- [§ 9 Anzeige eines Vorkommnisses](§9.md) +- [§ 10 Verordnungsermächtigung](§10.md) +- [§ 11 Übergangsvorschriften](§11.md) diff --git a/laws_md/bwschutzg/§1.md b/laws_md/bwschutzg/§1.md new file mode 100644 index 00000000..fb63deef --- /dev/null +++ b/laws_md/bwschutzg/§1.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 1 Personenkreis + +(1) Für Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung erstmalig in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen. + +(2) Für Personen, die erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen, sofern zwischen dem letzten aktiven Wehrdienstverhältnis und dem vorgesehenen erneuten Dienstantritt mehr als fünf Jahre liegen. + +(3) Die unterstützte Verfassungstreueprüfung kann unterbleiben, wenn +1.hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht oder +2.für die Person nach den Absätzen 1 oder 2 (betroffene Person) bereits vor weniger als fünf Jahren vor dem vorgesehenen Dienstantritt eine Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist. diff --git a/laws_md/bwschutzg/§10.md b/laws_md/bwschutzg/§10.md new file mode 100644 index 00000000..820b4603 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwschutzg/§10.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 10 Verordnungsermächtigung + +Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Reisebeschränkungen nach § 8 zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist insbesondere festzulegen +1.für welche Regionen oder Staaten Gefährdungslagen, erhebliche Gefährdungslagen und besonders erhebliche Gefährdungslagen bestehen, +2.für welche Regionen oder Staaten eine Anzeigepflicht, ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt oder ein grundsätzliches Reiseverbot besteht, +3.welcher Stelle die Reise nach § 8 Absatz 1 anzuzeigen ist, +4.welche Stelle für die Zustimmung nach § 8 Absatz 2 zuständig ist, +5.unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Härte im Einzelfall eine Ausnahme des Reiseverbots nach § 8 Absatz 3 zuzulassen ist und welche Stelle für die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls zuständig ist, +6.ob und welche Einschränkungen des betroffenen Personenkreises vorzunehmen sind und +7.welcher Stelle ein Vorkommnis nach § 9 anzugeigen ist. diff --git a/laws_md/bwschutzg/§11.md b/laws_md/bwschutzg/§11.md new file mode 100644 index 00000000..0c18ed5d --- /dev/null +++ b/laws_md/bwschutzg/§11.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 11 Übergangsvorschriften + +Vor dem 1. Juli 2026 nach § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitete einfache Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sind noch nach dem bis zum 30. Juni 2026 geltenden Recht abzuschließen. § 1 Absatz 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. diff --git a/laws_md/bwschutzg/§2.md b/laws_md/bwschutzg/§2.md new file mode 100644 index 00000000..bfc4895d --- /dev/null +++ b/laws_md/bwschutzg/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Inhalt der unterstützten Verfassungstreueprüfung + +Im Rahmen der unterstützten Verfassungstreueprüfung werden Informationen zur Bewertung herangezogen, ob die betroffene Person Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. diff --git a/laws_md/bwschutzg/§3.md b/laws_md/bwschutzg/§3.md new file mode 100644 index 00000000..f1f0a0fa --- /dev/null +++ b/laws_md/bwschutzg/§3.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 3 Zuständigkeiten + +(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst. + +(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle. diff --git a/laws_md/bwschutzg/§4.md b/laws_md/bwschutzg/§4.md new file mode 100644 index 00000000..ec170334 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwschutzg/§4.md @@ -0,0 +1,30 @@ +# § 4 Durchführung + +(1) Die betroffene Person hat +1.ihre Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen zu erklären, +2.die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der verwendeten Benutzernamen mitzuteilen sowie +3.eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments zu überlassen. + +(2) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle übermittelt dem Militärischen Abschirmdienst die folgenden Angaben und Dokumente zu der betroffenen Person: +1.den oder die Namen, auch frühere, +2.den oder die Vornamen, auch frühere, +3.den oder die Geburtsnamen, +4.das Geburtsdatum, +5.den Geburtsort, +6.den Geschlechtseintrag, +7.die Staatsangehörigkeiten, auch frühere, +8.den Wohnsitz, +9.die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Benutzernamen, +10.eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments. + +(3) Der Militärische Abschirmdienst darf zur Unterstützung der für die Ernennung und Heranziehung zuständigen Stelle: +1.Auskünfte bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und dem Bundesnachrichtendienst einholen, +2.eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen sowie +3.personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen systematisch erheben oder zusammenführen und dazu auch auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen und in allen öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerken in erforderlichem Maße recherchieren. +Das nach Absatz 1 Nummer 3 durch die Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokumentes überlassene Lichtbild darf bei der Auskunft nach Satz 1 Nummer 1 und der systematischen Erhebung oder Zusammenführung nach Satz 1 Nummer 3 für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden. + +(4) Der Militärische Abschirmdienst wertet die nach Absatz 3 erlangten Informationen aus und übermittelt der für die Ernennung oder Heranziehung zuständigen Stelle zur Bewertung nach § 2 ausgewertete entscheidungserhebliche Erkenntnisse. + +(5) Der Militärische Abschirmdienst darf die ihm nach Absatz 2 übermittelten Angaben und Dokumente nur für die Sammlung und Auswertung von Informationen nach § 2 verarbeiten. Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle darf die vom Militärischen Abschirmdienst übermittelten ausgewerteten entscheidungserheblichen Informationen und Erkenntnisse nur für das Verfahren zur Begründung eines Wehrdienstverhältnisses oder zur Heranziehung verarbeiten. Alle übermittelten Informationen und Erkenntnisse sind nach Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder nach Heranziehung oder nach unanfechtbarer Ablehnung der Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder der Heranziehung unverzüglich zu löschen. + +(6) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person vor Durchführung der unterstützten Verfassungstreueprüfung über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach Absatz 5 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. diff --git a/laws_md/bwschutzg/§8.md b/laws_md/bwschutzg/§8.md new file mode 100644 index 00000000..9fb91489 --- /dev/null +++ b/laws_md/bwschutzg/§8.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 8 Reiseanzeigen, Zustimmungsvorbehalt, Reiseverbot + +(1) Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung können verpflichtet werden, Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine Gefährdungslage besteht, rechtzeitig vorher anzuzeigen. + +(2) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine erhebliche Gefährdungslage besteht, können unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt werden. + +(3) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine besonders erhebliche Gefährdungslage besteht, können verboten werden. diff --git a/laws_md/bwschutzg/§9.md b/laws_md/bwschutzg/§9.md new file mode 100644 index 00000000..5d4283ef --- /dev/null +++ b/laws_md/bwschutzg/§9.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 9 Anzeige eines Vorkommnisses + +Ergeben sich für Personen nach § 7 im Zusammenhang mit einer Reise in oder durch Regionen oder Staaten, für die mindestens eine Gefährdungslage nach § 8 Absatz 1 besteht, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so hat die Person dies unverzüglich, spätestens nach ihrer Rückkehr, anzuzeigen. diff --git a/laws_md/dachdarbbv_13/README.md b/laws_md/dachdarbbv_13/README.md new file mode 100644 index 00000000..c3bffcd4 --- /dev/null +++ b/laws_md/dachdarbbv_13/README.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# DACHDARBBV_13 + +**Dreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen](§1.md) +- [§ 2 Außerkrafttreten](§2.md) +- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md) diff --git a/laws_md/dachdarbbv_13/§1.md b/laws_md/dachdarbbv_13/§1.md new file mode 100644 index 00000000..8ba3b538 --- /dev/null +++ b/laws_md/dachdarbbv_13/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Zwingende Arbeitsbedingungen + +Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025, abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, finden auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des TV Mindestlohn fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. diff --git a/laws_md/dachdarbbv_13/§2.md b/laws_md/dachdarbbv_13/§2.md new file mode 100644 index 00000000..a83a8e9f --- /dev/null +++ b/laws_md/dachdarbbv_13/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. diff --git a/laws_md/dachdarbbv_13/§3.md b/laws_md/dachdarbbv_13/§3.md new file mode 100644 index 00000000..db8debea --- /dev/null +++ b/laws_md/dachdarbbv_13/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. diff --git a/laws_md/ebanzv/README.md b/laws_md/ebanzv/README.md index 59e9a57f..ca55ec99 100644 --- a/laws_md/ebanzv/README.md +++ b/laws_md/ebanzv/README.md @@ -9,4 +9,5 @@ Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Übertragung der Führung des Unternehmensregisters](§1.md) - [§ 2 Führung eines Dienstsiegels](§2.md) - [§ 3 Kündigungsrechte](§3.md) -- [§ 4 Außerkrafttreten](§4.md) +- [§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung](§4.md) +- [§ 5 Außerkrafttreten](§5.md) diff --git a/laws_md/ebanzv/§3.md b/laws_md/ebanzv/§3.md index a36e5c5a..0630a1a1 100644 --- a/laws_md/ebanzv/§3.md +++ b/laws_md/ebanzv/§3.md @@ -1,8 +1,8 @@ # § 3 Kündigungsrechte -(1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 Abs. 2 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden. +(1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden. -(2) Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 Abs. 2 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn +(2) Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn 1.das Verhalten der Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen; 2.die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregisters bieten; 3.wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Unternehmensregisters verstoßen wurde; @@ -11,4 +11,4 @@ (3) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. -(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 2 sind mit Wirksamwerden der Kündigung die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufgehoben. +(4) Unbeschadet des § 5 sind mit Wirksamwerden der Kündigung die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufgehoben. diff --git a/laws_md/ebanzv/§4.md b/laws_md/ebanzv/§4.md index 5c30eb0e..91792a85 100644 --- a/laws_md/ebanzv/§4.md +++ b/laws_md/ebanzv/§4.md @@ -1,3 +1,7 @@ -# § 4 Außerkrafttreten +# § 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung -Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft. +(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich +1.alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und +2.die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten Internetadresse zu übertragen. + +(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind. diff --git a/laws_md/ebanzv/§5.md b/laws_md/ebanzv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..9a181464 --- /dev/null +++ b/laws_md/ebanzv/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. diff --git a/laws_md/egovg/§10.md b/laws_md/egovg/§10.md index c62da0df..bb9f6f6d 100644 --- a/laws_md/egovg/§10.md +++ b/laws_md/egovg/§10.md @@ -1,3 +1,3 @@ # § 10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates -Fasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) einen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (BGBl. 2010 I S. 662, 663), so beschließt der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung (IT-Rat) die Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Bundesverwaltung. § 12 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gilt entsprechend. +Fasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) einen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (BGBl. 2010 I S. 662, 663), so beschließt der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung (IT-Rat) die Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Bundesverwaltung. diff --git a/laws_md/einglmv_2026/README.md b/laws_md/einglmv_2026/README.md new file mode 100644 index 00000000..1a2b0fcb --- /dev/null +++ b/laws_md/einglmv_2026/README.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# EINGLMV_2026 + +**Verordnung über andere und ergänzende Maßstäbe zur Verteilung der Mittel für Eingliederungsleistungen und für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2026** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederungsleistungen](§1.md) +- [§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten](§2.md) +- [§ 3 Neuberechnung der Anteile der Mittel nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern](§3.md) +- [§ 4 Außerkrafttreten](§4.md) +- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md) diff --git a/laws_md/einglmv_2026/§1.md b/laws_md/einglmv_2026/§1.md new file mode 100644 index 00000000..24d686bd --- /dev/null +++ b/laws_md/einglmv_2026/§1.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederungsleistungen + +(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2026 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 veranschlagten Mittel für Eingliederungsleistungen erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. Die verbindlich nach der Erläuterung Nummer 1 zu Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 zur Verfügung stehenden Ausgabereste werden zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt. Für den Aufgabenübergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit seit dem 1. Januar 2025 stehen nach § 459 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Verstärkung des Ansatzes bei Titel 685 11 weitere 72 Millionen Euro für die Förderung der beruflichen Weiterbildung und weitere 15 Millionen Euro für die Förderung der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung. Die Mittel nach Satz 3 dienen der Ausfinanzierung von Maßnahmen, die noch durch die Jobcenter durchgeführt werden. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt nach den in Absatz 8 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. + +(2) Für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) werden Mittel nach Maßgabe der am 31. Dezember 2025 für diese Leistungen bestehenden Verpflichtungen, fällig im Jahr 2026, und der umzubuchenden Festlegungen aus dem Jahr 2025 gesondert verteilt. + +(3) 17,05 Millionen Euro werden für übergeordnete Zwecke einbehalten. + +(4) Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 und 3 werden zur einen Hälfte an die Jobcenter auf Grundlage des prozentualen Anteils der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an der Summe der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aller Jobcenter (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung des ergänzenden Verteilmaßstabs nach Absatz 5 verteilt. Die andere Hälfte der Mittel wird an die Jobcenter auf Grundlage ihres jeweiligen Erwerbsfähigen-Anteils unter Berücksichtigung des ergänzenden Verteilmaßstabs nach Absatz 6 verteilt. Bei der Bestimmung der jeweiligen Anteile wird der Durchschnitt der jeweiligen Daten aus den Monaten Juli 2024 bis Juni 2025 zugrunde gelegt. + +(5) Für jedes Jobcenter wird der prozentuale Anteil der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter in seinem Zuständigkeitsbereich (Grundsicherungsquote) ermittelt. Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote des betreffenden Jobcenters von der durchschnittlichen Grundsicherungsquote aller Jobcenter. Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in entsprechender Anwendung von den Sätzen 2 und 3 ein prozentualer Abschlag vom Erwerbsfähigen-Anteil vorgenommen. Die Verteilung der Mittel ergibt sich aus den in Anlage 1 genannten Prozentsätzen. + +(6) Für jedes Jobcenter wird der prozentuale Anteil der in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden Langzeitleistungsbeziehenden an den in seinem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ermittelt. Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch waren. Jobcenter mit einem überdurchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehenden erhalten zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung des Anteils an Langzeitleistungsbeziehenden des betreffenden Jobcenters vom durchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehenden aller Jobcenter. Bei Jobcentern mit einem unterdurchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehenden wird in entsprechender Anwendung von Satz 3 und 4 ein prozentualer Abschlag vom Erwerbsfähigen-Anteil vorgenommen. Die Verteilung der Mittel ergibt sich aus den in Anlage 2 genannten Prozentsätzen. + +(7) Die Absätze 4 bis 6 sind auch auf die in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2026 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etatisierten Verpflichtungsermächtigungen anzuwenden. + +(8) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 3 für die Förderung der beruflichen Weiterbildung werden nach den prozentualen Anteilen der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Jobcenter betreuten Teilnehmenden an einer Förderung der beruflichen Weiterbildung an der Summe der betreuten Teilnehmenden an einer Förderung der beruflichen Weiterbildung aller Jobcenter verteilt. Die Mittel nach Absatz 1 Satz 3 für die Förderung der beruflichen Rehabilitation werden nach dem prozentualen Anteil der im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jobcenters betreuten Teilnehmenden an einer Förderung der beruflichen Rehabilitation an der Summe der betreuten Teilnehmenden an einer Förderung der beruflichen Rehabilitation aller Jobcenter verteilt. Bei den Berechnungen wird der Durchschnitt der jeweiligen Daten aus den Monaten Juli 2024 bis Juni 2025 zugrunde gelegt. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in den Anlagen 3 und 4 genannten Prozentsätzen. diff --git a/laws_md/einglmv_2026/§2.md b/laws_md/einglmv_2026/§2.md new file mode 100644 index 00000000..7d05d3e2 --- /dev/null +++ b/laws_md/einglmv_2026/§2.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# § 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten + +(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2026 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel und der nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich eingesetzten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. + +(2) 2,7 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten. + +(3) Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 28,4815 Millionen Euro gesondert zugewiesen. Diese Aufgaben umfassen: +1.die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Erstellung der Statistik und Übermittlung statistischer Daten nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, +2.die Erstattung des Aufwands für den automatisierten Datenabgleich nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist, +3.die Erstattung der Kosten für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, +4.die Bereitstellung des Fachverfahrens zur internen Steuerung der Jobcenter und +5.die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung. + +(4) Die Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 und 3 werden auf Grundlage der Zahl der Bedarfsgemeinschaften verteilt. Dazu wird für jedes Jobcenter von den folgenden beiden Werten der höhere Wert (Maximalwert) herangezogen: +1.die durchschnittliche Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 oder +2.die durchschnittliche Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters zu betreuenden Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025. +Der prozentuale Anteil des Maximalwertes des Jobcenters an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Grundlage für die Verteilung der Mittel auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger. Die Verteilung der Mittel ergibt sich aus den in Anlage 5 genannten Prozentsätzen. + +(5) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 4 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von 165,1 Millionen Euro. Die verbleibenden Mittel werden auf Grundlage der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Verteilung ergibt sich aus den in Anlage 6 genannten Prozentsätzen. Mittel nach Satz 2, bei denen bis zum 31. August 2026 absehbar ist, dass sie nicht verausgabt werden, können unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden. diff --git a/laws_md/einglmv_2026/§3.md b/laws_md/einglmv_2026/§3.md new file mode 100644 index 00000000..f368922a --- /dev/null +++ b/laws_md/einglmv_2026/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Neuberechnung der Anteile der Mittel nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern + +Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2026, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile der zu verteilenden Mittel für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei sind die anderen und ergänzenden Maßstäbe nach § 1 Absatz 4 bis 6 und nach § 2 Absatz 4 und 5 zu berücksichtigen. diff --git a/laws_md/einglmv_2026/§4.md b/laws_md/einglmv_2026/§4.md new file mode 100644 index 00000000..85556aa3 --- /dev/null +++ b/laws_md/einglmv_2026/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. diff --git a/laws_md/einglmv_2026/§5.md b/laws_md/einglmv_2026/§5.md new file mode 100644 index 00000000..6e9a0e74 --- /dev/null +++ b/laws_md/einglmv_2026/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/README.md b/laws_md/estrmstrv_2026/README.md new file mode 100644 index 00000000..0fa41d7d --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/README.md @@ -0,0 +1,24 @@ +# ESTRMSTRV_2026 + +**Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Estrichleger-Handwerk** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Gegenstand](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Meisterprüfungsberufsbild](§3.md) +- [§ 4 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I](§4.md) +- [§ 5 Meisterprüfungsprojekt](§5.md) +- [§ 6 Fachgespräch](§6.md) +- [§ 7 Situationsaufgabe](§7.md) +- [§ 8 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I](§8.md) +- [§ 9 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II](§9.md) +- [§ 10 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“](§10.md) +- [§ 11 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“](§11.md) +- [§ 12 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren“](§12.md) +- [§ 13 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II](§13.md) +- [§ 14 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung](§14.md) +- [§ 15 Übergangsvorschrift](§15.md) +- [§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§16.md) diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§1.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§1.md new file mode 100644 index 00000000..34f2c57c --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Gegenstand + +Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Estrichleger-Handwerk. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§10.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§10.md new file mode 100644 index 00000000..70cfaf82 --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§10.md @@ -0,0 +1,28 @@ +# § 10 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ + +(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Estrichleger-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er baustoffbezogene Gesichtspunkte, fachtechnologische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. + +(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen: +1.Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere: +a)Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, +b)Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffentlicher Auftraggeber oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten, +c)Verfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen in Gebäuden erläutern und bewerten sowie Aufmaß erstellen, +d)fehlerhafte Vorleistungen erkennen sowie Bedenken gegenüber Auftraggebern anmelden, +e)Altuntergründe im Hinblick auf Tragfähigkeit, Schallschutz sowie Wärmeschutz analysieren sowie diesbezügliche Informationen über Bodenkonstruktion bei Auftraggebern anfragen, +f)Hinweise auf Schadstoffe im bestehenden Untergrund erkennen und Konsequenzen daraus ableiten, +g)Kundenwünsche, Nutzungsarten sowie Planungen von Architekten und Bauträgern auf Umsetzbarkeit analysieren und bewerten sowie +h)Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten, + +2.Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere: +a)Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen sowie Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, der Nutzungsart, der Rutschfestigkeit, des Brandschutzes, des Schallschutzes, der Wärmedämmung, der Oberflächenbeschaffenheit und der Wechselwirkung zu Baustoffen sowie zu Bodenbelägen, darstellen, erläutern und begründen, +b)Sicherheitsrisiken sowie Gesundheitsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten, +c)Aufmaßberechnungen, Skizzen, Verlegepläne für Böden und Rezepturen für Estrichmischungen unter Berücksichtigung von Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren, +d)Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und von Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen oder Angebotsanfragen erstellen und hierauf eingehende Angebote bewerten sowie +e)Vorteile und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie sicherheitstechnische Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen und + +3.Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere: +a)Personalkosten, Materialkosten sowie Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren, +b)auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren, +c)Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen, +d)Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und +e)Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kundinnen und Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§11.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§11.md new file mode 100644 index 00000000..e7071dbb --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§11.md @@ -0,0 +1,50 @@ +# § 11 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ + +(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er baustoffbezogene Gesichtspunkte, fachtechnologische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. + +(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: +1.die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere: +a)Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungsverfahren sowie Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen, +b)mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder zu deren Behebung entwickeln, +c)Gefährdungsbeurteilung der Baustelle vornehmen, +d)Prüfung von Abweichungen des Ist-Zustandes gegenüber den Vorgaben vornehmen und Konsequenzen für die Anpassung der Vertragsbeziehung aufzeigen, Planunterlagen bewerten, +e)Logistik für die baustellenspezifische Lieferung und für die baustellenspezifische Lagerung des Materials planen und Materialdisposition vornehmen sowie +f)Verlegepläne, Skizzen, Rezepturen für Estrichmischungen, Arbeitsanweisungen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren, + +2.die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere: +a)berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden, +b)Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung sowie zur Gefahrenbeseitigung erläutern sowie Konsequenzen ableiten, +c)Fehler sowie Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten, +d)Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfahren sowie unterschiedlicher Instandsetzungsverfahren sowie Eigenschaften von Baustoffen erläutern und begründen sowie +e)Auswirkungen klimatischer Bedingungen auf die Verarbeitungsmöglichkeiten der Materialien analysieren und bewerten, +f)Untergründe für Estriche sowie für Bodenbeläge beurteilen und vorbereiten, +g)angrenzende Bauteile vor Verunreinigungen und aggressiven Stoffen schützen, +h)Untergrund gegen aufsteigende Feuchtigkeit abdichten, +i)Ausgleichsschichten sowie Dämmstoffschichten verlegen und abdecken sowie Randdämmstreifen anbringen, +j)Herstellen und Einbauen von +aa)Industrieböden sowie Sichtestrichen zur direkten Nutzung, +bb)Estrichen als Unterlage für Bodenbeläge, +cc)Ausgleichsestrichen, +dd)Schutzschichten, +ee)Hohlböden sowie Doppelböden, +ff)Heizestrichen, + +k)Hohlkehlen sowie Hohlkehlsockel aus Estrichmörtel herstellen, +l)Fugen herstellen und füllen, Fugenprofile, Schienen sowie Rahmen einbauen, +m)Estrichflächen spachteln, schleifen, ölen sowie wachsen, +n)Imprägnierungen, Versiegelungen und Beschichtungen, insbesondere durch Reaktionsharze sowie durch Kunstharzschichten, zur funktionalen Oberflächenvergütung von Estrichen und Betonböden auftragen, +o)Fertigteilestriche verlegen, +p)textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge verlegen und +q)Estriche sowie textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge schützen, nachbehandeln und pflegen, + +3.die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere: +a)Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern, +b)Leistungen dokumentieren, +c)Vorgehensweise zur Prüfung der Qualität der erbrachten Leistung beschreiben, Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten, +d)prüffähiges Aufmaß erstellen, +e)Vorgehensweise bei der Abnahme und der Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern, +f)Leistungen abrechnen, +g)auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten, +h)Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen, +i)Serviceleistungen anlässlich der Übergabe, insbesondere Ersteinpflege und Wartungsverträge, erläutern und bewerten sowie +j)Reklamationen bearbeiten. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§12.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§12.md new file mode 100644 index 00000000..ad1711a7 --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§12.md @@ -0,0 +1,44 @@ +# § 12 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren“ + +(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Estrichleger-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. + +(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen: +1.betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere: +a)betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, +b)betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, +c)betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen, +d)Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und +e)Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen, + +2.Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: +a)Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen, +b)Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie Kundenpflege entwickeln, +c)Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs sowie deren Mehrwerte für Kundinnen und Kunden erstellen, +d)Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten sowie +e)professionelles Reklamationsmanagement einrichten, + +3.betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere: +a)Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen, +b)Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen, +c)Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen, +d)Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten, +e)Unterstützungsmöglichkeiten bei der Qualitätssicherung in der Handwerksorganisation erläutern und bewerten, +f)Möglichkeiten der Gütesicherung über Eigenüberwachung sowie über Fremdüberwachung erläutern, +g)Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Materialen sowie Mischungen für die Baudokumentation und zur Erfüllung von Informationspflichten erläutern, +h)Betriebsanweisungen, Checklisten sowie Dokumentationen erstellen und +i)Prozesse sowie Stellenbeschreibungen definieren, + +4.Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere: +a)Einsatz von Personal disponieren, +b)Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren, +c)Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, +d)Qualifikationsbedarfe ermitteln, +e)Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Estrichleger-Handwerk, planen sowie +f)Maßnahmen sowie Anreize zur Gesunderhaltung des Personals erläutern und + +5.Betriebsausstattung sowie Lagerausstattung und Betriebsabläufe planen, hierzu zählen insbesondere: +a)Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Konsequenzen aus dem Ergebnis ableiten, +b)Ausstattung des Betriebes, des Lagers und der Fahrzeuge, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstofflagerung und ökologischen Gesichtspunkten, ökonomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten sowie logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen, +c)Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrstofflagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte sowie sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen, +d)Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen sowie Fahrzeugen planen und +e)Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, von Material sowie von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§13.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§13.md new file mode 100644 index 00000000..ffc4283b --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§13.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 13 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II + +(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 10 bis 12 gleich gewichtet. + +(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist. + +(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn +1.jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist, +2.nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und +3.das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§14.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§14.md new file mode 100644 index 00000000..7a39a519 --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§14.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 14 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung + +(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt. + +(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§15.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§15.md new file mode 100644 index 00000000..810966ba --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§15.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 15 Übergangsvorschrift + +(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Mai 2026, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. + +(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Vorschriften ablegen. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§16.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§16.md new file mode 100644 index 00000000..3b85ec01 --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§16.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer Kraft. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§2.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§2.md new file mode 100644 index 00000000..779df79f --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§2.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +(1) Arbeitsanweisungen im Sinne dieser Verordnung sind baustellenspezifische Informationen für das an der Baustelle tätige Personal. Sie enthalten Informationen zu den durchzuführenden Tätigkeiten, Zeitvorgaben sowie Materialvorgaben, Hinweise zu Ansprechpartnern, Hinweise zum Verhalten in Notfällen, Hinweise zum Verhalten bei Unfällen sowie bei Verletzungen. + +(2) Betriebsanweisungen im Sinne dieser Verordnung sind Informationen über die auftragsunabhängige Vorgehensweise bei der Erbringung bestimmter betrieblicher Leistungen. Sie enthalten insbesondere Hinweise +1.zur Art und zum Umfang der durchzuführenden Prüfungen, +2.zur Ausführung der betrieblichen Leistungen, +3.zum Umgang mit den Maschinen im Arbeitsprozess, +4.zum Vorgehen im Falle von Abweichungen von Vorgaben sowie +5.zu abschließenden Kontrollen. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§3.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§3.md new file mode 100644 index 00000000..edde0628 --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§3.md @@ -0,0 +1,50 @@ +# § 3 Meisterprüfungsberufsbild + +In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Estrichleger-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: +1.einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung +a)der Kostenstrukturen, +b)der Wettbewerbssituation, +c)der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals, +d)der Betriebsorganisation, +e)des Qualitätsmanagements, +f)des Arbeitsschutzrechtes, +g)des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung, +h)der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit, +i)technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien, + +2.Konzepte für Betriebsausstattung und für Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, +3.Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, +4.Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen, insbesondere Logistik für die baustellenspezifische Lieferung und die baustellenspezifische Lagerung des Materials planen sowie Gefährdungsbeurteilungen an Baustellen vornehmen, +5.Leistungen im Estrichleger-Handwerk erbringen, insbesondere +a)Untergründe beurteilen und vorbereiten, Aufmaß erstellen, Konstruktionshöhe prüfen und Prüfung von Abweichungen des jeweiligen Ist-Zustandes gegenüber den Vorgaben der Beteiligten vornehmen, +b)angrenzende Bauteile vor Verunreinigungen sowie vor aggressiven Stoffen schützen, +c)Untergründe gegen aufsteigende Feuchtigkeit abdichten, +d)Ausgleichsschichten und Dämmstoffschichten verlegen und abdecken sowie Randdämmstreifen anbringen, +e)Industrieböden und Sichtestriche zur direkten Nutzung herstellen und einbauen, +f)Estriche als Unterlage für Bodenbeläge, Ausgleichsestriche, Schutzschichten sowie Heizestriche herstellen und einbauen, +g)Hohlböden sowie Doppelböden herstellen und einbauen, +h)Hohlkehlen sowie Hohlkehlsockel aus Estrichmörtel herstellen, +i)Fugen herstellen und füllen, Fugenprofile, Schienen und Rahmen einbauen, +j)Estrichflächen spachteln, schleifen, ölen und wachsen, +k)Fertigteilestriche verlegen, +l)Imprägnierungen, Versiegelungen und Beschichtungen, insbesondere durch Reaktionsharze sowie durch Kunstharzschichten, zur funktionalen Oberflächenvergütung von Estrichen sowie von Betonböden auftragen, +m)textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge verlegen und +n)Estriche, textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge schützen, nachbehandeln und pflegen, + +6.technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere +a)die Eignung von Estrichen und von Bodenbelägen im Hinblick auf Nutzungsart, Rutschfestigkeit, Brandschutz, Schallschutz, Wärmedämmung, Oberflächenbeschaffenheit und der Wechselwirkung zu Baustoffen sowie Bodenbelägen, +b)Erstarrungsvorgänge sowie Erhärtungsvorgänge von Estrich-Baustoffen, +c)die Güteanforderungen, die Prüfverfahren sowie die Messverfahren, +d)die Sicherheitsrisiken sowie die Gesundheitsrisiken, +e)die rechtlichen Haftungsrisiken, +f)die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, +g)die allgemein anerkannten Regeln der Technik, +h)das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel und Betriebsmittel und +i)die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, + +7.Verlegepläne, Skizzen, Rezepturen für Estrichmischungen, Arbeitsanweisungen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren, Planunterlagen bewerten, +8.Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Materialien sowie von zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen, +9.Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren, +10.fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren und +11.erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren, übergeben, Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten sowie Abnahmeprotokolle erstellen. +Die Tätigkeiten nach Satz 2 Nummer 5 Buchstabe l bis n erfolgen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten im Estrichleger-Handwerk. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§4.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§4.md new file mode 100644 index 00000000..c2712994 --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§4.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 4 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I + +(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Estrichleger-Handwerks meisterhaft verrichtet. + +(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: +1.ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie +2.eine Situationsaufgabe nach § 7. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§5.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§5.md new file mode 100644 index 00000000..1ef0624e --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§5.md @@ -0,0 +1,26 @@ +# § 5 Meisterprüfungsprojekt + +(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. + +(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten auszuführen: +1.unterschiedliche Fußbodenkonstruktionen in einem Objekt auf der Grundlage einer vorgegebenen, mit Fehlern behafteten, Leistungsbeschreibung planen, dabei +a)Vorgaben des Auftrages überprüfen, +b)eine Entwurfsskizze anfertigen, +c)technische Berechnungen vornehmen, +d)eine Baustoffbedarfsliste anfertigen sowie +e)eine Kalkulation vornehmen, + +2.auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 auf einer Fläche von mindestens 6 bis maximal 10 Quadratmetern zwei Fußbodenkonstruktionen, einschließlich des Übergangs von unterschiedlichen Belägen, ausschnittsweise herstellen und einbauen, +3.die Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 kriteriengeleitet auf Güte prüfen und dokumentieren. +Die Planung nach Satz 1 Nummer 1 muss die Dämmung für eine Fläche und ein Bodenablauf mit Gefälle enthalten und ist für folgende Beläge vorzunehmen: +a)ein Nutzestrich sowie +b)mindestens ein Belag aus elastischem Material oder textilem Material oder Kunstharz. + +(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. + +(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling fünf Arbeitstage für die Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten und Kontroll- und Dokumentationsarbeiten zur Verfügung. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss auf der Grundlage des Umsetzungskonzeptes weitere Tage für Trocknungszeiten gewähren. + +(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: +1.die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Überprüfung der Vorgaben des Auftrages, der Entwurfsskizze, den Berechnungen, der Baustoffbedarfsliste und der Kalkulation, mit 40 Prozent, +2.die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und +3.die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Bautagebuch mit Ausführungsplänen, Aufmaß nach Durchführung, Klimaaufzeichnungen, Materialdokumentationen, Mess- und Prüfprotokollen, mit 10 Prozent. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§6.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§6.md new file mode 100644 index 00000000..1bcee18b --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§6.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 6 Fachgespräch + +(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, +1.die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, +2.Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen, +3.sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie +4.mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Estrichleger-Handwerk zu berücksichtigen. + +(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§7.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§7.md new file mode 100644 index 00000000..a36de22d --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§7.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 7 Situationsaufgabe + +(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Estrichleger-Handwerk. + +(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt und gliedert sich wie folgt: +1.Vorbereiten eines Untergrundes sowie Zuschneiden, Verlegen, Kleben von Bodenbelägen aus verschiedenen Stoffen, die nicht bereits Teil des Meisterprüfungsprojektes waren sowie +2.Auftragen und Verlegen von Sperrschichten, Anbringen von Randdämmstreifen, Verlegen und Abdecken von Dämmschichten bei Rohren auf der Rohdecke, +3.Auftragen von Kunstharzschichten mit vorgegebenen Rutschfestigkeitsklassen verschiedener Arten mit Hohlkehle, +4.Schleifen einer Musterfläche aus Sichtestrichen zur direkten Nutzung oder +5.Verlegen eines dünnschichtigen Nutzestrichs einschließlich der Oberflächenbehandlung. +Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt und umfasst die Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 sowie eine weitere Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 bis 5. + +(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 4 Stunden zur Verfügung. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss abhängig von den zu verwendenden Materialien Trocknungszeiten gewähren. + +(4) Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§8.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§8.md new file mode 100644 index 00000000..2c7d7619 --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§8.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 8 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I + +(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Bei Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet; anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet. + +(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn +1.das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und +2.das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. diff --git a/laws_md/estrmstrv_2026/§9.md b/laws_md/estrmstrv_2026/§9.md new file mode 100644 index 00000000..f2f08ff4 --- /dev/null +++ b/laws_md/estrmstrv_2026/§9.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 9 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II + +(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Estrichleger-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: +1.nach Maßgabe des § 10 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“, +2.nach Maßgabe des § 11 „Leistungen eines Betriebs im Estrichleger-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und +3.nach Maßgabe des § 12 „Einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren“. + +(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden. + +(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. + +(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/README.md b/laws_md/futtmv_1981/README.md index ecd79f93..2cbd9122 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/README.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/README.md @@ -15,6 +15,7 @@ Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 10 Ausnahmen](§10.md) - [§ 11 Verbotene Stoffe](§11.md) - [§ 12 Inverkehrbringensverbote](§12.md) +- [§ 13 Anzeigepflichten](§13.md) - [§ 14 Fütterungsvorschriften](§14.md) - [§ 15 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot](§15.md) - [§ 16 Mitwirkung](§16.md) @@ -39,6 +40,7 @@ Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 42 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005](§42.md) - [§ 44 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009](§44.md) - [§ 46 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786](§46.md) +- [§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/4](§47.md) - [§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2020/354](§47.md) - [§ 48 Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten](§48.md) - [§ 49 Technische Festlegungen](§49.md) diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§1.md b/laws_md/futtmv_1981/§1.md index 6a82185b..c05875ac 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§1.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§1.md @@ -1,22 +1,25 @@ # § 1 Begriffsbestimmungen -Im Sinne dieser Verordnung sind: -1.nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3) geändert worden ist, -2.Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, -3.Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, -4.Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, -5.Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittelzusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen –, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist, -6.Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, -7.EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach -a)Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) geändert worden ist, -b)Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, +Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: +1.nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018, +2.Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018, +3.Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018, +4.Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018, +5.Arzneifuttermittel: Arzneifuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018, +6.Zwischenerzeugnis: Zwischenerzeugnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018, +7.Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittelzusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen –, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist, +8.Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025, +9.mobiler Mischer: mobiler Mischer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018, +10.EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach +a)Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung vom 23. September 2002, +b)Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 20. Juni 2019, -8.Einfuhr: die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), -9.Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört, -10.Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein – Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, -11.Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist, -12.Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem +11.Einfuhr: die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022, +12.Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört, +13.Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein – Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, +14.Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist, +15.Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem a)ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und b)eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, -13.Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes. +16.Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§10.md b/laws_md/futtmv_1981/§10.md index bfc069a3..fab1dd9a 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§10.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§10.md @@ -1,8 +1,8 @@ # § 10 Ausnahmen (1) Abweichend von -1.Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und +1.Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 und 2.dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches -darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/143 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 12) geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet. +darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet. (2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an …………… (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“ diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§11.md b/laws_md/futtmv_1981/§11.md index b73615b8..183dee3d 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§11.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§11.md @@ -1,3 +1,3 @@ # § 11 Verbotene Stoffe -Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern. +Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§12.md b/laws_md/futtmv_1981/§12.md index 01269937..9852cece 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§12.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§12.md @@ -1,5 +1,5 @@ # § 12 Inverkehrbringensverbote Es ist verboten, -1.ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen, -2.ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen. +1.ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen, +2.ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§13.md b/laws_md/futtmv_1981/§13.md new file mode 100644 index 00000000..770621c8 --- /dev/null +++ b/laws_md/futtmv_1981/§13.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 13 Anzeigepflichten + +(1) Mobile Mischer, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und die Arzneifuttermittel in Deutschland in Verkehr bringen wollen, haben dies nach Maßgabe des Satzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Eingang eines Auftrags zur Herstellung eines Arzneifuttermittels und vor Herstellungsbeginn elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten: +1.Name, Anschrift und Zulassungsnummer des mobilen Mischers, +2.Ort und Beginn der Herstellung des Arzneifuttermittels und +3.das Fahrzeugkennzeichen des mobilen Mischers. + +(2) Wer als Einzelhändler Arzneifuttermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie unter Angabe der Anschrift der Betriebsstätte anzuzeigen. Satz 1 gilt auch für Einzelhändler, die Arzneifuttermittel in verkaufsfertig bezogenen Verpackungen abgeben. + +(3) Wer als Halter von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 diese mit Arzneifuttermitteln füttern will, hat dies nach Maßgabe des Satzes 2 vor Beginn der Verfütterung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten: +1.Name und Anschrift des Halters des Pelztieres sowie der Betriebsstätte, in der die Pelztiere gehalten werden, für die das Arzneifuttermittel bestimmt ist, und +2.eine Kopie der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§14.md b/laws_md/futtmv_1981/§14.md index eb03f78f..0c6f249b 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§14.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§14.md @@ -1,3 +1,3 @@ # § 14 Fütterungsvorschriften -Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte festgesetzt sind. +Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 keine Höchstgehalte festgesetzt sind. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§15.md b/laws_md/futtmv_1981/§15.md index 6af41bce..1dde895c 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§15.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§15.md @@ -1,3 +1,3 @@ # § 15 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot -In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen. +In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§16.md b/laws_md/futtmv_1981/§16.md index bf96c0a5..d0e7cf23 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§16.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§16.md @@ -1,9 +1,9 @@ # § 16 Mitwirkung -(1) Das Bundesamt wirkt mit bei: -1.der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, -2.der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. +(1) Das Bundesamt wirkt mit bei +1.der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013, +2.der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019. (2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung -1.von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44) sowie +1.von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, 2.sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§17.md b/laws_md/futtmv_1981/§17.md index b864018e..1be7c019 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§17.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§17.md @@ -6,7 +6,7 @@ (3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht 1.für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ursprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen, -2.für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen. +2.für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 der Zulassung bedürfen. (4) Sofern 1.Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen oder Vitamine, @@ -14,6 +14,6 @@ 3.Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die 1.als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder, -2.soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert worden ist, erfüllen. +2.soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG in der Fassung vom 14. April 2003 erfüllen. -(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. +(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bleibt unberührt. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§18.md b/laws_md/futtmv_1981/§18.md index e96e4e75..62e5fe01 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§18.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§18.md @@ -33,5 +33,5 @@ nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesonde (8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich 1.aus Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2, -2.aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 +2.aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§19.md b/laws_md/futtmv_1981/§19.md index 40630991..4aa4b834 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§19.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§19.md @@ -1,6 +1,6 @@ # § 19 Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe -Betriebe nach § 17 Absatz 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere +Betriebe nach § 17 Absatz 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere 1.das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen, 2.das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren, 3.Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§22.md b/laws_md/futtmv_1981/§22.md index cca527c1..01b2bdb9 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§22.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§22.md @@ -6,4 +6,4 @@ (3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird. -(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt. +(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 unterliegt. Absatz 1 gilt nicht für Futtermittelunternehmer im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§25.md b/laws_md/futtmv_1981/§25.md index d12789fe..c38e690e 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§25.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§25.md @@ -1,10 +1,11 @@ # § 25 Bekanntmachung (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) -1.die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, -2.die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, +1.die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019, +2.die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019, +2a.die Zulassung von Betrieben nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018, 3.die Zulassung von Betrieben nach § 18, 4.die Registrierung von Betrieben nach § 21 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nummer 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 bekannt. -(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt. +(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 bekannt. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§28.md b/laws_md/futtmv_1981/§28.md index a87f4b66..6a08b068 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§28.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§28.md @@ -1,3 +1,3 @@ # § 28 Analysemethoden -Soweit für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 bestehen, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln“, 8. Ergänzungslieferung 2012, oder aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik“, 4. Auflage 2011, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechenden Methoden durchgeführt werden. +Soweit für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024 bestehen, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln“, 8. Ergänzungslieferung 2012, oder aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik“, 4. Auflage 2011, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechenden Methoden durchgeführt werden. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§30.md b/laws_md/futtmv_1981/§30.md index a8b78b20..3fdee582 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§30.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§30.md @@ -2,4 +2,4 @@ (1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen. -(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. +(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§39.md b/laws_md/futtmv_1981/§39.md index 4537c534..e268981d 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§39.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§39.md @@ -1,7 +1,7 @@ # § 39 Straftaten -Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig +Nach § 58 Absatz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 25. März 2024 verstößt, indem er 1.entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert, -2.als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert oder nicht richtig lagert, -3.entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt oder +2.entgegen Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt, +3.als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert oder nicht richtig lagert oder 4.entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§40.md b/laws_md/futtmv_1981/§40.md index 75494118..37e2c0d3 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§40.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§40.md @@ -1,3 +1,3 @@ # § 40 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 -Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist, ein dort genanntes Produkt, soweit es sich um ein Futtermittel handelt, ausführt. +Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 ein dort genanntes Produkt, soweit es sich um ein Futtermittel handelt, ausführt. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§41.md b/laws_md/futtmv_1981/§41.md index e2cd48fe..6694a1f3 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§41.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§41.md @@ -1,6 +1,6 @@ # § 41 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 -(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig +(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet, 2.entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder 3.entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§42.md b/laws_md/futtmv_1981/§42.md index 1c31d77d..36d54c53 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§42.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§42.md @@ -1,6 +1,6 @@ # § 42 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 -Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig +Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 5 a)Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde, b)Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§44.md b/laws_md/futtmv_1981/§44.md index 35f75581..e7e22e02 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§44.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§44.md @@ -1,6 +1,6 @@ # § 44 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 -(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig +(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht, 2.entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit a)Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4, @@ -20,4 +20,4 @@ c)Artikel 18 oder d)Artikel 20 Absatz 1, ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt. -(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt. +(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§46.md b/laws_md/futtmv_1981/§46.md index df75c914..e52d2178 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§46.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§46.md @@ -1,3 +1,3 @@ # § 46 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786 -Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10) nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist. +Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/786 in der Fassung vom 19. Mai 2015 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§47.md b/laws_md/futtmv_1981/§47.md index 76291064..d03798cc 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§47.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§47.md @@ -1,3 +1,3 @@ # § 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2020/354 -Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EU)2020/354der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1) ein Futtermittel in den Verkehr bringt. +Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/354 in der Fassung vom 20. November 2024 ein Futtermittel in den Verkehr bringt. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§5.md b/laws_md/futtmv_1981/§5.md index abd229aa..6cf972bf 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§5.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§5.md @@ -1,6 +1,6 @@ # § 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach -1.Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und -2.Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 +1.Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 und +2.Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§6.md b/laws_md/futtmv_1981/§6.md index 5fb3c915..868b40e3 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§6.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§6.md @@ -4,4 +4,4 @@ 1.Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm, 2.Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm. -(2) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind. +(2) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 keine abweichenden Regelungen getroffen sind. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§7.md b/laws_md/futtmv_1981/§7.md index 0ccf0f14..66f32095 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§7.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§7.md @@ -1,3 +1,3 @@ # § 7 Kennzeichnung -Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2229 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 6) geändert worden ist, keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden. +Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§8.md b/laws_md/futtmv_1981/§8.md index d23d600d..59d93f38 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§8.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§8.md @@ -1,8 +1,8 @@ # § 8 Unerwünschte Stoffe -(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, +(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, 1.in den Verkehr zu bringen, 2.zu verfüttern oder 3.zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen. -(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten. +(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten. diff --git a/laws_md/futtmv_1981/§9.md b/laws_md/futtmv_1981/§9.md index 97ae6671..b9ce33d7 100644 --- a/laws_md/futtmv_1981/§9.md +++ b/laws_md/futtmv_1981/§9.md @@ -1,3 +1,3 @@ # § 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe -Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt. +Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzt. diff --git a/laws_md/ger_stbarbbv_9/README.md b/laws_md/ger_stbarbbv_9/README.md new file mode 100644 index 00000000..3a86a0bc --- /dev/null +++ b/laws_md/ger_stbarbbv_9/README.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# GER_STBARBBV_9 + +**Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen](§1.md) +- [§ 2 Außerkrafttreten](§2.md) +- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md) diff --git a/laws_md/ger_stbarbbv_9/§1.md b/laws_md/ger_stbarbbv_9/§1.md new file mode 100644 index 00000000..7156a703 --- /dev/null +++ b/laws_md/ger_stbarbbv_9/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Zwingende Arbeitsbedingungen + +Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 25. September 2025, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Gerüstbau e. V. und der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, finden auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des TV Mindestlohn fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. diff --git a/laws_md/ger_stbarbbv_9/§2.md b/laws_md/ger_stbarbbv_9/§2.md new file mode 100644 index 00000000..da9c4578 --- /dev/null +++ b/laws_md/ger_stbarbbv_9/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. diff --git a/laws_md/ger_stbarbbv_9/§3.md b/laws_md/ger_stbarbbv_9/§3.md new file mode 100644 index 00000000..db8debea --- /dev/null +++ b/laws_md/ger_stbarbbv_9/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. diff --git a/laws_md/intschsiherkstbestv/README.md b/laws_md/intschsiherkstbestv/README.md new file mode 100644 index 00000000..ab7259c4 --- /dev/null +++ b/laws_md/intschsiherkstbestv/README.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# INTSCHSIHERKSTBESTV + +**Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes](§1.md) +- [§ 2 Inkrafttreten](§2.md) diff --git a/laws_md/intschsiherkstbestv/§1.md b/laws_md/intschsiherkstbestv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..6d1f3c2e --- /dev/null +++ b/laws_md/intschsiherkstbestv/§1.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 1 Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes + +Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29b des Asylgesetzes sind: +1.Albanien +2.Bosnien und Herzegowina +3.Georgien +4.Ghana +5.Kosovo +6.Moldau, Republik +7.Montenegro +8.Nordmazedonien +9.Senegal +10.Serbien. diff --git a/laws_md/intschsiherkstbestv/§2.md b/laws_md/intschsiherkstbestv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..52652800 --- /dev/null +++ b/laws_md/intschsiherkstbestv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2026 in Kraft. diff --git a/laws_md/kraftstg/README.md b/laws_md/kraftstg/README.md index 6ee3da0e..be885227 100644 --- a/laws_md/kraftstg/README.md +++ b/laws_md/kraftstg/README.md @@ -25,6 +25,7 @@ mit Selbstzündungsmotor](§9.md) - [§ 10 Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen](§10.md) - [§ 11 Entrichtungszeiträume](§11.md) - [§ 12 Steuerfestsetzung](§12.md) +- [§ 12 Steuererklärungspflicht](§12.md) - [§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung](§13.md) - [§ 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen](§14.md) - [§ 15 Ermächtigungen](§15.md) diff --git a/laws_md/kraftstg/§12.md b/laws_md/kraftstg/§12.md index 84dea78b..32ff05bb 100644 --- a/laws_md/kraftstg/§12.md +++ b/laws_md/kraftstg/§12.md @@ -1,16 +1,29 @@ -# § 12 Steuerfestsetzung +# § 12 Steuererklärungspflicht -(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden. +(1) Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben +1.für ein inländisches Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde, wenn das Fahrzeug +a)zum Verkehr zugelassen werden soll, +b)zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder +c)während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert; +d)wenn für das Fahrzeug ein Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 zugeteilt werden soll; -(2) Die Steuer ist neu festzusetzen, -1.wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt, -2.wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen, -3.wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht, -4.wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird, -5.wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird. +2.für ein ausländisches Fahrzeug +a)am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist oder +b)im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist, wobei die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden kann, wenn die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung entrichtet wird; +c)wenn der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern soll (Weiterversteuerung) bei jeder Zollstelle, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist; -(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken. +3.bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 unverzüglich beim zuständigen Hauptzollamt, wobei das zuständige Hauptzollamt vom Eigentümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das Hauptzollamt festzulegenden Frist verlangen kann. -(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird. +(2) Als Steuererklärung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gilt auch die Fahrzeuganmeldung im Inland, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält. -(5) (weggefallen) +(3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten nach § 3 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Steuer befreit ist. + +(4) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. + +(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige unbeschadet des § 153 der Abgabenordnung dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung. + +(6) Ist eine Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Steuervergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen. + +(7) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung und kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung nach Absatz 1 Nummer 1 mit aufzunehmen. In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. + +(8) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 oder der Absätze 4, 5 und 7 kann die Steuererklärung gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden. diff --git a/laws_md/kraftstg/§3.md b/laws_md/kraftstg/§3.md index 29181ec9..a4b6fdf4 100644 --- a/laws_md/kraftstg/§3.md +++ b/laws_md/kraftstg/§3.md @@ -1,12 +1,12 @@ # § 3 Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge -(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. +(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. (2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt. (3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für technisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurden. Die Steuerbefreiung wird nach Maßgabe folgender Voraussetzungen gewährt: -1.das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2025 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und +1.das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2030 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und 2.für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt. diff --git a/laws_md/ksabg2026v/README.md b/laws_md/ksabg2026v/README.md new file mode 100644 index 00000000..dc7cd24f --- /dev/null +++ b/laws_md/ksabg2026v/README.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# KSABG2026V + +**Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe](§1.md) +- [§ 2 Außerkrafttreten](§2.md) +- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md) diff --git a/laws_md/ksabg2026v/§1.md b/laws_md/ksabg2026v/§1.md new file mode 100644 index 00000000..782f1a01 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksabg2026v/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe + +Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2026 beträgt 4,9 Prozent. diff --git a/laws_md/ksabg2026v/§2.md b/laws_md/ksabg2026v/§2.md new file mode 100644 index 00000000..f59dac93 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksabg2026v/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Außerkrafttreten + +Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 vom 4. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 240) tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 außer Kraft. diff --git a/laws_md/ksabg2026v/§3.md b/laws_md/ksabg2026v/§3.md new file mode 100644 index 00000000..db8debea --- /dev/null +++ b/laws_md/ksabg2026v/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. diff --git a/laws_md/ksttg/README.md b/laws_md/ksttg/README.md new file mode 100644 index 00000000..5df853b5 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/README.md @@ -0,0 +1,29 @@ +# KSTTG + +**Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Begriffsbestimmungen](§1.md) +- [§ 2 Anwendungsbereich](§2.md) +- [§ 3 Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen](§3.md) +- [§ 4 Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer](§4.md) +- [§ 5 Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen als zu meldende beherrschende Personen](§5.md) +- [§ 6 Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften](§6.md) +- [§ 7 Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten](§7.md) +- [§ 8 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten](§8.md) +- [§ 9 Meldepflicht](§9.md) +- [§ 10 Meldezeitraum](§10.md) +- [§ 11 Zu meldende Informationen](§11.md) +- [§ 12 Meldeverfahren](§12.md) +- [§ 13 Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen](§13.md) +- [§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten](§14.md) +- [§ 15 Zuständige Behörde](§15.md) +- [§ 16 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern](§16.md) +- [§ 17 Registrierung von Kryptowerte-Betreibern](§17.md) +- [§ 18 Bußgeldvorschriften](§18.md) +- [§ 19 Bußgeldverfahren](§19.md) +- [§ 20 Rechtsweg](§20.md) +- [§ 21 Anwendungsbestimmung](§21.md) diff --git a/laws_md/ksttg/§1.md b/laws_md/ksttg/§1.md new file mode 100644 index 00000000..9ab17726 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§1.md @@ -0,0 +1,75 @@ +# § 1 Begriffsbestimmungen + +(1) Aktiver Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes ist +1.ein Rechtsträger, von dessen Bruttoeinkünften im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 50 Prozent passive Einkünfte waren und bei dem weniger als 50 Prozent der ihm während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zugerechneten Vermögenswerte solche sind, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen, +2.ein Rechtsträger, dessen Tätigkeit im Wesentlichen im vollständigen oder teilweisen Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften besteht, sofern der Rechtsträger nicht als Anlagefonds tätig ist oder sich als solcher bezeichnet, +3.ein Rechtsträger, der noch kein Geschäft betreibt und auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben hat, jedoch Kapital in Vermögenswerten mit der Absicht anlegt, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben, sofern seit der Gründung des Rechtsträgers noch nicht 24 Monate und ein Tag vergangen sind, +4.ein Rechtsträger, der in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut war und derzeit seine Vermögenswerte veräußert oder eine Umstrukturierung durchführt mit der Absicht, eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen, +5.ein Rechtsträger, dessen Tätigkeit vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit verbundenen Rechtsträgern oder für verbundene Rechtsträger, die kein Finanzinstitut sind, besteht und der keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger erbringt, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt, oder +6.ein Rechtsträger, +a)der in dem Staat, in dem er steuerlich ansässig ist, ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben wird oder der in diesem Staat errichtet und betrieben wird und ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird, ist, +b)der in dem Staat, in dem er steuerlich ansässig ist, von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer befreit ist, +c)der keine Anteilseigner oder Mitglieder hat, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben, +d)dessen Einkünfte und Vermögenswerte nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren oder dessen Gunsten verwendet werden dürfen, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands, und +e)dessen Vermögenswerte nach dem geltenden Recht des Sitzstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers bei seiner Liquidation oder Auflösung an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden müssen oder der Regierung des Sitzstaats des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheimfallen. + +(2) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber, die eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, die Tauschgeschäfte für oder im Namen eines zu meldenden Nutzers bewirken. + +(3) Ausgenommene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind +1.Rechtsträger, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, oder mit diesen Rechtsträgern verbundene Rechtsträger, +2.staatliche Rechtsträger im Sinne des § 19 Nummer 16 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes, +3.internationale Organisationen im Sinne des § 19 Nummer 17 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes, +4.Zentralbanken im Sinne des § 19 Nummer 18 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes und +5.Finanzinstitute im Sinne des § 19 Nummer 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes, außer Investmentunternehmen im Sinne des § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. + +(4) Beherrschende Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen im Sinne des § 19 Nummer 45 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. + +(5) Digitales Zentralbankgeld im Sinne dieses Gesetzes ist digitales Zentralbankgeld im Sinne des § 19 Nummer 11 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. + +(6) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld im Sinne des § 19 Nummer 9 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. + +(7) Fiat-Währung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Währung im Sinne des § 19 Nummer 10 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. + +(8) Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. + +(9) Kryptowerte-Betreiber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Krypowerte-Dienstleistungen erbringt und nicht unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 fällt. + +(10) Kryptowerte-Dienstleister im Sinne dieses Gesetzes ist ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114. + +(11) Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie Staking und Lending. + +(12) Kryptowerte-Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kryptowerte-Dienstleistungen eines Anbieters in Anspruch nimmt. Handelt ein Vertreter, Verwahrer, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär, der kein Finanzinstitut oder anderer Anbieter ist, zugunsten oder für Rechnung einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers, gilt nur diese natürliche Person oder dieser Rechtsträger als Kryptowerte-Nutzer. Führt ein Anbieter für einen Händler oder im Namen eines Händlers eine zu meldende Massenzahlungstransaktion durch, so gilt auch die Gegenpartei des Händlers für diese Massenzahlungstransaktion als Kryptowerte-Nutzer, sofern der Anbieter nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften zur Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Personen in einem anderen Staat verpflichtet ist, die Identität dieser Gegenpartei zu überprüfen. + +(13) Qualifizierende Vereinbarung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und eines Drittstaates, die den automatischen Austausch von Informationen regelt, wenn die Europäische Kommission festgestellt hat, dass die nach der Vereinbarung auszutauschenden Informationen den nach § 11 zu meldenden Informationen gleichwertig sind. + +(14) Qualifizierter Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Steuerhoheitsgebiet, das über eine qualifizierende Vereinbarung mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt, wenn das Steuerhoheitsgebiet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einer veröffentlichten Liste als meldepflichtige Staaten aufführt. + +(15) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. + +(16) Tauschgeschäft im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Tausch zwischen +1.zu meldenden Kryptowerten und Fiat-Währungen oder +2.einer oder mehreren Arten zu meldender Kryptowerte untereinander. + +(17) Übertragung zu meldender Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes ist jede Transaktion, bei der +1.ein zu meldender Kryptowert von einer oder an eine Kryptowert-Adresse oder von einem oder auf ein Kryptowert-Konto bewegt wird, mit Ausnahme einer Transaktion, die vom Anbieter im Namen desselben Kryptowerte-Nutzers verwaltet wird, und +2.der Anbieter auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt der Transaktion zur Verfügung stehenden Informationen nicht feststellen kann, dass es sich bei der Transaktion um ein Tauschgeschäft handelt. + +(18) Verbundener Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsträger, der mit einem anderen Rechtsträger derart verbunden ist, dass einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger derselben Beherrschung unterliegen. Eine Beherrschung liegt vor, wenn von der beherrschenden Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Nennkapital oder am Gesellschaftsvermögen oder 50 Prozent der Stimmrechte oder der Mitgliedschaftsrechte gehalten werden oder der beherrschenden Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent des Gewinns oder des Liquidationserlöses zustehen. + +(19) Zu meldende beherrschende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine beherrschende Person, die +1.einen Rechtsträger beherrscht, der kein aktiver Rechtsträger ist, und +2.eine zu meldende Person ist. + +(20) Zu meldende Massenzahlungstransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Übertragung zu meldender Kryptowerte gegen Waren oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Übertragung einen Wert von mehr als 50 000 US-Dollar haben. + +(21) Zu meldende Person im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, steuerlich ansässig und keine ausgenommene Person ist. Rechtsträger, bei denen keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, gelten als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift ihres Hauptsitzes befindet. Als zu meldende Person gilt auch der Nachlass eines Erblassers, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, steuerlich ansässig war. + +(22) Zu meldende Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist +1.ein Tauschgeschäft oder +2.eine Übertragung zu meldender Kryptowerte. + +(23) Zu meldender Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Kryptowert, außer digitales Zentralbankgeld, E-Geld und solche Kryptowerte, die nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können. + +(24) Zu meldender Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowerte-Nutzer, der eine zu meldende Person ist. + +(25) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines Anbieters in einem Staat, die oder das nach den Regeln dieses Staates als Zweigniederlassung gilt oder anderweitig nach dem Recht dieses Staates als getrennt von anderen Einheiten, Geschäften oder Büros des Anbieters behandelt wird. Alle sich im selben Staat befindenden Einheiten, Geschäfte oder Büros eines Anbieters gelten als eine einzige Zweigniederlassung. diff --git a/laws_md/ksttg/§10.md b/laws_md/ksttg/§10.md new file mode 100644 index 00000000..d34cd93c --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§10.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 10 Meldezeitraum + +Meldezeitraum ist das Kalenderjahr. diff --git a/laws_md/ksttg/§11.md b/laws_md/ksttg/§11.md new file mode 100644 index 00000000..6f6a4deb --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§11.md @@ -0,0 +1,29 @@ +# § 11 Zu meldende Informationen + +(1) Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Informationen zu melden: +1.zum Anbieter: +a)sein Name und gegebenenfalls seine Firma, +b)seine Anschrift, +c)seine Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung und +d)falls vorhanden, die ihm nach § 17 Absatz 3 erteilte Registriernummer und die globale Rechtsträgerkennung, + +2.für jeden zu meldenden Nutzer sowie jede zu meldende beherrschende Person: +a)die Informationen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis d sowie den Geburtsort, sofern der Anbieter nach innerstaatlichem Recht verpflichtet ist, diesen zu beschaffen und zu melden, und +b)für jede Art von einem zu meldenden Kryptowert, für den der Anbieter innerhalb des Meldezeitraums eine zu meldende Transaktion durchgeführt hat: +aa)die vollständige Bezeichnung der Art des zu meldenden Kryptowerts, +bb)bei Erwerben gegen eine Fiat-Währung den gezahlten aggregierten Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, +cc)bei Verkäufen gegen eine Fiat-Währung den erhaltenen aggregierten Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, +dd)bei Erwerben gegen andere zu meldende Kryptowerte den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, +ee)bei Verkäufen gegen andere zu meldende Kryptowerte den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, +ff)den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Massenzahlungstransaktionen, +gg)bei nicht unter die Doppelbuchstaben bb und dd fallenden Übertragungen an den zu meldenden Nutzer den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern diese dem Anbieter bekannt ist, +hh)bei nicht unter die Doppelbuchstaben cc, ee und ff fallenden Übertragungen durch den zu meldenden Nutzer den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern diese dem Anbieter bekannt ist, und +ii)bei vom Anbieter durchgeführten Übertragungen an Kryptowert-Adressen, von denen dem Anbieter nicht bekannt ist, ob sie mit einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder einem Finanzinstitut verbunden sind, den aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die Anzahl der Einheiten und + +3.für jede zu meldende beherrschende Person die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer sie als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist. + +(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc ist der erhaltene oder gezahlte Betrag in der Fiat-Währung zu melden, in der der Betrag erhalten oder die Zahlung getätigt wurde. In mehreren Fiat-Währungen erhaltene oder gezahlte Beträge sind in einer einzigen Fiat-Währung zu melden. Der Anbieter nimmt die für die Meldung nach Satz 2 erforderlichen Umrechnungen jeweils für den Zeitpunkt der jeweiligen zu meldenden Transaktion in einer durchgängig angewandten Art und Weise vor. + +(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ii ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen Fiat-Währung zu bestimmen und zu melden. Die für die Meldung nach Satz 1 erforderlichen Umrechnungen sind vom Anbieter jeweils für den Zeitpunkt der jeweiligen zu meldenden Transaktion in einer durchgängig angewandten Art und Weise vorzunehmen. + +(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ii und der Absätze 2 und 3 ist die Fiat-Währung der Beträge anzugeben. diff --git a/laws_md/ksttg/§12.md b/laws_md/ksttg/§12.md new file mode 100644 index 00000000..c7660451 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§12.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 12 Meldeverfahren + +Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. Die zuständige Behörde nach § 15 gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bundessteuerblatt bekannt. diff --git a/laws_md/ksttg/§13.md b/laws_md/ksttg/§13.md new file mode 100644 index 00000000..191ce4a1 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§13.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 13 Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen + +Anbieter haben jedem zu meldenden Nutzer und jeder zu meldenden beherrschenden Person vor der erstmaligen Meldung von Informationen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen, dass nach diesem Gesetz Informationen für Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behörden anderer Staaten gemeldet werden. Die Mitteilung nach Satz 1 hat alle Informationen zu enthalten, auf die der zu meldende Nutzer oder die zu meldende beherrschende Person seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, und so rechtzeitig zu erfolgen, dass er oder sie seine oder ihre Rechte wahrnehmen kann. diff --git a/laws_md/ksttg/§14.md b/laws_md/ksttg/§14.md new file mode 100644 index 00000000..61d61cbc --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§14.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten + +(1) Anbieter haben die folgenden Aufzeichnungen zu dem im Folgenden jeweils genannten Zeitpunkt zu erstellen: +1.eine Beschreibung der Prozesse, die zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten für einen Meldezeitraum angewandt werden, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, bis spätestens zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen, +2.für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person die folgenden Informationen sowie den jeweiligen Zeitpunkt und das Ergebnis ihrer Verarbeitung zum Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung: +a)Informationen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Selbstauskunft nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, anfallen, +b)Informationen, die bei der Durchführung der Plausibilitätsprüfung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, anfallen, +c)Informationen bezüglich der in § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, genannten Änderung der Umstände sowie die daraufhin eingeholte neue Selbstauskunft oder eine Erklärung einschließlich der dort genannten Belege, +d)die in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Hinweise, +e)die Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und die ihr zugrunde gelegten Informationen. + +3.für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person die nach § 11 gemeldeten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt der Meldung sowie die maßgeblichen Informationen, die der Anwendung des Meldeverfahrens nach § 12 Satz 1 zugrunde gelegen haben, bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen, und +4.für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person, gegen den oder die die Mitwirkungspflicht nach § 8 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1 durchgesetzt wird, jeweils den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der Erinnerung, der Mahnung und der ergriffenen Maßnahme sowie die der Aufhebung der ergriffenen Maßnahme zugrundeliegenden Informationen und den Zeitpunkt der Aufhebung, jeweils in dem Zeitpunkt, in dem die Aufforderung, die Erinnerung, die Mahnung, die Maßnahme oder deren Aufhebung erfolgt. + +(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen vom Anbieter für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden, wobei die Frist zur Aufbewahrung mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Aufzeichnungen erstellt wurden. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind vom Anbieter nach Ablauf dieser Frist zu löschen. diff --git a/laws_md/ksttg/§15.md b/laws_md/ksttg/§15.md new file mode 100644 index 00000000..396a025d --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§15.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 15 Zuständige Behörde + +Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5i des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. diff --git a/laws_md/ksttg/§16.md b/laws_md/ksttg/§16.md new file mode 100644 index 00000000..958f4b07 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§16.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 16 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern + +(1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Informationen entgegen, die ihm von Anbietern nach § 12 Satz 1 und von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten, mit denen eine qualifizierende Vereinbarung besteht, übermittelt werden, und speichert diese Informationen. + +(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach Absatz 1 entgegengenommenen Informationen zu im Inland ansässigen zu meldenden Nutzern und zu meldenden beherrschenden Personen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde. § 88 Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der Zuordnung der Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt gegeben ist, wenn sich die Zuordnung nicht mittels verfügbarer automatisierter Verfahren vornehmen lässt. § 88 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. + +(3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach Absatz 1 von Anbietern entgegengenommenen Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten, mit denen eine qualifizierende Vereinbarung besteht, sofern der jeweilige zu meldende Nutzer oder die jeweilige zu meldende beherrschende Person in einem solchen Staat als steuerlich ansässig gilt. Die Übermittlung erfolgt jeweils bis zum 30. September eines Jahres für den vorangegangenen Meldezeitraum. Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt. + +(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der Informationen durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes bleibt ebenfalls unberührt. + +(5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 werden die Daten bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gelöscht. Nimmt das Bundeszentralamt für Steuern vor dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist eine Änderungsmeldung entgegen, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung entgegengenommen worden ist. + +(6) Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Verfahren zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern nach Maßgabe des § 17 durch, einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie die Löschung oder den Widerruf erteilter Registrierungen im Sinne des § 17 Absatz 4 oder 7. Für die Zwecke des Satzes 1 nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU. + +(7) Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die den Anbietern nach diesem Gesetz auferlegt werden. § 147 Absatz 5 bis 7 und die §§ 194 bis 203a der Abgabenordnung sowie § 12 des EU-Amtshilfegesetzes gelten entsprechend. + +(8) Das Bundeszentralamt für Steuern kann einen Anbieter auffordern, als unrichtig erachtete Informationen durch den betreffenden zu meldenden Nutzer berichtigen oder bestätigen zu lassen, wenn dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund eigener Ermittlungen, der Mitteilung einer Landesfinanzbehörde oder der Mitteilung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, Informationen bekannt werden, denen zufolge begründete Zweifel an der Richtigkeit der nach § 6 erhobenen Informationen in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer bestehen. diff --git a/laws_md/ksttg/§17.md b/laws_md/ksttg/§17.md new file mode 100644 index 00000000..2ed08d42 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§17.md @@ -0,0 +1,28 @@ +# § 17 Registrierung von Kryptowerte-Betreibern + +(1) Ein Kryptowerte-Betreiber, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 den Pflichten dieses Gesetzes unterliegt und der nicht nach § 2 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 6 Satz 2 von diesen Pflichten befreit ist, weil er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt, hat beim Bundeszentralamt für Steuern einmalig vor dem erstmaligen Ablauf der Frist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 seine Registrierung zu beantragen. + +(2) Für die Registrierung hat der Kryptowerte-Betreiber dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen elektronisch zu übermitteln: +1.seinen Namen und gegebenenfalls die Firma, +2.die Wohnanschrift oder gegebenenfalls die Anschrift seines Geschäftssitzes, unter der er postalisch erreichbar ist, +3.seine als Kryptowerte-Betreiber geschäftlich genutzte E-Mail- sowie Internetadresse, +4.seine Steueridentifikationsnummern oder deren funktionale Entsprechung, +5.alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen zu meldende Nutzer steuerlich ansässig sind, und +6.alle qualifizierten Drittstaaten nach § 2 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2. +Der Kryptowerte-Betreiber hat dem Bundeszentralamt für Steuern jede Änderung der in Satz 1 genannten Informationen oder den Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Eintritt der Änderung mitzuteilen. + +(3) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem Kryptowerte-Betreiber eine individuelle Registriernummer zu und teilt diese sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen und alle Änderungen dieser Informationen den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf elektronischem Wege mit, indem es die Informationen in das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU einstellt. + +(4) Das Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines Kryptowerte-Betreibers, wenn +1.der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass er nicht länger für zu meldende Nutzer tätig ist, +2.keine Meldung nach Nummer 1 vorliegt, aber das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme hat, dass die Tätigkeit des Kryptowerte-Betreibers eingestellt wurde, +3.der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass er nicht länger die Voraussetzungen des § 1 Absatz 9 erfüllt, oder +4.das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen hat. + +(5) Erlangt das Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis von einem Kryptowerte-Betreiber, der für in der Europäischen Union ansässige zu meldende Nutzer tätig ist, ohne eine Registrierung nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union beantragt zu haben, unterrichtet es die Europäische Kommission unverzüglich. + +(6) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Registrierungspflicht im Inland nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach oder wurde die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen, so kann das Bundeszentralamt für Steuern dem Kryptowerte-Betreiber die Ausführung zu meldender Transaktionen für zu meldende Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union untersagen. Die Untersagung nach Satz 1 ist anzudrohen. Hierbei ist für die Registrierung eine Frist zu bestimmen. Das Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigt bei einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 Informationen anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 18 Absatz 1 Nummer 12 bleibt unberührt. + +(7) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 auch nach zweimaliger Aufforderung durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die erteilte Registrierung. Der Widerruf der Registrierung ist dem Kryptowerte-Betreiber anzukündigen und erfolgt frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung. Der Widerruf soll spätestens nach Ablauf von 90 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung erfolgen. § 18 Absatz 1 Nummer 7 und 8 bleibt unberührt. + +(8) Hat das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung eines Kryptowerte-Betreibers nach Absatz 7 widerrufen, so soll eine erneute Registrierung nur gegen Gewährung einer angemessenen Sicherheitsleistung gestattet werden. Die Sicherheitsleistung muss erwarten lassen, dass der Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls einschließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurückliegende Meldezeiträume, nachkommen wird. Die §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Sicherheitsleistung ist dem Kryptowerte-Betreiber zurückzugewähren, sobald dieser der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende Meldezeiträume und für den unmittelbar nächsten Meldezeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist. diff --git a/laws_md/ksttg/§18.md b/laws_md/ksttg/§18.md new file mode 100644 index 00000000..e49c28df --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§18.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 18 Bußgeldvorschriften + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig +1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft, +2.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, +3.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, die Plausibilität der Angaben einer Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft, +4.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Feststellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, +5.entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Kryptowerte-Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig an der Durchführung einer dort genannten Transaktion hindert, +6.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, +7.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachholt, +8.entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig korrigiert, +9.entgegen § 14 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, +10.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, +11.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht, +12.entgegen § 17 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder +13.entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. + +(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. + +(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern. + +(4) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Kryptowerte-Dienstleister festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen denselben Kryptowerte-Dienstleister zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen. diff --git a/laws_md/ksttg/§19.md b/laws_md/ksttg/§19.md new file mode 100644 index 00000000..d4ed9d5d --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§19.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 19 Bußgeldverfahren + +Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 3 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. diff --git a/laws_md/ksttg/§2.md b/laws_md/ksttg/§2.md new file mode 100644 index 00000000..e85af885 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§2.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# § 2 Anwendungsbereich + +(1) Den Pflichten dieses Gesetzes unterliegen, wenn es sich um Anbieter handelt, +1.Kryptowerte-Dienstleister, deren Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Bundesrepublik Deutschland ist, und +2.Kryptowerte-Betreiber, die +a)im Inland steuerlich ansässig sind, +b)ihren Satzungs- oder Vertragssitz im Inland haben und entweder im Inland Träger von Rechten und Pflichten sind oder verpflichtet sind, gegenüber einer inländischen Finanzbehörde Steuererklärungen oder andere Steuerinformationen abzugeben, +c)ihren Verwaltungssitz im Inland haben oder +d)ihre reguläre Geschäftstätigkeit im Inland ausüben. + +(2) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, c oder d erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, weil er dort steuerlich ansässig ist. + +(3) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder d erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, weil er dort die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b erfüllt. + +(4) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe d erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, weil er dort die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c erfüllt. + +(5) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat aufgrund im Wesentlichen vergleichbarer Voraussetzungen solche Pflichten erfüllt. Die Erfüllung solcher Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat aufgrund eines im Wesentlichen vergleichbaren Kriteriums hat der Anbieter dem Bundeszentralamt für Steuern in einer nach amtlichen Vorgaben erstellten Meldung zu bestätigen. + +(6) Ein Anbieter unterliegt den Pflichten dieses Gesetzes auch in Bezug auf zu meldende Transaktionen, die über eine Zweigniederlassung im Inland durchgeführt werden. Ein Anbieter unterliegt den Pflichten dieses Gesetzes nicht, soweit er in Bezug auf zu meldende Transaktionen, die er über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat durchführt, solche Pflichten in diesem Staat erfüllt. diff --git a/laws_md/ksttg/§20.md b/laws_md/ksttg/§20.md new file mode 100644 index 00000000..fbf0df03 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§20.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 20 Rechtsweg + +Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des § 19 der Finanzrechtsweg gegeben. diff --git a/laws_md/ksttg/§21.md b/laws_md/ksttg/§21.md new file mode 100644 index 00000000..3b47cc52 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§21.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 21 Anwendungsbestimmung + +Die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen. diff --git a/laws_md/ksttg/§3.md b/laws_md/ksttg/§3.md new file mode 100644 index 00000000..3f3db082 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen + +Ein Anbieter muss einen Kryptowerte-Nutzer oder eine beherrschende Person ab dem Tag als zu meldenden Nutzer oder zu meldende beherrschende Person behandeln, an dem er ihn oder sie nach den in diesem Abschnitt bestimmten Verfahren als solchen oder solche identifiziert hat. diff --git a/laws_md/ksttg/§4.md b/laws_md/ksttg/§4.md new file mode 100644 index 00000000..58665c71 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§4.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 4 Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer + +(1) Der Anbieter muss unter Beachtung der Fristen nach § 7 von einem Kryptowerte-Nutzer, der eine natürliche Person ist, eine gültige Selbstauskunft beschaffen, die es dem Anbieter ermöglicht, die steuerlichen Ansässigkeiten des Kryptowerte-Nutzers zu bestimmen. Der Kryptowerte-Nutzer ist zur Erteilung der Selbstauskunft innerhalb einer vom Anbieter gesetzten, angemessenen Frist verpflichtet. Der Anbieter muss unter Beachtung der Fristen nach § 7 die Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft überprüfen und hat dafür alle erhaltenen Informationen heranzuziehen. Dazu gehören auch die im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften zur Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Personen, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhobenen und verwahrten Informationen. Soweit erforderlich und angemessen, darf eine Weiterverarbeitung bereits erhobener Informationen zum Zweck der Überprüfung erfolgen. + +(2) Erlangt der Anbieter Kenntnis von einer Änderung der Umstände des Kryptowerte-Nutzers und ist dem Anbieter aufgrund dessen bekannt oder müsste ihm aufgrund dessen bekannt sein, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht oder nicht mehr zutreffend oder unglaubwürdig ist, so hat der Anbieter unverzüglich nach Kenntniserlangung eine neue Selbstauskunft oder eine Erklärung mit Belegen dafür, dass die ursprüngliche Selbstauskunft weiterhin gültig ist, zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, wenn die Änderung der Umstände nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung auftritt. Der Kryptowerte-Nutzer ist verpflichtet, innerhalb einer vom Anbieter gesetzten, angemessenen Frist erneut eine Selbstauskunft zu erteilen oder die Erklärung nach Satz 1 einschließlich der Belege abzugeben. + +(3) Ein Anbieter kann sich auch auf eine bereits zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft berufen, sofern diese die Voraussetzungen des § 6 erfüllt. Ein Anbieter, der ein Finanzinstitut ist, kann sich zum Zweck der in diesem Abschnitt genannten Sorgfaltspflichten auf die von ihm nach den §§ 9 bis 18 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes durchzuführenden Sorgfaltspflichten berufen. + +(4) Ein Anbieter kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen bleibt jedoch bei dem Anbieter. diff --git a/laws_md/ksttg/§5.md b/laws_md/ksttg/§5.md new file mode 100644 index 00000000..b533d7c5 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§5.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 5 Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen als zu meldende beherrschende Personen + +(1) § 4 gilt in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind, entsprechend. + +(2) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kryptowerte-Nutzer im Sinne des Absatzes 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, ansässig ist, so muss der Anbieter diesen Kryptowerte-Nutzer als zu meldenden Nutzer behandeln. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter entweder anhand der Selbstauskunft oder in seiner Verfügungsmacht stehender oder öffentlich verfügbarer Informationen vernünftigerweise annehmen kann, dass es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um eine ausgenommene Person handelt. + +(3) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der ein Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, hat der Anbieter unter Beachtung der Fristen nach § 7 festzustellen, ob der Kryptowerte-Nutzer eine oder mehrere beherrschende Personen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter aufgrund der Selbstauskunft des Kryptowerte-Nutzers feststellt, dass es sich bei diesem um einen aktiven Rechtsträger handelt. Zur Feststellung nach Satz 1 kann ein Anbieter Informationen heranziehen, die er im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhebt und verwahrt. Unterliegt der Anbieter nicht den Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, so ist er verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. In Bezug auf das Verfahren zur Identifizierung einer beherrschenden Person als zu meldende beherrschende Person gilt § 4 entsprechend. diff --git a/laws_md/ksttg/§6.md b/laws_md/ksttg/§6.md new file mode 100644 index 00000000..6e8042e4 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§6.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 6 Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften + +(1) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers oder einer beherrschenden Person ist nur dann gültig, wenn sie von diesem Kryptowerte-Nutzer oder dieser beherrschenden Person unterzeichnet oder anderweitig bestätigt wurde, sie spätestens auf den Tag ihres Eingangs beim Anbieter datiert ist und sie die folgenden Informationen enthält: +1.bei Kryptowerte-Nutzern, die natürliche Personen sind, und bei beherrschenden Personen: +a)Vor- und Nachname, +b)Anschrift, +c)jeden Ansässigkeitsstaat, +d)Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und +e)Geburtsdatum, + +2.bei Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind: +a)Firma, +b)Anschrift, +c)jeden Ansässigkeitsstaat, +d)Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und +e)sofern es sich bei dem Rechtsträger nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die jeweilige zu meldende Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, wenn dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, denen der Anbieter unterliegt, festgestellt wurde. + +Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht, wenn der Ansässigkeitsstaat des Kryptowerte-Nutzers oder der beherrschenden Person keine oder keine der Steueridentifikationsnummer funktional entsprechende Nummer zuteilt. + +(2) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers, der ein Rechtsträger ist, hat zudem zu enthalten: +1.Informationen über die Kriterien, die der Rechtsträger erfüllt, um als aktiver Rechtsträger oder ausgenommene Person behandelt zu werden, sofern dies zutrifft, +2.die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebenen Informationen für jede beherrschende Person des Kryptowerte-Nutzers, soweit eine beherrschende Person keine Selbstauskunft vorgelegt hat und dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, festgestellt wurde. diff --git a/laws_md/ksttg/§7.md b/laws_md/ksttg/§7.md new file mode 100644 index 00000000..2e84608b --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§7.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 7 Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten + +(1) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 vor der Durchführung von zu meldenden Transaktionen abzuschließen. Treten die Voraussetzungen von § 4 Absatz 2 nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ein, so gilt die Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1. + +(2) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, hat der Anbieter die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 bis zum 1. Januar 2027 abzuschließen. diff --git a/laws_md/ksttg/§8.md b/laws_md/ksttg/§8.md new file mode 100644 index 00000000..59617ce8 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§8.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 8 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten + +(1) Kommt ein Kryptowerte-Nutzer der Aufforderung eines Anbieters nicht oder nur teilweise nach, die nach diesem Abschnitt ersuchten Informationen oder Unterlagen zu erteilen oder vorzulegen, so hat der Anbieter den Kryptowerte-Nutzer an die Erteilung der Informationen oder Vorlage der Unterlagen zu erinnern. + +(2) Erteilt der Kryptowerte-Nutzer die ersuchten Informationen auch nach der Erinnerung nach Absatz 1 nicht oder legt er die ersuchten Unterlagen auch nach der Erinnerung nach Absatz 1 nicht vor, so ist der Anbieter verpflichtet, die Vorlage der Informationen oder Unterlagen gegenüber dem Kryptowerte-Nutzer anzumahnen. + +(3) Erteilt ein Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter eingegangen ist, auch nach der Mahnung nach Absatz 2 die ersuchten Informationen nicht oder legt er die ersuchten Unterlagen nicht vor, so hat der Anbieter spätestens nach Ablauf von 90 Tagen, nicht jedoch vor Ablauf von 60 Tagen nach der ursprünglichen Aufforderung, den Kryptowerte-Nutzer an der Durchführung von zu meldenden Transaktionen über den Anbieter zu hindern. Die Geschäftsbeziehung kann wieder aufgenommen werden, sobald der Kryptowerte-Nutzer die ersuchten Informationen erteilt oder die ersuchten Unterlagen vorgelegt hat. diff --git a/laws_md/ksttg/§9.md b/laws_md/ksttg/§9.md new file mode 100644 index 00000000..27e3ebf4 --- /dev/null +++ b/laws_md/ksttg/§9.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 9 Meldepflicht + +(1) Anbieter haben in Bezug auf zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen jährlich spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum die in § 11 genannten Informationen gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht nicht für einen Kryptowerte-Betreiber in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer oder eine zu meldende beherrschende Person, für den oder die der Kryptowerte-Betreiber die in § 11 genannten Informationen in einem Drittstaat meldet, der mit dem Ansässigkeitsstaat des zu meldenden Nutzers oder der zu meldenden beherrschenden Person eine qualifizierende Vereinbarung hat. + +(2) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben ist, so hat er die Meldung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der unterbliebenen Meldung vollständig nachzuholen. Dies gilt auch, wenn der Anbieter feststellt, dass er den Kryptowerte-Nutzer oder die beherrschende Person nicht als zu meldende Person identifiziert hatte. + +(3) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 fehlerhaft war, so hat er die Meldung unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis hierüber zu korrigieren. diff --git a/laws_md/kugbev_4/README.md b/laws_md/kugbev_4/README.md new file mode 100644 index 00000000..b72e6559 --- /dev/null +++ b/laws_md/kugbev_4/README.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# KUGBEV_4 + +**Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Verlängerung der Bezugsdauer](§1.md) +- [§ 2 Außerkrafttreten](§2.md) +- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md) diff --git a/laws_md/kugbev_4/§1.md b/laws_md/kugbev_4/§1.md new file mode 100644 index 00000000..e31df6a5 --- /dev/null +++ b/laws_md/kugbev_4/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Verlängerung der Bezugsdauer + +Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert. diff --git a/laws_md/kugbev_4/§2.md b/laws_md/kugbev_4/§2.md new file mode 100644 index 00000000..5b6cf7f0 --- /dev/null +++ b/laws_md/kugbev_4/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. diff --git a/laws_md/kugbev_4/§3.md b/laws_md/kugbev_4/§3.md new file mode 100644 index 00000000..db8debea --- /dev/null +++ b/laws_md/kugbev_4/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. diff --git a/laws_md/lsv_2026/README.md b/laws_md/lsv_2026/README.md new file mode 100644 index 00000000..33db9c80 --- /dev/null +++ b/laws_md/lsv_2026/README.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# LSV_2026 + +**Verordnung über die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Technische Anforderungen](§3.md) +- [§ 4 Anzeige- und Nachweispflichten](§4.md) +- [§ 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde](§5.md) +- [§ 6 Datenübermittlung](§6.md) diff --git a/laws_md/lsv_2026/§1.md b/laws_md/lsv_2026/§1.md new file mode 100644 index 00000000..baf923ce --- /dev/null +++ b/laws_md/lsv_2026/§1.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +(1) Diese Verordnung regelt die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858. + +(2) Diese Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Rechtsakte der Europäischen Union, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 ergangen sind. diff --git a/laws_md/lsv_2026/§2.md b/laws_md/lsv_2026/§2.md new file mode 100644 index 00000000..8193327d --- /dev/null +++ b/laws_md/lsv_2026/§2.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +Im Sinne dieser Verordnung ist +1.„Ladepunkt“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804; +2.„öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, der sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung des Ladepunkts geltenden Bedingungen; +3.„Betreiber“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804; +4.„Regulierungsbehörde“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. diff --git a/laws_md/lsv_2026/§3.md b/laws_md/lsv_2026/§3.md new file mode 100644 index 00000000..2209c221 --- /dev/null +++ b/laws_md/lsv_2026/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Technische Anforderungen + +Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/lsv_2026/§4.md b/laws_md/lsv_2026/§4.md new file mode 100644 index 00000000..bd8048a5 --- /dev/null +++ b/laws_md/lsv_2026/§4.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 4 Anzeige- und Nachweispflichten + +(1) Jeder Betreiber hat der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme eines Ladepunktes sowie den Betreiberwechsel elektronisch anzuzeigen. Bei einem Betreiberwechsel haben Anzeigen nach Satz 1 durch den bisherigen und den neuen Betreiber zu erfolgen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Die Anzeige hat zu erfolgen: +1.spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme eines Ladepunktes, +2.unverzüglich nach der Außerbetriebnahme eines Ladepunktes, +3.unverzüglich nach einem Betreiberwechsel. + +(2) Jeder Betreiber hat auf Anforderung der Regulierungsbehörde durch Übermittlung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 nach erfolgter Inbetriebnahme nachzuweisen. + +(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein bestehender Ladepunkt öffentlich zugänglich wird. diff --git a/laws_md/lsv_2026/§5.md b/laws_md/lsv_2026/§5.md new file mode 100644 index 00000000..8ebfa5e8 --- /dev/null +++ b/laws_md/lsv_2026/§5.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde + +(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 und der Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 und 10 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 regelmäßig überprüfen und geeignete Nachweise verlangen. + +(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, um eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 zu erfüllen. + +(3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 nicht eingehalten oder nicht nach § 4 Absatz 2 nachgewiesen wird oder der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht nachgekommen worden ist. diff --git a/laws_md/lsv_2026/§6.md b/laws_md/lsv_2026/§6.md new file mode 100644 index 00000000..f0791245 --- /dev/null +++ b/laws_md/lsv_2026/§6.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 6 Datenübermittlung + +Die Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern die empfangsberechtigte Stelle nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat. diff --git a/laws_md/luftvodv_136_2025/README.md b/laws_md/luftvodv_136_2025/README.md new file mode 100644 index 00000000..7a11d2a7 --- /dev/null +++ b/laws_md/luftvodv_136_2025/README.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# LUFTVODV_136_2025 + +**Hundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg)** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + diff --git a/laws_md/luftvodv_217_2025/README.md b/laws_md/luftvodv_217_2025/README.md new file mode 100644 index 00000000..4ad8dcb8 --- /dev/null +++ b/laws_md/luftvodv_217_2025/README.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# LUFTVODV_217_2025 + +**Zweihundertsiebzehnte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + diff --git a/laws_md/maschinendg/README.md b/laws_md/maschinendg/README.md new file mode 100644 index 00000000..cff90ac3 --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/README.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# MASCHINENDG + +**Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU-Einbauerklärung](§2.md) +- [§ 3 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen](§3.md) +- [§ 4 Stichproben bei der Marktüberwachung](§4.md) +- [§ 5 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine](§5.md) +- [§ 6 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union](§6.md) +- [§ 7 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine](§7.md) +- [§ 8 Notfallverfahren](§8.md) +- [§ 9 Bußgeldvorschriften](§9.md) +- [§ 10 Strafvorschriften](§10.md) +- [§ 11 Übergangsvorschrift](§11.md) +- [§ 12 Anwendungsvorschrift](§12.md) diff --git a/laws_md/maschinendg/§1.md b/laws_md/maschinendg/§1.md new file mode 100644 index 00000000..93459163 --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +Dieses Gesetz gilt für Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1230. diff --git a/laws_md/maschinendg/§10.md b/laws_md/maschinendg/§10.md new file mode 100644 index 00000000..0899e87d --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/§10.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 10 Strafvorschriften + +Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 9 Absatz 1 Nummer 7, 16 oder 17 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. diff --git a/laws_md/maschinendg/§11.md b/laws_md/maschinendg/§11.md new file mode 100644 index 00000000..24f3106a --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/§11.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 11 Übergangsvorschrift + +Maschinen, die die Anforderungen der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden. diff --git a/laws_md/maschinendg/§12.md b/laws_md/maschinendg/§12.md new file mode 100644 index 00000000..e40684b7 --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/§12.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 12 Anwendungsvorschrift + +Die §§ 1, 2 und 4 sowie 8 bis 11 sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden. diff --git a/laws_md/maschinendg/§2.md b/laws_md/maschinendg/§2.md new file mode 100644 index 00000000..baef8412 --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/§2.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 2 Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU-Einbauerklärung + +(1) Für Maschinen und dazugehörige Produkte sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen: +1.die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III, +2.die Sicherheitsinformationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 sowie +3.die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 10 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil A. +Sofern die Betriebsanleitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen. + +(2) Für unvollständige Maschinen sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen: +1.die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang XI sowie +2.die EU-Einbauerklärung nach Artikel 11 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil B. +Sofern die Montageanleitung nach Satz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Montageanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen. diff --git a/laws_md/maschinendg/§3.md b/laws_md/maschinendg/§3.md new file mode 100644 index 00000000..86ffca46 --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen + +Die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2023/1230 ist von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, durchzuführen. Soweit die Verordnung (EU) 2023/1230 keine Regelungen trifft, sind die Abschnitte 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes anwendbar. diff --git a/laws_md/maschinendg/§4.md b/laws_md/maschinendg/§4.md new file mode 100644 index 00000000..17dbc509 --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/§4.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 4 Stichproben bei der Marktüberwachung + +(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob die Maschinen, die dazugehörigen Produkte oder die unvollständigen Maschinen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen. + +(2) Die Stichproben nach Absatz 1 bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes. diff --git a/laws_md/maschinendg/§5.md b/laws_md/maschinendg/§5.md new file mode 100644 index 00000000..6298b29a --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine + +Die Unterrichtung bei Nichtkonformität nach Artikel 43 Absatz 2 und 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen. diff --git a/laws_md/maschinendg/§6.md b/laws_md/maschinendg/§6.md new file mode 100644 index 00000000..6ab6f604 --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/§6.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 6 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union + +(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 Informationen darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über +1.die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie getroffen hat, sowie +2.alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der Maschine, des dazugehörigen Produktes oder der unvollständigen Maschine. + +(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 43 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 genannten Frist zu unterrichten und ihre Einwände anzugeben. + +(3) Hält die Europäische Kommission die Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 nicht für gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. diff --git a/laws_md/maschinendg/§7.md b/laws_md/maschinendg/§7.md new file mode 100644 index 00000000..da077c5e --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/§7.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 7 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine + +Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1230 hinsichtlich einer Maschine, eines dazugehörigen Produktes oder einer unvollständigen Maschine hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen. diff --git a/laws_md/maschinendg/§8.md b/laws_md/maschinendg/§8.md new file mode 100644 index 00000000..d55838b5 --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/§8.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 8 Notfallverfahren + +(1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten. + +(2) Der nach Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen. + +(3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 erteilte Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 anerkannt hat, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten. + +(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche Maschinen und dazugehörigen Produkte zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 gültig ist. diff --git a/laws_md/maschinendg/§9.md b/laws_md/maschinendg/§9.md new file mode 100644 index 00000000..c97f5c0d --- /dev/null +++ b/laws_md/maschinendg/§9.md @@ -0,0 +1,31 @@ +# § 9 Bußgeldvorschriften + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, +2.entgegen Artikel 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist, +3.entgegen Artikel 10 Absatz 6 oder entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht, +4.entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt eine Betriebsanleitung nach den Abschnitten 1.7.4, 2.1.2, 2.2.1.1, 2.2.2.2, 2.4.10, 3.6.3 oder 4.4 des Anhangs III oder eine Information nach Abschnitt 1.7.1 Absatz 2, Abschnitt 1.7.1.1 Absatz 1 Satz 1, Abschnitt 1.7.2 oder 1.7.5 des Anhangs III in deutscher Sprache beigefügt ist, +5.entgegen Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes eine Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen bereitstellt, +6.entgegen Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt die dort genannte EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht, +7.entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 1, Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, +8.entgegen Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, +9.entgegen Artikel 10 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, +10.entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 14 Absatz 7 eine technische Unterlage, eine EU-Einbauerklärung oder ein Exemplar der EU-Einbauerklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, +11.entgegen Artikel 11 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass eine unvollständige Maschine ein dort genanntes Kennzeichen trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben ist, +12.entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht beim Inverkehrbringen macht, +13.entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine eine Montageanleitung in deutscher Sprache beigefügt ist, +14.entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewährleistet, dass einer unvollständigen Maschine die dort genannte EU-Einbauerklärung in deutscher Sprache beiliegt, und er eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen macht, +15.entgegen Artikel 11 Absatz 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 14 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, +16.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine in Verkehr bringt, +17.entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine auf dem Markt bereitstellt, +18.entgegen Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme ergriffen wird, +19.entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt, +20.entgegen Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt anbringt, +21.entgegen Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, +22.entgegen Artikel 25c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt, +23.entgegen Artikel 30 Absatz 11, auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Mitarbeiter über eine dort genannte Aktivität informiert wird, +24.entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, +25.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 46 Absatz 3 zuwiderhandelt oder +26.entgegen Artikel 45 Absatz 2 nicht gewährleistet, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird. + +(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. diff --git a/laws_md/minstbv/README.md b/laws_md/minstbv/README.md new file mode 100644 index 00000000..2e6f618f --- /dev/null +++ b/laws_md/minstbv/README.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# MINSTBV + +**Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Zuständige Behörde](§3.md) +- [§ 4 Abschnitte des Mindeststeuer-Berichts](§4.md) +- [§ 5 Informationsaustausch; Verteilungsansatz](§5.md) +- [§ 6 Vereinfachte Berichterstattung in der Übergangszeit](§6.md) +- [§ 7 Erstellen des Mindeststeuer-Berichts](§7.md) +- [§ 8 Inkrafttreten](§8.md) diff --git a/laws_md/minstbv/§1.md b/laws_md/minstbv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..c410d352 --- /dev/null +++ b/laws_md/minstbv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +Diese Verordnung gilt für den automatischen Austausch von Informationen zu den Berichtspflichten nach dem Mindeststeuergesetz mit den Vertragsstaaten gemäß § 75 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU. Die Verordnung regelt zugleich die Besonderheiten beim Erstellen des Mindeststeuer-Berichts für berichtspflichtige Geschäftseinheiten. diff --git a/laws_md/minstbv/§2.md b/laws_md/minstbv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..edd3d262 --- /dev/null +++ b/laws_md/minstbv/§2.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Mindeststeuergesetzes und die in den nachstehenden Absätzen aufgeführten Definitionen. + +(2) Ein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr entweder eine anerkannte Primär- oder eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung oder beide Regelungen umgesetzt hat. + +(3) Ein Nur-NES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer umgesetzt hat und in diesem Geschäftsjahr kein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet ist. + +(4) Ein SES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung umgesetzt hat. + +(5) Einzige Datenquelle bezeichnet die Datengrundlage auf deren Basis der Mindeststeuer-Bericht nach den GloBE-Mustervorschriften ausgefüllt wird. diff --git a/laws_md/minstbv/§3.md b/laws_md/minstbv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..87a94ae9 --- /dev/null +++ b/laws_md/minstbv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Zuständige Behörde + +Zuständige Behörde für die Annahme und die Weiterleitung von Informationen nach dem Mindeststeuergesetz und dieser Verordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern. diff --git a/laws_md/minstbv/§4.md b/laws_md/minstbv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..d41838b2 --- /dev/null +++ b/laws_md/minstbv/§4.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 4 Abschnitte des Mindeststeuer-Berichts + +(1) Der Mindeststeuer-Bericht ist die in Anhang VII Abschnitt IV der Richtlinie (EU) 2011/16/EU veröffentlichte Standardvorlage und gliedert sich in den allgemeinen Abschnitt, staatsbezogene Abschnitte sowie SES-Abschnitte. + +(2) Der allgemeine Abschnitt des Mindeststeuer-Berichts enthält allgemeine Angaben zu der Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen. + +(3) Der staatsbezogene Abschnitt enthält genaue Angaben zur Anwendung der GloBE-Mustervorschriften und gegebenenfalls der nationalen Ergänzungssteuer bezogen auf ein jeweiliges Steuerhoheitsgebiet, in dem die Unternehmensgruppe tätig ist. Zum staatsbezogenen Abschnitt zählen die Abschnitte 2 und 3 des Mindeststeuer-Berichts. + +(4) Der SES-Abschnitt, Abschnitt 3.4.3 des Mindeststeuer-Berichts, enthält Informationen über die Zurechnung der Sekundärergänzungssteuer in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet. diff --git a/laws_md/minstbv/§5.md b/laws_md/minstbv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..bda5011f --- /dev/null +++ b/laws_md/minstbv/§5.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 5 Informationsaustausch; Verteilungsansatz + +(1) Liegen die Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 Satz 2 des Mindeststeuergesetzes vor, so erfolgt die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts an andere Steuerhoheitsgebiete im Wege des automatischen Austauschs. + +(2) Den allgemeinen Abschnitt erhalten sämtliche Umsetzungssteuerhoheitsgebiete, in denen entweder die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind. + +(3) Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt, mit Ausnahme der in Abschnitt 1.4 enthaltenen zusammenfassenden Übersicht, wenn +1.in ihnen Geschäftseinheiten belegen sind, +2.in ihnen Joint Ventures oder Joint-Venture-Tochtergesellschaften belegen sind, auf die eine nationale Ergänzungssteuer erhoben wird, oder +3.dort eine nationale Ergänzungssteuer auf staatenlose Geschäftseinheiten oder ein staatenloses Joint Venture erhoben wird. + +(4) Alle staatsbezogenen Abschnitte erhält das Umsetzungssteuerhoheitsgebiet, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist. Diejenigen Steuerhoheitsgebiete, die Besteuerungsrechte nach einer anerkannten Primär- oder nach einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder nach einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer haben, erhalten zudem vorbehaltlich des Absatzes 5 die sie betreffenden staatsbezogenen Abschnitte. + +(5) Steuerhoheitsgebiete mit einem Besteuerungsrecht nach einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung und einem Anteil am Sekundärergänzungssteuerbetrag von null erhalten nur den SES-Abschnitt. diff --git a/laws_md/minstbv/§6.md b/laws_md/minstbv/§6.md new file mode 100644 index 00000000..ee298d89 --- /dev/null +++ b/laws_md/minstbv/§6.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 6 Vereinfachte Berichterstattung in der Übergangszeit + +(1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen und vor dem 1. Juli 2030 enden, gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4. + +(2) In der Übergangszeit kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für ein Steuerhoheitsgebiet eine vereinfachte Berichterstattung vorgenommen werden, wenn die Pflichten des Absatzes 3 erfüllt werden und der Steuererhöhungsbetrag +1.für dieses Steuerhoheitsgebiet null beträgt oder +2.nicht einzelnen Geschäftseinheiten oder im Fall eines Joint Ventures nicht einzelnen Joint-Venture-Tochtergesellschaften zugeordnet werden muss. +Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil der Unternehmensgruppe, für den der effektive Steuersatz separat zu ermitteln ist, gesondert zu stellen. + +(3) Bei der vereinfachten Berichterstattung werden für den betreffenden Teil der Unternehmensgruppe im Mindeststeuer-Bericht die Informationen für jedes Steuerhoheitsgebiet auf aggregierter Basis und nicht für jede einzelne Geschäftseinheit oder jede einzelne Joint-Venture-Tochtergesellschaft berichtet. Sämtliche Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 18 des Mindeststeuergesetzes können auf Nettobasis berichtet werden. + +(4) Um die vereinfachte Berichterstattung vornehmen zu können, müssen Unternehmensgruppen +1.eine Buchführung einsetzen, das eine steuerhoheitsgebietsbezogene Berichterstattung ermöglicht und die nach dem Mindeststeuergesetz erforderlichen Berechnungen genau und zuverlässig durchführt, einschließlich der Ermittlung des korrekten Belegenheitsstaats für jede Geschäftseinheit, sofern dies für die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer relevant ist; +2.ein Verfahren einsetzen, das eine verlässliche Zuordnung der Rechnungslegungsdaten zu den einzelnen Steuerhoheitsgebieten ermöglicht und die Aggregation in den Konzernabschluss sicherstellt, und +3.ein Verfahren zur Identifizierung aller Mindeststeuer-relevanten Anpassungen in jedem Steuerhoheitsgebiet auf Basis von Einzelposten einsetzen, das ermöglicht, einzelne Posten der korrekten Geschäftseinheit zuzuordnen, wenn dies für die Genauigkeit der Hinzurechnungen und Kürzungen relevant ist. diff --git a/laws_md/minstbv/§7.md b/laws_md/minstbv/§7.md new file mode 100644 index 00000000..72818f80 --- /dev/null +++ b/laws_md/minstbv/§7.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 7 Erstellen des Mindeststeuer-Berichts + +(1) Der Mindeststeuer-Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen. + +(2) Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, +1.das die Voraussetzungen nach § 81 des Mindeststeuergesetzes erfüllt oder +2.dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung zustehen, +müssen die erforderlichen Berechnungen auf Basis der lokalen Gesetzgebung durchführen und im Mindeststeuer-Bericht darstellen. + +(3) Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden im Vergleich zur lokalen Gesetzgebung, ist die Unternehmensgruppe verpflichtet, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht darzulegen. diff --git a/laws_md/minstbv/§8.md b/laws_md/minstbv/§8.md new file mode 100644 index 00000000..ba246826 --- /dev/null +++ b/laws_md/minstbv/§8.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 8 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/nootsnetzv/README.md b/laws_md/nootsnetzv/README.md new file mode 100644 index 00000000..16f2a6e3 --- /dev/null +++ b/laws_md/nootsnetzv/README.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# NOOTSNETZV + +**Verordnung zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Informationstechnisches Netz](§1.md) +- [§ 2 Anschlussberechtigte](§2.md) +- [§ 3 Anschluss an das informationstechnische Netz](§3.md) +- [§ 4 Datenaustausch, Verschlüsselung, Daten- und IT-Sicherheit](§4.md) +- [§ 5 Betrieb](§5.md) +- [§ 6 Inkrafttreten](§6.md) diff --git a/laws_md/nootsnetzv/§1.md b/laws_md/nootsnetzv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..c0bca5ae --- /dev/null +++ b/laws_md/nootsnetzv/§1.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 1 Informationstechnisches Netz + +(1) Diese Verordnung regelt den im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes erfolgenden Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System (NOOTS) als anderes Netz des Bundes als das Verbindungsnetz. + +(2) Das NOOTS baut ein informationstechnisches Netz auf, das den Datenaustausch zwischen informationstechnischen Systemen durch eine vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software ermöglicht. diff --git a/laws_md/nootsnetzv/§2.md b/laws_md/nootsnetzv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..93182305 --- /dev/null +++ b/laws_md/nootsnetzv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Anschlussberechtigte + +Berechtigt zum Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 sind alle öffentlichen Stellen nach § 1 des Onlinezugangsgesetzes. diff --git a/laws_md/nootsnetzv/§3.md b/laws_md/nootsnetzv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..94b7c92b --- /dev/null +++ b/laws_md/nootsnetzv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Anschluss an das informationstechnische Netz + +Der Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software. Die Anschlussberechtigten betreiben die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software in eigener Verantwortung. Sie sind für deren sach- und funktionsgerechte Einbindung in ihre jeweiligen informationstechnischen Systeme zuständig. diff --git a/laws_md/nootsnetzv/§4.md b/laws_md/nootsnetzv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..05f76759 --- /dev/null +++ b/laws_md/nootsnetzv/§4.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 4 Datenaustausch, Verschlüsselung, Daten- und IT-Sicherheit + +(1) Der Datenaustausch erfolgt ausschließlich über das Netz nach § 1 Absatz 2 und ist durch geeignete Verschlüsselungsverfahren abzusichern. Das Bundesverwaltungsamt legt das von der Software verwendende Verschlüsselungsverfahren fest, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss. + +(2) Die Daten werden vom übertragenden Anschlussberechtigten durch die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software automatisch verschlüsselt. Die Entschlüsselung der Daten erfolgt automatisch durch die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software des empfangenden Anschlussberechtigen. + +(3) Bei dem Datenaustausch sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Informationssicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der jeweiligen Anschlussberechtigten gewährleisten. + +(4) Es ist ein dem beabsichtigten Datenaustausch entsprechender IT-Sicherheitsstandard einzuhalten, der dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. diff --git a/laws_md/nootsnetzv/§5.md b/laws_md/nootsnetzv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..8958d59c --- /dev/null +++ b/laws_md/nootsnetzv/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Betrieb + +Der Bund betreibt das Netz nach § 1 Absatz 2 über das Bundesverwaltungsamt. § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/nootsnetzv/§6.md b/laws_md/nootsnetzv/§6.md new file mode 100644 index 00000000..4a808405 --- /dev/null +++ b/laws_md/nootsnetzv/§6.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 6 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/nootsstvtrg/README.md b/laws_md/nootsstvtrg/README.md new file mode 100644 index 00000000..5fff404b --- /dev/null +++ b/laws_md/nootsstvtrg/README.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# NOOTSSTVTRG + +**Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + diff --git a/laws_md/npsg/README.md b/laws_md/npsg/README.md new file mode 100644 index 00000000..38be8b99 --- /dev/null +++ b/laws_md/npsg/README.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# NPSG + +**Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen](§3.md) +- [§ 4 Strafvorschriften](§4.md) +- [§ 5 Einziehung](§5.md) +- [§ 6 Datenübermittlung](§6.md) +- [§ 7 Verordnungsermächtigung](§7.md) diff --git a/laws_md/npsg/§1.md b/laws_md/npsg/§1.md new file mode 100644 index 00000000..7f389570 --- /dev/null +++ b/laws_md/npsg/§1.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf neue psychoaktive Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1. + +(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf +1.Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes, +2.Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes sowie +3.Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17). diff --git a/laws_md/npsg/§2.md b/laws_md/npsg/§2.md new file mode 100644 index 00000000..2f0c39e5 --- /dev/null +++ b/laws_md/npsg/§2.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +Im Sinne dieses Gesetzes ist +1.neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen; +2.Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen; +3.Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen; +4.Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere. diff --git a/laws_md/npsg/§3.md b/laws_md/npsg/§3.md new file mode 100644 index 00000000..ffc5dd35 --- /dev/null +++ b/laws_md/npsg/§3.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen + +(1) Es ist verboten, mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen. + +(2) Vom Verbot ausgenommen sind +1.nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken und +2.Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von neuen psychoaktivenStoffenbeauftragten Behörden. + +(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder. + +(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. diff --git a/laws_md/npsg/§4.md b/laws_md/npsg/§4.md new file mode 100644 index 00000000..e5b71d5c --- /dev/null +++ b/laws_md/npsg/§4.md @@ -0,0 +1,24 @@ +# § 4 Strafvorschriften + +(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1 +1.mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder +2.einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens +a)herstellt oder +b)in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. + +(2) Der Versuch ist strafbar. + +(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer +1.in den Fällen +a)des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder +b)des Absatzes 1 Nummer 1 als Person über21 Jahreeinen neuen psychoaktiven Stoff an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder ihn ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder + +2.durch eine in Absatz 1 genannte Handlung +a)die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder +b)einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt. + +(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. + +(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. + +(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. diff --git a/laws_md/npsg/§5.md b/laws_md/npsg/§5.md new file mode 100644 index 00000000..de66a35c --- /dev/null +++ b/laws_md/npsg/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Einziehung + +Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. diff --git a/laws_md/npsg/§6.md b/laws_md/npsg/§6.md new file mode 100644 index 00000000..f6dcaebc --- /dev/null +++ b/laws_md/npsg/§6.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 6 Datenübermittlung + +Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 7 Absatz 11 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen. Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/npsg/§7.md b/laws_md/npsg/§7.md new file mode 100644 index 00000000..3dd2dfb1 --- /dev/null +++ b/laws_md/npsg/§7.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 7 Verordnungsermächtigung + +Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung von Sachverständigen die Liste der Stoffgruppen in der Anlage zu ändern, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise von psychoaktiv wirksamen Stoffen, wegen des Ausmaßes ihrer missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. diff --git a/laws_md/ordenserl7neufgenerl_2025/README.md b/laws_md/ordenserl7neufgenerl_2025/README.md new file mode 100644 index 00000000..58916185 --- /dev/null +++ b/laws_md/ordenserl7neufgenerl_2025/README.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# ORDENSERL7NEUFGENERL_2025 + +**Erlass zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + diff --git a/laws_md/owigpakt_bertrv/README.md b/laws_md/owigpakt_bertrv/README.md new file mode 100644 index 00000000..5222baef --- /dev/null +++ b/laws_md/owigpakt_bertrv/README.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# OWIGPAKT_BERTRV + +**Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zur Ermöglichung der Anlegung,Führung und Weiterführung papiergebundener Akten** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + diff --git a/laws_md/ozsv/README.md b/laws_md/ozsv/README.md new file mode 100644 index 00000000..5ccfa913 --- /dev/null +++ b/laws_md/ozsv/README.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# OZSV + +**Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Architekturvorgaben für informationstechnische Systeme](§1.md) +- [§ 2 Qualitätsanforderungen an informationstechnische Systeme](§2.md) +- [§ 3 Übergangsregelungen](§3.md) +- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md) diff --git a/laws_md/ozsv/§1.md b/laws_md/ozsv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..4154adee --- /dev/null +++ b/laws_md/ozsv/§1.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 1 Architekturvorgaben für informationstechnische Systeme + +(1) Informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, sind nach den Architekturvorgaben auszugestalten, die in der nach Absatz 2 jeweils bekanntgemachten Fassung der vom IT-Planungsrat beschlossenen Föderalen IT‑Architekturrichtlinie als Regeln der Nationalen Architekturrichtlinie und als Föderale Ergänzungen aufgelistet sind. + +(2) Die am 26. März 2025 vom IT-Planungsrat beschlossene Föderale IT‑Architekturrichtlinie wird vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Bundesanzeiger bekanntgemacht; Entsprechendes gilt für geänderte Fassungen. In der Bekanntmachung ist das Datum des jeweiligen Beschlusses des IT-Planungsrats anzugeben und im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die jeweilige Fassung der Föderalen IT-Architekturrichtlinie gilt. diff --git a/laws_md/ozsv/§2.md b/laws_md/ozsv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..fbc01047 --- /dev/null +++ b/laws_md/ozsv/§2.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 2 Qualitätsanforderungen an informationstechnische Systeme + +(1) Für informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt und neu entwickelt werden, sind zur Gewährleistung der Qualität Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu treffen. Satz 1 gilt entsprechend für solche Systeme, die einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen werden. + +(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Anforderungen der DIN SPEC 66336, Ausgabe April 2025, die bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, eingehalten werden. diff --git a/laws_md/ozsv/§3.md b/laws_md/ozsv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..abf83bc6 --- /dev/null +++ b/laws_md/ozsv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Übergangsregelungen + +Für informationstechnische Systeme im Anwendungsbereich dieser Verordnung, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Betrieb sind oder bis zum 31. Dezember 2027 in Betrieb genommen werden, kann bis zum 31. März 2030 von den Vorgaben der §§ 1 und 2 abgewichen werden. diff --git a/laws_md/ozsv/§4.md b/laws_md/ozsv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..d11192b7 --- /dev/null +++ b/laws_md/ozsv/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. diff --git a/laws_md/pflbbetv/README.md b/laws_md/pflbbetv/README.md new file mode 100644 index 00000000..ed7dfe77 --- /dev/null +++ b/laws_md/pflbbetv/README.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# PFLBBETV + +**Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Voraussetzungen für die Anerkennung als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene](§1.md) +- [§ 2 Anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene](§2.md) +- [§ 3 Anerkennung weiterer maßgeblicher Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene](§3.md) +- [§ 4 Entzug der Anerkennung](§4.md) +- [§ 5 Verfahren der Beteiligung bei Entsendung](§5.md) +- [§ 6 Beteiligung weiterer Körperschaften und Organisationen](§6.md) +- [§ 7 Erstattung von Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls](§7.md) +- [§ 8 Übergangsregelung](§8.md) +- [§ 9 Inkrafttreten](§9.md) diff --git a/laws_md/pflbbetv/§1.md b/laws_md/pflbbetv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..a47122f6 --- /dev/null +++ b/laws_md/pflbbetv/§1.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 1 Voraussetzungen für die Anerkennung als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene + +Als maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene) kann eine Organisation anerkannt werden, die +1.sich nach ihrer Satzung vorrangig und nicht nur vorübergehend für die Belange der Pflegeberufe in allen pflegerelevanten Versorgungsbereichen einsetzt, insbesondere für die weitere Professionalisierung der Pflegeberufe und für eine fachlich und wissenschaftlich fundierte Qualitätsentwicklung in der Pflege, und die nicht vorrangig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, +2.durch ihre Mitglieder in allen Ländern repräsentiert ist, +3.in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht, +4.gemäß ihrem Mitgliederkreis und ihrer Organisationsstruktur sowie ihrer Aufgabenstellung dazu geeignet ist, die in Nummer 1 genannten Belange der Pflegeberufe auf Bundesebene zu vertreten, +5.zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen ist, +6.die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis, ihre Aufgabenstellung und die Leistungsfähigkeit, auch hinsichtlich ihrer Fähigkeit, die Belange der Pflegeberufe bundesweit einzubeziehen, zu berücksichtigen, und +7.durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen kann, dass sie neutral und unabhängig arbeitet. diff --git a/laws_md/pflbbetv/§2.md b/laws_md/pflbbetv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..7d0f29d8 --- /dev/null +++ b/laws_md/pflbbetv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene + +Als anerkannte maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene gilt der Deutsche Pflegerat e.V. diff --git a/laws_md/pflbbetv/§3.md b/laws_md/pflbbetv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..2a28d490 --- /dev/null +++ b/laws_md/pflbbetv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Anerkennung weiterer maßgeblicher Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene + +Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Organisation sind, als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene durch Verwaltungsakt anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die nach § 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. diff --git a/laws_md/pflbbetv/§4.md b/laws_md/pflbbetv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..4c4518d6 --- /dev/null +++ b/laws_md/pflbbetv/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Entzug der Anerkennung + +Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass die in § 2 genannte Organisation oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass eine nach § 3 anerkannte Organisation die Voraussetzungen nach § 1 nicht erfüllt, stellt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene ist. Die Möglichkeit zur Entziehung der Anerkennung nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts bleibt unberührt. Handelt es sich um die in § 2 genannte Organisation, trifft das Bundesministerium für Gesundheit die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend in dieser Verordnung. diff --git a/laws_md/pflbbetv/§5.md b/laws_md/pflbbetv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..3837c42d --- /dev/null +++ b/laws_md/pflbbetv/§5.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 5 Verfahren der Beteiligung bei Entsendung + +(1) Soweit nur eine Organisation als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene anerkannt ist, kann diese Organisation in der Regel eine sachkundige Person, höchstens jedoch zwei sachkundige Personen, zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, die eine Teilnahme an Beiräten oder Ausschüssen beinhalten, zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden. Ob eine oder zwei sachkundige Personen zu entsenden sind, wird von der Organisation unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens und der jeweils einschlägigen Beteiligungsvorschriften nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch festgelegt. + +(2) Soweit mehrere Organisationen als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 2 oder nach § 3 anerkannt sind, können diese Organisationen einvernehmlich in der Regel insgesamt eine sachkundige Person, höchstens jedoch zwei sachkundige Personen, zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden. Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung dieser Organisationen eine Einigung auf die sachkundigen Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los. Ob eine oder zwei sachkundige Personen zu entsenden sind, wird von den Organisationen unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens und der jeweils einschlägigen Beteiligungsvorschriften nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch festgelegt. diff --git a/laws_md/pflbbetv/§6.md b/laws_md/pflbbetv/§6.md new file mode 100644 index 00000000..b1b1c1f9 --- /dev/null +++ b/laws_md/pflbbetv/§6.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 6 Beteiligung weiterer Körperschaften und Organisationen + +(1) Im Rahmen der Beteiligung nach § 118a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange von beruflich Pflegenden vertreten, sowie weiteren Organisationen, die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten (weitere Körperschaften und Organisationen), Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Zudem können die weiteren Körperschaften und Organisationen nach Satz 1 den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene Themen zur Befassung vorschlagen; die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sind an die vorgeschlagenen Themen nicht gebunden. + +(2) Die Beteiligung der weiteren Körperschaften und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 soll frühzeitig erfolgen. Um die weiteren Körperschaften und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 in die Lage zu versetzen, eine Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 1 einzureichen, werden diesen von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene die dafür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. diff --git a/laws_md/pflbbetv/§7.md b/laws_md/pflbbetv/§7.md new file mode 100644 index 00000000..2652e42f --- /dev/null +++ b/laws_md/pflbbetv/§7.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 7 Erstattung von Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls + +(1) Ehrenamtlich Tätige, die nach Maßgabe von § 5 von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Fall einer Erstattung der Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls durch Dritte kommt eine Erstattung oder ein Ersatz nach dieser Vorschrift nicht in Betracht. + +(2) Der Antrag ist an die Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu richten. Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner nach § 113b Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. + +(3) Die Kosten nach Absatz 1 werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gemäß § 8 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen. diff --git a/laws_md/pflbbetv/§8.md b/laws_md/pflbbetv/§8.md new file mode 100644 index 00000000..0d470eb0 --- /dev/null +++ b/laws_md/pflbbetv/§8.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 8 Übergangsregelung + +Wurden vor dem 14. Februar 2026 Beteiligungsverfahren nach dem Fünften oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch eingeleitet, führen die bisher beteiligten Verbände der Pflegeberufe das jeweilige Beteiligungsverfahren bis zum Abschluss fort. Beteiligungsverfahren, die bis zum 14. Mai 2026 nicht beendet sind, werden ab diesem Zeitpunkt von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene fortgeführt. diff --git a/laws_md/pflbbetv/§9.md b/laws_md/pflbbetv/§9.md new file mode 100644 index 00000000..0f4dae52 --- /dev/null +++ b/laws_md/pflbbetv/§9.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 9 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/pflnv/README.md b/laws_md/pflnv/README.md new file mode 100644 index 00000000..ac8f64e2 --- /dev/null +++ b/laws_md/pflnv/README.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# PFLNV + +**Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Gebührenordnung für Ärzte](§1.md) +- [§ 2 Gebührenordnung für Zahnärzte](§2.md) diff --git a/laws_md/pflnv/§1.md b/laws_md/pflnv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..d2a2578a --- /dev/null +++ b/laws_md/pflnv/§1.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 1 Gebührenordnung für Ärzte + +Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 6a Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 818), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wie folgt gefaßt: +" + +(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert +a)bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar 1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Verträgen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser Leistungen berechtigten Ärzten des Krankenhauses erbracht werden, sowie +b)bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten." diff --git a/laws_md/pflnv/§2.md b/laws_md/pflnv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..eb2122c0 --- /dev/null +++ b/laws_md/pflnv/§2.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 2 Gebührenordnung für Zahnärzte + +Bis zum 31. Dezember 1995 wird § 7 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wie folgt gefaßt: +"§ 7 + +Gebührenordnung für Zahnärzte + +Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 15 vom Hundert +a)bei wahlärztlichen Leistungen nach § 22 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von auf Grund von vor dem 1. Januar 1993 mit dem Krankenhausträger geschlossenen Verträgen oder einer von diesem vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit zur gesonderten Berechnung dieser Leistungen berechtigten Zahnärzten des Krankenhauses erbracht werden, sowie +b)bei Leistungen von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten." diff --git a/laws_md/postaufg_berlg/README.md b/laws_md/postaufg_berlg/README.md new file mode 100644 index 00000000..dce057d7 --- /dev/null +++ b/laws_md/postaufg_berlg/README.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# POSTAUFG_BERLG + +**Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten](§1.md) +- [§ 2 Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten](§2.md) +- [§ 3 Rechtsfolgen; Verordnungsermächtigung](§3.md) +- [§ 4 Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche Verwaltungsakte](§4.md) diff --git a/laws_md/postaufg_berlg/§1.md b/laws_md/postaufg_berlg/§1.md new file mode 100644 index 00000000..16c85659 --- /dev/null +++ b/laws_md/postaufg_berlg/§1.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 1 Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten + +(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der Deutsche Post AG, die öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Deutsche Post AG (Vorgängerunternehmen) durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Bundes zugewiesen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft, auf welche im Rahmen einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG übergehen (Nachfolgeunternehmen), zu übertragen, soweit diese öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nicht bereits nach § 38 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, übertragen werden können. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post AG“ anzupassen, sofern und soweit dies zum Zwecke der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für weitere Anpassungen, wenn die Bezeichnung „Deutsche Post AG“ oder „Deutschen Post AG“ bereits angepasst wurde. + +(2) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch macht, sind dem Nachfolgeunternehmen die folgenden öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten zu übertragen (Aufgabenübertragung): +1.der Deutsche Post AG durch § 119 und aufgrund von § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, +2.der Deutsche Post AG durch § 99 und aufgrund von § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung, +3.der Deutsche Post AG durch die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung, +4.der Deutsche Post AG zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen automatisierter Datenabgleichverfahren auf Grundlage von +a)§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist, +b)§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 16 bis 22 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, und +c)§ 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207), + +5.die der Deutsche Post AG nach § 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten sowie +6.alle weiteren der Deutsche Post AG in den in § 3 Absatz 2 genannten Gesetzen oder auf Grundlage von diesen und in Rechtsverordnungen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten. + +(3) Die Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten auf das Nachfolgeunternehmen nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erfolgen, wenn +1.das Nachfolgeunternehmen infolge der Übertragung der Vermögenswerte der Deutsche Post AG über ausreichende personelle und sachliche Betriebsmittel verfügen wird, die zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben und Pflichten, einschließlich derer nach § 4 Absatz 1, sowie der ordnungsgemäßen Ausübung der zu übertragenden Rechte, Befugnisse und Zuständigkeiten erforderlich sind und eine dauerhafte Erfüllung der Aufgaben und Pflichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, +2.das Nachfolgeunternehmen zugleich nach § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes anstelle des Vorgängerunternehmens als Postnachfolgeunternehmen im Sinne des Postpersonalrechtsgesetzes bestimmt wird. + +(4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 steht der Bundesregierung ein Recht auf uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat des Vorgängerunternehmens zu. diff --git a/laws_md/postaufg_berlg/§2.md b/laws_md/postaufg_berlg/§2.md new file mode 100644 index 00000000..acb578a4 --- /dev/null +++ b/laws_md/postaufg_berlg/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten + +Der Verordnungsgeber gewährleistet eine zeitlich lückenlose Zuweisung der übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten. Die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 ist vor dem Tag zu erlassen, an dem die Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam wird. Die Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 soll ab dem Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam werden. Dies gilt auch für die Bestimmung des Nachfolgeunternehmens als Postnachfolgeunternehmen und die Entlassung des Vorgängerunternehmens Deutsche Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens nach § 1 Absatz 3 Nummer 2. Die Bundesregierung gibt das Wirksamwerden der Aufgabenübertragung, der Bestimmung des Nachfolgeunternehmens zum Postnachfolgeunternehmen und der Entlassung der Deutsche Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens sowie den Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz im Bundesanzeiger bekannt. diff --git a/laws_md/postaufg_berlg/§3.md b/laws_md/postaufg_berlg/§3.md new file mode 100644 index 00000000..70d3de7d --- /dev/null +++ b/laws_md/postaufg_berlg/§3.md @@ -0,0 +1,33 @@ +# § 3 Rechtsfolgen; Verordnungsermächtigung + +(1) Mit dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 tritt das Nachfolgeunternehmen in die durch Rechtsverordnung übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten des Vorgängerunternehmens ein, soweit diese Nachfolge nicht schon nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes eintritt. + +(2) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gelten Nennungen der Deutsche Post AG in den im Folgenden genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen als Bezugnahmen auf das Nachfolgeunternehmen: +1.dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, +2.dem BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, +3.dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, +4.der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist, +5.dem Identifikationsnummerngesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230), das zuletzt durch Artikel 8f des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, +6.der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, +7.dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, +8.dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, +9.der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207), +10.dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, +11.dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, +12.der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, +13.dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, und +14.dem Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist. + +(3) Auch darüber hinaus sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften zu den öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 2, in denen die Deutsche Post AG erwähnt wird, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre Stelle das Nachfolgeunternehmen im Rahmen seiner Zuständigkeit tritt. Ausgenommen sind die in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonalrechtsgesetzes genannten Gesetze. + +(4) Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gehen die Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Deutsche Post AG, die in den in Satz 3 genannten Vorschriften enthalten sind, auf das Nachfolgeunternehmen über. Nennungen der Deutsche Post AG in diesen Vorschriften gelten ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahmen auf das Nachfolgeunternehmen. Dies gilt für die folgenden Vorschriften: +1.das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, +2.die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, +3.das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, +4.das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, +5.das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, und +6.das Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985). + +(5) Soweit Rechte, Pflichten, Befugnisse oder Zuständigkeiten der Deutsche Post AG oder Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Deutsche Post AG in Rechtsvorschriften geregelt sind, in denen die Deutsche Post AG nicht ausdrücklich, sondern über eine Bezugnahme auf die Deutsche Bundespost, Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften oder verwandte Begrifflichkeiten, mit Ausnahme des Begriffs des Postnachfolgeunternehmens im Sinne von § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, angesprochen ist, sind diese Rechtsvorschriften ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Nachfolgeunternehmen an die Stelle der Deutsche Post AG tritt. Dies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für das Postumwandlungsgesetz und § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. + +(6) Verwaltungsakte, die auf Grundlage der in Absatz 2 genannten Gesetze und Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen oder Zuständigkeiten gegenüber der Deutsche Post AG erlassen wurden und zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht gemäß § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder erledigt sind, gelten mit der Maßgabe fort, dass sie als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Dies gilt nicht, soweit die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte aufgrund anderer Vorschriften gegenüber dem Nachfolgeunternehmen gelten oder soweit die Fortgeltung gegenüber dem Nachfolgeunternehmen von der jeweils zuständigen Behörde geregelt wird. diff --git a/laws_md/postaufg_berlg/§4.md b/laws_md/postaufg_berlg/§4.md new file mode 100644 index 00000000..256d4869 --- /dev/null +++ b/laws_md/postaufg_berlg/§4.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 4 Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche Verwaltungsakte + +(1) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch macht, gehen die folgenden Rechte und Pflichten nach dem Postgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 von dem Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen über: +1.das Recht, Postdienstleistungen zu erbringen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Postgesetzes, auch in Verbindung mit § 112 Absatz 1 des Postgesetzes, +2.die Pflicht zur Erbringung des Universaldienstes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Postgesetzes und +3.die Pflicht nach § 61 des Postgesetzes, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. + +(2) Mit dem Übergang des Rechts nach Absatz 1 Nummer 1 ist das Nachfolgeunternehmen anstelle des Vorgängerunternehmens in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes einzutragen. § 4 Absatz 2 bis 4 und 6 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 6 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bis zum Vollzug der Eintragung gilt das Nachfolgeunternehmen als eingetragen nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes. Mit dem Übergang der Pflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gehen auch die Hoheitsbefugnisse im Sinne des § 61 Satz 2 des Postgesetzes auf das Nachfolgeunternehmen als beliehenem Unternehmer über. + +(3) Verwaltungsakte, die auf Grundlage des Postgesetzes, einer aufgrund des Postgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 904), die durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236, Nr. 331) geändert worden ist, gegenüber dem Vorgängerunternehmen erlassen worden sind oder diesem gegenüber fortgelten und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 nicht erledigt (§ 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder aufgehoben worden sind, gelten mit der Maßgabe fort, dass sie auch als gegenüber dem Nachfolgeunternehmen erlassen gelten. Satz 1 gilt für Feststellungen nach § 112 Absatz 6 des Postgesetzes, die gegenüber dem Vorgängerunternehmen fortgelten, entsprechend. diff --git a/laws_md/promusplrl/README.md b/laws_md/promusplrl/README.md new file mode 100644 index 00000000..b9ea343e --- /dev/null +++ b/laws_md/promusplrl/README.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# PROMUSPLRL + +**Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + diff --git a/laws_md/rbsfv_2026/README.md b/laws_md/rbsfv_2026/README.md new file mode 100644 index 00000000..0d070083 --- /dev/null +++ b/laws_md/rbsfv_2026/README.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# RBSFV_2026 + +**Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Fortschreibung für das Jahr 2026](§1.md) +- [§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch](§2.md) +- [§ 3 Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch](§3.md) diff --git a/laws_md/rbsfv_2026/§1.md b/laws_md/rbsfv_2026/§1.md new file mode 100644 index 00000000..8a5250f1 --- /dev/null +++ b/laws_md/rbsfv_2026/§1.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 1 Fortschreibung für das Jahr 2026 + +(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent. + +(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026. + +(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter. diff --git a/laws_md/rbsfv_2026/§2.md b/laws_md/rbsfv_2026/§2.md new file mode 100644 index 00000000..0413d8f7 --- /dev/null +++ b/laws_md/rbsfv_2026/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch + +[Tabelle] diff --git a/laws_md/rbsfv_2026/§3.md b/laws_md/rbsfv_2026/§3.md new file mode 100644 index 00000000..a07c42f8 --- /dev/null +++ b/laws_md/rbsfv_2026/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch + +[Tabelle] diff --git a/laws_md/saatbeihv_1993/README.md b/laws_md/saatbeihv_1993/README.md new file mode 100644 index 00000000..3bf264c0 --- /dev/null +++ b/laws_md/saatbeihv_1993/README.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# SAATBEIHV_1993 + +**Saatgutbeihilfeverordnung** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Zuständigkeit](§2.md) +- [§ 3 Voraussetzung für die Beihilfegewährung](§3.md) +- [§ 4 Registrierung](§4.md) +- [§ 5 Beihilfeantrag](§5.md) +- [§ 6 Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten](§6.md) +- [§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten](§7.md) +- [§ 8 Muster und Vordrucke](§8.md) +- [§ 9 Inkrafttreten](§9.md) diff --git a/laws_md/saatbeihv_1993/§1.md b/laws_md/saatbeihv_1993/§1.md new file mode 100644 index 00000000..4efdab72 --- /dev/null +++ b/laws_md/saatbeihv_1993/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe. diff --git a/laws_md/saatbeihv_1993/§2.md b/laws_md/saatbeihv_1993/§2.md new file mode 100644 index 00000000..9f1b25f4 --- /dev/null +++ b/laws_md/saatbeihv_1993/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Zuständigkeit + +Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. diff --git a/laws_md/saatbeihv_1993/§3.md b/laws_md/saatbeihv_1993/§3.md new file mode 100644 index 00000000..6abea88b --- /dev/null +++ b/laws_md/saatbeihv_1993/§3.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 3 Voraussetzung für die Beihilfegewährung + +(1) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, daß der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes gemeldet hat, und zwar +1.bei Erzeugung durch den Züchter oder die Saatgutfirma selber durch Abgabe einer Vermehrungserklärung, +2.bei Erzeugung durch einen Vermehrer durch Mitteilung des Vertragsabschlusses. + +(2) Ein Vermehrer kann gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat. Die Vertretungsbefugnis des Züchters oder der Saatgutfirma umfaßt die Mitteilung des Vertragsabschlusses, die Abgabe der Änderungsmitteilungen nach § 6 Satz 1 sowie die Antragstellung und die Entgegennahme der Beihilfe. Sie ist spätestens bei Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 2 durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. + +(3) Die Vermehrungserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unverzüglich nach der Aussaat abzugeben. Der Vertragsabschluß nach Absatz 1 Nr. 2 ist unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Ausfertigung des Vermehrungsvertrages vorzulegen. + +(4) Setzen die Europäischen Gemeinschaften eine Beihilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß fest oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß zugelassen, so ist die Meldung nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Festsetzung der Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen. diff --git a/laws_md/saatbeihv_1993/§4.md b/laws_md/saatbeihv_1993/§4.md new file mode 100644 index 00000000..0e22b9be --- /dev/null +++ b/laws_md/saatbeihv_1993/§4.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 4 Registrierung + +(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein Register der Züchter und der Saatgutfirmen. + +(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. diff --git a/laws_md/saatbeihv_1993/§5.md b/laws_md/saatbeihv_1993/§5.md new file mode 100644 index 00000000..5fbc9ae7 --- /dev/null +++ b/laws_md/saatbeihv_1993/§5.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 5 Beihilfeantrag + +(1) Der Beihilfeantrag ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Jahres schriftlich einzureichen. + +(2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, daß es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut handelt, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Anerkennungsbescheides nach § 14 der Saatgutverordnung oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beendet, so kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muß, eine Nachfrist für die Vorlage des Anerkennungsnachweises gewähren. + +(3) Im Falle der Vertretung eines Vermehrers ist der Züchter oder die Saatgutfirma verpflichtet, die Beihilfe spätestens zehn Kalendertage nach Eingang an den Vermehrer weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits Abschlagszahlungen mindestens in Höhe der Beihilfe geleistet wurden. diff --git a/laws_md/saatbeihv_1993/§6.md b/laws_md/saatbeihv_1993/§6.md new file mode 100644 index 00000000..5ab7c80d --- /dev/null +++ b/laws_md/saatbeihv_1993/§6.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 6 Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten + +Der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen. Sie sind verpflichtet, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf Verlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen. diff --git a/laws_md/saatbeihv_1993/§7.md b/laws_md/saatbeihv_1993/§7.md new file mode 100644 index 00000000..9daf24ff --- /dev/null +++ b/laws_md/saatbeihv_1993/§7.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten + +(1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, neben den nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungen zusätzliche Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie über die Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwandten Saatgutes zu machen. + +(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge und die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten bis zum Ablauf des sechsten auf das Jahr der Saatguternte folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. diff --git a/laws_md/saatbeihv_1993/§8.md b/laws_md/saatbeihv_1993/§8.md new file mode 100644 index 00000000..e494babb --- /dev/null +++ b/laws_md/saatbeihv_1993/§8.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 8 Muster und Vordrucke + +Sofern die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Vermehrungserklärung oder die Mitteilung des Vertragsabschlusses nach § 3 Abs. 1, den Beihilfeantrag nach § 5 Abs. 1 oder für die Änderungsmitteilung nach § 6 Satz 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgegeben hat oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden. diff --git a/laws_md/saatbeihv_1993/§9.md b/laws_md/saatbeihv_1993/§9.md new file mode 100644 index 00000000..13dcd5e0 --- /dev/null +++ b/laws_md/saatbeihv_1993/§9.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 9 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April 1975 (BGBl. I S. 965), außer Kraft;ihre Vorschriften sind jedoch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Saatgut im Wirtschaftsjahr 1993/94 weiter anzuwenden. diff --git a/laws_md/sang_2017/README.md b/laws_md/sang_2017/README.md new file mode 100644 index 00000000..f15aecbc --- /dev/null +++ b/laws_md/sang_2017/README.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# SANG_2017 + +**Sanierungshilfengesetz** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Sanierungshilfen](§1.md) +- [§ 2 Sanierungsverpflichtungen](§2.md) +- [§ 3 Finanzierung](§3.md) +- [§ 4 Verwaltungsvereinbarung](§4.md) diff --git a/laws_md/sang_2017/§1.md b/laws_md/sang_2017/§1.md new file mode 100644 index 00000000..12c2c4da --- /dev/null +++ b/laws_md/sang_2017/§1.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 1 Sanierungshilfen + +(1) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes erhalten die Länder Bremen und Saarland nach Maßgabe dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich. Die künftig eigenständige Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes gilt als erreicht, wenn diese vollständig ohne Sanierungshilfen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes erfolgen kann. + +(2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die genannten Länder verteilt: +Bremen400 Millionen Euro +Saarland400 Millionen Euro. + +(3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Sanierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres. + +(4) Die gleichzeitige Gewährung von Sanierungshilfen nach diesem Gesetz und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen. diff --git a/laws_md/sang_2017/§2.md b/laws_md/sang_2017/§2.md new file mode 100644 index 00000000..11f1a549 --- /dev/null +++ b/laws_md/sang_2017/§2.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 2 Sanierungsverpflichtungen + +(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder verpflichten sich mit den Sanierungshilfen dazu, die Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 einzuhalten. Darüber hinaus haben sie geeignete Maßnahmen zur künftig eigenständigen Einhaltung dieser Vorgaben zu ergreifen. Dazu gehören der Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. + +(2) Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer übermäßigen Verschuldung. Jährlich muss die strukturelle Nettokreditaufnahme mindestens in Höhe von einem Achtel der gewährten Sanierungshilfe hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben. In einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren ist die übermäßige Verschuldung um mindestens ein Fünftel der gewährten Sanierungshilfen abzubauen. Die Länder streben an, im Zeitraum der Gewährung der Hilfen ihre Finanzierungssalden stetig zu verbessern. + +(3) Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2022, prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Schuldenbegrenzungen in den beiden Vorjahren insgesamt eingehalten wurden. Eine Verfehlung der Schuldenbegrenzung in einem Jahr kann durch eine gegenüber der Schuldenbegrenzung entsprechend verringerte Nettokreditaufnahme im Folgejahr ausgeglichen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Verfehlung der in den beiden Jahren einzuhaltenden Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird die Einhaltung der erforderlichen Schuldenbegrenzung nach Absatz 2 Satz 2 nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, wird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforderlicher und tatsächlich erreichter Schuldenbegrenzung die Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto des Bundes einbezahlt. Der Bund zahlt die einbehaltene Sanierungshilfe bei nachgeholter Einhaltung der Schuldenbegrenzung an das jeweilige Land aus. + +(4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium der Finanzen, ob ein Abbau der übermäßigen Verschuldung gemäß Absatz 2 Satz 3 erreicht wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unterschreitung des erforderlichen Wertes unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ergeht bis zum Ablauf des 1. Juni des Folgejahres. Wird der nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Abbau der übermäßigen Verschuldung nicht festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, erhöht sich der Betrag, in dessen Höhe die strukturelle Nettokreditaufnahme nach Absatz 2 Satz 2 hinter der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes zulässigen Einnahme aus Krediten zurückbleiben muss, in den fünf Folgejahren jährlich um ein Fünftel des Differenzbetrags zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlich geleisteten Abbau. + +(5) Nach Ablauf von drei Kalenderjahren, erstmals im Jahr 2028, legen die Länder bis zum Ablauf des 30. April dem Bundesministerium der Finanzen anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen einen Bericht zur Darstellung der Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung im jeweiligen Berichtszeitraum sowie zu ergriffenen und geplanten Maßnahmen für eine künftig eigenständige Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes vor. Der Bericht wird mit einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen an den Deutschen Bundestag weitergeleitet. diff --git a/laws_md/sang_2017/§3.md b/laws_md/sang_2017/§3.md new file mode 100644 index 00000000..260c6a59 --- /dev/null +++ b/laws_md/sang_2017/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Finanzierung + +Die sich aus der Gewährung der Sanierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird vom Bund getragen. diff --git a/laws_md/sang_2017/§4.md b/laws_md/sang_2017/§4.md new file mode 100644 index 00000000..cfe510a7 --- /dev/null +++ b/laws_md/sang_2017/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Verwaltungsvereinbarung + +Die Auszahlung der Sanierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt. diff --git a/laws_md/seefiv/README.md b/laws_md/seefiv/README.md new file mode 100644 index 00000000..0e782edb --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/README.md @@ -0,0 +1,31 @@ +# SEEFIV + +**Seefischereiverordnung** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer](§1.md) +- [§ 2 Beschränkungen der Fischerei](§2.md) +- [§ 3 Kontrollmaßnahmen](§3.md) +- [§ 4 Vermarktungskontrollen](§4.md) +- [§ 5 Verbindliche Anlandeorte](§5.md) +- [§ 6 Besondere Bestimmungen über Anlandungen und Umladungen in bezeichneten Häfen und an küstennahen Orten](§6.md) +- [§ 7 Ausnahmen](§7.md) +- [§ 8 Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen](§8.md) +- [§ 9 Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen](§9.md) +- [§ 10 Logbuchführung](§10.md) +- [§ 11 Umladeerklärung](§11.md) +- [§ 12 Anlandeerklärung](§12.md) +- [§ 13 Ausnahmen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei](§13.md) +- [§ 14 Fanggerät](§14.md) +- [§ 15 Wiegen von Seefischereierzeugnissen](§15.md) +- [§ 16 Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße](§16.md) +- [§ 17 Vermarktung von Seefischereierzeugnissen](§17.md) +- [§ 18 Rückverfolgbarkeit](§18.md) +- [§ 19 Übernahmeerklärung und Transport](§19.md) +- [§ 20 Einfuhr und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen](§20.md) +- [§ 21 Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft](§21.md) +- [§ 22 Ordnungswidrigkeiten](§22.md) +- [§ 23 Inkrafttreten](§23.md) diff --git a/laws_md/seefiv/§1.md b/laws_md/seefiv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..54de33ae --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Überwachung der Fischerei im Küstenmeer + +Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist. diff --git a/laws_md/seefiv/§10.md b/laws_md/seefiv/§10.md new file mode 100644 index 00000000..b17bed4e --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§10.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# § 10 Logbuchführung + +(1) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, im Fischereilogbuch eine geschätzte Fangmenge einzutragen, die von der tatsächlich an Bord mitgeführten Fangmenge um mehr als 10 vom Hundert abweicht. + +(2) Setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union während derselben Fangreise Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen ein, so hat der Kapitän zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Netzes mit einer anderen Maschenöffnung als der zuvor verwendeten jeweils +1.die Zusammensetzung der Fänge an Bord zu diesem Zeitpunkt und +2.die Maschenöffnung des ab diesem Zeitpunkt verwendeten Netzes +im Fischereilogbuch jeweils auf einer neuen Seite einzutragen. + +(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, aber weniger als 10 Meter, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in der Ostsee fischt, hat ein Fischereilogbuch im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen und sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung, zu übermitteln. + +(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von weniger als 8 Meter in der Ostsee und von weniger als 10 Meter in der Nordsee, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist verpflichtet, spätestens fünf Tage nach Ablauf des Monats für den vorangegangenen Monat schriftlich oder elektronisch eine Meldung an die zuständige Landesfischereibehörde zu übermitteln (Monatsmeldung). Die Monatsmeldung enthält mindestens Angaben über +1.den ICES-Bereich und das statistische Rechteck, in welchen Fänge getätigt wurden, +2.alle Fangmengen, je Art in Kilogramm Produktgewicht und Aufmachungsart, einschließlich der Fangmengen, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße (untermaßige Fänge) liegen, und der geschätzten Fangmengen, die zurückgeworfen wurden (geschätzte Rückwurfmengen), +3.die Anzahl der Seetage, +4.die Bezeichnung des Anlandehafens und +5.den je Art erzielten Erlös. +Erfolgt kein Fangeinsatz, ist eine Fehlmeldung erforderlich. Ist über einen längeren Zeitraum kein Fangeinsatz vorgesehen, kann dies in der letzten Monatsmeldung vermerkt werden. Die Meldungen sind mit Beginn der Fangaufnahme für den betreffenden Monat wieder abzugeben. Statt der Monatsmeldungen dürfen Tagesabrechnungen abgegeben werden, die vollständige Angaben nach Satz 2 enthalten müssen. diff --git a/laws_md/seefiv/§11.md b/laws_md/seefiv/§11.md new file mode 100644 index 00000000..7ca435b3 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§11.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 11 Umladeerklärung + +(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 10 Meter oder mehr, das an einer Umladung von Seefischereierzeugnissen beteiligt ist, hat nach der Umladung eine Umladeerklärung zu erstellen, in die er alle Mengen von über 50 Kilogramm Fischlebendgewicht jeder umgeladenen oder empfangenen Art und die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat. + +(2) Der Kapitän eines umladenden Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stunden nach dem Ende der Umladung an die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. + +(3) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in der Umladeerklärung eine geschätzte umgeladene oder empfangene Menge einzutragen, die von der tatsächlich umgeladenen oder empfangenen Menge um mehr als 10 vom Hundert abweicht. + +(4) Fischlebendgewicht im Sinne dieser Vorschrift ist das errechnete Fanggewicht von auf See gelagertem oder verarbeitetem Fisch, das sich nach Berücksichtigung der Umrechnungsfaktoren ergibt, die nach Artikel 49 in Verbindung mit den Anhängen XII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und auf Grund der Bekanntmachung der Bundesanstalt über die anzuwendenden Umrechnungsfaktoren zur Errechnung des Fanggewichtes von Fischen, Krebs- und Weichtieren aus Fischereiprodukten vom 19. Juli 2011 (BAnz. S. 2657) festgelegt sind. + +(5) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2092 (ABl. L 302 vom 17.11.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besondere Regelungen festgelegt sind, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt. diff --git a/laws_md/seefiv/§12.md b/laws_md/seefiv/§12.md new file mode 100644 index 00000000..1e7ba2a3 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§12.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 12 Anlandeerklärung + +(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles +1.in der Ostsee fischend von acht Meter oder mehr, +2.im Übrigen von zehn Meter oder mehr +hat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der Anlandung eine Anlandeerklärung in Papierform für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen jeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben einzutragen hat und der zuständigen Behörde sobald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung zu übermitteln. + +(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat die Angaben nach Absatz 1 elektronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stunden nach dem Ende der Anlandung an die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. + +(3) Soweit im Rahmen von Bestandsauffüllungsgebieten im Sinne des Artikels 8 oder in Mehrjahresplänen im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besondere Regelungen getroffen werden, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unberührt. diff --git a/laws_md/seefiv/§13.md b/laws_md/seefiv/§13.md new file mode 100644 index 00000000..4a7dc025 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§13.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 13 Ausnahmen für die küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei + +(1) Die Verpflichtungen auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union +1.zur Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem, +2.zum elektronischen Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten und +3.zum elektronischen Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Umladeerklärung und der Anlandeerklärung +gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von weniger als 15 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in einen Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. Bei der Berechnung der 24 Stunden nach Satz 1 bleiben Zeiten, die wegen eines Notfalls oder höherer Gewalt auf See verbracht werden, unberücksichtigt. + +(2) Die Verpflichtung, die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mitzuführen, gilt nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Länge über alles von weniger als 12 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. + +(3) Die Ausnahmen werden auf Antrag des Kapitäns für das betroffene Fahrzeug durch die Bundesanstalt gewährt. Die Ausnahmegenehmigung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn für den Inhaber der Fanglizenz oder den Kapitän wegen eines schweren Verstoßes in Form +a)der Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten, +b)des Fischens in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen gemäß der laufenden Nummer 8 der Anlage 5 oder +c)der Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe oder der Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß der laufenden Nummer 10 der Anlage 5 +Punkte festgesetzt worden sind. + +(4) Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nicht für Fischereifahrzeuge gewährt werden, in deren Schiffssicherheitszeugnis oder Schiffsbesatzungszeugnis der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft als Einsatzgebiet Gebiete eingetragen sind, die ganz oder teilweise als Meeresgebiete im Sinne des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesen sind. diff --git a/laws_md/seefiv/§14.md b/laws_md/seefiv/§14.md new file mode 100644 index 00000000..3bc663e6 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§14.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 14 Fanggerät + +(1) Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Fanggeräte mit Fluchtfenster des Typs BACOMA oder mit einem um 90 Grad gedrehten Netztuch im Steert und im Tunnel (T90-Schleppnetz), die an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder zum Fischfang eingesetzt werden, müssen den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt in den ICES-Bereichen IIIb, IIIc und IIId. + +(2) Es ist verboten, eine Plakette eines stationären Fanggeräts, auf welcher das Fischereikennzeichen des Schiffes, zu dem das Fanggerät gehört, angegeben sind, zu entfernen, auszulöschen, zu ändern, unleserlich zu machen, zu verdecken oder zu verbergen. + +(3) Es ist verboten, ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit den Anhängen I bis V der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden. + +(4) Es ist verboten, ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren Maschenöffnung als der nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1139 (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1) geändert worden ist, vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwenden. + +(5) Grundschleppnetze für die Fischerei auf Nordseekrabben (Crangon crangon) der ICES-Bereiche IVb und IVc, die an Bord eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, mitgeführt oder zum Krabbenfang eingesetzt werden, müssen mit einem Siebnetz/Trichternetz- oder Sortiergittereinsatz ausgestattet sein und den technischen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereigesetzes, entsprechen. In begründeten Fällen kann von der Bundesanstalt eine Ausnahmegenehmigung für den Bereich innerhalb von drei Seemeilen gemessen von der Basislinie erteilt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Landesfischereibehörde zu stellen. diff --git a/laws_md/seefiv/§15.md b/laws_md/seefiv/§15.md new file mode 100644 index 00000000..926c3ace --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§15.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 15 Wiegen von Seefischereierzeugnissen + +(1) Der für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse bei der Anlandung gewogen werden, bevor diese gelagert, befördert oder verkauft werden. Abweichend von Satz 1 hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse an Bord gewogen werden, soweit das Wiegen der Seefischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zugelassen ist. Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bleibt unberührt. + +(2) Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen nach dem Fischereirecht der Europäischen Union auf Antrag zu genehmigen, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist. + +(3) Die zuständigen Behörden haben Stichprobenpläne nach Artikel 60 Absatz 1 und 3 und einen Kontrollplan nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzunehmen, soweit diese von der Europäischen Kommission gebilligt worden sind. diff --git a/laws_md/seefiv/§16.md b/laws_md/seefiv/§16.md new file mode 100644 index 00000000..9f541262 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§16.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 16 Durchführung des Punktesystems für schwere Verstöße + +(1) Für die Zwecke des Punktesystems für schwere Verstöße nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Seefischereigesetzes werden die in Anlage 5 Spalte 3 bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Anlage 5 Spalte 4 jeweils genannten Anzahl von Punkten zugeordnet. + +(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt auf Antrag des Kapitäns einen späteren Beginn des Ruhens des Befähigungszeugnisses nach § 13 Absatz 4 Satz 2 des Seefischereigesetzes anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen. + +(3) Im Sinne dieser Vorschrift ist +1.Schongebiet ein bestimmtes geografisches Gebiet, in dem zum Schutz oder zur Erhaltung der Fischbestände aus anderen Gründen als des Ausschöpfens oder Überschreitens einer Fangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereigesetzes oder aus anderen Gründen als der Fangregulierung durch Quoten eine allgemeine Beschränkung der Seefischerei gilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen Union verhängt oder durch internationale Übereinkunft vereinbart und im Bundesanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des Fischereirechts der Europäischen Union eingerichtet worden ist, +2.Schonzeit ein bestimmter Zeitraum, in dem in einem bestimmten geografischen Gebiet zum Schutz oder zur Erhaltung der Fischbestände aus anderen Gründen als des Ausschöpfens oder Überschreitens einer Fangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereigesetzes oder aus anderen Gründen als der Fangregulierung durch Quoten eine allgemeine Beschränkung der Seefischerei gilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen Union verhängt oder durch internationale Übereinkunft vereinbart und im Bundesanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des Fischereirechts der Europäischen Union eingerichtet worden ist. diff --git a/laws_md/seefiv/§17.md b/laws_md/seefiv/§17.md new file mode 100644 index 00000000..e2c00ad5 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§17.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 17 Vermarktung von Seefischereierzeugnissen + +(1) Der Käufer, Verkäufer, Lagerhalter und Transporteur haben nach Aufforderung der jeweils zuständigen Landesbehörde beim Kauf oder Verkauf, bei der Lagerung oder beim Transport von Seefischereierzeugnissen den zuständigen Behörden der Länder Belege zum Nachweis über das geografische Ursprungsgebiet der Seefischereierzeugnisse vorzulegen, soweit für eine Fischart eine Mindestgröße nach unmittelbar geltenden Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union festgesetzt wurde. + +(2) Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat die Seefischereierzeugnisse nach dem Fang +1.über Fischauktionen erstmalig zu vermarkten oder erfassen zu lassen, +2.an einen nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in die Liste der registrierten Erstkäufer der Bundesanstalt eingetragenen Käufer oder +3.an eine von der zuständigen Behörde nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22) anerkannte Erzeugerorganisation erstmalig zu verkaufen. +Nur anerkannte Erzeugerorganisationen und eingetragene Käufer dürfen im Rahmen eines Erstverkaufs im Inland von einem Fischereifahrzeug Seefischereierzeugnisse erwerben; Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1224/2009 bleibt unberührt. diff --git a/laws_md/seefiv/§18.md b/laws_md/seefiv/§18.md new file mode 100644 index 00000000..9c2b03a6 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§18.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 18 Rückverfolgbarkeit + +(1) Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs zu Losen im Sinne des Artikels 4 Nummer 20, auch in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 4 Satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gepackt sind. Werden Seefischereierzeugnisse von unter 30 Kilogramm je einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungsgebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen, von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des Fischereifahrzeugs angehört, nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vor dem Erstverkauf in Lose gepackt, so muss die Erzeugerorganisation die Aufzeichnungen über den Ursprung des Inhalts der Lose drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Erstverkaufs aufbewahren. Die Regelung nach Satz 2 gilt für den eingetragenen Käufer entsprechend. + +(2) Der für den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass alle Angaben zum Los nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs vorliegen, soweit diese zu dem Zeitpunkt gemacht werden können. Er hat ferner sicherzustellen, dass die jeweilige Losidentifizierungsnummer spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs unmittelbar am Los angebracht ist. Er hat die in Satz 1 genannten Angaben drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen. + +(3) Der für die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Seefischereierzeugnissen jeweils verantwortliche Marktteilnehmer ist ab dem Zeitpunkt des Erstverkaufs der Seefischereierzeugnisse auf allen Produktionsstufen, Verarbeitungsstufen und Vertriebsstufen bis zum Einzelhandel verpflichtet, +1.sicherzustellen, dass jedes Los von Seefischereierzeugnissen mit einer unmittelbar am Los angebrachten Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist, +2.die Losidentifizierungsnummer drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen, +3.sicherzustellen, dass sich die Angaben zu einem Los von Seefischereierzeugnissen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf dem Etikett oder der Verpackung des Loses oder auf einem Handelspapier, das dem Los beigefügt ist, befinden und +4.die Angaben zu einem Los von Seefischereierzeugnissen nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 drei Jahre ab Erstverkauf verfügbar zu halten und den zuständigen Behörden der Länder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich zu machen. + +(4) Die Verpflichtung nach Absatz 3 Nummer 3 gilt nicht im Hinblick auf ein Los, das auf der gleichen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit anderen Losen zusammengeführt wird. Die Verpflichtungen nach Absatz 3 Nummer 3 und 4 gelten nicht im Hinblick auf ein Los, das auf einer vorangegangenen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit anderen Losen zusammengeführt worden ist. + +(5) Der Einzelhändler ist verpflichtet, die Informationen zu einem Seefischereierzeugnis nach Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Einzelhandel für den Verbraucher unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die näheren Bestimmungen nach Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 bleiben unberührt. + +(6) Die Regelungen nach Artikel 56 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 67 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 bleiben von Absatz 1 bis 4 unberührt. Kleine Mengen von Seefischereierzeugnissen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, sind von den Anforderungen des Artikels 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgenommen, sofern diese einen Wert von 50 Euro pro Tag und pro Verbraucher nicht überschreiten. diff --git a/laws_md/seefiv/§19.md b/laws_md/seefiv/§19.md new file mode 100644 index 00000000..d24710ec --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§19.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 19 Übernahmeerklärung und Transport + +(1) Die für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäufen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 Euro erreichen, legen nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden sollen, der zuständigen Behörde binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Übernahmeerklärung vor, in die die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Angaben eingetragen werden müssen. Soweit Mehrjahrespläne besondere Regelungen treffen, bleiben diese unberührt. + +(2) Die für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäufen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200 000 Euro oder mehr erreichen, haben nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden sollen, die in Absatz 1 genannten Angaben elektronisch aufzuzeichnen und binnen 24 Stunden nach Abschluss der Anlandung der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. + +(3) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Seefischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur der Seefischereierzeugnisse den zuständigen Behörden der Länder Dokumente zum Nachweis, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist, nach Aufforderung unverzüglich vorlegen. diff --git a/laws_md/seefiv/§2.md b/laws_md/seefiv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..5fcd32c9 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§2.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 2 Beschränkungen der Fischerei + +(1) Für Zeiträume, für die zu erwarten ist, dass auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union die Seefischerei mengenmäßig beschränkt wird, für die die gemeinschaftsrechtliche oder unionsrechtliche Regelung jedoch noch nicht in Kraft getreten ist, wird der Fang der in Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten Fischarten bis zum Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelung in Höhe der voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten mengenmäßig beschränkt. Die Bundesanstalt macht die voraussichtlichen gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Fangquoten im Bundesanzeiger bekannt. + +(2) Mit einer Fanglizenz nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) darf mit Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, +1.in den ICES-Bereichen IIIa, IIIb, IIIc und IIId und in den ICES-Bereichen IVb und IVc östlich 4 Grad östlicher Länge mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 800 und +2.in den ICES-Bereichen IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von mehr als 221 Kilowatt (300 PS) +nicht gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIa, IVb und IVc außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf Hering, Sprotte und Sandaal mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1 000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId außerhalb von 12 Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein auf Hering und Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von nicht mehr als 1 000 gefischt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf im ICES-Bereich IIIc und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagischer Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen mit einer Motorenstärke von nicht mehr als 588 Kilowatt (800 PS) gefischt werden. Die ICES-Bereiche sind festgelegt im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 (ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. + +(3) Die Zertifizierung der Maschinenleistung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, ist durch eine Bescheinigung einer nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) von der Europäischen Union anerkannten Organisation zu erbringen. + +(4) Wird nach dem Fischereirecht der Europäischen Union eine bestimmte Maschinenleistung als Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgesehene Maschinenleistung aufweisen, verboten. diff --git a/laws_md/seefiv/§20.md b/laws_md/seefiv/§20.md new file mode 100644 index 00000000..7e0db48f --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§20.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 20 Einfuhr und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen + +(1) Werden Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung überführt und an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 überführt, so sind die Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an dem Ort anzuwenden, an dem die Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. + +(2) Der hinreichende Umfang von Einfuhrvorgängen und Einfuhrmengen im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, als Voraussetzung für die Bewilligung des Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten liegt vor, wenn der Antragsteller Einfuhren von 10 Tonnen Fischereierzeugnissen pro Jahr oder mehr nachweisen kann. diff --git a/laws_md/seefiv/§21.md b/laws_md/seefiv/§21.md new file mode 100644 index 00000000..c9cf0b9e --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§21.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 21 Finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an bestimmten Ausgaben der Wirtschaft + +(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, +1.die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1; L 88 vom 31.3.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1787 (ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 1) geändert worden ist, und den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu den durch die Durchführung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts entgegenzunehmen, +2.die Finanzmittel der Europäischen Union zur Beteiligung an den in Nummer 1 genannten Ausgaben an die jeweils Begünstigten auszuschütten und +3.die zweckgemäße Verwendung der in Nummer 2 genannten Finanzmittel zu kontrollieren. + +(2) Die Bundesanstalt macht gegenüber dem Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 vor Ausschüttung der Finanzmittel eine Mitteilung, mit der dieser von der anstehenden Mittelausschüttung, den Verpflichtungen, die bei und nach Verwendung der Mittel auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union einzuhalten sind, und den hierbei geltenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wird. diff --git a/laws_md/seefiv/§22.md b/laws_md/seefiv/§22.md new file mode 100644 index 00000000..cac7042d --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§22.md @@ -0,0 +1,42 @@ +# § 22 Ordnungswidrigkeiten + +(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Bruttoraumzahl fischt, +2.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Motorenstärke oder Maschinenleistung fischt, +3.entgegen § 3 Absatz 4 Satz 7 ein dort genanntes Netz zum Fang benutzt, +4.entgegen § 5 Absatz 2 Fische an einem anderen Ort anlandet, +5.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Fang außerhalb einer dort genannten Zeit anlandet oder umlädt, +6.entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten Hafen einläuft, +7.entgegen § 14 Absatz 2 eine Plakette entfernt, auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt oder verbirgt, +8.entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät oder ein Netz verwendet, +9.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse gewogen werden, +10.entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Seefischereierzeugnis nicht richtig vermarktet, nicht richtig erfassen lässt oder nicht richtig verkauft, +11.entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ein Seefischereierzeugnis erwirbt, +12.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Losen gepackt sind, +13.entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Angabe vorliegt, oder +14.entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht. + +(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2, 3, 4 oder Nummer 5 einen Fang, ein Netz, ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung, eine Maschinenanlage oder jeweils einen Teil davon verbirgt, manipuliert oder vernichtet, +2.entgegen § 3 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, +3.entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 ein Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt oder einen Hafen nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht, +4.entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder ein Netz einholt, +5.entgegen § 10 Absatz 1 eine Angabe macht, +6.entgegen § 10 Absatz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, +7.entgegen § 10 Absatz 3 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, +8.entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, +9.entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, +10.entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, +11.entgegen § 11 Absatz 3 eine Eintragung vornimmt, +12.entgegen § 12 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, +13.entgegen § 17 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, +14.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, +15.entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am Los angebracht ist, +16.entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Los mit einer Losidentifizierungsnummer gekennzeichnet ist, +17.entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 eine Losidentifizierungsnummer nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, +18.entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass sich eine dort genannte Angabe an einer dort genannten Stelle befindet, +19.entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 4 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, +20.entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erreichbar oder verfügbar hält, +21.entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, +22.entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder +23.entgegen § 19 Absatz 3 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt. diff --git a/laws_md/seefiv/§23.md b/laws_md/seefiv/§23.md new file mode 100644 index 00000000..b8b72215 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§23.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 23 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/seefiv/§3.md b/laws_md/seefiv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..abc29d50 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§3.md @@ -0,0 +1,23 @@ +# § 3 Kontrollmaßnahmen + +(1) Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte der Länder zeigen die durch die zuständigen Länderbehörden ausgestellten Ausweise vor. Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspektoren zeigen ihren Dienstausweis vor, aus dem ihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse hervorgehen. + +(2) Der Kapitän hat dem Kontrollbeamten die Kontrolle der Einhaltung +-der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union und der auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union erlassenen Vorschriften, +-der zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen erlassenen Vorschriften und +-des Seefischereigesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften +zu ermöglichen. + +(3) Es ist verboten, mit dem Ziel, eine behördliche Überprüfung oder Sicherstellung von Beweismaterial zu erschweren oder zu verhindern, +1.die Fischereitätigkeit betreffende Papiere oder Aufzeichnungen, auch in elektronischer Form, +2.einen Fang, +3.ein Netz, +4.ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung, +5.eine Maschinenanlage oder +jeweils einen Teil davon zu verbergen, zu manipulieren oder zu vernichten. + +(4) Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den gesamten Fang zu untersuchen und zu messen sowie die Motorenstärke zu überprüfen. Er ist berechtigt, das Schiffstagebuch, das Logbuch oder alle sonstigen die Fischereitätigkeit betreffenden Papiere zu überprüfen und darin seine Feststellungen über Zeitpunkt, Ort und Art einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 2 genannten Vorschriften einzutragen. Er ist berechtigt, von jeder die Einhaltung dieser Vorschriften betreffenden Eintragung in einem solchen Papier eine wahrheitsgetreue Abschrift anzufertigen und den Kapitän aufzufordern, auf jeder Seite der Abschrift zu bescheinigen, daß es sich um eine wahrheitsgetreue Abschrift handelt. Der Kontrollbeamte ist berechtigt, den Beweis für eine Zuwiderhandlung durch Fotografieren des Fischereifahrzeugs, Gerätes, Fanges und der in Absatz 3 bezeichneten Papiere zu erbringen. Er kann zudem an beanstandeten Netzen oder Netzteilen eine Kontrollmarke so anbringen, daß erkennbar wird, welche Netze oder Netzteile den in Absatz 2 genannten Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrollmarke darf nicht eigenmächtig, sondern nur mit ausdrücklicher Zustimmung eines Kontrollbeamten entfernt werden. Ein mit einer Kontrollmarke versehenes Netz darf für den Fang nicht weiter benutzt werden. + +(5) Der Kapitän hat auf Verlangen dem Kontrollbeamten auch mitzuteilen, welche Gewässer er zum Fang aufzusuchen beabsichtigt oder aufgesucht hat und auf welche Art von Fischen sich der Fang erstrecken soll oder erstreckt hat. + +(6) Der Kapitän hat auf Verlangen des Kontrollbeamten unverzüglich ein bestimmtes Fanggebiet zu verlassen oder einen bestimmten Hafen aufzusuchen. Werden gerade Netze ausgebracht oder wird gefischt, so hat der Kapitän auf Verlangen des Kontrollbeamten das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und die Netze nur nach Anweisung des Kontrollbeamten einzuholen. diff --git a/laws_md/seefiv/§4.md b/laws_md/seefiv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..14fd0c06 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Vermarktungskontrollen + +Die Bundesanstalt kann, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist, anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach dem Fischereirecht der Europäischen Union vorgeschriebene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für die Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen Dritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständigen obersten Landesbehörde. diff --git a/laws_md/seefiv/§5.md b/laws_md/seefiv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..7c793ef7 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§5.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 5 Verbindliche Anlandeorte + +(1) Soweit nicht nach § 6 oder auf Grund von Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union etwas anderes geregelt ist, gelten für die Anlandungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr die allgemeinen Bestimmungen nach Absatz 2 und 3. + +(2) Fische im Sinne des § 1a Absatz 2 des Seefischereigesetzes, deren Fang einer Fangerlaubnis oder einer besonderen Genehmigung nach § 4 Satz 1 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 durch Kapitäne von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr in der Bundesrepublik Deutschland nur an den verbindlichen Anlandeorten angelandet werden, die in Anlage 3 aufgeführt sind. + +(3) Wurden Fänge mit den in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeugen herkömmlich an anderen Orten angelandet, so ist dies im bisherigen Maße weiterhin zulässig. Gleiches gilt für Anlandungen im Registrier- oder Heimathafen des betroffenen Fischereifahrzeugs. diff --git a/laws_md/seefiv/§6.md b/laws_md/seefiv/§6.md new file mode 100644 index 00000000..36758000 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§6.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 6 Besondere Bestimmungen über Anlandungen und Umladungen in bezeichneten Häfen und an küstennahen Orten + +(1) Die bezeichneten Häfen und küstennahen Orte, an denen +1.Anlandungen und Umladungen durch Drittlandfischereifahrzeuge durchgeführt werden dürfen und Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafendienstleistungen gewährt werden darf, +2.Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden dürfen, +3.Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen, +werden jeweils nach Maßgabe des Absatzes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. + +(2) Soweit in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 feste Anlande- oder Umladezeiten gelten, dürfen in dem betroffenen Hafen oder an dem küstennahen Ort außerhalb dieser Zeiten Fänge von Drittlandfischereifahrzeugen und Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nicht angelandet oder umgeladen werden. Die festen Anlande- und Umladezeiten werden nach Maßgabe des Absatzes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. + +(3) Bei der Bestimmung bezeichneter Häfen und küstennaher Orte nach Absatz 1 und fester Anlande- und Umladezeiten nach Absatz 2 sind insbesondere zu berücksichtigen: +1.Nutzungsgrad der Häfen und küstennahen Orte für Anlandungen und Umladungen, +2.herkömmliche Zeiträume der Anlandungen und Umladungen, +3.verfügbare amtliche Überwachungsmöglichkeiten, +4.mögliche Risiken von Verstößen gegen fischereirechtliche Regelungen bei einem geringen Kontrollumfang, +5.mögliche nachteilige Auswirkungen einer Nichtbezeichnung oder beschränkter Anlande- oder Umladezeiten für die Wirtschaft. diff --git a/laws_md/seefiv/§7.md b/laws_md/seefiv/§7.md new file mode 100644 index 00000000..2a679710 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§7.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 7 Ausnahmen + +(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Fänge, die +1.nur für Zwecke +a)der wissenschaftlichen Forschung oder +b)für die Bestandsaufstockung +oder bei dieser Gelegenheit oder +2.befristet zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit einer Fischerei, wenn die betreffende Fangtätigkeit zur Prüfung der fischereibiologischen Verträglichkeit wissenschaftlich begleitet wird, +von hierzu ermächtigten Fischereifahrzeugen vorgenommen werden. + +(2) Die Ermächtigung erfolgt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch die Bundesanstalt oder die zuständige Dienststelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit den für die Fischerei in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland zuständigen obersten Landesbehörden. + +(3) Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf angeboten werden. diff --git a/laws_md/seefiv/§8.md b/laws_md/seefiv/§8.md new file mode 100644 index 00000000..e96de591 --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§8.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 8 Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen + +(1) Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen nicht genehmigt, +1.teilt die Bundesanstalt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden der Länder unverzüglich mit und übermittelt diesen auf Anfrage die für die Verweigerung der Genehmigung entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen, +2.verwehren die jeweils zuständigen Landesbehörden dem Fischereifahrzeug das tatsächliche Einlaufen in den Hafen, +3.kann die Bundesanstalt das Fischereifahrzeug auffordern, die Ausschließliche Wirtschaftszone unverzüglich zu verlassen. + +(2) Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige Landesbehörde den Kapitän des Fischereifahrzeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich auszulaufen. + +(3) Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt sich um den Heimathafen des jeweiligen Fischereifahrzeugs. diff --git a/laws_md/seefiv/§9.md b/laws_md/seefiv/§9.md new file mode 100644 index 00000000..8d666f1f --- /dev/null +++ b/laws_md/seefiv/§9.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 9 Überprüfung von Satellitenortungsanlagen und elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen + +Zur Überprüfung der Satellitenortungsanlage oder des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 40 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1; L 328 vom 10.12.2011, S. 58; L 125 vom 12.5.2012, S. 54), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1962 (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann die Bundesanstalt eine Untersuchung der Anlage oder des Systems anordnen. Die Überprüfung hat durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Inhabers der Fanglizenz zu erfolgen. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/README.md b/laws_md/sortschg_1985/README.md new file mode 100644 index 00000000..0ddbb127 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/README.md @@ -0,0 +1,63 @@ +# SORTSCHG_1985 + +**Sortenschutzgesetz** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Unterscheidbarkeit](§3.md) +- [§ 4 Homogenität](§4.md) +- [§ 5 Beständigkeit](§5.md) +- [§ 6 Neuheit](§6.md) +- [§ 7 Sortenbezeichnung](§7.md) +- [§ 8 Recht auf Sortenschutz](§8.md) +- [§ 9 Nichtberechtigter Antragsteller](§9.md) +- [§ 10 Wirkung des Sortenschutzes](§10.md) +- [§ 10 Beschränkung der Wirkung des Sortenschutzes](§10.md) +- [§ 10 Erschöpfung des Sortenschutzes](§10.md) +- [§ 10 Ruhen des Sortenschutzes](§10.md) +- [§ 11 Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte](§11.md) +- [§ 12 Zwangsnutzungsrecht](§12.md) +- [§ 12 Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen](§12.md) +- [§ 13 Dauer des Sortenschutzes](§13.md) +- [§ 14 Verwendung der Sortenbezeichnung](§14.md) +- [§ 15 Persönlicher Anwendungsbereich](§15.md) +- [§ 16 Stellung und Aufgaben](§16.md) +- [§ 17 Mitglieder](§17.md) +- [§ 18 Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse](§18.md) +- [§ 19 Zusammensetzung der Prüfabteilungen](§19.md) +- [§ 20 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse](§20.md) +- [§ 21 Förmliches Verwaltungsverfahren](§21.md) +- [§ 22 Sortenschutzantrag](§22.md) +- [§ 23 Zeitrang des Sortenschutzantrags](§23.md) +- [§ 24 Bekanntmachung des Sortenschutzantrags](§24.md) +- [§ 25 Einwendungen](§25.md) +- [§ 26 Prüfung](§26.md) +- [§ 27 Säumnis](§27.md) +- [§ 28 Sortenschutzrolle](§28.md) +- [§ 29 Einsichtnahme](§29.md) +- [§ 30 Änderung der Sortenbezeichnung](§30.md) +- [§ 31 Beendigung des Sortenschutzes](§31.md) +- [§ 32 Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften](§32.md) +- [§ 33 Gebühren](§33.md) +- [§ 34 Beschwerde](§34.md) +- [§ 35 Rechtsbeschwerde](§35.md) +- [§ 36 Anwendung des Patentgesetzes](§36.md) +- [§ 37 Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergütung](§37.md) +- [§ 37 Anspruch auf Vernichtung und Rückruf](§37.md) +- [§ 37 Anspruch auf Auskunft](§37.md) +- [§ 37 Vorlage- und Besichtigungsansprüche](§37.md) +- [§ 37 Sicherung von Schadensersatzansprüchen](§37.md) +- [§ 37 Urteilsbekanntmachung](§37.md) +- [§ 37 Verjährung](§37.md) +- [§ 37 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften](§37.md) +- [§ 38 Sortenschutzstreitsachen](§38.md) +- [§ 39 Strafvorschriften](§39.md) +- [§ 40 Bußgeldvorschriften](§40.md) +- [§ 40 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde](§40.md) +- [§ 40 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013](§40.md) +- [§ 41 Übergangsvorschriften](§41.md) +- [§ 42](§42.md) diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§1.md b/laws_md/sortschg_1985/§1.md new file mode 100644 index 00000000..e4e398d4 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§1.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes + +(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie +1.unterscheidbar, +2.homogen, +3.beständig, +4.neu und +5.durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet +ist. + +(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§10.md b/laws_md/sortschg_1985/§10.md new file mode 100644 index 00000000..2469c285 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§10.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 10 Ruhen des Sortenschutzes + +Wird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt, so können für die Dauer des Bestehens des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus dem nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutz nicht geltend gemacht werden. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§11.md b/laws_md/sortschg_1985/§11.md new file mode 100644 index 00000000..9b8687e3 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§11.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 11 Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte + +(1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz sind auf natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die Anforderungen nach § 15 erfüllen, übertragbar. + +(2) Der Sortenschutz kann ganz oder teilweise Gegenstand ausschließlicher oder nichtausschließlicher Nutzungsrechte sein. + +(3) Soweit ein Nutzungsberechtigter gegen eine Beschränkung des Nutzungsrechtes nach Absatz 2 verstößt, kann der Sortenschutz gegen ihn geltend gemacht werden. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§12.md b/laws_md/sortschg_1985/§12.md new file mode 100644 index 00000000..1f834d09 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§12.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 12 Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen + +(1) Kann der Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes) diese nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen, so erteilt das Bundessortenamt auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Zwangsnutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingungen. + +(2) Der Sortenschutzinhaber kann verlangen, dass ihm der Patentinhaber eine gegenseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen einräumt. + +(3) Der Patentinhaber muss nachweisen, dass +1.er sich vergeblich an den Sortenschutzinhaber gewandt hat, um ein vertragliches Nutzungsrecht zu erhalten, +2.die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt. + +(4) Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des Zwangsnutzungsrechts die Bedingungen, insbesondere die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergütung, fest. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§13.md b/laws_md/sortschg_1985/§13.md new file mode 100644 index 00000000..89037ee3 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§13.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 13 Dauer des Sortenschutzes + +Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§14.md b/laws_md/sortschg_1985/§14.md new file mode 100644 index 00000000..2d41f55f --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§14.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 14 Verwendung der Sortenbezeichnung + +(1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf, außer im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muß diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt auch, wenn der Sortenschutz abgelaufen ist. + +(2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt. + +(3) Die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder einer Sorte, für die von einem anderen Verbandsmitglied ein Züchterrecht erteilt worden ist, oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung darf für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art nicht verwendet werden. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§15.md b/laws_md/sortschg_1985/§15.md new file mode 100644 index 00000000..bbdca43d --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§15.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 15 Persönlicher Anwendungsbereich + +(1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu +1.Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland, +2.Angehörigen eines anderen Vertragsstaates oder Staates, der Verbandsmitglied ist, sowie natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung in einem solchen Staat und +3.anderen natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, soweit in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland ein entsprechender Schutz gewährt wird. + +(2) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsräumen in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter) bestellt hat. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§16.md b/laws_md/sortschg_1985/§16.md new file mode 100644 index 00000000..4bc6ee4e --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§16.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 16 Stellung und Aufgaben + +(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. + +(2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten Sorten nach. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§17.md b/laws_md/sortschg_1985/§17.md new file mode 100644 index 00000000..a51a97cf --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§17.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 17 Mitglieder + +(1) Das Bundessortenamt besteht aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens (fachkundige Mitglieder) oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (rechtskundige Mitglieder) haben. Sie werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für die Dauer ihrer Tätigkeit beim Bundessortenamt berufen. + +(2) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel nur berufen werden, wer nach einem für die Tätigkeit beim Bundessortenamt förderlichen naturwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule eine staatliche oder akademische Prüfung im Inland oder einen als gleichwertig anerkannten Studienabschluß im Ausland bestanden sowie mindestens drei Jahre auf dem entsprechenden Fachgebiet gearbeitet hat und die erforderlichen Rechtskenntnisse hat. + +(3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident Personen als Hilfsmitglieder mit den Verrichtungen von Mitgliedern des Bundessortenamtes beauftragen. Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen sind die Vorschriften über Mitglieder auch auf Hilfsmitglieder anzuwenden. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§18.md b/laws_md/sortschg_1985/§18.md new file mode 100644 index 00000000..1e199af6 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§18.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 18 Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse + +(1) Im Bundessortenamt werden gebildet +1.Prüfabteilungen, +2.Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen. +Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung. + +(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über +1.Sortenschutzanträge, +2.Einwendungen nach § 25, +3.die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30, +4.(weggefallen) +5.die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen, +6.die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes. + +(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§19.md b/laws_md/sortschg_1985/§19.md new file mode 100644 index 00000000..31728b01 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§19.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 19 Zusammensetzung der Prüfabteilungen + +(1) Die Prüfabteilungen bestehen jeweils aus einem vom Präsidenten bestimmten fachkundigen Mitglied des Bundessortenamtes. + +(2) In den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 entscheidet die Prüfabteilung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundessortenamtes, die der Präsident bestimmt und von denen eines rechtskundig sein muß. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§2.md b/laws_md/sortschg_1985/§2.md new file mode 100644 index 00000000..9ad9ab1f --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§2.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +Im Sinne dieses Gesetzes sind +1.Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten, +1a.Sorte: eine Gesamtheit von Pflanzen oder Pflanzenteilen, soweit aus diesen wieder vollständige Pflanzen gewonnen werden können, innerhalb eines bestimmten Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie den Voraussetzungen für die Erteilung eines Sortenschutzes entspricht, +a)durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert, +b)von jeder anderen Gesamtheit von Pflanzen oder Pflanzenteilen durch die Ausprägung mindestens eines dieser Merkmale unterschieden und +c)hinsichtlich ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen + +werden kann, +2.Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind, +3.Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere, +4.Antragstag: der Tag, an dem der Sortenschutzantrag dem Bundessortenamt zugeht, +5.Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, +6.Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§20.md b/laws_md/sortschg_1985/§20.md new file mode 100644 index 00000000..3aa5e79c --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§20.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 20 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse + +(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, zwei vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitgliedern des Bundessortenamtes als Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundessortenamtes müssen zwei fachkundig und eines rechtskundig sein. + +(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. + +(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen einer rechtskundig sein muß, sowie eines ehrenamtlichen Beisitzers beschlußfähig. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§21.md b/laws_md/sortschg_1985/§21.md new file mode 100644 index 00000000..1077b077 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§21.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 21 Förmliches Verwaltungsverfahren + +Auf das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§22.md b/laws_md/sortschg_1985/§22.md new file mode 100644 index 00000000..7547790a --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§22.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 22 Sortenschutzantrag + +(1) Der Antragsteller hat im Sortenschutzantrag den oder die Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte anzugeben und zu versichern, daß seines Wissens weitere Personen an der Züchtung oder Entdeckung der Sorte nicht beteiligt sind. Ist der Antragsteller nicht oder nicht allein der Ursprungszüchter oder Entdecker, so hat er anzugeben, wie die Sorte an ihn gelangt ist. Das Bundessortenamt ist nicht verpflichtet, diese Angaben zu prüfen. + +(2) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung anzugeben. Für das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes kann er mit Zustimmung des Bundessortenamtes eine vorläufige Bezeichnung angeben. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§23.md b/laws_md/sortschg_1985/§23.md new file mode 100644 index 00000000..b3e42253 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§23.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 23 Zeitrang des Sortenschutzantrags + +(1) Der Zeitrang des Sortenschutzantrags bestimmt sich im Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Eingangsbuch des Bundessortenamtes. + +(2) Hat der Antragsteller für die Sorte bereits in einem anderen Verbandsstaat ein Züchterrecht beantragt, so steht ihm innerhalb eines Jahres, nachdem der erste Antrag vorschriftsmäßig eingereicht worden ist, der Zeitrang dieses Antrags als Zeitvorrang für den Sortenschutzantrag zu. Der Zeitvorrang kann nur im Sortenschutzantrag geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Antragstag dem Bundessortenamt Abschriften der Unterlagen des ersten Antrags vorlegt, die von der für diesen Antrag zuständigen Behörde beglaubigt sind. + +(3) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Vermehrungsmaterial der Sorte umfassen, als Marke für den Antragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der Zeitrang der Anmeldung der Marke als Zeitvorrang für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Angabe der Sortenbezeichnung dem Bundessortenamt eine Bescheinigung des Patentamts über die Eintragung oder Anmeldung der Marke vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Marken, die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken in der jeweils geltenden Fassung international registriert worden sind und im Inland Schutz genießen. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§24.md b/laws_md/sortschg_1985/§24.md new file mode 100644 index 00000000..07b44954 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§24.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 24 Bekanntmachung des Sortenschutzantrags + +(1) Das Bundessortenamt macht den Sortenschutzantrag unter Angabe der Art, der angegebenen Sortenbezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des Antragstages sowie des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des Ursprungszüchters oder Entdeckers und eines Verfahrensvertreters bekannt. + +(2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zurückgenommen worden, gilt er nach § 27 Abs. 2 wegen Säumnis als nicht gestellt oder ist die Erteilung des Sortenschutzes abgelehnt worden, so macht das Bundessortenamt dies ebenfalls bekannt. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§25.md b/laws_md/sortschg_1985/§25.md new file mode 100644 index 00000000..7ef55c39 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§25.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 25 Einwendungen + +(1) Gegen die Erteilung des Sortenschutzes kann jeder beim Bundessortenamt schriftlich Einwendungen erheben. + +(2) Die Einwendungen können nur auf die Behauptung gestützt werden, +1.die Sorte sei nicht unterscheidbar, nicht homogen, nicht beständig oder nicht neu, +2.der Antragsteller sei nicht berechtigt oder +3.die Sortenbezeichnung sei nicht eintragbar. + +(3) Die Einwendungsfrist dauert bei Einwendungen +1.nach Absatz 2 Nr. 1 bis zur Erteilung des Sortenschutzes, +2.nach Absatz 2 Nr. 2 bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Sortenschutzantrags, +3.nach Absatz 2 Nr. 3 bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntmachung der angegebenen Sortenbezeichnung. + +(4) Die Einwendungen sind zu begründen. Die Tatsachen und Beweismittel zur Rechtfertigung der Behauptung nach Absatz 2 sind im einzelnen anzugeben. Sind diese Angaben nicht schon in der Einwendungsschrift enthalten, so müssen sie bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nachgereicht werden. + +(5) Führt eine Einwendung nach Absatz 2 Nr. 2 zur Zurücknahme des Sortenschutzantrags oder zur Ablehnung der Erteilung des Sortenschutzes und stellt der Einwender innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung für dieselbe Sorte einen Sortenschutzantrag, so kann er verlangen, daß hierfür als Antragstag der Tag des früheren Antrags gilt. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§26.md b/laws_md/sortschg_1985/§26.md new file mode 100644 index 00000000..8fcd9dc4 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§26.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 26 Prüfung + +(1) Bei der Prüfung, ob die Sorte die Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes erfüllt, baut das Bundessortenamt die Sorte an oder stellt die sonst erforderlichen Untersuchungen an. Hiervon kann es absehen, soweit ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur Verfügung stehen. + +(2) Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die sonst erforderlichen Untersuchungen durch andere fachlich geeignete Stellen, auch im Ausland, durchführen lassen und Ergebnisse von Anbauprüfungen oder sonstigen Untersuchungen solcher Stellen berücksichtigen. + +(3) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb einer bestimmten Frist das erforderliche Vermehrungsmaterial und sonstige Material und die erforderlichen weiteren Unterlagen vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Prüfung zu gestatten. + +(4) Macht der Antragsteller einen Zeitvorrang nach § 23 Abs. 2 geltend, so hat er das erforderliche Vermehrungsmaterial und sonstige Material und die erforderlichen weiteren Unterlagen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf der Zeitvorrangfrist vorzulegen. Nach der Vorlage darf er anderes Vermehrungsmaterial und anderes sonstiges Material nicht nachreichen. Wird vor Ablauf der Frist von vier Jahren der erste Antrag zurückgenommen oder die Erteilung des Züchterrechts abgelehnt, so kann das Bundessortenamt den Antragsteller auffordern, das Vermehrungsmaterial und sonstige Material zur nächsten Vegetationsperiode sowie die weiteren Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. + +(5) Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen im Ausland Auskünfte über Prüfungsergebnisse erteilen, soweit dies zur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich ist. + +(6) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich +1.eine Sortenbezeichnung anzugeben, wenn er eine vorläufige Bezeichnung angegeben hat, +2.eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn die angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar ist. +Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§27.md b/laws_md/sortschg_1985/§27.md new file mode 100644 index 00000000..b1910096 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§27.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 27 Säumnis + +(1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des Bundessortenamtes, +1.das erforderliche Vermehrungsmaterial oder sonstige Material oder erforderliche weitere Unterlagen vorzulegen, +2.eine Sortenbezeichnung anzugeben oder +3.fällige Prüfungsgebühren zu entrichten, +innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das Bundessortenamt den Sortenschutzantrag zurückweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat. + +(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsführer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen Sortenschutzantrag oder über einen Widerspruch nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der Widerspruch als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht innerhalb eines Monats entrichtet wird, nachdem das Bundessortenamt die Gebührenentscheidung bekanntgegeben und dabei auf diese Folge der Säumnis hingewiesen hat. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§28.md b/laws_md/sortschg_1985/§28.md new file mode 100644 index 00000000..792f24b4 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§28.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# § 28 Sortenschutzrolle + +(1) In die Sortenschutzrolle werden nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Erteilung des Sortenschutzes eingetragen +1.die Art und die Sortenbezeichnung, +2.die festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale; bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf, +3.der Name und die Anschrift +a)des Ursprungszüchters oder Entdeckers, +b)des Sortenschutzinhabers, +c)der Verfahrensvertreter, + +4.der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Sortenschutzes sowie der Beendigungsgrund, +5.ein ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich des Namens und der Anschrift seines Inhabers, +6.ein Zwangsnutzungsrecht und die festgesetzten Bedingungen. + +(2) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale und die Eintragung der Bedingungen bei einem Zwangsnutzungsrecht können durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten vergleichbar zu machen. + +(3) Änderungen in der Person des Sortenschutzinhabers oder eines Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. Der eingetragene Sortenschutzinhaber oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet. + +(4) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen bekannt. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§29.md b/laws_md/sortschg_1985/§29.md new file mode 100644 index 00000000..a8663177 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§29.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 29 Einsichtnahme + +(1) Jedem steht die Einsicht frei in +1.die Sortenschutzrolle, +2.die Unterlagen +a)nach § 28 Abs. 2 Satz 1, +b)eines bekanntgemachten Sortenschutzantrags sowie eines erteilten Sortenschutzes, + +3.den Anbau +a)zur Prüfung einer Sorte, +b)zur Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte. + +(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjenigen, der den Sortenschutzantrag gestellt hat, von der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung über den Sortenschutzantrag gestellt werden. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§3.md b/laws_md/sortschg_1985/§3.md new file mode 100644 index 00000000..1aa6befe --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§3.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 3 Unterscheidbarkeit + +(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten Sorte deutlich unterscheiden läßt. Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und beschrieben werden können. + +(2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn +1.sie in ein amtliches Verzeichnis von Sorten eingetragen worden ist, +2.ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden ist und dem Antrag stattgegeben wird oder +3.Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte bereits zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§30.md b/laws_md/sortschg_1985/§30.md new file mode 100644 index 00000000..42309947 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§30.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 30 Änderung der Sortenbezeichnung + +(1) Eine bei Erteilung des Sortenschutzes eingetragene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn +1.ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 bei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht, +2.ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 nachträglich eingetreten ist, +3.ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der Sortenschutzinhaber mit der Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist, +4.dem Sortenschutzinhaber durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist oder +5.einem sonst nach § 14 Abs. 1 zur Verwendung der Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräftige Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt worden ist und der Sortenschutzinhaber als Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligt oder ihm der Streit verkündet war, sofern er nicht durch einen der in § 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung genannten Umstände an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war. +Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht. + +(2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vorliegen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 feststellt, den Sortenschutzinhaber auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung anzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann es eine Sortenbezeichnung von Amts wegen festsetzen. Auf Antrag des Sortenschutzinhabers oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt eine Sortenbezeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Für die Festsetzung der anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten die §§ 24, 25 und 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 entsprechend. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§31.md b/laws_md/sortschg_1985/§31.md new file mode 100644 index 00000000..fe2e8a9e --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§31.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 31 Beendigung des Sortenschutzes + +(1) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sortenschutzinhaber hierauf gegenüber dem Bundessortenamt schriftlich verzichtet. + +(2) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die Sorte bei der Sortenschutzerteilung nicht unterscheidbar oder nicht neu war. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist nicht zulässig. + +(3) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist. + +(4) Im übrigen kann die Erteilung des Sortenschutzes nur widerrufen werden, wenn der Sortenschutzinhaber +1.einer Aufforderung nach § 30 Abs. 2 zur Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen ist, +2.eine durch Rechtsverordnung nach § 32 Nr. 1 begründete Verpflichtung hinsichtlich der Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte trotz Mahnung nicht erfüllt hat oder +3.fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist nicht entrichtet hat. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§32.md b/laws_md/sortschg_1985/§32.md new file mode 100644 index 00000000..781504e4 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§32.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 32 Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften + +Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung +1.die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten zu regeln, +2.das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§33.md b/laws_md/sortschg_1985/§33.md new file mode 100644 index 00000000..512b9e8a --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§33.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 33 Gebühren + +Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§34.md b/laws_md/sortschg_1985/§34.md new file mode 100644 index 00000000..b6cef2ba --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§34.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 34 Beschwerde + +(1) Gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse findet die Beschwerde an das Patentgericht statt. + +(2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. + +(3) Die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 30 Abs. 2 und gegen einen Beschluß, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung. + +(4) Der Präsident des Bundessortenamtes kann dem Beschwerdeverfahren beitreten. + +(5) Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat. Er entscheidet in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§35.md b/laws_md/sortschg_1985/§35.md new file mode 100644 index 00000000..482bae94 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§35.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 35 Rechtsbeschwerde + +(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat. + +(2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§36.md b/laws_md/sortschg_1985/§36.md new file mode 100644 index 00000000..0b3b185e --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§36.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 36 Anwendung des Patentgesetzes + +Soweit in den §§ 34 und 35 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht und das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie über die Verfahrenskostenhilfe in diesen Verfahren entsprechend. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§37.md b/laws_md/sortschg_1985/§37.md new file mode 100644 index 00000000..51be6c55 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§37.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 37 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften + +Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§38.md b/laws_md/sortschg_1985/§38.md new file mode 100644 index 00000000..1e8da7f7 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§38.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 38 Sortenschutzstreitsachen + +(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Sortenschutzstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. + +(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sortenschutzstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen. + +(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. + +(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§39.md b/laws_md/sortschg_1985/§39.md new file mode 100644 index 00000000..db45c080 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§39.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 39 Strafvorschriften + +(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer +1.entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Vermehrungsmaterial einer nach diesem Gesetz geschützten Sorte, eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Erzeugnis erzeugt, für Vermehrungszwecke aufbereitet, in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder aufbewahrt oder +2.entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) Material einer nach gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten Sorte vermehrt, zum Zwecke der Vermehrung aufbereitet, zum Verkauf anbietet, in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder aufbewahrt. + +(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. + +(3) Der Versuch ist strafbar. + +(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. + +(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 37a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden. + +(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§4.md b/laws_md/sortschg_1985/§4.md new file mode 100644 index 00000000..27e12c20 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Homogenität + +Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§40.md b/laws_md/sortschg_1985/§40.md new file mode 100644 index 00000000..a362718e --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§40.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 40 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 + +Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§41.md b/laws_md/sortschg_1985/§41.md new file mode 100644 index 00000000..8277becc --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§41.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 41 Übergangsvorschriften + +(1) Für Sorten, für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Sortenschutz +1.nach dem Saatgutgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 686), in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes vom 20. Mai 1968 (BGBl. I S. 429) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1977 (BGBl. I S. 105, 286) noch besteht oder +2.nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 in der jeweils geltenden Fassung erteilt oder beantragt worden ist, +gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß im Falle der Nummer 1 die Erteilung des Sortenschutzes nach § 31 Abs. 2 nur zurückgenommen werden kann, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Saatgutgesetzes bei Erteilung des Sortenschutzes nicht vorgelegen haben. + +(2) Ist für eine Sorte oder ein Verfahren zu ihrer Züchtung vor dem Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist, ein Patent erteilt oder angemeldet worden, so kann der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger die Patentanmeldung oder der Inhaber des Patents das Patent aufrechterhalten oder für die Sorte die Erteilung des Sortenschutzes beantragen. Beantragt er die Erteilung des Sortenschutzes, so steht ihm der Zeitrang der Patentanmeldung als Zeitvorrang für den Sortenschutzantrag zu; § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Dauer des erteilten Sortenschutzes verkürzt sich um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der Einreichung der Patentanmeldung und dem Antragstag. Ist die Erteilung des Sortenschutzes unanfechtbar geworden, so können für die Sorte Rechte aus dem Patent oder der Patentanmeldung nicht mehr geltend gemacht werden; ein anhängiges Patenterteilungsverfahren wird nicht fortgeführt. + +(3) Ist für eine Sorte ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt und durch Verzicht beendet worden, ohne daß die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung vorlagen, so kann innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Verzichts ein Antrag auf Erteilung eines Sortenschutzes nach diesem Gesetz gestellt werden. Für diesen Antrag steht dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes oder seinem Rechtsnachfolger der Zeitrang des Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes als Zeitvorrang für den Sortenschutzantrag nach diesem Gesetz zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der vorgenannten Frist die Unterlagen über den Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, seine Erteilung und den Verzicht auf ihn vorlegt. Wird für die Sorte der Sortenschutz nach diesem Gesetz erteilt, so verkürzt sich die Dauer des erteilten Sortenschutzes um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und der Erteilung des Sortenschutzes nach diesem Gesetz. + +(4) Sorten, für die der Schutzantrag bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem dieses Gesetz auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist, gelten als neu, wenn Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers nicht früher als vier Jahre, bei Rebe und Baumarten nicht früher als sechs Jahre vor dem genannten Zeitpunkt zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind. Wird unter Anwendung des Satzes 1 Sortenschutz erteilt, so verkürzt sich seine Dauer um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen dem Beginn des Inverkehrbringens und dem Antragstag. + +(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 gilt eine Sorte auch dann als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden sind: +1.im Inland ein Jahr, +2.im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre, +wenn der Antragstag nicht später als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) liegt. + +(6) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 ist nicht auf im wesentlichen abgeleitete Sorten anzuwenden, für die bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1854) Sortenschutz beantragt oder erteilt worden ist. + +(7) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 37c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§42.md b/laws_md/sortschg_1985/§42.md new file mode 100644 index 00000000..e84055de --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§42.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 42 + +(Inkrafttreten) diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§5.md b/laws_md/sortschg_1985/§5.md new file mode 100644 index 00000000..759fd056 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Beständigkeit + +Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§6.md b/laws_md/sortschg_1985/§6.md new file mode 100644 index 00000000..2999bca1 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§6.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 6 Neuheit + +(1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind: +1.innerhalb der Europäischen Union ein Jahr, +2.außerhalb der Europäischen Union vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre. + +(2) Die Abgabe +1.an eine amtliche Stelle auf Grund gesetzlicher Regelungen, +2.an Dritte auf Grund eines zwischen ihnen und dem Berechtigten bestehenden Vertrages oder sonstigen Rechtsverhältnisses ausschließlich zum Zweck der Erzeugung, Vermehrung, Aufbereitung oder Lagerung für den Berechtigten, +3.zwischen Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine von ihnen vollständig der anderen gehört oder beide vollständig einer dritten Gesellschaft dieser Art gehören; dies gilt nicht für Genossenschaften, +4.an Dritte, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile zu Versuchszwecken oder zur Züchtung neuer Sorten gewonnen worden sind und bei der Abgabe nicht auf die Sorte Bezug genommen wird, +5.zum Zweck des Ausstellens auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Abkommens über Internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 (Gesetz vom 5. Mai 1930, RGBl. 1930 II S. 727) oder auf einer von einem Vertragsstaat als gleichwertig anerkannten Ausstellung in seinem Hoheitsgebiet oder eine Abgabe, die auf solche Ausstellungen zurückgeht, +steht der Neuheit nicht entgegen. + +(3) Vermehrungsmaterial einer Sorte, das fortlaufend für die Erzeugung einer anderen Sorte verwendet wird, gilt erst dann als abgegeben im Sinne des Absatzes 1, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der anderen Sorte abgegeben worden sind. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§7.md b/laws_md/sortschg_1985/§7.md new file mode 100644 index 00000000..9635a61e --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§7.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 7 Sortenbezeichnung + +(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt. + +(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung +1.zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus sprachlichen Gründen, nicht geeignet ist, +2.keine Unterscheidungskraft hat, +3.ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für eine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für die fortlaufende Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt ist, +4.mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der in einem Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine Sorte derselben oder einer verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß die Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr angebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine größere Bedeutung erlangt hat, +5.irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist, unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den Ursprungszüchter, Entdecker oder sonst Berechtigten hervorzurufen, +6.Ärgernis erregen kann. +Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht. + +(3) Ist die Sorte bereits +1.in einem anderen Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied oder +2.in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundessortenamt bekanntzumachenden Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Sorten nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen, +in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder angegebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§8.md b/laws_md/sortschg_1985/§8.md new file mode 100644 index 00000000..015e5139 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§8.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 8 Recht auf Sortenschutz + +(1) Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere die Sorte gemeinsam gezüchtet oder entdeckt, so steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu. + +(2) Der Antragsteller gilt im Verfahren vor dem Bundessortenamt als Berechtigter, es sei denn, daß dem Bundessortenamt bekannt wird, daß ihm das Recht auf Sortenschutz nicht zusteht. diff --git a/laws_md/sortschg_1985/§9.md b/laws_md/sortschg_1985/§9.md new file mode 100644 index 00000000..0dac1498 --- /dev/null +++ b/laws_md/sortschg_1985/§9.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 9 Nichtberechtigter Antragsteller + +(1) Hat ein Nichtberechtigter Sortenschutz beantragt, so kann der Berechtigte vom Antragsteller verlangen, daß dieser ihm den Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes überträgt. + +(2) Ist einem Nichtberechtigten Sortenschutz erteilt worden, so kann der Berechtigte vom Sortenschutzinhaber verlangen, daß dieser ihm den Sortenschutz überträgt. Dieser Anspruch erlischt fünf Jahre nach der Bekanntmachung der Eintragung in die Sortenschutzrolle, es sei denn, daß der Sortenschutzinhaber beim Erwerb des Sortenschutzes nicht in gutem Glauben war. diff --git a/laws_md/sozkigabv/README.md b/laws_md/sozkigabv/README.md new file mode 100644 index 00000000..4087c268 --- /dev/null +++ b/laws_md/sozkigabv/README.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# SOZKIGABV + +**Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Abrufberechtigung](§2.md) +- [§ 3 Verfahren und Umfang des Datenabrufs](§3.md) +- [§ 4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten](§4.md) +- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md) diff --git a/laws_md/sozkigabv/§1.md b/laws_md/sozkigabv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..8ea3fafc --- /dev/null +++ b/laws_md/sozkigabv/§1.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die folgenden abrufberechtigten Stellen: +1.die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind, +2.die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind, +3.die Familienkasse, soweit sie für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig ist, +4.die Leistungsträger, die nach § 25 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig sind, +5.die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind, und +6.die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen). + +(2) Daten nach Absatz 1 sind Daten, +1.die bei den für das Kindergeld nach dem zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (datenliefernde Stelle) gespeichert sind, und +2.die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen. diff --git a/laws_md/sozkigabv/§2.md b/laws_md/sozkigabv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..c1e856ff --- /dev/null +++ b/laws_md/sozkigabv/§2.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 2 Abrufberechtigung + +(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen tätig sind. Die Abrufberechtigung erteilt die datenliefernde Stelle. Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden. + +(2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den Anspruch auf die jeweilige Leistung unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten zu entscheiden haben. diff --git a/laws_md/sozkigabv/§3.md b/laws_md/sozkigabv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..b2c9acc9 --- /dev/null +++ b/laws_md/sozkigabv/§3.md @@ -0,0 +1,34 @@ +# § 3 Verfahren und Umfang des Datenabrufs + +(1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben für jeden Datenabruf folgende Angaben zu dem Kind oder zu der kindergeldberechtigten Person mitzuteilen: +1.die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und +2.den Tag der Geburt. + +(2) Die datenliefernde Stelle ergänzt den Datensatz nach Absatz 1 um die Daten, die für die abrufberechtigte Stelle zur Anspruchsprüfung und Bemessung der jeweiligen Leistung erforderlich sind. Der Datenabruf ist zu beschränken +1.auf folgende Daten des Kindes: +a)die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, +b)die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen, +c)den Tag der Geburt, +d)das Geschlecht, +e)die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift und +f)die Vornamen und den oder die Nachnamen sowie frühere Namen der Eltern; + +2.auf folgende Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde: +a)die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, +b)die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen, +c)den Tag der Geburt, +d)das Geschlecht, +e)die gegenwärtige oder die letzte bekannte Anschrift und +f)die Staatsangehörigkeit, soweit der Datenabruf durch eine Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 erfolgt; + +3.auf folgende Daten zur Kindergeldfestsetzung und -erhebung: +a)den Tag der Antragstellung, +b)den Tag des Bescheides der Kindergeldfestsetzung, +c)den Tag des Bescheides der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, +d)den Zeitraum der Kindergeldfestsetzung und den Zeitraum, für den die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wurde, +e)den Tag der Auszahlung und +f)die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes, soweit der Datenabruf durch eine abrufberechtigte Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 erfolgt. + +(3) Die datenliefernde Stelle setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um zum Schutz der personenbezogenen Daten und zum Nachweis, dass die Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 steht. + +(4) Es sind dem jeweiligen Stand der Technik gemäß der Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Die datenliefernde Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss. diff --git a/laws_md/sozkigabv/§4.md b/laws_md/sozkigabv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..415cef08 --- /dev/null +++ b/laws_md/sozkigabv/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten + +Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend anzuwenden. diff --git a/laws_md/sozkigabv/§5.md b/laws_md/sozkigabv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..6e9a0e74 --- /dev/null +++ b/laws_md/sozkigabv/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. diff --git a/laws_md/spv/README.md b/laws_md/spv/README.md new file mode 100644 index 00000000..4f76bc6a --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/README.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# SPV + +**Sonderungsplanverordnung** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Grenze des Plangebietes](§1.md) +- [§ 2 Gestaltung des Sonderungsplans](§2.md) +- [§ 3 Gestaltung der Grundstückskarte](§3.md) +- [§ 4 Gestaltung der Grundstücksliste](§4.md) +- [§ 5 Entschädigungs- und Ausgleichsliste, unübersichtliche +Belastungsverhältnisse](§5.md) +- [§ 6 Gestaltung des Sonderungsbescheids](§6.md) +- [§ 7 Grundbuchvollzug](§7.md) +- [§ 8 Sonderungsvermerk](§8.md) +- [§ 9 Unterrichtung der Katasterbehörde, Verfahrensakten](§9.md) +- [§ 10 Fortschreibung des Sonderungsplans](§10.md) +- [§ 11 Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung](§11.md) +- [§ 12 Zuordnungspläne](§12.md) +- [§ 13 Inkrafttreten](§13.md) diff --git a/laws_md/spv/§1.md b/laws_md/spv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..3e2553d7 --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§1.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 1 Grenze des Plangebietes + +(1) Die Grenze des nach § 6 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes zu bestimmenden Plangebietes (Umringsgrenze) muß vermessungstechnisch nach den Vorschriften des Landesrechts über Katastervermessungen bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nachzuweisen. + +(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es, wenn die Umringsgrenze aus den Grenzen von Flurstücken nach ihrer Darstellung in dem amtlichen Verzeichnis (Liegenschaftskarte) gebildet wird und gegen diese Umringsgrenze Bedenken seitens der das Liegenschaftskataster führenden Behörde nicht nach Maßgabe des Verfahrens der nachfolgenden Sätze geltend gemacht werden. Die Sonderungsbehörde übersendet der das Liegenschaftskataster führenden Behörde eine Kopie der Karte nach Satz 1. Erhebt diese Behörde gegen die Karte ganz oder teilweise Bedenken, hat sie dies der Sonderungsbehörde umgehend mitzuteilen und die Umringsgrenze insoweit innerhalb von zwei Monaten von der Übersendung der Karte an vermessungstechnisch zu bestimmen. Erfolgt die Bestimmung nicht, so gelten die Bedenken als nicht erhoben. Wird die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Bescheinigung die Erklärung der Sonderungsbehörde, daß die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet worden ist. + +(3) Die Bodensonderung verändert die Grenze von an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken nicht. diff --git a/laws_md/spv/§10.md b/laws_md/spv/§10.md new file mode 100644 index 00000000..e2657588 --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§10.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 10 Fortschreibung des Sonderungsplans + +Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzunehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Veränderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters gelten. diff --git a/laws_md/spv/§11.md b/laws_md/spv/§11.md new file mode 100644 index 00000000..b80fd451 --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§11.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 11 Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung + +(1) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Grundstücksfeststellung durch Sonderungsbescheid beantragt, so sind in der Grundstückskarte die Flächen, auf die sich die Ansprüche der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beziehen, unter Änderung des bisherigen Bestandes als Grundstücke darzustellen. In dem Sonderungsbescheid sind die Wirkungen des Bescheids davon abhängig zu machen, daß im Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Verträge über den Ankauf der in dem Bescheid ausgewiesenen Grundstücke oder die Bestellung der dargestellten Erbbaurechte abgeschlossen werden und die zum Vollzug erforderlichen Anträge bei dem Grundbuchamt eingehen. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. § 7 Abs. 5 gilt nicht. + +(2) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Rechtsbegründung durch Sonderungsbescheid beantragt, so werden in dem Sonderungsplan die in dem Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Grund des Planentwurfs bestimmten oder vereinbarten Grundstücke und Erbbaurechte dargestellt. In dem Sonderungsbescheid ist in diesem Fall zu bestimmen, daß sich die Grundstücksgrenzen mit der Bestandskraft des Bescheids in der darin dargestellten Weise ändern und die in der Grundstücksliste eingetragenen Rechte nach Maßgabe der zugrundeliegenden Verträge entstehen. Der Sonderungsbescheid ergeht in diesem Fall erst, wenn der Notar mitgeteilt hat oder sonst nachgewiesen worden ist, daß die vertraglichen Voraussetzungen für den Rechtserwerb eingetreten sind. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. Auf Antrag des Notars berichtigt das Grundbuchamt die Grundbücher entsprechend dem Inhalt des Bescheids und den abgeschlossenen Verträgen. diff --git a/laws_md/spv/§12.md b/laws_md/spv/§12.md new file mode 100644 index 00000000..7285271d --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§12.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 12 Zuordnungspläne + +§ 1, § 7 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 gelten für das Zuordnungsverfahren nach § 2 Abs. 2a und 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes sinngemäß. Die Flurstücke sind entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zur Führung des Liegenschaftskatasters zu bezeichnen. diff --git a/laws_md/spv/§13.md b/laws_md/spv/§13.md new file mode 100644 index 00000000..818a61d5 --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§13.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 13 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1994 in Kraft. diff --git a/laws_md/spv/§2.md b/laws_md/spv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..f1cf3944 --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Gestaltung des Sonderungsplans + +Der Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu gestalten. Hierbei sind die für die einzelnen Arten der Sonderungsverfahren in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden. Die zeichnerische Ausgestaltung richtet sich nach Landesrecht. diff --git a/laws_md/spv/§3.md b/laws_md/spv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..5f8c3bca --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§3.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 3 Gestaltung der Grundstückskarte + +(1) In der Grundstückskarte sind die Grenze des Plangebietes sowie Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters entsprechend den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes grafisch darzustellen. Die zur Festlegung der Grenzen erforderlichen topographischen Gegenstände sind darzustellen. Wenn in dem Sonderungsbescheid auch bestimmt werden soll, auf welche Flächen sich unvermessene Nutzungsrechte (§ 1 Nr. 1 des Bodensonderungsgesetzes) erstrecken oder auf welchen Flächen sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet, so ist das vorhandene Gebäude nebst der Fläche, auf der das Nutzungsrecht ausgeübt werden darf, bei Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht nebst der Funktionsfläche, darzustellen. + +(2) Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken sollen im übrigen nur dargestellt werden, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind und ihre Darstellung in der Karte zweckmäßig erscheint. Sie müssen dargestellt werden, wenn sie im Zuge der Bodensonderung begründet oder geändert werden oder wenn das Grundstück, auf dem ein Recht lastet, verändert wird. + +(3) In den Fällen der ergänzenden Bodenneuordnung ist in der Grundstückskarte kenntlich zu machen, welcher Teil der Karte Gegenstand des Sonderungsbescheids ist. + +(4) Ist der bisherige Grundstücksbestand in der Grundstückskarte nicht übersichtlich darstellbar, so kann dieser Teil der Grundstückskarte in einer gesonderten Bestandskarte dargestellt werden. diff --git a/laws_md/spv/§4.md b/laws_md/spv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..b927649c --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§4.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 4 Gestaltung der Grundstücksliste + +(1) Die Grundstücksliste weist in einer Übersicht über den bisherigen Bestand +1.die bei Einleitung des Verfahrens vorhandenen Grundstücke, +2.deren Eigentümer und, +3.sofern diese festgestellt werden sollen, dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum sowie deren Inhaber +aus. In einer Übersicht über den neuen Bestand weist die Grundstücksliste die Eigentümer oder Nutzer aus, denen die in der Grundstückskarte bezeichneten Grundstücke und dinglichen Nutzungs- sowie Gebäudeeigentumsrechte zustehen oder übertragen werden. Soweit ehemaliges Volkseigentum noch nicht zugeordnet ist oder durch den Sonderungsbescheid übertragen wird, ist es als Eigentum des Volkes unter Angabe des Rechtsträgers zu bezeichnen. + +(2) Die Bezeichnung der Flurstücke und deren Flächengröße sind im alten Bestand aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. Außerdem sind im neuen Bestand die Nutzungsart und die Lagebezeichnung nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters aufzuführen. + +(3) Werden mit dem Sonderungsbescheid nur einzelne beschränkte dingliche Rechte oder Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben, sind diese in ein besonderes Lastenverzeichnis gemäß Anlage 7, das Teil der Grundstücksliste ist, unter genauer Beschreibung des Inhalts aufzunehmen, soweit nicht auf eine Bewilligung oder eine Verwaltungsakte Bezug genommen werden kann. Hierbei ist kenntlich zu machen, ob das Recht eine Gesamtbelastung darstellt und auf welchen weiteren Grundstücken es lastet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn alle an Grundstücken im Sonderungsgebiet bestehenden Rechte aufgehoben werden; in diesem Fall genügt eine entsprechende Anordnung im Sonderungsbescheid. + +(4) Die Grundstücksliste kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden. diff --git a/laws_md/spv/§5.md b/laws_md/spv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..ca56ee8c --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§5.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 5 Entschädigungs- und Ausgleichsliste, unübersichtliche +Belastungsverhältnisse + +(1) In den Fällen der ergänzenden oder komplexen Bodenneuordnung umfaßt der Bescheid unbeschadet des § 15 Abs. 6 des Bodensonderungsgesetzes auch eine Entschädigungs- und Ausgleichsliste. + +(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind, wenn Verwirrung zu besorgen ist, eingetragene beschränkte dingliche Rechte entweder gegen Entschädigung oder unter Begründung entsprechender neuer Rechte an einem oder mehreren der neu gebildeten Grundstücke aufzuheben. diff --git a/laws_md/spv/§6.md b/laws_md/spv/§6.md new file mode 100644 index 00000000..c3567c88 --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§6.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 6 Gestaltung des Sonderungsbescheids + +Der Sonderungsbescheid besteht aus der Angabe der Beteiligten oder einer Kurzbezeichnung des Sonderungsgebiets, der Entscheidung und dem Sonderungsplan. Er ist so herzustellen, daß durch eine fortlaufende Paginierung oder in ähnlicher Form eindeutig festgestellt werden kann, welche Teile er umfaßt. diff --git a/laws_md/spv/§7.md b/laws_md/spv/§7.md new file mode 100644 index 00000000..eaea27b5 --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§7.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 7 Grundbuchvollzug + +(1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird. + +(2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids. + +(3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht. Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht. + +(4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß. + +(5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen. diff --git a/laws_md/spv/§8.md b/laws_md/spv/§8.md new file mode 100644 index 00000000..d1d8194a --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§8.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 8 Sonderungsvermerk + +(1) Ersucht die Sonderungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts, so trägt das Grundbuchamt in der zweiten Abteilung folgenden Sonderungsvermerk ein: +"Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. Eingetragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Sonderungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am (Datum der Eintragung)." + +(2) Solange ein Sonderungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist, erhält die Sonderungsbehörde von sämtlichen Eintragungen eine Mitteilung. diff --git a/laws_md/spv/§9.md b/laws_md/spv/§9.md new file mode 100644 index 00000000..c7afe9dd --- /dev/null +++ b/laws_md/spv/§9.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 9 Unterrichtung der Katasterbehörde, Verfahrensakten + +(1) Ist die Gemeinde Sonderungsbehörde, so gibt sie beglaubigte Abschriften des Sonderungsbescheids an die das Liegenschaftskataster führende Behörde ab, aus denen der Umfang der Bestandskraft ersichtlich ist. + +(2) Die Sonderungsbehörde führt für das Verfahren eine Verfahrensakte, in der alle das Verfahren betreffenden Verfügungen und Unterlagen, insbesondere die Urschrift des Sonderungsbescheids, und die Nachweise seiner Auslegung und Zustellung, aufbewahrt werden. Für die Führung der Akten sind die in dem Land geltenden Bestimmungen über die Führung von Verwaltungsakten anzuwenden. Nach Abschluß des Verfahrens sind die Akten an die das Liegenschaftskataster führende Behörde mit dem Ersuchen abzugeben, die Ergebnisse der Bodensonderung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen und, falls erforderlich, bis dahin die Fortschreibung des Sonderungsplans vorzunehmen. diff --git a/laws_md/standvklv/README.md b/laws_md/standvklv/README.md new file mode 100644 index 00000000..a3e7b1aa --- /dev/null +++ b/laws_md/standvklv/README.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# STANDVKLV + +**Verordnung über Standardvertragsklauseln für die Durchführung klinischer Prüfungen** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Festlegung von Standardvertragsklauseln](§1.md) +- [§ 2 Nutzung der Standardvertragsklauseln](§2.md) +- [§ 3 Anwendungsbestimmung](§3.md) diff --git a/laws_md/standvklv/§1.md b/laws_md/standvklv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..d2b11a98 --- /dev/null +++ b/laws_md/standvklv/§1.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 1 Festlegung von Standardvertragsklauseln + +(1) Für die vertragliche Regelung einzelner Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)Nr. 536/2014in der Fassung vom 6. September 2022 werden die in den Anlagen 1 und 2 genannten Standardvertragsklauseln festgelegt. Die in Anlage 2 genannten Standardvertragsklauseln werden nur für vertragliche Regelungen festgelegt, in denen der Sponsor und das Prüfzentrum ihre Pflichten bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbaren, soweit die tatsächlichen Festlegungen der Zwecke und Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Sponsor und das Prüfzentrum keine anderweitigen vertraglichen Regelungen erfordern. + +(2) Die in den Anlagen 1 und 2 genannten Standardvertragsklauseln werden nicht für solche vertragliche Regelungen festgelegt, die zur Durchführung einer klinischen Prüfung vereinbart werden, die von einem nicht-kommerziellen Sponsor veranlasst wurde und keine wirtschaftliche Zwecksetzung verfolgt. + +(3) Die Vorgaben des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/standvklv/§2.md b/laws_md/standvklv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..a5935642 --- /dev/null +++ b/laws_md/standvklv/§2.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 2 Nutzung der Standardvertragsklauseln + +(1) Sofern in den in den Anlagen 1 und 2 genannten Standardvertragsklauseln durch „<“ und „>“ markierte Platzhalter kenntlich gemacht wird, dass von den Vertragsparteien Ergänzungen im Vertragstext zu vereinbaren sind, so haben der Sponsor und das Prüfzentrum entsprechende Ergänzungen im Vertrag vorzunehmen. Eine Ergänzung der Platzhalter in Anlage 2 ist nur vorzunehmen, soweit im Vertragsverhältnis zwischen dem Sponsor und dem Prüfzentrum weitere, der gemeinsamen Verantwortlichkeit unterliegende personenbezogene Daten verarbeitet werden und die Standardvertragsklauseln die Zuständigkeit für die Verarbeitung dieser Daten insoweit nicht abschließend regeln. + +(2) Sofern in Anlage 1 zu einer Standardvertragsklausel Alternativen als Abweichungsmöglichkeiten aufgeführt werden, so haben der Sponsor und das Prüfzentrum zu vereinbaren, welche der Alternativen in den Vertrag aufgenommen wird. diff --git a/laws_md/standvklv/§3.md b/laws_md/standvklv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..7b2cc7c5 --- /dev/null +++ b/laws_md/standvklv/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Anwendungsbestimmung + +Diese Verordnung ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 17. Dezember 2025 geschlossen werden. diff --git a/laws_md/stberg/README.md b/laws_md/stberg/README.md new file mode 100644 index 00000000..d49b9d03 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/README.md @@ -0,0 +1,237 @@ +# STBERG + +**Steuerberatungsgesetz** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung](§2.md) +- [§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen](§3.md) +- [§ 3 Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen](§3.md) +- [§ 3 Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen](§3.md) +- [§ 3 Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen](§3.md) +- [§ 3 Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag](§3.md) +- [§ 3 Erlaubnis zum partiellen Zugang](§3.md) +- [§ 3 Untersagung des partiellen Zugangs](§3.md) +- [§ 3 Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen](§3.md) +- [§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen](§4.md) +- [§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen](§5.md) +- [§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in +Steuersachen](§6.md) +- [§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen](§7.md) +- [§ 8 Werbung](§8.md) +- [§ 9 Vergütung](§9.md) +- [§ 9 Erfolgshonorar](§9.md) +- [§ 10 Übermittlung von Daten](§10.md) +- [§ 10 Vorwarnmechanismus](§10.md) +- [§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten](§11.md) +- [§ 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten](§12.md) +- [§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich](§13.md) +- [§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit](§14.md) +- [§ 15 Anerkennungsbehörde, Satzung](§15.md) +- [§ 16 Gebühren für die Anerkennung](§16.md) +- [§ 17 Urkunde](§17.md) +- [§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"](§18.md) +- [§ 19 Erlöschen der Anerkennung](§19.md) +- [§ 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung](§20.md) +- [§ 21 Aufzeichnungspflicht](§21.md) +- [§ 22 Geschäftsprüfung](§22.md) +- [§ 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen](§23.md) +- [§ 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11](§24.md) +- [§ 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung](§25.md) +- [§ 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine](§26.md) +- [§ 27 Aufsichtsbehörde](§27.md) +- [§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde](§28.md) +- [§ 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen](§29.md) +- [§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine](§30.md) +- [§ 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine](§31.md) +- [§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften](§32.md) +- [§ 33 Inhalt der Tätigkeit](§33.md) +- [§ 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen](§34.md) +- [§ 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses](§35.md) +- [§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung](§36.md) +- [§ 37 Steuerberaterprüfung](§37.md) +- [§ 37 Prüfung in Sonderfällen](§37.md) +- [§ 37 Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses](§37.md) +- [§ 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung](§38.md) +- [§ 38 Verbindliche Auskunft](§38.md) +- [§ 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung](§39.md) +- [§ 39 Rücknahme von Entscheidungen](§39.md) +- [§ 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren](§40.md) +- [§ 40 Aussetzung des Bestellungsverfahrens](§40.md) +- [§ 41 Bestellung](§41.md) +- [§ 42 Steuerbevollmächtigter](§42.md) +- [§ 43 Berufsbezeichnung](§43.md) +- [§ 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"](§44.md) +- [§ 45 Erlöschen der Bestellung](§45.md) +- [§ 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung](§46.md) +- [§ 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung](§47.md) +- [§ 48 Wiederbestellung](§48.md) +- [§ 49 Berufsausübungsgesellschaften](§49.md) +- [§ 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe](§50.md) +- [§ 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit](§51.md) +- [§ 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft](§52.md) +- [§ 53 Anerkennung](§53.md) +- [§ 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht](§54.md) +- [§ 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler](§55.md) +- [§ 55 Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften](§55.md) +- [§ 55 Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane](§55.md) +- [§ 55 Vertretung vor Gerichten und Behörden](§55.md) +- [§ 55 Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft](§55.md) +- [§ 55 Berufshaftpflichtversicherung](§55.md) +- [§ 55 Steuerberatungsgesellschaft](§55.md) +- [§ 55 Bürogemeinschaft](§55.md) +- [§ 57 Allgemeine Berufspflichten](§57.md) +- [§ 57 Werbung](§57.md) +- [§ 58 Tätigkeit als Angestellter](§58.md) +- [§ 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen +Dienst- oder Amtsverhältnis](§59.md) +- [§ 60 Eigenverantwortlichkeit](§60.md) +- [§ 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung](§61.md) +- [§ 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen](§62.md) +- [§ 62 Inanspruchnahme von Dienstleistungen](§62.md) +- [§ 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags](§63.md) +- [§ 64 Gebührenordnung](§64.md) +- [§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung](§65.md) +- [§ 65 Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe](§65.md) +- [§ 66 Handakten](§66.md) +- [§ 67 Berufshaftpflichtversicherung](§67.md) +- [§ 67 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen](§67.md) +- [§ 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters](§69.md) +- [§ 70 Bestellung eines Praxisabwicklers](§70.md) +- [§ 71 Bestellung eines Praxistreuhänders](§71.md) +- [§ 72 (weggefallen)](§72.md) +- [§ 73 Steuerberaterkammer](§73.md) +- [§ 74 Mitgliedschaft](§74.md) +- [§ 74 Mitgliederakten](§74.md) +- [§ 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer](§75.md) +- [§ 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer](§76.md) +- [§ 76 Eintragung in das Berufsregister](§76.md) +- [§ 76 Löschung aus dem Berufsregister](§76.md) +- [§ 76 Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister](§76.md) +- [§ 76 Weitere Eintragungen in das Berufsregister](§76.md) +- [§ 76 Anzeigepflichten](§76.md) +- [§ 77 Wahl des Vorstands](§77.md) +- [§ 77 Abteilungen des Vorstandes](§77.md) +- [§ 77 Ehrenamtliche Tätigkeit](§77.md) +- [§ 77 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds](§77.md) +- [§ 78 Satzung](§78.md) +- [§ 79 Beiträge und Gebühren](§79.md) +- [§ 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer](§80.md) +- [§ 80 Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten](§80.md) +- [§ 81 Rügerecht des Vorstands](§81.md) +- [§ 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung](§82.md) +- [§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen](§83.md) +- [§ 84 Arbeitsgemeinschaft](§84.md) +- [§ 85 Bundessteuerberaterkammer](§85.md) +- [§ 85 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer](§85.md) +- [§ 86 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung](§86.md) +- [§ 86 Durchführung der Satzungsversammlung](§86.md) +- [§ 86 Steuerberaterverzeichnis](§86.md) +- [§ 86 Steuerberaterplattform](§86.md) +- [§ 86 Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach](§86.md) +- [§ 86 Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften](§86.md) +- [§ 86 Verordnungsermächtigung](§86.md) +- [§ 86 Ersetzung der Schriftform](§86.md) +- [§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer](§87.md) +- [§ 87 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung](§87.md) +- [§ 88 Staatsaufsicht](§88.md) +- [§ 89 Ahndung einer Pflichtverletzung](§89.md) +- [§ 89 Leitungspersonen](§89.md) +- [§ 89 Rechtsnachfolger](§89.md) +- [§ 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen](§90.md) +- [§ 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme](§91.md) +- [§ 92 Anderweitige Ahndung](§92.md) +- [§ 93 Verjährung von Pflichtverletzungen](§93.md) +- [§ 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen +beim Landgericht](§95.md) +- [§ 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen +beim Oberlandesgericht](§96.md) +- [§ 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen +beim Bundesgerichtshof](§97.md) +- [§ 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer](§99.md) +- [§ 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht +zur Ablehnung](§100.md) +- [§ 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers](§101.md) +- [§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit](§102.md) +- [§ 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen](§103.md) +- [§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter](§104.md) +- [§ 105 Vorschriften für das Verfahren](§105.md) +- [§ 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten](§106.md) +- [§ 107 Verteidigung](§107.md) +- [§ 108 Akteneinsicht](§108.md) +- [§ 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren](§109.md) +- [§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen](§110.md) +- [§ 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens](§111.md) +- [§ 111 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften](§111.md) +- [§ 111 Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften](§111.md) +- [§ 111 Besonderer Vertreter](§111.md) +- [§ 111 Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern](§111.md) +- [§ 111 Vernehmung des gesetzlichen Vertreters](§111.md) +- [§ 111 Berufs- und Vertretungsverbot](§111.md) +- [§ 112 Örtliche Zuständigkeit](§112.md) +- [§ 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft](§113.md) +- [§ 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens](§114.md) +- [§ 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens](§115.md) +- [§ 116 Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens](§116.md) +- [§ 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift](§117.md) +- [§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens](§118.md) +- [§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses](§119.md) +- [§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses](§120.md) +- [§ 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer](§121.md) +- [§ 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter](§123.md) +- [§ 124 Verlesen von Protokollen](§124.md) +- [§ 125 Entscheidung](§125.md) +- [§ 126 Beschwerde](§126.md) +- [§ 127 Berufung](§127.md) +- [§ 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug](§128.md) +- [§ 129 Revision](§129.md) +- [§ 130 Einlegung der Revision und Verfahren](§130.md) +- [§ 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof](§131.md) +- [§ 132 Anordnung der Beweissicherung](§132.md) +- [§ 133 Verfahren](§133.md) +- [§ 134 Voraussetzung des Verbots](§134.md) +- [§ 135 Mündliche Verhandlung](§135.md) +- [§ 136 Abstimmung über das Verbot](§136.md) +- [§ 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung](§137.md) +- [§ 138 Zustellung des Beschlusses](§138.md) +- [§ 139 Wirkungen des Verbots](§139.md) +- [§ 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot](§140.md) +- [§ 141 Beschwerde](§141.md) +- [§ 142 Außerkrafttreten des Verbots](§142.md) +- [§ 143 Aufhebung des Verbots](§143.md) +- [§ 144 Mitteilung des Verbots](§144.md) +- [§ 145 Bestellung eines Vertreters](§145.md) +- [§ 146 Gerichtskosten](§146.md) +- [§ 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens](§147.md) +- [§ 148 Kostenpflicht des Verurteilten](§148.md) +- [§ 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge](§149.md) +- [§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer](§150.md) +- [§ 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten](§151.md) +- [§ 152 Tilgung](§152.md) +- [§ 153](§153.md) +- [§ 154 Bestehende Gesellschaften](§154.md) +- [§ 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes](§155.md) +- [§ 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes](§156.md) +- [§ 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater](§157.md) +- [§ 157 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft](§157.md) +- [§ 157 Anwendungsvorschrift](§157.md) +- [§ 157 Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2](§157.md) +- [§ 157 Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe](§157.md) +- [§ 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften](§158.md) +- [§ 159 Zwangsmittel](§159.md) +- [§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen](§160.md) +- [§ 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", +"Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle"](§161.md) +- [§ 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten](§162.md) +- [§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient](§163.md) +- [§ 164 Verfahren](§164.md) +- [§ 164 Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren](§164.md) +- [§ 164 Gebühren](§164.md) +- [§ 164 Laufbahngruppenregelungen der Länder](§164.md) +- [§ 165 Ermächtigung](§165.md) +- [§ 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften](§166.md) +- [§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg](§167.md) +- [§ 168 Inkrafttreten des Gesetzes](§168.md) diff --git a/laws_md/stberg/§1.md b/laws_md/stberg/§1.md new file mode 100644 index 00000000..84236728 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§1.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung +1.in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, +2.in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen, +3.in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen, +4.in Monopolsachen, +5.in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. + +(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch +1.die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, +2.die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, +3.die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen. + +(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt. + +(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. diff --git a/laws_md/stberg/§10.md b/laws_md/stberg/§10.md new file mode 100644 index 00000000..d9342a08 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§10.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 10 Vorwarnmechanismus + +(1) Wird bei einer Person, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung beantragt hat, gerichtlich festgestellt, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Steuerberaterkammer, soweit die Unterrichtung nicht bereits durch das zuständige Gericht erfolgt ist, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat (Warnmitteilung). Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem zu übermitteln. + +(2) Zeitgleich mit der Warnmitteilung nach Absatz 1 Satz 1 unterrichtet die zuständige Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und ihren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis. diff --git a/laws_md/stberg/§100.md b/laws_md/stberg/§100.md new file mode 100644 index 00000000..c126dfbf --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§100.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht +zur Ablehnung + +(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter berufen werden, der in den Vorstand der Steuerberaterkammer gewählt werden kann (§ 77). Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof berufen werden. + +(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Steuerberaterkammer angehören oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. + +(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen, +1.wer das 65. Lebensjahr vollendet hat; +2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist; +3.wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist. diff --git a/laws_md/stberg/§101.md b/laws_md/stberg/§101.md new file mode 100644 index 00000000..e7dac069 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§101.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers + +(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben, +1.wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen; +2.wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht; +3.wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt. + +(2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken. + +(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören. diff --git a/laws_md/stberg/§102.md b/laws_md/stberg/§102.md new file mode 100644 index 00000000..1e116b2c --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§102.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit + +(1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters. + +(2) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 83 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts. diff --git a/laws_md/stberg/§103.md b/laws_md/stberg/§103.md new file mode 100644 index 00000000..558e8c44 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§103.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen + +Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt. diff --git a/laws_md/stberg/§104.md b/laws_md/stberg/§104.md new file mode 100644 index 00000000..441276db --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§104.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter + +Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. diff --git a/laws_md/stberg/§105.md b/laws_md/stberg/§105.md new file mode 100644 index 00000000..d922f61c --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§105.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 105 Vorschriften für das Verfahren + +Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. diff --git a/laws_md/stberg/§106.md b/laws_md/stberg/§106.md new file mode 100644 index 00000000..1eb3a2b8 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§106.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten + +Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden. diff --git a/laws_md/stberg/§107.md b/laws_md/stberg/§107.md new file mode 100644 index 00000000..fd986cd8 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§107.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 107 Verteidigung + +(1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gewählt werden. + +(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist auf die Verteidigung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. diff --git a/laws_md/stberg/§108.md b/laws_md/stberg/§108.md new file mode 100644 index 00000000..1be8b706 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§108.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 108 Akteneinsicht + +Der Vorstand der Steuerberaterkammer und das Mitglied der Steuerberaterkammer sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden. diff --git a/laws_md/stberg/§109.md b/laws_md/stberg/§109.md new file mode 100644 index 00000000..6fe79de9 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§109.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren + +(1) Ist gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden muss. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgerichtliche Verfahren vor der Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Mitglieds der Steuerberaterkammer liegen. + +(2) Wird das Mitglied der Steuerberaterkammer im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Mitglieds der Steuerberaterkammer enthalten. + +(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. + +(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im Straf- oder Bußgeldverfahren widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren stellen. diff --git a/laws_md/stberg/§11.md b/laws_md/stberg/§11.md new file mode 100644 index 00000000..d248f6ef --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§11.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten + +(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden. + +(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 erfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. Die Personen und Gesellschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden. + +(3) § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. diff --git a/laws_md/stberg/§110.md b/laws_md/stberg/§110.md new file mode 100644 index 00000000..dc934ab3 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§110.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen + +(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds einer Steuerberatungskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht das Mitglied untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist. + +(2) Kommt eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden. + +(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden Pflichten. diff --git a/laws_md/stberg/§111.md b/laws_md/stberg/§111.md new file mode 100644 index 00000000..b4c59d34 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§111.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 111 Berufs- und Vertretungsverbot + +In § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1, § 140 Absatz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. diff --git a/laws_md/stberg/§112.md b/laws_md/stberg/§112.md new file mode 100644 index 00000000..5501ce9d --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§112.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 112 Örtliche Zuständigkeit + +Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Steuerberaterkammer, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer im Zeitpunkt der Beantragung der Einleitung des Verfahrens angehört. Die Verlegung der beruflichen Niederlassung nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammerbezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit. diff --git a/laws_md/stberg/§113.md b/laws_md/stberg/§113.md new file mode 100644 index 00000000..4d770826 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§113.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft + +Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. diff --git a/laws_md/stberg/§114.md b/laws_md/stberg/§114.md new file mode 100644 index 00000000..4b5e2fb9 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§114.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens + +Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht. diff --git a/laws_md/stberg/§115.md b/laws_md/stberg/§115.md new file mode 100644 index 00000000..7bb32a38 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§115.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens + +(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer, gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Steuerberaterkammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen. + +(2) Der Vorstand der Steuerberaterkammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Satz 1 gilt nicht, wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen der Einstellung zugestimmt hatte. + +(3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. + +(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden. diff --git a/laws_md/stberg/§116.md b/laws_md/stberg/§116.md new file mode 100644 index 00000000..2ba7c7ed --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§116.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 116 Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens + +(1) Will sich das Mitglied der Steuerberaterkammer von dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, so muss es bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten. Wegen eines Verhaltens, das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt hat (§ 81), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen. + +(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Mitglied kann bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen +1.eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder +2.offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 vorliegt. +Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen. + +(3) Auf das Verfahren vor dem Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Steuerberaterkammer festzustellen ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet das Oberlandesgericht das Mitglied der Steuerberaterkammer einer berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft. + +(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Steuerberaterkammer erteilt werden. diff --git a/laws_md/stberg/§117.md b/laws_md/stberg/§117.md new file mode 100644 index 00000000..4b2cba9b --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§117.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift + +In der Anschuldigungsschrift (§ 114 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Steuerberaterkammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsache zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht zu eröffnen. diff --git a/laws_md/stberg/§118.md b/laws_md/stberg/§118.md new file mode 100644 index 00000000..ba6cee87 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§118.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens + +(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu. + +(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Steuerberaterkammer nicht angefochten werden. + +(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. diff --git a/laws_md/stberg/§119.md b/laws_md/stberg/§119.md new file mode 100644 index 00000000..5272a791 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§119.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses + +Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden. diff --git a/laws_md/stberg/§12.md b/laws_md/stberg/§12.md new file mode 100644 index 00000000..941deb64 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§12.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten + +Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/stberg/§120.md b/laws_md/stberg/§120.md new file mode 100644 index 00000000..b7778c76 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§120.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses + +Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift. diff --git a/laws_md/stberg/§121.md b/laws_md/stberg/§121.md new file mode 100644 index 00000000..70032a84 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§121.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer + +Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig. diff --git a/laws_md/stberg/§123.md b/laws_md/stberg/§123.md new file mode 100644 index 00000000..40f6990f --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§123.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter + +Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Steuerberaterkammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. diff --git a/laws_md/stberg/§124.md b/laws_md/stberg/§124.md new file mode 100644 index 00000000..5bab08be --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§124.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 124 Verlesen von Protokollen + +(1) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind. + +(2) Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden. + +(3) Sind Zeugen oder Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 123), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 123 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für die Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen. diff --git a/laws_md/stberg/§125.md b/laws_md/stberg/§125.md new file mode 100644 index 00000000..1fb98a80 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§125.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 125 Entscheidung + +(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. + +(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. + +(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen +1.wenn die Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist; +2.wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist. diff --git a/laws_md/stberg/§126.md b/laws_md/stberg/§126.md new file mode 100644 index 00000000..99f36ab6 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§126.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 126 Beschwerde + +Für die Verhandlungen und Entscheidungen über Beschwerden ist der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zuständig. diff --git a/laws_md/stberg/§127.md b/laws_md/stberg/§127.md new file mode 100644 index 00000000..70bee819 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§127.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 127 Berufung + +(1) Gegen das Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht ist die Berufung an den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zulässig. + +(2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Steuerberaterkammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung. + +(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. + +(4) Die §§ 121 und 123 bis 125 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 121 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt. diff --git a/laws_md/stberg/§128.md b/laws_md/stberg/§128.md new file mode 100644 index 00000000..d4e80135 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§128.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug + +Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht. diff --git a/laws_md/stberg/§129.md b/laws_md/stberg/§129.md new file mode 100644 index 00000000..522628e6 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§129.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 129 Revision + +(1) Gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, +1.wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet; +2.wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat; +3.wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. + +(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. + +(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. + +(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. + +(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist. diff --git a/laws_md/stberg/§13.md b/laws_md/stberg/§13.md new file mode 100644 index 00000000..7879010e --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§13.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich + +(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder. + +(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. diff --git a/laws_md/stberg/§130.md b/laws_md/stberg/§130.md new file mode 100644 index 00000000..90503f8e --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§130.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 130 Einlegung der Revision und Verfahren + +(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Steuerberaterkammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung. + +(2) Seitens des Mitglieds der Steuerberaterkammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden. + +(3) § 125 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückverwiesen werden. diff --git a/laws_md/stberg/§131.md b/laws_md/stberg/§131.md new file mode 100644 index 00000000..5ec73d50 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§131.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof + +Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen. diff --git a/laws_md/stberg/§132.md b/laws_md/stberg/§132.md new file mode 100644 index 00000000..9e031111 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§132.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 132 Anordnung der Beweissicherung + +(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer eingestellt, weil seine Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass auf Ausschließung aus dem Beruf oder auf Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden. + +(2) Die Beweise werden von der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht aufgenommen. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen kann eines ihrer berufsrichterlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen. diff --git a/laws_md/stberg/§133.md b/laws_md/stberg/§133.md new file mode 100644 index 00000000..05aabe1c --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§133.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 133 Verfahren + +(1) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden. + +(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen. + +(3) Die Staatsanwaltschaft und das frühere Mitglied der Steuerberaterkammer sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Mitglied der Steuerberaterkammer nur zu, wenn es sich im Inland aufhält und seine Anschrift dem Landgericht angezeigt hat. diff --git a/laws_md/stberg/§134.md b/laws_md/stberg/§134.md new file mode 100644 index 00000000..11b162fc --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§134.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 134 Voraussetzung des Verbots + +(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer auf Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 109 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden. + +(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Steuerberaterkammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben. + +(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist. diff --git a/laws_md/stberg/§135.md b/laws_md/stberg/§135.md new file mode 100644 index 00000000..94f44dc3 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§135.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 135 Mündliche Verhandlung + +(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen. + +(2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. + +(3) In der Ladung ist die dem Mitglied der Steuerberaterkammer zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Mitglied der Steuerberaterkammer die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist. + +(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Steuerberaterkammer gebunden zu sein. diff --git a/laws_md/stberg/§136.md b/laws_md/stberg/§136.md new file mode 100644 index 00000000..f94880a0 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§136.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 136 Abstimmung über das Verbot + +Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. diff --git a/laws_md/stberg/§137.md b/laws_md/stberg/§137.md new file mode 100644 index 00000000..52b6eef7 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§137.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung + +Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Steuerberaterkammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. diff --git a/laws_md/stberg/§138.md b/laws_md/stberg/§138.md new file mode 100644 index 00000000..98a4f724 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§138.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 138 Zustellung des Beschlusses + +Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer zuzustellen. War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen. diff --git a/laws_md/stberg/§139.md b/laws_md/stberg/§139.md new file mode 100644 index 00000000..0684992a --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§139.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 139 Wirkungen des Verbots + +(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam. + +(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. + +(3) Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 134 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. + +(4) Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung wahrnehmen. + +(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Steuerberaterkammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden. diff --git a/laws_md/stberg/§14.md b/laws_md/stberg/§14.md new file mode 100644 index 00000000..8613219b --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§14.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit + +(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung +1.seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für seine Mitglieder ist; +2.der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden; +3.der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthält; +4.eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 sichergestellt ist; +5.für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird; +6.die Anwendung der Vorschriften des § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist; +7.Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen; +8.innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7 Nr. 2) eine Mitgliederversammlung stattfinden muß, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist. +An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß. + +(2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren (§ 25 Abs. 2) nachgewiesen wird. + +(3) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden. diff --git a/laws_md/stberg/§140.md b/laws_md/stberg/§140.md new file mode 100644 index 00000000..133b0fbd --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§140.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot + +(1) Gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. + +(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen. diff --git a/laws_md/stberg/§141.md b/laws_md/stberg/§141.md new file mode 100644 index 00000000..2413fdbb --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§141.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 141 Beschwerde + +(1) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. + +(2) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. + +(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 135 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 136 und 138 dieses Gesetzes entsprechend. diff --git a/laws_md/stberg/§142.md b/laws_md/stberg/§142.md new file mode 100644 index 00000000..ceb976d8 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§142.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 142 Außerkrafttreten des Verbots + +Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, +1.wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder +2.wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird. diff --git a/laws_md/stberg/§143.md b/laws_md/stberg/§143.md new file mode 100644 index 00000000..896ee749 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§143.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 143 Aufhebung des Verbots + +(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen. + +(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht. + +(3) Beantragt das Mitglied der Steuerberaterkammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig. diff --git a/laws_md/stberg/§144.md b/laws_md/stberg/§144.md new file mode 100644 index 00000000..e049d228 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§144.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 144 Mitteilung des Verbots + +(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der zuständigen Steuerberaterkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. + +(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. diff --git a/laws_md/stberg/§145.md b/laws_md/stberg/§145.md new file mode 100644 index 00000000..2d8241cd --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§145.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 145 Bestellung eines Vertreters + +(1) Für das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Vertreter bestellt. Das Mitglied der Steuerberaterkammer ist vor der Bestellung zu hören; es kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen. + +(2) Der Vertreter muß Mitglied einer Steuerberaterkammer sein. + +(3) Ein Mitglied einer Steuerberaterkammer, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. + +(4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. + +(5) diff --git a/laws_md/stberg/§146.md b/laws_md/stberg/§146.md new file mode 100644 index 00000000..924c275f --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§146.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 146 Gerichtskosten + +Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. diff --git a/laws_md/stberg/§147.md b/laws_md/stberg/§147.md new file mode 100644 index 00000000..58b2f2f7 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§147.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens + +(1) Einem Mitglied der Steuerberaterkammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. + +(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 115 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Steuerberaterkammer aufzuerlegen. diff --git a/laws_md/stberg/§148.md b/laws_md/stberg/§148.md new file mode 100644 index 00000000..08339ef6 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§148.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 148 Kostenpflicht des Verurteilten + +(1) Dem Mitglied der Steuerberaterkammer, das in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens, Rücknahme oder Widerruf der Bestellung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 132 und 133) entstehen. + +(2) Dem Mitglied der Steuerberaterkammer, das in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied der Steuerberaterkammer ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden. + +(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. diff --git a/laws_md/stberg/§149.md b/laws_md/stberg/§149.md new file mode 100644 index 00000000..b464eecb --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§149.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge + +(1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 148 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Landgericht fest, daß die Rüge wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 82 Abs. 5 Satz 2), oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Steuerberaterkammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. + +(2) Nimmt das Mitglied der Steuerberaterkammer den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 148 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. + +(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82 Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds der Steuerberaterkammer im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 91 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 82 Abs. 5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Steuerberaterkammer der Steuerberaterkammer aufzuerlegen. diff --git a/laws_md/stberg/§15.md b/laws_md/stberg/§15.md new file mode 100644 index 00000000..6a8fbd93 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§15.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung + +(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat. + +(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen. + +(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. diff --git a/laws_md/stberg/§150.md b/laws_md/stberg/§150.md new file mode 100644 index 00000000..3fa61666 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§150.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 150 Haftung der Steuerberaterkammer + +Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört. diff --git a/laws_md/stberg/§151.md b/laws_md/stberg/§151.md new file mode 100644 index 00000000..a65d7382 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§151.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten + +(1) Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 90 Absatz 2 Nummer 5) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, im Verzeichnis der Mitglieder der Steuerberaterkammern gelöscht. + +(2) Warnung und Verweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. + +(3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, daß das Mitglied der Steuerberaterkammer nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße. diff --git a/laws_md/stberg/§152.md b/laws_md/stberg/§152.md new file mode 100644 index 00000000..24cd2c2b --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§152.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 152 Tilgung + +(1) Eintragungen in den über das Mitglied der Steuerberaterkammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Mitgliederakten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Mitgliederakten über das Mitglied der Steuerberaterkammer elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen +1.fünf Jahre bei +a)Warnungen, +b)Rügen, +c)Belehrungen, +d)Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, +e)Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe; + +2.zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; +3.20 Jahre bei Berufsverboten (§ 90 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4) und bei einer Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, nach der das Mitglied der Steuerberaterkammer erneut bestellt wurde. +Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend. + +(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer Ausschließung oder einer Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen beginnt die Frist mit der Wiederbestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden. + +(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange +1.eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf, +2.ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder +3.ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist. + +(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Steuerberaterkammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen. diff --git a/laws_md/stberg/§153.md b/laws_md/stberg/§153.md new file mode 100644 index 00000000..44d232b0 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§153.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 153 + +(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. + +(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. diff --git a/laws_md/stberg/§154.md b/laws_md/stberg/§154.md new file mode 100644 index 00000000..dfa407d6 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§154.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 154 Bestehende Gesellschaften + +(1) Steuerberatungsgesellschaften, die am 16. Juni 1989 anerkannt sind, bleiben anerkannt. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nr. 3, 7 und 8 gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verändert sich nach dem 31. Dezember 1990 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraussetzungen des §§ 49 und 50 erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55 Absatz 3 zu verfahren. Sie kann vom Widerruf der Anerkennung absehen, wenn Anteile von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit der Überragung von Aufgaben auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen. + +(2) Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch für unmittelbar oder mittelbar an Berufsausübungsgesellschaften beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapitalbindungsvorschriften des §§ 49 und 50 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. Auf Antrag kann auf Grund einer von der zuständigen Steuerberaterkammer erteilten Ausnahmegenehmigung von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden, wenn +1.sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte dadurch ändert, dass ein Gesellschafter aus der beteiligten Gesellschaft ausscheidet und infolgedessen sein Anteil oder Stimmrecht auf einen Gesellschafter übergeht, der vor dem 19. Mai 1994 Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft war, und die beteiligte Gesellschaft, bei der die Änderung eintritt, vor der Änderung von Berufsvertretungen desselben Berufs gebildet wurde, oder +2.sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte in den vorangegangenen Jahren jeweils nur geringfügig geändert hat, oder +3.sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte ändert und dies auf einen Strukturwandel im landwirtschaftlichen Bereich zurückzuführen ist. diff --git a/laws_md/stberg/§155.md b/laws_md/stberg/§155.md new file mode 100644 index 00000000..7cd02b62 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§155.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes + +(1) Gesellschaften und Personenvereinigungen, die nach § 4 Nr. 8 in der am 15. Juni 1989 geltenden Fassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt waren, behalten diese Befugnis, soweit diese Hilfe durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte geleistet wird, die unter § 3 fallen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, dass es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlischt, wenn sie nicht nach dem 16. Juni 1999 durch Personen geleistet wird, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann die Frist um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn dies nach Lage des einzelnen Falles angemessen ist. + +(2) Vereinigungen im Sinne des Absatzes 1, die am 16. Juni 1989 befugt waren, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, dürfen diese Bezeichnung als Zusatz zum Namen der Vereinigung weiter führen, wenn mindestens ein leitender Angestellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. + +(3) Die in § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 bestimmte Reihenfolge der Vorbildungsvoraussetzungen gilt nicht für Tätigkeiten, die vor dem 16. Juni 1989 ausgeübt worden sind. diff --git a/laws_md/stberg/§156.md b/laws_md/stberg/§156.md new file mode 100644 index 00000000..c16845c7 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§156.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes + +§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gilt für Bewerber, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig gewesen sind. diff --git a/laws_md/stberg/§157.md b/laws_md/stberg/§157.md new file mode 100644 index 00000000..3920434e --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§157.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 157 Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe + +(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53. + +(2) Berufsausübungsgesellschaften, die +1.am 1. August 2022 bestanden, +2.nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und +3.nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten, +müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d zu. diff --git a/laws_md/stberg/§158.md b/laws_md/stberg/§158.md new file mode 100644 index 00000000..190b5550 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§158.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften + +Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen +1.über +a)das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung und der Erteilung verbindlicher Auskünfte, insbesondere über die Einführung von Vordrucken zur Erhebung der gemäß den §§ 36, 37a, 38 und 38a erforderlichen Angaben und Nachweise, +b)die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete, die schriftliche und mündliche Prüfung, das Überdenken der Prüfungsbewertung, +c)das Verfahren bei der Wiederholung der Prüfung, +d)das Verfahren der Berufung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter; + +2.über die Bestellung; +3.über das Verfahren bei der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft; +4.über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44, insbesondere über die Prüfungsgebiete, die Befreiung von der Prüfung und das Verfahren bei der Erteilung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“; +5.über Einrichtung und Führung des Berufsregisters sowie über Meldepflichten; +6.über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Mindesthöhe der Deckungssummen. diff --git a/laws_md/stberg/§159.md b/laws_md/stberg/§159.md new file mode 100644 index 00000000..3655001c --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§159.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 159 Zwangsmittel + +Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung. diff --git a/laws_md/stberg/§16.md b/laws_md/stberg/§16.md new file mode 100644 index 00000000..2e958c28 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§16.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 16 Gebühren für die Anerkennung + +Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen. diff --git a/laws_md/stberg/§160.md b/laws_md/stberg/§160.md new file mode 100644 index 00000000..808c3b4e --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§160.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt. + +(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. diff --git a/laws_md/stberg/§161.md b/laws_md/stberg/§161.md new file mode 100644 index 00000000..71fdf143 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§161.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", +"Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle" + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt. + +(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. diff --git a/laws_md/stberg/§162.md b/laws_md/stberg/§162.md new file mode 100644 index 00000000..fff59805 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§162.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer +1.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 eine Mitgliederversammlung oder eine Vertreterversammlung nicht durchführt, +2.entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, +3.entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Geschäftsprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt, +4.entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des Berichts über die Geschäftsprüfung der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, +5.entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, +6.entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 zur Leitung einer Beratungsstelle eine Person bestellt, die nicht die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, +7.entgegen § 23 Abs. 4 der zuständigen Aufsichtsbehörde die Eröffnung, die Schließung oder die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle oder die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, nicht mitteilt oder +8.entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 nicht angemessen versichert ist oder +9.entgegen § 29 Abs. 1 die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig von Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen unterrichtet. + +(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 8 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. diff --git a/laws_md/stberg/§163.md b/laws_md/stberg/§163.md new file mode 100644 index 00000000..73a466b2 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§163.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. + +(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. diff --git a/laws_md/stberg/§164.md b/laws_md/stberg/§164.md new file mode 100644 index 00000000..9b36731a --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§164.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 164 Laufbahngruppenregelungen der Länder + +Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung gehobener und höherer Dienst verwendet wird, richtet sich die Zuordnung der Beamten zu einer dieser Laufbahngruppen in den Ländern, die durch landesrechtliche Regelungen die zuvor bezeichneten Laufbahngruppen zusammengefasst oder abweichend bezeichnet haben, nach den Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung als Inspektor oder Regierungsrat. Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberinspektors erfüllen oder denen auf Grund einer Qualifizierungsmaßnahme ein Amt verliehen worden ist, das vor Verleihung des Amtes eines Oberinspektors durchlaufen werden muss, sind dem gehobenen Dienst, Beamte, die durch eine Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung des Amtes eines Oberregierungsrates erfüllen, sind dem höheren Dienst zuzuordnen. diff --git a/laws_md/stberg/§165.md b/laws_md/stberg/§165.md new file mode 100644 index 00000000..5e7a55d9 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§165.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 165 Ermächtigung + +Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. diff --git a/laws_md/stberg/§166.md b/laws_md/stberg/§166.md new file mode 100644 index 00000000..50976cd7 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§166.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften + +Das Versorgungswerk der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland bleibt aufrechterhalten. Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Beibehaltung des Versorgungswerkes, insbesondere in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die Mitgliedschaft der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, über die Satzung und über die Dienstaufsicht zu erlassen. diff --git a/laws_md/stberg/§167.md b/laws_md/stberg/§167.md new file mode 100644 index 00000000..4d251e39 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§167.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 167 Freie und Hansestadt Hamburg + +Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen. diff --git a/laws_md/stberg/§168.md b/laws_md/stberg/§168.md new file mode 100644 index 00000000..9e94ea77 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§168.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 168 Inkrafttreten des Gesetzes + +(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 166 Abs. 2 am ersten Kalendertage des dritten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft. + +(2) § 166 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. diff --git a/laws_md/stberg/§17.md b/laws_md/stberg/§17.md new file mode 100644 index 00000000..502c7efe --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§17.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 17 Urkunde + +Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus. diff --git a/laws_md/stberg/§18.md b/laws_md/stberg/§18.md new file mode 100644 index 00000000..19678f97 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§18.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" + +Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen. diff --git a/laws_md/stberg/§19.md b/laws_md/stberg/§19.md new file mode 100644 index 00000000..3b94eb16 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§19.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 19 Erlöschen der Anerkennung + +(1) Die Anerkennung erlischt durch +1.Auflösung des Vereins; +2.Verzicht auf die Anerkennung; +3.Verlust der Rechtsfähigkeit. + +(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären. diff --git a/laws_md/stberg/§2.md b/laws_md/stberg/§2.md new file mode 100644 index 00000000..1904f5a4 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§2.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung + +(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen. + +(2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. diff --git a/laws_md/stberg/§20.md b/laws_md/stberg/§20.md new file mode 100644 index 00000000..5bf3a57e --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§20.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung + +(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. + +(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zu widerrufen, +1.wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nachträglich fortfallen, es sei denn, daß der Verein innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; +2.wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14 bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimmt; +3.wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist; eine ordnungsgemäße Geschäftsführung liegt insbesondere nicht vor, wenn +a)gegen Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wurde oder +b)der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. + +(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören. diff --git a/laws_md/stberg/§21.md b/laws_md/stberg/§21.md new file mode 100644 index 00000000..f0b9c99d --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§21.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 21 Aufzeichnungspflicht + +(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. + +(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten. + +(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen. + +(4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensübersichten sind zehn Jahre aufzubewahren. Im übrigen gelten für die Aufbewahrung der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Bilanzen, Inventaren, Belegen und sonstigen Unterlagen entsprechend. + +(5) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/stberg/§22.md b/laws_md/stberg/§22.md new file mode 100644 index 00000000..91d33a7e --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§22.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# § 22 Geschäftsprüfung + +(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. + +(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden +1.Personen und Gesellschaften, die nach § 3 zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, +2.Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist. + +(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins sind. + +(4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gewähren und eine Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die für die Durchführung einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind. + +(5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für den daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. + +(6) Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten. + +(7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat +1.innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten; +2.innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. diff --git a/laws_md/stberg/§23.md b/laws_md/stberg/§23.md new file mode 100644 index 00000000..f60934e8 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§23.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen + +(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. + +(2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig. + +(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die +1.zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören oder +2.eine Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluß der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder +3.mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden. +Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen. + +(4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen +1.die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle; +2.die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle; +3.die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient. + +(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. + +(6) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. diff --git a/laws_md/stberg/§24.md b/laws_md/stberg/§24.md new file mode 100644 index 00000000..cf1f01da --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§24.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 + +(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag erlauben, daß der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bestellt. + +(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. + +(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. + +(4) § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. diff --git a/laws_md/stberg/§25.md b/laws_md/stberg/§25.md new file mode 100644 index 00000000..d48c6598 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§25.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung + +(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. + +(2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde. + +(3) (weggefallen) diff --git a/laws_md/stberg/§26.md b/laws_md/stberg/§26.md new file mode 100644 index 00000000..ccbe962f --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§26.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine + +(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8) auszuüben. + +(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist nicht zulässig. + +(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. + +(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden. diff --git a/laws_md/stberg/§27.md b/laws_md/stberg/§27.md new file mode 100644 index 00000000..2e6dddee --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§27.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 27 Aufsichtsbehörde + +(1) Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben. + +(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. + +(3) Die Finanzbehörden teilen der zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begründen, daß ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat. diff --git a/laws_md/stberg/§28.md b/laws_md/stberg/§28.md new file mode 100644 index 00000000..37bcbaa8 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§28.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde + +(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie Handakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen. + +(2) Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine und der in Absatz 1 bezeichneten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden. + +(3) Liegen der zuständigen Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel begründen, dass die zum Leiter der Beratungsstelle bestellte Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet ist, sind Beratungsstellenleitung und Lohnsteuerhilfeverein hierzu zu hören. Ihnen ist die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeizuführen. + +(4) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden, ist der betreffende Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm die Möglichkeit zu gewähren, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist eine natürliche Person, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3 erfüllt, als Leiter zu bestellen. + +(5) Ist für eine Beratungsstelle ein Leiter nicht vorhanden oder erfüllt die zum Leiter bestellte Person nicht die in § 23 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen oder ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet, so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung dieser Beratungsstelle anordnen. diff --git a/laws_md/stberg/§29.md b/laws_md/stberg/§29.md new file mode 100644 index 00000000..84eba9dd --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§29.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen + +(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten. + +(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden. diff --git a/laws_md/stberg/§3.md b/laws_md/stberg/§3.md new file mode 100644 index 00000000..f63093da --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§3.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 3 Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen + +(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, denen nach § 3d Absatz 1 ein partieller Zugang erteilt worden ist und die nach § 3e Absatz 4 in das Berufsregister eingetragen sind. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister nach § 3e Absatz 4 gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedermann unentgeltlich zu. + +(2) In das elektronische Verzeichnis sind einzutragen +1.der Familienname und der oder die Vornamen, +2.das Geburtsdatum, +3.die Anschrift der beruflichen Niederlassung einschließlich der Anschriften aller Beratungsstellen, +4.die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie +5.der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer. diff --git a/laws_md/stberg/§30.md b/laws_md/stberg/§30.md new file mode 100644 index 00000000..0ecc1ab2 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§30.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine + +(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über +1.die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben; +2.die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. + +(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. diff --git a/laws_md/stberg/§31.md b/laws_md/stberg/§31.md new file mode 100644 index 00000000..fcfcceb8 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§31.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine + +(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen +1.über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, +2.über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine, +3.über die Verfahren bei der Eröffnung, der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern; +4.über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise; +5.über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Höhe der Mindestdeckungssummen. + +(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. diff --git a/laws_md/stberg/§32.md b/laws_md/stberg/§32.md new file mode 100644 index 00000000..f3489ae5 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§32.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften + +(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. + +(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie bedürfen der Bestellung. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. + +(3) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. diff --git a/laws_md/stberg/§33.md b/laws_md/stberg/§33.md new file mode 100644 index 00000000..56ccea6a --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§33.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 33 Inhalt der Tätigkeit + +Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung. diff --git a/laws_md/stberg/§34.md b/laws_md/stberg/§34.md new file mode 100644 index 00000000..0395c1e0 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§34.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen + +(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte. + +(2) Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig. diff --git a/laws_md/stberg/§35.md b/laws_md/stberg/§35.md new file mode 100644 index 00000000..60df9250 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§35.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses + +(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft. + +(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung. + +(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegeben. Das Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu bescheinigen. + +(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. + +(5) Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer. Die Abnahme der Prüfung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses. diff --git a/laws_md/stberg/§36.md b/laws_md/stberg/§36.md new file mode 100644 index 00000000..80f64df9 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§36.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung + +(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber, +1.ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und +2.danach praktisch tätig gewesen ist. +Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen. + +(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er +1.eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder +2.der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist. + +(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken. + +(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. diff --git a/laws_md/stberg/§37.md b/laws_md/stberg/§37.md new file mode 100644 index 00000000..24890d06 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§37.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 37 Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses + +(1) Für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung und für die organisatorische Durchführung der Prüfung ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält. + +(2) Befindet sich der nach Absatz 1 maßgebliche Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet. Befindet sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde. + +(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kann eine Steuerberaterkammer durch Vereinbarung, die der Genehmigung der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, mit einer anderen Steuerberaterkammer eine gemeinsame Stelle bilden. Dies gilt auch über Landesgrenzen hinweg, wenn die jeweils für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden dies genehmigen. Die gemeinsame Stelle handelt für diejenige Steuerberaterkammer, die für den Bewerber örtlich zuständig ist. Gibt es in einem Land mehrere Steuerberaterkammern, bestimmt die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der Steuerberaterkammern, ob eine, mehrere gemeinsam oder jede Steuerberaterkammer für sich die Aufgaben wahrnimmt. + +(4) Für die Abnahme der Prüfung ist der Prüfungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zuständig, in deren Bereich der Bewerber zur Prüfung zugelassen wurde. Die Zuständigkeit kann auf einen Prüfungsausschuss bei einer anderen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde einvernehmlich übertragen werden. + +(5) Die Berufung und Abberufung des Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Es können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden. diff --git a/laws_md/stberg/§38.md b/laws_md/stberg/§38.md new file mode 100644 index 00000000..59cb3d72 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§38.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 38 Verbindliche Auskunft + +(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung. + +(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend. diff --git a/laws_md/stberg/§39.md b/laws_md/stberg/§39.md new file mode 100644 index 00000000..33472e01 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§39.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 39 Rücknahme von Entscheidungen + +(1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen, wenn +1.sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, +2.sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, +3.ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. +Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1 nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach einer Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die Steuerberaterprüfung als nicht bestanden. + +(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden und die Steuerberaterkammern haben Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. § 30 der Abgabenordnung steht diesen Mitteilungen nicht entgegen. Werden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 während des Bestellungsverfahrens der zuständigen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses bis zum Ausgang des Verfahrens. + +(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu hören. diff --git a/laws_md/stberg/§4.md b/laws_md/stberg/§4.md new file mode 100644 index 00000000..4e9a3d16 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§4.md @@ -0,0 +1,30 @@ +# § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen + +Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt: +1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung, +2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung, +3.Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit, +4.Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten, +5.Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten, +6.genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten, +7.als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt, +8.als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen, +9. +a)Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten, +b)sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, +c)die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind, + +10.Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten, +11.Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese +a)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen, +b)keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und +c)Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt. +Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. +12.Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen, +13.öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten, +14.diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten, +15.Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, +16. +a)diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln, +b)die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen, +soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten. diff --git a/laws_md/stberg/§40.md b/laws_md/stberg/§40.md new file mode 100644 index 00000000..66bb109e --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§40.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 40 Aussetzung des Bestellungsverfahrens + +Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde. diff --git a/laws_md/stberg/§41.md b/laws_md/stberg/§41.md new file mode 100644 index 00000000..4a5fc409 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§41.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 41 Bestellung + +(1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit der Aushändigung einer von der Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde wirksam. + +(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberaterkammer die Versicherung abgegeben hat, dass er die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2a folgenden Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird. + +(3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer. diff --git a/laws_md/stberg/§42.md b/laws_md/stberg/§42.md new file mode 100644 index 00000000..94518f30 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§42.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 42 Steuerbevollmächtigter + +Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden. diff --git a/laws_md/stberg/§43.md b/laws_md/stberg/§43.md new file mode 100644 index 00000000..39c37dff --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§43.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 43 Berufsbezeichnung + +(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen. + +(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig. + +(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt. + +(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung. diff --git a/laws_md/stberg/§44.md b/laws_md/stberg/§44.md new file mode 100644 index 00000000..10886b74 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§44.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# § 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" + +(1) Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. Die Verleihung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat. + +(2) Die besondere Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist durch eine mündliche Prüfung vor einem Sachkunde-Ausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist. Personen, die ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens drei Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung befreit werden. Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer im Benehmen mit der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr benannten Behörde und, soweit der Antragsteller Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist, im Benehmen mit der für die berufliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Rechtsanwaltskammer. + +(2a) Partnerschaftsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen zu führen, wenn mindestens ein Partner berechtigt ist, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. + +(3) Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma oder zum Namen zu führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. + +(4) Vereine im Sinne des § 4 Nr. 8 sind befugt, als Zusatz zum Namen des Vereins die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. + +(5) Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7, die eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten, dürfen für diese Buchstelle die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. + +(6) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" erlischt mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bzw. mit dem Erlöschen oder der Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt. Ist diese Person ein gesetzlicher Vertreter einer Berufsausübungsgesellschaft, erlischt die Befugnis der Berufsausübungsgesellschaft zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“, wenn kein anderer gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. + +(7) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister einzutragen. + +(8) Für die Bearbeitung des Antrags auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Gebühr von einhundertfünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist. diff --git a/laws_md/stberg/§45.md b/laws_md/stberg/§45.md new file mode 100644 index 00000000..727e8dfb --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§45.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 45 Erlöschen der Bestellung + +(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch +1.Tod, +2.Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer, +3.rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf, +4.rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1. +Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben. + +(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater. diff --git a/laws_md/stberg/§46.md b/laws_md/stberg/§46.md new file mode 100644 index 00000000..6e9a89d1 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§46.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung + +(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. + +(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte +1.eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); +2.infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; +3.nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält; +4.in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; +5.seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat; +6.eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder +7.aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. + +(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. + +(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören. + +(5) (weggefallen) diff --git a/laws_md/stberg/§47.md b/laws_md/stberg/§47.md new file mode 100644 index 00000000..60cf9774 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§47.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung + +(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. + +(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann. + +(3) Die Steuerberaterkammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis +1.zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder +2.widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen oder nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden. diff --git a/laws_md/stberg/§48.md b/laws_md/stberg/§48.md new file mode 100644 index 00000000..cab09d01 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§48.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 48 Wiederbestellung + +(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden, +1.wenn die Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu erwarten war; +2.wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind; +3.wenn die Bestellung nach § 46 widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. + +(2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung. + +(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfundzwanzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist. diff --git a/laws_md/stberg/§49.md b/laws_md/stberg/§49.md new file mode 100644 index 00000000..c102f390 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§49.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 49 Berufsausübungsgesellschaften + +(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind. + +(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben: +1.Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften, +2.Europäische Gesellschaften und +3.Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht +a)eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder +b)eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. diff --git a/laws_md/stberg/§5.md b/laws_md/stberg/§5.md new file mode 100644 index 00000000..b53c706f --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§5.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen + +(1) Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. + +(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, so ist das Bundesamt für Justiz verpflichtet, die zuständige Steuerberaterkammer über den Ausgang eines nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten. Eine entsprechende Verpflichtung besteht für die Finanzbehörden in Bezug auf Bußgeldverfahren nach § 160. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der Sätze 2 und 3 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 5 und 6 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde. + +(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass +1.Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen, +2.Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ (§ 2 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen. + +(4) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten. + +(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen. diff --git a/laws_md/stberg/§50.md b/laws_md/stberg/§50.md new file mode 100644 index 00000000..311f9301 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§50.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe + +(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet +1.mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, +2.mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen, +3.mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen, +4.mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. +Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach § 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen würde. + +(2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesellschaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patentanwaltsordnung im Inland zugelassen sind. + +(3) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen. diff --git a/laws_md/stberg/§51.md b/laws_md/stberg/§51.md new file mode 100644 index 00000000..2ebe5a35 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§51.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit + +(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigen sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren. + +(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Steuerrechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. Nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. + +(3) § 57 Absatz 1a bis 1c und 4 gilt für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend. + +(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen. + +(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen. + +(6) Beteiligt sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52 Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. diff --git a/laws_md/stberg/§52.md b/laws_md/stberg/§52.md new file mode 100644 index 00000000..d038e5e4 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§52.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft + +(1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß. + +(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann. + +(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht. + +(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt. + +(5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/stberg/§53.md b/laws_md/stberg/§53.md new file mode 100644 index 00000000..f36a1f0f --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§53.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 53 Anerkennung + +(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen +1.Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, +2.Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, +3.Buchprüfungsgesellschaften und +4.Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von +a)mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder +b)einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten +für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft). +Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist. + +(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn +1.die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen, +2.die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und +3.der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. +Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. + +(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer. + +(4) Die Steuerberaterkammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Anerkennung mit. diff --git a/laws_md/stberg/§54.md b/laws_md/stberg/§54.md new file mode 100644 index 00000000..af99e7bb --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§54.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht + +(1) Der Antrag auf Anerkennung muss folgende Angaben enthalten: +1.Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft, +2.die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie +3.Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine anerkannte oder zugelassene Gesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 1 ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden. +Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. + +(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. + +(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, sofern nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. + +(4) Die Anerkennung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der zuständigen Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde. + +(5) Die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/stberg/§55.md b/laws_md/stberg/§55.md new file mode 100644 index 00000000..4e20df4d --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§55.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 55 Bürogemeinschaft + +(1) Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von steuerberatenden Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft). + +(2) Eine Bürogemeinschaft können Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte auch mit Personen eingehen, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege nicht vereinbar, und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 zur Versagung der Bestellung führen würde. + +(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten. + +(4) § 51 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend. diff --git a/laws_md/stberg/§57.md b/laws_md/stberg/§57.md new file mode 100644 index 00000000..5f5a9703 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§57.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 57 Werbung + +Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. diff --git a/laws_md/stberg/§58.md b/laws_md/stberg/§58.md new file mode 100644 index 00000000..9205c063 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§58.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 58 Tätigkeit als Angestellter + +Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Satz 1 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden +1.als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, +2.als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, +3.als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle, die jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird, +4.als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereinigungen, +a)deren Mitglieder ausschließlich Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und +b)deren Zweck ausschließlich der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs ist, + +5.als Angestellte von Berufskammern der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe, +5a.als Angestellte, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig werden. Bei Mandatsübernahme hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Mandanten auf seine Angestelltentätigkeit hinzuweisen. § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt, +6.als Angestellte von ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen; für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt dies nur, soweit es sich um Vereinigungen handelt, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und bei denen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen, +7.als Geschäftsführer oder als Angestellte einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerberatender, wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind, +8.als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt. § 59 steht dem nicht entgegen. diff --git a/laws_md/stberg/§59.md b/laws_md/stberg/§59.md new file mode 100644 index 00000000..3dd29807 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§59.md @@ -0,0 +1,4 @@ +# § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen +Dienst- oder Amtsverhältnis + +Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird. diff --git a/laws_md/stberg/§6.md b/laws_md/stberg/§6.md new file mode 100644 index 00000000..c594dffa --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§6.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in +Steuersachen + +Das Verbot des § 5 gilt nicht für +1.die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, +2.die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, +3.die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, +4.das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. diff --git a/laws_md/stberg/§60.md b/laws_md/stberg/§60.md new file mode 100644 index 00000000..1a921186 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§60.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 60 Eigenverantwortlichkeit + +(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus +1.selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, +2.zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft, +3.Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten. + +(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird. diff --git a/laws_md/stberg/§61.md b/laws_md/stberg/§61.md new file mode 100644 index 00000000..6d68a23a --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§61.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung + +Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren. diff --git a/laws_md/stberg/§62.md b/laws_md/stberg/§62.md new file mode 100644 index 00000000..43c31637 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§62.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 62 Inanspruchnahme von Dienstleistungen + +(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 57 Absatz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Steuerberater oder vom Steuerbevollmächtigten im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird. + +(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist. + +(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist +1.der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten, +2.der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und +3.festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten. + +(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet. + +(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat. + +(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat. + +(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. + +(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/stberg/§63.md b/laws_md/stberg/§63.md new file mode 100644 index 00000000..631d3213 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§63.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags + +Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht. diff --git a/laws_md/stberg/§64.md b/laws_md/stberg/§64.md new file mode 100644 index 00000000..4b28aacf --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§64.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 64 Gebührenordnung + +(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach +1.Zeitaufwand, +2.Wert des Objekts und +3.Art der Aufgabe +zu richten. + +(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte. diff --git a/laws_md/stberg/§65.md b/laws_md/stberg/§65.md new file mode 100644 index 00000000..aa56f67a --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§65.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 65 Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe + +Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. diff --git a/laws_md/stberg/§66.md b/laws_md/stberg/§66.md new file mode 100644 index 00000000..61456474 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§66.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 66 Handakten + +(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. + +(2) Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für +1.die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber, +2.die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie +3.die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. + +(3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist. + +(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/stberg/§67.md b/laws_md/stberg/§67.md new file mode 100644 index 00000000..817bc628 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§67.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 67 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen + +(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: +1.durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; +2.durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. +Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend. + +(2) Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und bedarf der Textform. diff --git a/laws_md/stberg/§69.md b/laws_md/stberg/§69.md new file mode 100644 index 00000000..4bc2a310 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§69.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters + +(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben; die Bestellung ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen. Auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter. Der Vertreter muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40, 42) sein. + +(2) Dem Vertreter stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse die rechtlichen Befugnisse des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zu, den er vertritt. Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. + +(3) Die zuständige Steuerberaterkammer kann den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer. + +(4) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände einschließlich des dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt die Steuerberaterkammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Steuerberaterkammer wie ein Bürge. + +(5) Der Vertreter wird für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren bestellt. In den Fällen des § 59 erfolgt die Bestellung des Vertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. + +(6) Der von Amts wegen bestellte Vertreter darf für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auftraggeber tätig werden, die er in seiner Eigenschaft als Vertreter für den Vertretenen betreut hat. + +(7) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor Eintragung der Löschung des verstorbenen Berufsangehörigen in das Berufsregister vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Berufsangehörige zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor Eintragung der Löschung des verstorbenen Berufsangehörigen in das Berufsregister dem Vertreter gegenüber noch vorgenommen worden sind. diff --git a/laws_md/stberg/§7.md b/laws_md/stberg/§7.md new file mode 100644 index 00000000..e5f0ee7e --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§7.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen + +(1) Die Finanzbehörde kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn +1.bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder +2.eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird. + +(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet. + +(3) Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. diff --git a/laws_md/stberg/§70.md b/laws_md/stberg/§70.md new file mode 100644 index 00000000..4d0e58fa --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§70.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers + +(1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, kann die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist. + +(2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten. + +(3) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die gleichen Befugnisse zu, die der verstorbene oder frühere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. + +(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts wegen zum Abwickler bestellt worden ist, kann die Abwicklung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer. + +(5) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. + +(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kostenforderungen des verstorbenen oder früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im eigenen Namen geltend zu machen, im Falle des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten allerdings nur für Rechnung der Erben. + +(7) Die Bestellung kann widerrufen werden. + +(8) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilligung der Erben oder des früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor. diff --git a/laws_md/stberg/§71.md b/laws_md/stberg/§71.md new file mode 100644 index 00000000..aee04e60 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§71.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders + +(1) Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden. + +(2) Der Treuhänder führt sein Amt unter eigener Verantwortung jedoch für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. + +(3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. + +(4) Absatz 1 gilt entsprechend für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 7) oder der aus den in § 57 Abs. 4 genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat. + +(5) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/stberg/§72.md b/laws_md/stberg/§72.md new file mode 100644 index 00000000..4453638f --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§72.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 72 (weggefallen) + +.... diff --git a/laws_md/stberg/§73.md b/laws_md/stberg/§73.md new file mode 100644 index 00000000..b429b77c --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§73.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 73 Steuerberaterkammer + +(1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. Diese führt die Bezeichnung „Steuerberaterkammer“. + +(2) Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Kammerbezirk. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. + +(3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen. Der vormalige Geschäftsbereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt. + +(4) (weggefallen) diff --git a/laws_md/stberg/§74.md b/laws_md/stberg/§74.md new file mode 100644 index 00000000..e373e570 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§74.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 74 Mitgliederakten + +(1) Die Steuerberaterkammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 74). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen. + +(2) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Steuerberaterkammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen. + +(3) Wird die Mitgliedschaft in einer anderen Steuerberaterkammer begründet, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer die Mitgliederakte. Hat die andere Kammer die Daten des Mitglieds erfasst, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten. + +(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Bestellung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Bestellung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten. + +(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Steuerberaterkammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. + +(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder. diff --git a/laws_md/stberg/§75.md b/laws_md/stberg/§75.md new file mode 100644 index 00000000..728beb68 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§75.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer + +(1) Die Steuerberaterkammern können sich durch einen übereinstimmenden Beschluß der beteiligten Kammern für den Bereich eines oder mehrerer Kammerbezirke oder mehrerer Länder zu einer gemeinsamen Steuerberaterkammer zusammenschließen. Die einzelnen für den Kammerbezirk gebildeten Steuerberaterkammern werden damit aufgelöst. + +(2) Ein Zusammenschluß für mehrere Länder ist nur zulässig, wenn eine Vereinbarung der beteiligten Länder vorliegt. diff --git a/laws_md/stberg/§76.md b/laws_md/stberg/§76.md new file mode 100644 index 00000000..afaaaefb --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§76.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 76 Anzeigepflichten + +(1) Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. Aus dieser Liste müssen Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter sowie deren Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sein. Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. + +(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. + +(3) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung sind, haben dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen. diff --git a/laws_md/stberg/§77.md b/laws_md/stberg/§77.md new file mode 100644 index 00000000..18f34cb8 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§77.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 77 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds + +(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Steuerberaterkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 77 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus. + +(2) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 77 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. + +(3) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen. diff --git a/laws_md/stberg/§78.md b/laws_md/stberg/§78.md new file mode 100644 index 00000000..b25adf73 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§78.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 78 Satzung + +Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. diff --git a/laws_md/stberg/§79.md b/laws_md/stberg/§79.md new file mode 100644 index 00000000..ce704723 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§79.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 79 Beiträge und Gebühren + +(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Für die Verjährung des Anspruchs der Steuerberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der Verlegung der beruflichen Niederlassung an die aufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend. + +(2) Die Steuerberaterkammer kann für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten oder für Amtshandlungen nach dem Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Gebühren entstehen mit Inanspruchnahme der besonderen Einrichtung oder Tätigkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, mit dessen Eingang bei der Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshandlungen mit der Beendigung der Amtshandlung. Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht des Landes. + +(3) (weggefallen) diff --git a/laws_md/stberg/§8.md b/laws_md/stberg/§8.md new file mode 100644 index 00000000..c8ad2495 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§8.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 8 Werbung + +(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. + +(2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4. + +(3) Die in § 3 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen. + +(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. diff --git a/laws_md/stberg/§80.md b/laws_md/stberg/§80.md new file mode 100644 index 00000000..d667dd1f --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§80.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 80 Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten + +(1) Um ein Mitglied der Steuerberaterkammer zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann die für die Aufsichts- und Beschwerdesache zuständige Steuerberaterkammer gegen dieses Mitglied ein Zwangsgeld festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. + +(2) Ein Zwangsgeld kann auch gegen die in § 80 Absatz 2 bezeichneten Personen festgesetzt werden. + +(3) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zuzustellen. + +(4) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragt werden. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Steuerberaterkammer ihren Sitz hat. Der Antrag ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich einzureichen. Erachtet die zuständige Steuerberaterkammer den Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen; andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden. + +(5) Das Zwangsgeld fließt der zuständigen Steuerberaterkammer zu. Es wird auf Grund einer von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. diff --git a/laws_md/stberg/§81.md b/laws_md/stberg/§81.md new file mode 100644 index 00000000..6e9d7256 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§81.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 81 Rügerecht des Vorstands + +(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2. Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerberaterkammer unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren. + +(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden, +1.wenn gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder +2.während ein Verfahren nach § 116 anhängig ist. + +(3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden. + +(4) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören. + +(5) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht (§ 96). + +(6) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. diff --git a/laws_md/stberg/§82.md b/laws_md/stberg/§82.md new file mode 100644 index 00000000..c7816118 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§82.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung + +(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Steuerberaterkammer zurückgewiesen, so kann das Mitglied der Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) beantragen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Steuerberaterkammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat, ihren Sitz hat. + +(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Steuerberaterkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findest statt, wenn sie das Mitglied der Steuerberaterkammer beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Steuerberaterkammer, das Mitglied der Steuerberaterkammer und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. + +(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Steuerberaterkammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mitgliedes der Steuerberaterkammer sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden. + +(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird. + +(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 91 Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist. + +(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf anerkannte Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend. + +(7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/stberg/§83.md b/laws_md/stberg/§83.md new file mode 100644 index 00000000..bf8c9b17 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§83.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen + +(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen, +1.deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, +2.in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, +3.die offenkundig sind oder +4.die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. +Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Steuerberaterkammern und für Personen, die von den Steuerberaterkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. + +(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. + +(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß. diff --git a/laws_md/stberg/§84.md b/laws_md/stberg/§84.md new file mode 100644 index 00000000..f5ac0743 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§84.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 84 Arbeitsgemeinschaft + +(1) Mehrere Steuerberaterkammern können sich zu einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn die Satzungen der Kammern dies vorsehen. Der Arbeitsgemeinschaft können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben übertragen werden, für die gesetzlich die Zuständigkeit der einzelnen Steuerberaterkammern begründet ist. + +(2) § 83 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß für die Personen, die für die Arbeitsgemeinschaft tätig werden. diff --git a/laws_md/stberg/§85.md b/laws_md/stberg/§85.md new file mode 100644 index 00000000..626df01f --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§85.md @@ -0,0 +1,50 @@ +# § 85 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer + +(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. + +(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere, +1.in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; +2.die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern; +3.Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) aufzustellen; +4.in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; +5.die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; +6.Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; +7.die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen; +8.die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen; +9.das Verzeichnis nach § 86b zu führen; +10.eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen den +a)Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften, +b)Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und ihren jeweiligen Auftraggebern, +c)Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten, +d)Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie den Steuerberaterkammern untereinander, +e)Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten; + +11.die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten; +12.die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und zu deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden. + +(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen werden durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. Die Vorschriften der Satzung müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. + +(3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. + +(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich +1.der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung; +2.der Verschwiegenheitspflicht; +3.der zulässigen und der berufswidrigen Werbung; +4.des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen; +5.des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6; +6.der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten; +7.der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen; +8.der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten; +9.der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen; +10.der Pflichten in Prozeßkostenhilfe- und Beratungshilfesachen; +11.der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen; +12.der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen; +13.dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit; +14.der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft; +15.der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Berufsausübungsgesellschaften; +16.der Abwicklung und der Übertragung der Praxis; +17.der Ausbildung von Steuerfachgehilfen. + +(5) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen sind dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Bundessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen. + +(6) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Aufhebungen sind unter Angabe ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen. diff --git a/laws_md/stberg/§86.md b/laws_md/stberg/§86.md new file mode 100644 index 00000000..d2aec5d1 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§86.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 86 Ersetzung der Schriftform + +Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nach Satz 1 gleich. diff --git a/laws_md/stberg/§87.md b/laws_md/stberg/§87.md new file mode 100644 index 00000000..1262e95f --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§87.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 87 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung + +(1) Die Bundessteuerberaterkammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen. + +(2) Näheres regelt die Satzung der Bundessteuerberaterkammer. § 109 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden. + +(3) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung zuzulassen. + +(4) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung. diff --git a/laws_md/stberg/§88.md b/laws_md/stberg/§88.md new file mode 100644 index 00000000..3ca03d44 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§88.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 88 Staatsaufsicht + +(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Steuerberaterkammern, die den Sitz im Lande haben. + +(2) Das Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer. + +(3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen. diff --git a/laws_md/stberg/§89.md b/laws_md/stberg/§89.md new file mode 100644 index 00000000..045ce7a1 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§89.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 89 Rechtsnachfolger + +Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden. diff --git a/laws_md/stberg/§9.md b/laws_md/stberg/§9.md new file mode 100644 index 00000000..a7e95be8 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§9.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 9 Erfolgshonorar + +(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. + +(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Dabei darf für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. + +(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten: +1.die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie +2.die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll. + +(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat. + +(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/stberg/§90.md b/laws_md/stberg/§90.md new file mode 100644 index 00000000..0c837488 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§90.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen + +(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte +1.Warnung, +2.Verweis, +3.Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, +4.Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren, +5.Ausschließung aus dem Beruf. + +(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf +1.bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und +2.bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen. + +(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind +1.Warnung, +2.Verweis, +3.Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, +4.Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, +5.Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. + +(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. diff --git a/laws_md/stberg/§91.md b/laws_md/stberg/§91.md new file mode 100644 index 00000000..15d148ac --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§91.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme + +(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Steuerberaterkammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 81). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 82), weil es eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. + +(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist. diff --git a/laws_md/stberg/§92.md b/laws_md/stberg/§92.md new file mode 100644 index 00000000..76d114c9 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§92.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 92 Anderweitige Ahndung + +Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn +1.durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder +2.das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. +Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt. diff --git a/laws_md/stberg/§93.md b/laws_md/stberg/§93.md new file mode 100644 index 00000000..b618395d --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§93.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 93 Verjährung von Pflichtverletzungen + +(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie +1.nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, +2.nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt. +Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. + +(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer +1.eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens, +2.eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und +3.einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111. + +(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. diff --git a/laws_md/stberg/§95.md b/laws_md/stberg/§95.md new file mode 100644 index 00000000..1fa8dd5b --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§95.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen +beim Landgericht + +(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen), das für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständig ist. + +(2) Bestehen in einem Land mehrere Steuerberaterkammern, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen einem oder einigen der Landgerichte zuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Steuerberaterkammern sind vorher zu hören. + +(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Landgericht eines Landes zuständig ist, einem Landgericht des anderen Landes übertragen werden. + +(4) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Landgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern besetzt. diff --git a/laws_md/stberg/§96.md b/laws_md/stberg/§96.md new file mode 100644 index 00000000..9497d639 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§96.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen +beim Oberlandesgericht + +(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht). + +(2) § 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen können auch dem obersten Landesgericht zugewiesen oder übertragen werden. + +(3) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte mit. diff --git a/laws_md/stberg/§97.md b/laws_md/stberg/§97.md new file mode 100644 index 00000000..05fd874f --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§97.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen +beim Bundesgerichtshof + +(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof). + +(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern. diff --git a/laws_md/stberg/§99.md b/laws_md/stberg/§99.md new file mode 100644 index 00000000..81d6add5 --- /dev/null +++ b/laws_md/stberg/§99.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer + +(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sind ehrenamtliche Richter. + +(2) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs von der Landesjustizverwaltung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederberufen werden. + +(3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Vorstände der Steuerberaterkammern der Landesjustizverwaltung einreichen. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von ehrenamtlichen Richtern für jedes Gericht erforderlich ist; sie hat vorher die Vorstände der Steuerberaterkammern zu hören. Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten enthalten. + +(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. + +(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die ehrenamtlichen Richter des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Steuerberaterkammern die Bundessteuerberaterkammer und an Stelle der Landesjustizverwaltung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz treten. + +(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. diff --git a/laws_md/stiftpkg/README.md b/laws_md/stiftpkg/README.md new file mode 100644 index 00000000..e3c6fe87 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/README.md @@ -0,0 +1,28 @@ +# STIFTPKG + +**Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung](§1.md) +- [§ 2 Stiftungszweck](§2.md) +- [§ 3 Vermögen und Finanzierung](§3.md) +- [§ 4 Satzung](§4.md) +- [§ 5 Organe der Stiftung](§5.md) +- [§ 6 Stiftungsrat](§6.md) +- [§ 7 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats](§7.md) +- [§ 8 Vorstand](§8.md) +- [§ 9 Präsident, Präsidentin](§9.md) +- [§ 10 Beirat](§10.md) +- [§ 11 Aufsicht](§11.md) +- [§ 12 Haushalt](§12.md) +- [§ 13 Übertragung und Verwaltung der Kulturgüter](§13.md) +- [§ 14 Beschäftigte](§14.md) +- [§ 15 Benutzungsordnungen, eigenwirtschaftliche Tätigkeit](§15.md) +- [§ 16 Auskunfts- und Einsichtsrechte](§16.md) +- [§ 17 Gerichtsgebühren, Abgaben](§17.md) +- [§ 18 Dienstsiegel](§18.md) +- [§ 19 Zulegung von Stiftungen des Privatrechts](§19.md) +- [§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§20.md) diff --git a/laws_md/stiftpkg/§1.md b/laws_md/stiftpkg/§1.md new file mode 100644 index 00000000..b7916ea9 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung + +Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§10.md b/laws_md/stiftpkg/§10.md new file mode 100644 index 00000000..7245b6de --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§10.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 10 Beirat + +Der Beirat berät die Organe der Stiftung in fachlichen Belangen. Seine Mitglieder sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von in- und ausländischen Sachverständigen zu berufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Das Nähere regelt die Satzung. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§11.md b/laws_md/stiftpkg/§11.md new file mode 100644 index 00000000..7bffa575 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§11.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 11 Aufsicht + +Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§12.md b/laws_md/stiftpkg/§12.md new file mode 100644 index 00000000..f1b796b2 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§12.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 12 Haushalt + +(1) Die Stiftung hat zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen. Das Nähere regelt die Satzung. + +(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. + +(3) Die Zuwendungen und Zuweisungen des Bundes werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewährt. Entsprechend den Bedürfnissen der Stiftung können die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§ 19 und 20 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Dabei kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, investive Ausgaben gemäß § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung sowie bis zu 20 Prozent der im Haushaltsgesetz bewilligten konsumtiven Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Auf die Ausweisung von Stellenplänen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann verzichtet werden; Planstellen für Beamtinnen und Beamte sind in einem verbindlichen Stellenplan auszuweisen. + +(4) Der Stiftungsrat legt geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente fest. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§13.md b/laws_md/stiftpkg/§13.md new file mode 100644 index 00000000..5c29fbe9 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§13.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 13 Übertragung und Verwaltung der Kulturgüter + +(1) Die Stiftung ist verpflichtet, +1.die Wiedererlangung jener Kulturgüter zu betreiben, die auf sie durch Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung übergegangen, jedoch aus kriegsbedingten Gründen aus Berlin verlagert und in der Folge entzogen worden sind sowie +2.Vermögenswerte nach § 3 Absatz 1, die nur von regionaler kultureller Bedeutung für ein bestimmtes Land sind, auf dieses zu übertragen. + +(2) Die Stiftung kann die Verwaltung zusammengehöriger Bestände der Kulturgüter anderen geeigneten Dienststellen oder sonstigen Einrichtungen auf deren Antrag übertragen. + +(3) Sie kann sich die treuhänderische Verwaltung von Kulturgut übertragen lassen, das sich nicht in der Obhut des oder der Berechtigten befindet. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§14.md b/laws_md/stiftpkg/§14.md new file mode 100644 index 00000000..302d712e --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§14.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 14 Beschäftigte + +(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen. Auf diese sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. + +(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in begründeten Ausnahmefällen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Hierzu ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen. Die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums der Finanzen kann auch in genereller Form erteilt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für übertarifliche Maßnahmen. + +(3) Der Präsident oder die Präsidentin ist zeitlich befristet zu beschäftigen. Die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit sowie die Einrichtungsleitungen sollen in der Regel zeitlich befristet beschäftigt werden. Das Nähere regelt die Satzung. + +(4) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Sie kann mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde sowie des Bundesministeriums der Finanzen in Ausnahmefällen im Bereich des Bibliotheks- und Archivwesens Beamtinnen oder Beamte einstellen. Bereits bestehende Beamtenverhältnisse werden fortgeführt. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§15.md b/laws_md/stiftpkg/§15.md new file mode 100644 index 00000000..e7199ca3 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§15.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 15 Benutzungsordnungen, eigenwirtschaftliche Tätigkeit + +(1) Die Stiftung erlässt nach näherer Bestimmung in der Satzung Gebühren- und Benutzungsordnungen, in denen die Gebühren und Auslagen für den Besuch und die Benutzung ihrer Einrichtungen sowie Veranstaltungen festgelegt sind. + +(2) Sie ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmen des Stiftungsrats im Rahmen des Stiftungszwecks jeweils eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig zu werden. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§16.md b/laws_md/stiftpkg/§16.md new file mode 100644 index 00000000..aec22651 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§16.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 16 Auskunfts- und Einsichtsrechte + +Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und der Vorstand der Stiftung sind berechtigt, von allen öffentlichen Stellen, die seit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des unter die Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung fallenden Eigentums oder sonstiger Vermögensrechte befasst waren, Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu nehmen. Das gleiche Recht hat der Bundesrechnungshof. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§17.md b/laws_md/stiftpkg/§17.md new file mode 100644 index 00000000..d571ebe0 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§17.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 17 Gerichtsgebühren, Abgaben + +Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlass und in Durchführung dieses Gesetzes oder des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§18.md b/laws_md/stiftpkg/§18.md new file mode 100644 index 00000000..2fdc0338 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§18.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 18 Dienstsiegel + +Die Stiftung führt ein Dienstsiegel. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§19.md b/laws_md/stiftpkg/§19.md new file mode 100644 index 00000000..ae4efd9e --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§19.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 19 Zulegung von Stiftungen des Privatrechts + +Der Stiftung können Stiftungen des Privatrechts zugelegt werden. Für die Zulegung gelten die §§ 86 bis 86h des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass der Zulegungsvertrag der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und der Zustimmung des Haushaltsausschusses sowie des Ausschusses für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages bedarf. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§2.md b/laws_md/stiftpkg/§2.md new file mode 100644 index 00000000..f6792a8d --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§2.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 2 Stiftungszweck + +(1) Die Stiftung hat den Zweck, als Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtung die ihr übertragenen Kulturgüter im gesamtstaatlichen Interesse in ihrem historischen Zusammenhang zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen und zu erforschen. Sie stellt ihren Kulturbesitz für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft bereit, erschließt und vermittelt ihn und leistet damit einen Beitrag zum weltweiten Austausch von Wissen und zur Verständigung zwischen den Kulturen. Die Stiftung nimmt auf ihren Tätigkeitsgebieten auch Fach- und Forschungsaufgaben über die eigenen Sammlungen hinaus wahr. + +(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§20.md b/laws_md/stiftpkg/§20.md new file mode 100644 index 00000000..3cd1af55 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§20.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten + +(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. + +(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 59 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§3.md b/laws_md/stiftpkg/§3.md new file mode 100644 index 00000000..ac6f68cb --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§3.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 3 Vermögen und Finanzierung + +(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus +1.den Kulturgütern und dazugehörigen Grundstücken des ehemaligen Staates Preußen, die durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 59 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, auf die Stiftung übergegangen sind sowie +2.den seitdem von ihr erworbenen Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten, +soweit diese am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Vermögen der Stiftung gehörten. + +(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 erhält die Stiftung jährlich Zuweisungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes. Zuschüsse der Länder werden durch Finanzierungsabkommen von Bund und Ländern geregelt. Die Zuschüsse sind im Haushaltsplan der Stiftung in den Einnahmen nachzuweisen. + +(3) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 beeinträchtigen können. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§4.md b/laws_md/stiftpkg/§4.md new file mode 100644 index 00000000..981cdd3d --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Satzung + +Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen sowie der Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließlich der Stimme des Landes Berlin. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Für Satzungsänderungen gilt diese Regelung entsprechend. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§5.md b/laws_md/stiftpkg/§5.md new file mode 100644 index 00000000..89357b77 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§5.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 5 Organe der Stiftung + +Organe der Stiftung sind +1.der Stiftungsrat, +2.der Vorstand, +3.der Präsident oder die Präsidentin. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§6.md b/laws_md/stiftpkg/§6.md new file mode 100644 index 00000000..cec64f3e --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§6.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 6 Stiftungsrat + +(1) Der Stiftungsrat besteht aus insgesamt neun Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Bund entsandt, davon eines von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und eines vom Bundesministerium der Finanzen. Die Länder entsenden sieben Mitglieder, wobei das Land Berlin als Sitzland der Stiftung geborenes Mitglied ist. Den Vorsitz führt die Vertretung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Den stellvertretenden Vorsitz hat das vom Land Berlin entsandte Mitglied inne. + +(2) Bund und Länder bestellen für jedes Mitglied mindestens eine Stellvertretung. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertretungen verhindert, so kann das Mitglied zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte entsenden oder sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen. + +(3) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen vier Mitglieder des Deutschen Bundestages mit beratender Stimme teil. + +(4) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen der Präsident oder die Präsidentin, der übrige Vorstand und der oder die Vorsitzende des Beirates als ständige Gäste mit beratender Stimme teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Weitere sachkundige Personen können hinzugezogen werden. + +(5) Das Nähere regelt die Satzung. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§7.md b/laws_md/stiftpkg/§7.md new file mode 100644 index 00000000..982d9c14 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§7.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 7 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats + +(1) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er gibt die Leitlinien der Stiftungstätigkeit vor und überwacht diese im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Seine Aufgaben umfassen insbesondere den Erlass der Satzung, die Feststellung des Haushaltsplans sowie Vorgaben zur Höhe der Drittmittel, welche die Stiftung jährlich einwerben soll, die Entscheidung über die Besetzung herausgehobener Führungspositionen (Einrichtungsleitungen) sowie die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer finanzieller Bedeutung nach Maßgabe der Satzung. + +(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn das von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde entsandte Mitglied, die Vertretung des Landes Berlin sowie vier weitere Mitglieder anwesend oder vertreten sind. + +(3) Der Bund hat 26 Stimmen. Auf die Länder entfallen nach näherer Bestimmung in der Satzung 14 Stimmen. Die Stimmen des Bundes können nur einheitlich abgegeben werden. + +(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, nicht jedoch gegen zwei Drittel der abgegebenen Länderstimmen. Die in der Satzung näher bezeichneten Beschlüsse von besonderer Bedeutung bedürfen darüber hinaus der Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließlich der Stimme des Landes Berlin. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§8.md b/laws_md/stiftpkg/§8.md new file mode 100644 index 00000000..61f51765 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§8.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 8 Vorstand + +(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die vom Stiftungsrat ernannt werden. Ihm gehören an +1.der Präsident oder die Präsidentin als Vorsitzender oder Vorsitzende mit Richtlinienkompetenz, +2.die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit, +3.bis zu vier Leitungen von Einrichtungen der Stiftung sowie +4.ein weiteres Mitglied, falls der Stiftungsrat dies bestimmt. +Die Mitglieder des Vorstands handeln im Gesamtinteresse der Stiftung. + +(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Stiftung als Kollegialorgan. Er nimmt alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit diese nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der Satzung Aufgabe eines anderen Organs oder der Einrichtungsleitungen sind. Innerhalb der vom Stiftungsrat gesetzten Leitlinien entwickelt er die Gesamtstrategie der Stiftung und entscheidet in einrichtungsübergreifenden Angelegenheiten. + +(3) Die Stiftung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. + +(4) Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit sind für die Dauer ihrer Amtszeiten in den Vorstand zu berufen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. + +(5) Das Nähere regelt die Satzung. diff --git a/laws_md/stiftpkg/§9.md b/laws_md/stiftpkg/§9.md new file mode 100644 index 00000000..8ac7f271 --- /dev/null +++ b/laws_md/stiftpkg/§9.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 9 Präsident, Präsidentin + +(1) Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Stiftungsrat zeitlich befristet berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. + +(2) Er oder sie ist für die in der Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten sowie für alle ihm oder ihr durch Beschluss des Stiftungsrats oder Beschluss des Vorstands übertragenen Aufgaben zuständig. + +(3) In personalrechtlichen sowie besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist der Präsident oder die Präsidentin alleine entscheidungs- und vertretungsbefugt. + +(4) Die Leitung der für Verwaltung und Dienstleistung zuständigen Organisationseinheit ist die ständige Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. + +(5) Das Nähere regelt die Satzung. diff --git a/laws_md/stpoegpakt_bertrv/README.md b/laws_md/stpoegpakt_bertrv/README.md new file mode 100644 index 00000000..d41133f5 --- /dev/null +++ b/laws_md/stpoegpakt_bertrv/README.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# STPOEGPAKT_BERTRV + +**Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung zur Ermöglichung der Anlegung,Führung und Weiterführung papiergebundener Akten** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + diff --git a/laws_md/strukoml_g/README.md b/laws_md/strukoml_g/README.md new file mode 100644 index 00000000..ac064ca5 --- /dev/null +++ b/laws_md/strukoml_g/README.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# STRUKOML_G + +**Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme](§1.md) +- [§ 2 Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes](§2.md) +- [§ 3 Geltungsbeginn](§3.md) diff --git a/laws_md/strukoml_g/§1.md b/laws_md/strukoml_g/§1.md new file mode 100644 index 00000000..ae73abc0 --- /dev/null +++ b/laws_md/strukoml_g/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme + +Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 des Grundgesetzes maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht. Für das Jahr 2025 ist abweichend von Satz 2 das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres 2024 zugrunde zu legen. diff --git a/laws_md/strukoml_g/§2.md b/laws_md/strukoml_g/§2.md new file mode 100644 index 00000000..fa85b67d --- /dev/null +++ b/laws_md/strukoml_g/§2.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 2 Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes + +(1) Die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme erfolgt zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen gemäß § 7 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, unter Hinzurechnung von Zu- und Abschlägen gemäß § 10 des Finanzausgleichsgesetzes und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen gemäß § 9 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes. Zugrunde zu legen sind jeweils die Daten des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht.Als Datengrundlage ist die Verordnung gemäß § 12 des Finanzausgleichsgesetzes des in Satz 2 genannten Jahres heranzuziehen. Die Berechnung der Verteilungsverhältnisse gemäß Satz 1 erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen. Sofern die in Satz 3 genannte Verordnung nicht vorliegt, ist als Datengrundlage die vorläufige Jahresrechnung heranzuziehen, die vom Bundesministerium der Finanzen zum Zweck der vierten Quartalsabrechnung gemäß § 14 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes im jeweils ersten Quartal des auf ein Ausgleichsjahr folgenden Jahres erstellt wird. Eine nachträgliche Korrekturberechnung erfolgt nicht. + +(2) Abweichend von Absatz 1 sind für das Jahr 2025 für die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme in dem in Absatz 1 Satz 5 genannten Fall die folgenden Anteile vorzusehen: +[Tabelle] +Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. + +(3) Das Bundesministerium der Finanzen berechnet ausgehend von der nach § 1 ermittelten zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder unter Anwendung der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Verteilungsverhältnisse die zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land. Die Ergebnisse stellt das Bundesministerium der Finanzen den Ländern jeweils zum 1. April eines Jahres zur Verfügung. Die ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land ist maßgeblich für das Haushaltsjahr, das dem Jahr der Berechnung folgt, und kann weder gänzlich noch teilweise in ein anderes Haushaltsjahr übertragen werden. Die für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 maßgeblichen Ergebnisse werden abweichend von Satz 2 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt. diff --git a/laws_md/strukoml_g/§3.md b/laws_md/strukoml_g/§3.md new file mode 100644 index 00000000..ff97ed65 --- /dev/null +++ b/laws_md/strukoml_g/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Geltungsbeginn + +Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden. diff --git a/laws_md/stvfernlv/README.md b/laws_md/stvfernlv/README.md new file mode 100644 index 00000000..2ab32362 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/README.md @@ -0,0 +1,28 @@ +# STVFERNLV + +**Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für ferngelenkte Kraftfahrzeuge** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Regelungsgegenstand](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs](§3.md) +- [§ 4 Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug](§4.md) +- [§ 5 Marktüberwachung](§5.md) +- [§ 6 Widerruf der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug](§6.md) +- [§ 7 Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug](§7.md) +- [§ 8 Antrag auf Erteilung einer Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug](§8.md) +- [§ 9 Widerruf der Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug](§9.md) +- [§ 10 Anforderungen an die fernlenkende Person](§10.md) +- [§ 11 Sicherstellungspflichten des Halters in Bezug auf die Anforderungen an die fernlenkende Person](§11.md) +- [§ 12 Pflichten der fernlenkenden Person](§12.md) +- [§ 13 Pflichten des Herstellers der technischen Ausrüstung zum Fernlenken](§13.md) +- [§ 14 Pflichten des Halters](§14.md) +- [§ 15 Datenverarbeitung](§15.md) +- [§ 16 Maßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung](§16.md) +- [§ 17 Ausnahmen](§17.md) +- [§ 18 Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung](§18.md) +- [§ 19 Außerkrafttreten](§19.md) +- [§ 20 Inkrafttreten](§20.md) diff --git a/laws_md/stvfernlv/§1.md b/laws_md/stvfernlv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..4409ce07 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§1.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 1 Regelungsgegenstand + +(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Kraftfahrzeuge der Klassen M und N im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858, abweichend von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I des Straßenverkehrsgesetzes, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung, ferngelenkt auf öffentlichen Straßen betrieben werden dürfen. + +(2) Soweit in dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts bestimmt wird, ist zuständige Behörde die nach Landesrecht zuständige Behörde. + +(3) Die Vorschriften der §§ 1a bis 1k des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§10.md b/laws_md/stvfernlv/§10.md new file mode 100644 index 00000000..076de859 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§10.md @@ -0,0 +1,30 @@ +# § 10 Anforderungen an die fernlenkende Person + +(1) Die Anforderungen an das Fernlenken von Kraftfahrzeugen erfüllt, wer +1.im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Halter beschäftigt ist, +2.das 21. Lebensjahr vollendet hat, +3.seit mindestens drei Jahren ununterbrochen eine EU-, EWR- oder schweizerische Fahrerlaubnis für die dem ferngelenkten Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnisklasse besitzt und +4.zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs befähigt und geeignet ist. + +(2) Die fernlenkende Person ist zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs befähigt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie an einer Schulung zum Nachweis des sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führens dieses ferngelenkten Kraftfahrzeugs durch den Halter teilgenommen hat. Die Schulung muss mindestens die folgenden Inhalte und Fähigkeiten vermitteln: +1.Kenntnisse über die Voraussetzungen für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, auch durch Perspektivübernahme, +2.Kenntnisse über die Voraussetzungen für die Sicherheit und den Komfort der Fahrzeuginsassen, auch durch Perspektivübernahme, +3.zum Fernlenkbetrieb dessen gesetzliche Grundlagen, Technik, Ablauf, Übernahme und Rückgabe der Fahrzeugkontrolle, Beteiligte und Rollen, Organisation, Richtlinien und Regelungen, Anwendungsfälle sowie Betriebsbereiche und -bedingungen, +4.zum Leitstand dessen Komponenten, Technik, Bedienung, Login und Einbindung in das Kontrollzentrum, +5.zur Latenz deren Ursachen, Folgen und Kompensation durch die fernlenkende Person, +6.zur Kommunikationsschnittstelle und Videoübertragung deren technischer Hintergrund und mögliche Fehler, +7.Sensorinformationen der Virtualität und Videodarstellung, Cyberkrankheit, Immersion und Präsenz, +8.Herausforderungen infolge menschlicher Einflüsse und der Umgang mit diesen Herausforderungen mit Blick auf Arbeitsbelastung, Situationsbewusstsein und Folgen für die Fahrsicherheit, +9.Kommunikation mit anderem Betriebspersonal, Fahrzeuginsassen, anderen Verkehrsteilnehmenden und den zuständigen Polizeibehörden, +10.Fernlenken und Fahren in unterschiedlichen Verkehrsumgebungen und unter unterschiedlichen Umgebungsbedingungen, insbesondere Helligkeit, Wetterverhältnisse, Verkehrsdichte, in Abhängigkeit von den tatsächlichen Einsatzszenarien der fernlenkenden Person und +11.Sicherheitsprüfungen des ferngelenkten Kraftfahrzeugs vor Abfahrt, während der Fahrt und nach Abstellen des Fahrzeugs. + +(3) Die fernlenkende Person ist zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs geeignet im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie +1.die für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geltenden körperlichen und geistigen Eignungsvoraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt, +2.weder ein- oder beidseitig hochgradig schwerhörig ist, das heißt keinen Hörverlust von mindestens 60 % hat, noch ein- oder beidseitig gehörlos ist und +3.hinsichtlich des Sehvermögens zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 in der Lage ist, die für das Fernlenken relevanten Informationen auf dem Bildschirm des Leitstandes zu erkennen. + +(4) Die fernlenkende Person ist zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie +1.erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und +2.nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie der besonderen Verantwortung zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs gerecht wird. +Die fehlende Eignung nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn sich für die Person ein Punktestand von mehr als drei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§11.md b/laws_md/stvfernlv/§11.md new file mode 100644 index 00000000..56849945 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§11.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 11 Sicherstellungspflichten des Halters in Bezug auf die Anforderungen an die fernlenkende Person + +(1) Der Halter hat sicherzustellen und zu dokumentieren, dass ihm eine für den Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs hinreichende Zahl an fernlenkenden Personen zur Verfügung steht, die die Anforderungen an das Fernlenken von Kraftfahrzeugen nach § 10 Absatz 1 erfüllen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleiben hiervon unberührt. + +(2) Der Halter ist verpflichtet, die Durchführung der Schulung nach § 10 Absatz 2 zu dokumentieren. + +(3) Der Halter hat der für die Genehmigung des Betriebsbereichs zuständigen Behörde auf Anforderung die Dokumentation gemäß Absatz 1 Satz 1 einschließlich der von der jeweiligen fernlenkenden Person hierzu ihm gegenüber erbrachten Nachweise nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. + +(4) Der Halter hat +1.die Handlungssicherheit der fernlenkenden Person durch eine Begleitung, Aufzeichnung oder sonstige Kontrolle von Fahrten oder von Prüffahrten auf einem Fahrsimulator regelmäßig zu überprüfen, +2.die fernlenkende Person bei technischen oder betrieblichen Veränderungen weiterzubilden und +3.der zuständigen Behörde den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der fernlenkenden Person mit dem Halter unverzüglich mitzuteilen. + +(5) Der Halter darf die fernlenkende Person nicht einsetzen, wenn sie die Anforderungen an das Fernlenken nicht erfüllt, ihre Handlungssicherheit nach Absatz 4 Nummer 1 nicht gegeben ist oder ihr das Fernlenken von der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt worden ist. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§12.md b/laws_md/stvfernlv/§12.md new file mode 100644 index 00000000..d8ed4d73 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§12.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 12 Pflichten der fernlenkenden Person + +(1) Die fernlenkende Person hat den Halter des Kraftfahrzeugs unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn und sobald +1.sich für sie ein Punktestand von mehr als drei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt, +2.ihr von der hierfür zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für die dem ferngelenkten Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnisklasse entzogen wurde, +3.ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder +4.ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen für das Führen oder Fernlenken eines Kraftfahrzeugs erteilt wurden. + +(2) Während des Fernlenkens eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs +1.darf die fernlenkende Person nicht zeitgleich ein weiteres Kraftfahrzeug führen, +2.hat sie die geltenden Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und +3.darf sie keine gefährlichen Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördern. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§13.md b/laws_md/stvfernlv/§13.md new file mode 100644 index 00000000..4b6dc707 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§13.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 13 Pflichten des Herstellers der technischen Ausrüstung zum Fernlenken + +(1) Der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken hat +1.ein Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.1 zu erstellen, +2.Reparatur- und Wartungsinformationen für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.2 zu erstellen, +3.ein Konzept zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie nach Anlage 1 Nummer 3.10 zu erstellen und +4.für die Datenverarbeitung nach § 15 ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) entspricht und eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung beinhaltet. + +(2) Der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken hat die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dem Halter zur Verfügung zu stellen. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§14.md b/laws_md/stvfernlv/§14.md new file mode 100644 index 00000000..fb9d0fbd --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§14.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 14 Pflichten des Halters + +(1) Der Halter ist zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit des ferngelenkten Kraftfahrzeugs verpflichtet und hat die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er hat +1.die regelmäßige Wartung des Gesamtsystems zum Fernlenken sicherzustellen, insbesondere muss er +a)sicherstellen, dass Anweisungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparaturarbeiten und Wartungsarbeiten befolgt werden und +b)Berichte über die Durchführung von Reparaturarbeiten und Wartungsarbeiten unverzüglich erstellen und unterzeichnen, + +2.sicherzustellen, dass die fernlenkende Person während des Fernlenkens eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs +a)nicht zeitgleich ein weiteres Kraftfahrzeug führt, +b)die geltenden Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten einhält und +c)keine gefährlichen Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetz befördert und + +3.Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die sonstigen nicht an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften eingehalten werden. + +(2) Die Anforderungen zur Dokumentenverwaltung für die Anweisungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und die Berichte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b müssen dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik wird eingehalten, wenn die Vorgaben der ISO 9001:2015-09 Qualitätsmanagementsysteme – Grundlagen und Begriffe erfüllt sind. Darüber hinaus muss die Dokumentenverwaltung den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung genügen. + +(3) Der Halter hat sicherzustellen, dass täglich vor Betriebsbeginn des ferngelenkten Kraftfahrzeugs eine erweiterte Abfahrkontrolle durchgeführt wird. Die erweiterte Abfahrkontrolle umfasst +1.eine Sichtprüfung der Kontrollleuchten für sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme, insbesondere für die Bremsanlage, die Lenkanlage, die Lichtanlage, die Reifen und Räder, das Fahrwerk, sowie der Sensorik zur Erfassung externer und interner Parameter, +2.eine Funktionsprüfung der bildaufnehmenden Einrichtungen und +3.eine Funktionsprüfung der Audioübertragung. + +(4) Der Halter hat für das ferngelenkte Kraftfahrzeug eine Hauptuntersuchung nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu veranlassen. Abweichend von § 29 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung betragen die Zeitabstände für die Hauptuntersuchung sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Zulassung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§15.md b/laws_md/stvfernlv/§15.md new file mode 100644 index 00000000..b511da47 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§15.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 15 Datenverarbeitung + +(1) Der Halter ist verpflichtet, die nach Anlage 3 erforderlichen Daten beim ferngelenkten Betrieb zu speichern. + +(2) Der Halter ist verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 auf deren Verlangen zu übermitteln an +1.das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach den §§ 4 bis 6 erforderlich ist, +2.die zuständige Behörde, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach den §§ 7 bis 9 erforderlich ist, +3.die nach Landesrecht für die Gefahrenabwehr, Verfolgung oder Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Behörden, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, und +4.Dritte, soweit dies für deren Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit einem in § 7 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Ereignis, an dem das ferngelenkte Kraftfahrzeug beteiligt war, erforderlich ist. + +(3) Der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken hat die Ausrüstung so auszustatten, dass die Speicherung der Daten nach Absatz 1 dem Halter möglich ist. Der Hersteller muss den Halter präzise, klar und in verständlicher Sprache über die Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre und zur Verarbeitung der Daten, die beim Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs verarbeitet werden, informieren. Die diesbezügliche Software des ferngelenkten Kraftfahrzeugs muss Wahlmöglichkeiten zu der Art und Weise der Speicherung und zu der Übermittlung der verarbeiteten Daten vorsehen und dem Halter entsprechende Einstellungen ermöglichen. Insgesamt muss die technische Ausrüstung zum Fernlenken so gestaltet sein, dass die anfallenden Daten in einer Weise verarbeitet werden können, die den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung genügen. + +(4) Die Stellen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Dritte nach Absatz 2 Nummer 4 sind berechtigt, die nach Anlage 3 erforderlichen Daten beim Halter zu erheben, zu speichern, zu verwenden oder in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies zu den in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 jeweils genannten Zwecken erforderlich ist. Die nach Anlage 3 erforderlichen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des ferngelenkten Betriebs des entsprechenden Kraftfahrzeugs. + +(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die nach Anlage 3 erforderlichen nicht personenbezogenen Daten beim Halter für verkehrsbezogene Gemeinwohlzwecke, insbesondere zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Digitalisierung, Automatisierung und Vernetzung sowie zum Zweck der Unfallforschung im Straßenverkehr, folgenden Stellen zugänglich zu machen: +1.Hochschulen und Universitäten, +2.außeruniversitären Forschungseinrichtungen, +3.Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden mit Forschungs-, Entwicklungs-, Verkehrsplanungs- oder Stadtplanungsaufgaben. +Die in Satz 1 genannten Stellen dürfen die Daten ausschließlich für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden. + +(6) Der Halter und das Kraftfahrt-Bundesamt haben Daten nach Absatz 5 über den gesamten Zeitraum des Forschungsvorhabens sowie ab dem Tag seiner Beendigung bis zum Ablauf von zwölf Monaten zu speichern und anschließend unverzüglich zu löschen. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§16.md b/laws_md/stvfernlv/§16.md new file mode 100644 index 00000000..10affb54 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§16.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 16 Maßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung + +(1) Für die Zulassung eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in einem genehmigten Betriebsbereich ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. + +(2) Die Zulassung eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs wird erteilt, wenn ergänzend zu den in § 3 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Voraussetzungen +1.eine Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 vorliegt, +2.eine Betriebsbereichsgenehmigung nach § 7 Absatz 2 vorliegt und +3.die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch die Haftpflicht der fernlenkenden Person deckt. + +(3) Mit dem Antrag auf Zulassung eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs nach § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind die Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 und die Betriebsbereichsgenehmigung nach § 7 Absatz 2 vorzulegen. § 3 Absatz 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht anzuwenden. + +(4) Die Zulassung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs ist auf den genehmigten Betriebsbereich zu beschränken. Diese Beschränkung ist durch Angabe der Betriebsbereichsgenehmigung, der ausstellenden Behörde und des Datums der Ausstellung in die Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung einzutragen. Ebenso sind in die Zulassungsbescheinigung Teil I die Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 mit dem Datum der Ausstellung durch das Kraftfahrt-Bundesamt sowie weitere Angaben zu der technischen Ausrüstung zum Fernlenken einzutragen. + +(5) Abweichend von § 13 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genügt es, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I aufbewahrt und den berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung zugänglich gemacht wird. + +(6) Ergänzend zu § 15 Absatz 5 Satz 4 oder zu § 16 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung hat der Halter die Betriebsbereichsgenehmigung nach § 7 Absatz 2 vorzulegen. + +(7) Die Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind nicht anzuwenden. + +(8) Die Zulassungsbehörde hat der Behörde, die die Betriebsbereichsgenehmigung erteilt hat, unverzüglich jede Zulassung, Wiederzulassung, Umschreibung und Außerbetriebsetzung eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs mitzuteilen. + +(9) Besteht für ein zugelassenes ferngelenktes Kraftfahrzeug keine Betriebsbereichsgenehmigung nach § 7 Absatz 2 mehr, so hat der Halter unverzüglich das ferngelenkte Kraftfahrzeug nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, auch in Verbindung mit § 24 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, außer Betrieb setzen zu lassen. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§17.md b/laws_md/stvfernlv/§17.md new file mode 100644 index 00000000..e9e34e56 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§17.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 17 Ausnahmen + +Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Zollverwaltung, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§18.md b/laws_md/stvfernlv/§18.md new file mode 100644 index 00000000..db281b82 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§18.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 18 Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung + +(1) Soweit § 70 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Möglichkeit eröffnet, den Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu genehmigen, bleibt diese Möglichkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durch diese Verordnung unberührt. Nach Ablauf dieser Frist ist für den Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs diese Verordnung vorrangig maßgeblich. + +(2) Außer im Fall des § 3 Absatz 1 ist der Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs auch dann zulässig, wenn eine Genehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§19.md b/laws_md/stvfernlv/§19.md new file mode 100644 index 00000000..80f5e40b --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§19.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 19 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2030 außer Kraft. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§2.md b/laws_md/stvfernlv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..fd67502c --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§2.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +(1) Ein Kraftfahrzeug mit ferngelenkter Fahrfunktion (ferngelenktes Kraftfahrzeug) ist ein Kraftfahrzeug, das mittels einer technischen Ausrüstung zum Fernlenken durch eine Person gelenkt wird, die sich außerhalb des Kraftfahrzeugs befindet. + +(2) Das Fernlenken ist das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes durch eine außerhalb des Kraftfahrzeugs befindliche natürliche Person mittels einer technischen Ausrüstung zum Fernlenken. + +(3) Die technische Ausrüstung zum Fernlenken besteht aus dem Leitstand und den innerhalb des Kraftfahrzeugs befindlichen Bauteilen und Systemen, die die Führung des Kraftfahrzeugs durch eine sich außerhalb des Kraftfahrzeugs befindliche fernlenkende Person ermöglichen. + +(4) Der Leitstand ist die Gesamtheit der außerhalb des Kraftfahrzeugs befindlichen Bauteile und Systeme, die der fernlenkenden Person die Führung des Kraftfahrzeugs ermöglicht. + +(5) Das Gesamtsystem zum Fernlenken ist die Gesamtheit aus technischer Ausrüstung zum Fernlenken und dem damit ausgestatteten Kraftfahrzeug, für das die technische Ausrüstung zum Fernlenken bestimmt ist. + +(6) Der Fahrtverzug ist die in Metern gemessene Strecke, die das ferngelenkte Kraftfahrzeug aufgrund der Latenz der Datenübertragung zwischen ferngelenktem Kraftfahrzeug und Leitstand ohne Kontrolle durch die fernlenkende Person zurücklegt. + +(7) Ein risikominimaler Zustand eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs ist ein Zustand im Stillstand, in den sich das ferngelenkte Kraftfahrzeug auf eigene Veranlassung oder ausgelöst durch die das Kraftfahrzeug fernlenkende Person, unter angemessener Beachtung der Verkehrssituation und der größtmöglichen Sicherheit für die Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmende und Dritte an einer möglichst sicheren Stelle versetzt und die Warnblinkanlage aktiviert. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§20.md b/laws_md/stvfernlv/§20.md new file mode 100644 index 00000000..af029cb7 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§20.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 20 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§3.md b/laws_md/stvfernlv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..70f665aa --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§3.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 3 Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs + +(1) Der Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ist zulässig, wenn +1.für das Kraftfahrzeug eine Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 erteilt worden ist, +2.das Kraftfahrzeug in einem nach § 7 genehmigten Betriebsbereich ferngelenkt wird, +3.die fernlenkende Person die Anforderungen der § 10 und § 12 Absatz 2 erfüllt, +4.die technische Ausrüstung zum Fernlenken und die fernlenkende Person sich physisch im Inland befinden, +5.das Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist und +6.durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen gefährdet werden. + +(2) Die das Kraftfahrzeug fernlenkende Person ist Fahrzeugführer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, solange sie die Steuerung des Kraftfahrzeugs ausführt oder ausführen muss. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§4.md b/laws_md/stvfernlv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..f33c6dc4 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§4.md @@ -0,0 +1,36 @@ +# § 4 Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug + +(1) Der Halter hat die Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug beim Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn +1.das Gesamtsystem zum Fernlenken die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt, +2.für das Kraftfahrzeug unbeschadet des Einbaus der technischen Ausrüstung zum Fernlenken eine der folgenden Betriebserlaubnisse erteilt worden ist: +a)eine EU-Typgenehmigung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/858, +b)eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder +c)eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, + +3.das Kraftfahrzeug nach dem Einbau der technischen Ausrüstung zum Fernlenken nicht von den für die Sicherheit des Straßenverkehrs notwendigen Anforderungen der europäischen Rechtsakte und UN-Regelungen, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 genannt sind, oder von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung abweicht, +4.der Halter dem Antrag folgende Unterlagen beifügt: +a)einen Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Nummern 2 und 3, +b)ein Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.1, +c)Reparatur- und Wartungsinformationen für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.2, +d)ein Konzept zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie nach Anlage 1 Nummer 3.10 und +e)auf Anforderung des Kraftfahrt-Bundesamts weitere Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Anlage 1 niedergelegten Anforderungen und + +5.der Halter erklärt, den Bericht nach Absatz 8 zu erstatten und einen Nachweis beibringt, dass der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken dessen Erstellung unterstützt. + +(2) Die Betriebserlaubnis ist für jedes ferngelenkte Kraftfahrzeug einzeln zu beantragen. Bei baugleichen ferngelenkten Kraftfahrzeugen bedarf es lediglich eines Antrags. Der Antrag muss die Angabe enthalten, auf wie viele baugleiche ferngelenkte Kraftfahrzeuge er sich bezieht. + +(3) Die Betriebserlaubnis ist für jedes ferngelenkte Kraftfahrzeug einzeln zu erteilen. + +(4) Die Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug kann jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den sicheren Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten. + +(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen technischen Dienst mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen mit der Prüfung der Anforderungen nach Anlage 1 beauftragen und die sich durch diese Prüfung ergebenden Erkenntnisse im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug verwenden. + +(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat vor Erteilung der Betriebserlaubnis zu prüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit nach Erteilung der Betriebserlaubnis beim Halter nachprüfen oder durch die in Absatz 5 genannten Stellen nachprüfen lassen, ob die Voraussetzungen der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug weiter vorliegen und die mit dieser Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten erfüllt werden. Die Prüfergebnisse nach Satz 2 sind in einem Gutachten zu dokumentieren. + +(7) Der Halter hat Veränderungen am Gesamtsystem zum Fernlenken, die nach Erteilung der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug vorgenommen werden, dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Das betreffende ferngelenkte Kraftfahrzeug darf erst dann auf öffentlichen Straßen betrieben werden, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt seine Zustimmung erteilt hat. + +(8) Nach Erteilung der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug hat der Halter in einem wissenschaftlich unabhängigen Forschungsvorhaben das Folgende in nicht personenbezogener Form zu evaluieren: +1.die Auswirkungen des Betriebs des ferngelenkten Kraftfahrzeugs auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, +2.die Auswirkungen des Betriebs des ferngelenkten Kraftfahrzeugs auf die fernlenkende Person und +3.die Zweckmäßigkeit der Anforderungen dieser Verordnung. +Das Ergebnis des Forschungsvorhabens ist in einem Abschlussbericht nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft schriftlich darzulegen. Der Abschlussbericht ist 36 Monate nach der Zulassung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs dem Kraftfahrt-Bundesamt, der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen und der für die Genehmigung des Betriebsbereichs zuständigen Landesbehörde vorzulegen. Der Halter hat den in Satz 3 genannten Stellen ab Beginn des Forschungsvorhabens jährliche Zwischenberichte über die Auswirkungen und die Zweckmäßigkeit nach Satz 1 vorzulegen. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§5.md b/laws_md/stvfernlv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..0d749a66 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§5.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 5 Marktüberwachung + +(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Aufgaben der Marktüberwachung hinsichtlich der ferngelenkten Kraftfahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis nach dieser Verordnung erteilt worden ist, wahrzunehmen. + +(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um nachzuprüfen, ob +1.die im Verkehr befindlichen ferngelenkten Kraftfahrzeuge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und +2.von den im Verkehr befindlichen ferngelenkten Kraftfahrzeugen Gefahren für die Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter ausgehen. + +(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von ferngelenkten Kraftfahrzeugen zu beteiligen. + +(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu treffen, insbesondere die Vorbereitung eines Widerrufs der Betriebserlaubnis nach § 6, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass ein ferngelenktes Kraftfahrzeug die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt. + +(5) Der Halter ist verpflichtet, +1.das Kraftfahrt-Bundesamt bei der Durchführung der Marktüberwachung zu unterstützen und +2.dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die für die Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie andere technische Spezifikationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wobei der Halter auf Verlangen auch einen Zugang zu Software und Algorithmen ermöglichen muss. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§6.md b/laws_md/stvfernlv/§6.md new file mode 100644 index 00000000..e51a34a8 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§6.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 6 Widerruf der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug + +(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug zu widerrufen, wenn +1.das Gesamtsystem zum Fernlenken die Anforderungen nach Anlage 1 nicht mehr erfüllt, +2.das Gesamtsystem zum Fernlenken entgegen § 4 Absatz 7 verändert worden ist, +3.der Halter Nebenbestimmungen nach § 4 Absatz 4 nicht oder nicht mehr erfüllt, +4.der Halter das Forschungsvorhaben nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht mehr durchführt, +5.der Halter Daten oder technische Spezifikationen, die für die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts über die Erteilung der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug oder deren Widerruf wesentlich sind, zurückhält oder über diese falsche Angaben macht oder +6.durch den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist. + +(2) Besteht die begründete Annahme, dass ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt unbeschadet der Befugnis nach § 5 Absatz 4 geeignete Maßnahmen anordnen, die der weiteren Aufklärung dienlich sind, insbesondere das Beibringen von Unterlagen oder die Vorstellung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs beim Kraftfahrt-Bundesamt oder bei einer nach § 4 Absatz 5 genannten Stelle. Bis zum Abschluss der Prüfung, ob ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Betriebserlaubnis anordnen. + +(3) Wenn die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis widerrufen worden ist oder aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 ruht, darf das ferngelenkte Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden. + +(4) Wenn für das ferngelenkte Kraftfahrzeug eine Betriebsbereichsgenehmigung nach § 7 Absatz 2 erteilt worden ist, setzt das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständige Behörde nach § 7 Absatz 1 über das Ruhen oder den Widerruf der nach § 4 Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug unverzüglich in Kenntnis. + +(5) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§7.md b/laws_md/stvfernlv/§7.md new file mode 100644 index 00000000..9ffa2e6a --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§7.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 7 Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug + +(1) Der Betriebsbereich eines bestimmten ferngelenkten Kraftfahrzeugs bedarf der Betriebsbereichsgenehmigung durch die zuständige Behörde. + +(2) Die Betriebsbereichsgenehmigung ist zu erteilen, wenn +1.eine Betriebserlaubnis für das betreffende ferngelenkte Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 vorliegt, +2.der Betriebsbereich geeignet ist im Sinne der Anlage 2 Nummer 2, wobei Eignungsmängel, die lediglich im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände zutage treten, außer Betracht bleiben, +3.eine für den Betrieb des betreffenden ferngelenkten Kraftfahrzeugs hinreichende Zahl an fernlenkenden Personen zur Verfügung steht, die die Anforderungen nach § 10 erfüllen, +4.der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken die Pflichten nach § 13 erfüllt hat, +5.der Halter Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach § 14 bietet und +6.der Halter die nach § 8 Absatz 2 beizubringenden weiteren Unterlagen, Nachweise und Erklärungen vorlegt. +Vor Erteilung der Betriebsbereichsgenehmigung ist das Benehmen mit dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast sowie mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde herzustellen. + +(3) Die Betriebsbereichsgenehmigung kann jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu gewährleisten. Insbesondere kann die Betriebsbereichsgenehmigung mit der Auflage verbunden werden, für einen bestimmten Zeitraum einen Sicherheitsfahrer einzusetzen oder keine Personenbeförderung oder keinen Gütertransport vorzunehmen. + +(4) Die Betriebsbereichsgenehmigung wird unbeschadet der Rechte anderer erteilt. Die Betriebsbereichsgenehmigung gewährt keinen Anspruch darauf, dass der Betriebsbereich verfügbar ist oder die tatsächlichen Gegebenheiten, die der Betriebsbereichsgenehmigung zugrunde lagen, sich nicht verändern. + +(5) Die zuständige Behörde kann eine der in § 4 Absatz 5 genannten Stellen beauftragen, einen Betriebsbereich daraufhin zu begutachten, ob die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Halter auf eigene Kosten ein Gutachten einer der in § 4 Absatz 5 genannten Stellen über das Vorliegen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen vorlegt. + +(6) Über die Erteilung einer Betriebsbereichsgenehmigung setzt die zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich in Kenntnis. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§8.md b/laws_md/stvfernlv/§8.md new file mode 100644 index 00000000..e277a411 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§8.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# § 8 Antrag auf Erteilung einer Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug + +(1) Die Erteilung der Betriebsbereichsgenehmigung bedarf eines Antrags des Halters bei der zuständigen Behörde. + +(2) Der Antrag muss enthalten: +1.die Darstellung des Betriebsbereichs nach Anlage 2 Nummer 1, +2.die Betriebserlaubnis für das betreffende ferngelenkte Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1, +3.die Benennung der fernlenkenden Personen, die für den Betrieb des betreffenden ferngelenkten Kraftfahrzeugs zur Verfügung stehen, +4.für jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen einen Nachweis über +a)das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, +b)die erfolgte Schulung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und +c)deren Einwilligung zur Vorlage der sie betreffenden Nachweise durch den Halter bei der zuständigen Behörde, + +5.die Bestätigung des Halters, dass jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen die übrigen Anforderungen nach § 10 erfüllt, +6.die Dokumentationen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 2, +7.eine Erklärung nebst Dokumentation, dass der Halter in der Lage ist, die Pflichten nach § 14 zu erfüllen und +8.auf Anforderung der zuständigen Behörde weitere Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen. + +(3) Nachträgliche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen nach Absatz 2, § 7 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 hat der Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. diff --git a/laws_md/stvfernlv/§9.md b/laws_md/stvfernlv/§9.md new file mode 100644 index 00000000..89e788b9 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvfernlv/§9.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 9 Widerruf der Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug + +(1) Die zuständige Behörde hat die nach § 7 Absatz 2 erteilte Betriebsbereichsgenehmigung zu widerrufen, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass +1.die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, +2.Nebenbestimmungen nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, +3.das ferngelenkte Kraftfahrzeug außerhalb des Betriebsbereichs auf öffentlichen Straßen ferngelenkt wird, +4.keine hinreichende Zahl an fernlenkenden Personen mehr zur Verfügung steht, die die Anforderungen nach § 10 erfüllen, +5.eine Person eingesetzt wird, die die Anforderungen nach § 10 nicht oder nicht mehr erfüllt, +6.der Halter die Pflichten nach § 14 nicht oder nicht mehr erfüllt, oder +7.durch den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs +a)die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder +b)eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist, die über das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch den für den genehmigten Betriebsbereich ortsüblichen Straßenverkehr hinaus geht. + +(2) Wenn die Anforderungen der Anlage 2 vorübergehend nicht erfüllt sind und der Halter nicht nachweist, dass ein sicherer Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs weiterhin gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde das Ruhen einer nach § 7 Absatz 2 erteilten Betriebsbereichsgenehmigung anordnen. + +(3) Wenn die nach § 7 Absatz 2 erteilte Betriebsbereichsgenehmigung nach Absatz 1 widerrufen worden ist oder aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 ruht, darf das ferngelenkte Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden. + +(4) Über das Ruhen oder den Widerruf einer Betriebsbereichsgenehmigung setzt die zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich in Kenntnis. + +(5) Die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/stvouavsausnv_2/README.md b/laws_md/stvouavsausnv_2/README.md new file mode 100644 index 00000000..a3b73a4b --- /dev/null +++ b/laws_md/stvouavsausnv_2/README.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# STVOUAVSAUSNV_2 + +**Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen +Vorschriften** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1](§1.md) +- [§ 2](§2.md) +- [§ 3](§3.md) +- [§ 4](§4.md) +- [§ 5](§5.md) +- [§ 6](§6.md) diff --git a/laws_md/stvouavsausnv_2/§1.md b/laws_md/stvouavsausnv_2/§1.md new file mode 100644 index 00000000..209b04f6 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvouavsausnv_2/§1.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# § 1 + +(1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie +1.auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, +2.für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen, +3.zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen, +4.von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder +5.auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach den Nummern 1 bis 4 +verwendet werden. Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist. + +(1a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, daß keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und § 49a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an Fahrzeugen bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht erforderlich. + +(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Nummer 5 in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat. + +(3) Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind. + +(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur, wenn +1.für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind, +2.die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und +3.die Fahrzeuge bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind. diff --git a/laws_md/stvouavsausnv_2/§2.md b/laws_md/stvouavsausnv_2/§2.md new file mode 100644 index 00000000..d37fb5fc --- /dev/null +++ b/laws_md/stvouavsausnv_2/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 + +(weggefallen) diff --git a/laws_md/stvouavsausnv_2/§3.md b/laws_md/stvouavsausnv_2/§3.md new file mode 100644 index 00000000..c6597876 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvouavsausnv_2/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 + +- diff --git a/laws_md/stvouavsausnv_2/§4.md b/laws_md/stvouavsausnv_2/§4.md new file mode 100644 index 00000000..39fc4be9 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvouavsausnv_2/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 + +(weggefallen) diff --git a/laws_md/stvouavsausnv_2/§5.md b/laws_md/stvouavsausnv_2/§5.md new file mode 100644 index 00000000..45e6b4a3 --- /dev/null +++ b/laws_md/stvouavsausnv_2/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 + +(weggefallen) diff --git a/laws_md/stvouavsausnv_2/§6.md b/laws_md/stvouavsausnv_2/§6.md new file mode 100644 index 00000000..8d7ac65a --- /dev/null +++ b/laws_md/stvouavsausnv_2/§6.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 6 + +Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/svbezgrv_2022/README.md b/laws_md/svbezgrv_2022/README.md new file mode 100644 index 00000000..c923f6c6 --- /dev/null +++ b/laws_md/svbezgrv_2022/README.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# SVBEZGRV_2022 + +**Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung](§1.md) +- [§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung](§2.md) +- [§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung](§3.md) +- [§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung](§4.md) +- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md) diff --git a/laws_md/svbezgrv_2022/§1.md b/laws_md/svbezgrv_2022/§1.md new file mode 100644 index 00000000..2863bf4a --- /dev/null +++ b/laws_md/svbezgrv_2022/§1.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung + +(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 39 167 Euro. + +(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt 38 901 Euro. + +(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt. diff --git a/laws_md/svbezgrv_2022/§2.md b/laws_md/svbezgrv_2022/§2.md new file mode 100644 index 00000000..28db0470 --- /dev/null +++ b/laws_md/svbezgrv_2022/§2.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung + +(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro. + +(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 37 800 Euro und monatlich 3 150 Euro. diff --git a/laws_md/svbezgrv_2022/§3.md b/laws_md/svbezgrv_2022/§3.md new file mode 100644 index 00000000..7d60e01c --- /dev/null +++ b/laws_md/svbezgrv_2022/§3.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung + +(1) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2022 +1.in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 84 600 Euro und monatlich 7 050 Euro, +2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 103 800 Euro und monatlich 8 650 Euro. +Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2022 – 31.12.2022“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. + +(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt im Jahr 2022 +1.in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 81 000 Euro und monatlich 6 750 Euro, +2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 100 200 Euro und monatlich 8 350 Euro. +Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2022 – 31.12.2022“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. diff --git a/laws_md/svbezgrv_2022/§4.md b/laws_md/svbezgrv_2022/§4.md new file mode 100644 index 00000000..ded12455 --- /dev/null +++ b/laws_md/svbezgrv_2022/§4.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung + +(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 64 350 Euro. + +(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 58 050 Euro. diff --git a/laws_md/svbezgrv_2022/§5.md b/laws_md/svbezgrv_2022/§5.md new file mode 100644 index 00000000..a25b3b86 --- /dev/null +++ b/laws_md/svbezgrv_2022/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. diff --git a/laws_md/telefinv_2026/README.md b/laws_md/telefinv_2026/README.md new file mode 100644 index 00000000..e2061d0d --- /dev/null +++ b/laws_md/telefinv_2026/README.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# TELEFINV_2026 + +**Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2026** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik](§1.md) +- [§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§2.md) diff --git a/laws_md/telefinv_2026/§1.md b/laws_md/telefinv_2026/§1.md new file mode 100644 index 00000000..d8c07dc8 --- /dev/null +++ b/laws_md/telefinv_2026/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik + +Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an die Gesellschaft für Telematik zu deren Finanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 zusätzlich zu dem in § 316 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Betrag von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 0,37 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. diff --git a/laws_md/telefinv_2026/§2.md b/laws_md/telefinv_2026/§2.md new file mode 100644 index 00000000..c2cb8829 --- /dev/null +++ b/laws_md/telefinv_2026/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft. diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/README.md b/laws_md/textilkennzg_2016/README.md new file mode 100644 index 00000000..f5be3c5c --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/README.md @@ -0,0 +1,20 @@ +# TEXTILKENNZG_2016 + +**Textilkennzeichnungsgesetz** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt](§3.md) +- [§ 4 Anforderungen an die Bezeichnung von Textilfasern und an die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen](§4.md) +- [§ 5 Aufbewahrung von Unterlagen](§5.md) +- [§ 6 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit](§6.md) +- [§ 7 Marktüberwachung](§7.md) +- [§ 8 Berichtspflichten](§8.md) +- [§ 9 Marktüberwachungsmaßnahmen](§9.md) +- [§ 10 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen, Anhörung](§10.md) +- [§ 11 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten](§11.md) +- [§ 12 Bußgeldvorschriften](§12.md) diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/§1.md b/laws_md/textilkennzg_2016/§1.md new file mode 100644 index 00000000..d5496b35 --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/§1.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +(1) Dieses Gesetz ist für Textilerzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt werden, für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern, für die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und der nichttextilen Bestandteile tierischen Ursprungs von Textilerzeugnissen und für die Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen durch quantitative Analyse von binären und ternären Textilfasergemischen anzuwenden. Es regelt die Durchführung und ist ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, anzuwenden. + +(2) Textilerzeugnissen stehen die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten Erzeugnisse gleich. + +(3) Dieses Gesetz ist nicht für die in Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 genannten Textilerzeugnisse anzuwenden. diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/§10.md b/laws_md/textilkennzg_2016/§10.md new file mode 100644 index 00000000..1b162185 --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/§10.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 10 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen, Anhörung + +(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 9 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur zu richten. + +(2) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen im Sinne des § 9 ist § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. + +(3) Vor Erlass einer Maßnahme nach § 9 ist der betroffene Wirtschaftsakteur gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, ist ihm unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Maßnahme ist daraufhin umgehend zu überprüfen. diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/§11.md b/laws_md/textilkennzg_2016/§11.md new file mode 100644 index 00000000..33455690 --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/§11.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 11 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten + +(1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Textilerzeugnisse im Anwendungsbereich dieses Gesetzes +1.hergestellt werden, +2.zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern, +3.angeboten werden oder +4.ausgestellt sind. + +(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind befugt, die Textilerzeugnisse zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. + +(3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten dürfen Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. + +(4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/§12.md b/laws_md/textilkennzg_2016/§12.md new file mode 100644 index 00000000..9823d88c --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/§12.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 12 Bußgeldvorschriften + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen § 4 Absatz 1 ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitstellt, +2.entgegen § 4 Absatz 3 die dort genannte Etikettierung oder Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, +3.entgegen § 4 Absatz 4 die dort genannte Etikettierung oder Kennzeichnung nicht sicherstellt, +4.entgegen § 5 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Kalenderjahre aufbewahrt, +5.entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder +6.entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. + +(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. + +(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/§2.md b/laws_md/textilkennzg_2016/§2.md new file mode 100644 index 00000000..51fb06e6 --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/§2.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +(1) Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden. + +(2) Hinsichtlich der Begriffe Bereitstellung auf dem Markt, Inverkehrbringen, Hersteller, Einführer, Händler, Wirtschaftsakteure, harmonisierte Norm, Marktüberwachung, Marktüberwachungsbehörde sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) anzuwenden. + +(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Zollbehörden. diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/§3.md b/laws_md/textilkennzg_2016/§3.md new file mode 100644 index 00000000..eb4aa73f --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt + +Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist. diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/§4.md b/laws_md/textilkennzg_2016/§4.md new file mode 100644 index 00000000..0fa41d80 --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/§4.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 4 Anforderungen an die Bezeichnung von Textilfasern und an die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen + +(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Artikeln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, den Artikeln 12, 13 und 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in deutscher Sprache zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind. + +(2) Die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen darf entsprechend Artikel 14 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden, sofern die Erzeugnisse Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette oder zur Erfüllung eines Auftrags eines öffentlichen Auftraggebers geliefert werden. + +(3) Hersteller oder Einführer von Textilerzeugnissen haben nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 beim Inverkehrbringen die Etikettierung oder Kennzeichnung vorzunehmen und die Richtigkeit der auf der Etikettierung oder der Kennzeichnung enthaltenen Informationen sicherzustellen, sodass die Faserzusammensetzung des Textilerzeugnisses mit der angegebenen Faserzusammensetzung übereinstimmt. + +(4) Händler, die Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, haben nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1, 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 die Etikettierung oder Kennzeichnung sicherzustellen. + +(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend für Textilerzeugnisse, die auf elektronischem Wege zum Verkauf angeboten werden, anzuwenden. Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist insoweit nicht anzuwenden. + +(6) Die Ausnahmeregelungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden. + +(7) Die Etikettierung oder die Kennzeichnung gemäß den Absätzen 1 und 3 bis 5 darf zusätzlich als Ergänzung auch in anderen Sprachen erfolgen. diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/§5.md b/laws_md/textilkennzg_2016/§5.md new file mode 100644 index 00000000..591b4981 --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/§5.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 5 Aufbewahrung von Unterlagen + +(1) Hersteller und Einführer haben Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die Etikettierung oder Kennzeichnung der Faserzusammensetzung beruht, zwei Kalenderjahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das letzte der Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen, vom Hersteller oder Einführer in den Verkehr gebracht worden ist. + +(2) Händler haben Unterlagen über Tatsachen, auf deren Kenntnis die Etikettierung oder Kennzeichnung der Faserzusammensetzung beruht, so lange aufzubewahren wie Erzeugnisse, auf die sich die Unterlagen beziehen, vom Händler auf dem Markt bereitgestellt werden. diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/§6.md b/laws_md/textilkennzg_2016/§6.md new file mode 100644 index 00000000..cf613752 --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/§6.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 6 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit + +(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden (Marktüberwachungsbehörden) haben die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen (Marktüberwachung), soweit dieses Gesetz oder andere bundesrechtliche Regelungen keine anderen Festlegungen treffen. Satz 1 ist auch für die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 anzuwenden, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt. Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit darf auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen über Produkte nach den Vorschriften des § 11 Absatz 3 anfordern. + +(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind. Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden melden Aussetzungen gemäß Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 der Marktüberwachungsbehörde, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist. + +(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten. diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/§7.md b/laws_md/textilkennzg_2016/§7.md new file mode 100644 index 00000000..4706a55d --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/§7.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 7 Marktüberwachung + +(1) Die zuständigen Behörden haben zu überwachen, dass +1.Textilerzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, mit einer Etikettierung oder Kennzeichnung versehen sind und die auf dem Etikett oder der Kennzeichnung dargestellten Informationen zutreffend im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind, +2.die Faserzusammensetzung der in Verkehr gebrachten Textilerzeugnisse mit der auf dem Etikett oder der Kennzeichnung angegebenen Faserzusammensetzung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt, +3.im Falle des § 4 Absatz 2 die Angaben der Begleitpapiere (Handelsdokumente) den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen. + +(2) Absatz 1 ist entsprechend für Textilerzeugnisse, die auf elektronischem Wege zum Verkauf angeboten werden, anzuwenden. + +(3) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungsprogramms zu gewährleisten, nach dessen Maßgabe Textilerzeugnisse stichprobenartig und in dem erforderlichen Umfang überprüft werden. Die Marktüberwachungsbehörden oder obersten Landesbehörden haben regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungsprogramms zu überprüfen und zu bewerten. + +(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungsprogramms sicherzustellen. + +(5) Die Länder haben die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 3 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf, in der Regel, elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/§8.md b/laws_md/textilkennzg_2016/§8.md new file mode 100644 index 00000000..cef3e2e0 --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/§8.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 8 Berichtspflichten + +(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben mindestens alle vier Jahre in nicht personenbezogener Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 festgelegten Anforderungen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich oder elektronisch zu berichten. Die Berichterstattung der Länder erfolgt in der Weise, dass die Bundesregierung der Pflicht zur Berichterstattung gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vollständig und fristgerecht nachkommen kann. + +(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten zu überprüfen und hierüber in nicht personenbezogener Form das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich oder elektronisch zu informieren. diff --git a/laws_md/textilkennzg_2016/§9.md b/laws_md/textilkennzg_2016/§9.md new file mode 100644 index 00000000..823ab398 --- /dev/null +++ b/laws_md/textilkennzg_2016/§9.md @@ -0,0 +1,26 @@ +# § 9 Marktüberwachungsmaßnahmen + +(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand von Stichproben zu kontrollieren, ob +1.Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erfüllen, +2.die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse mit der angegebenen Faserzusammensetzung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt. +Die Kontrolle muss so organisiert und durchgeführt werden, dass das von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegebene Prüfniveau eingehalten wird. Die Marktüberwachungsbehörden können, sofern es im Einzelfall zur Überprüfung der Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erforderlich ist, die erforderlichen Unterlagen überprüfen oder physische Kontrollen oder Laborprüfungen durchführen oder veranlassen. + +(2) Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen die in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in Verbindung mit den Anhängen VII, VIII und IX zu Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 niedergelegten Bestimmungen anzuwenden. + +(3) Die Marktüberwachungsbehörden haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes nicht erfüllen oder die angegebene Faserzusammensetzung nicht mit der tatsächlichen Faserzusammensetzung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt. Sie sind insbesondere befugt, +1.anzuordnen, dass ein Etikett oder eine Kennzeichnung nach § 4 und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 angebracht wird, +2.anzuordnen, dass ein Textilerzeugnis von einer geeigneten Stelle hinsichtlich der Faserzusammensetzung überprüft wird, +3.zu verlangen, dass ihnen Unterlagen, die gemäß § 5 aufzubewahren sind, innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung vorzulegen sind. +Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. + +(4) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 Satz 2, den Absätzen 2 und 3 Satz 2 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Etikettierung oder Kennzeichnung oder die Begleitpapiere nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen, so haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie sind insbesondere befugt, +1.Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass eine unrichtige oder unvollständige Etikettierung oder Kennzeichnung oder Begleitdokumente korrigiert werden, +2.Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Textilerzeugnis erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 erfüllt. +Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. + +(5) Bei Fortdauern des nach Absatz 4 festgestellten Verstoßes haben die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie sind insbesondere befugt, +1.das Anbieten oder Ausstellen eines Textilerzeugnisses zu untersagen, +2.das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt eines Textilerzeugnisses zu untersagen. +Die Marktüberwachungsbehörde hat eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 zu widerrufen oder zu ändern, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. + +(6) Die Marktüberwachungsbehörden haben sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 zu informieren und zu unterstützen. diff --git a/laws_md/tierschhuv/README.md b/laws_md/tierschhuv/README.md new file mode 100644 index 00000000..6e93fe85 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/README.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# TIERSCHHUV + +**Tierschutz-Hundeverordnung** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten](§2.md) +- [§ 3 Anforderungen an das Halten beim Züchten](§3.md) +- [§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien](§4.md) +- [§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen und Raumeinheiten](§5.md) +- [§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung](§6.md) +- [§ 7 Anbindehaltung](§7.md) +- [§ 8 Fütterung und Pflege](§8.md) +- [§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten](§9.md) +- [§ 10 Ausstellungsverbot](§10.md) +- [§ 11 (weggefallen)](§11.md) +- [§ 12 Ordnungswidrigkeiten](§12.md) +- [§ 13 Anwendungsbestimmungen](§13.md) +- [§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§14.md) diff --git a/laws_md/tierschhuv/§1.md b/laws_md/tierschhuv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..de5c5acb --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§1.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden(Canis lupusf. familiaris). + +(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden +1.während des Transportes, +2.während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind, +3.bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind. diff --git a/laws_md/tierschhuv/§10.md b/laws_md/tierschhuv/§10.md new file mode 100644 index 00000000..3ccec1ec --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§10.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 10 Ausstellungsverbot + +Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten, +1.bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder +2.bei denen erblich bedingt +a)Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, +b)mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten, +c)jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder +d)die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt. + +Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden. diff --git a/laws_md/tierschhuv/§11.md b/laws_md/tierschhuv/§11.md new file mode 100644 index 00000000..7ca87a16 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§11.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 11 (weggefallen) + +- diff --git a/laws_md/tierschhuv/§12.md b/laws_md/tierschhuv/§12.md new file mode 100644 index 00000000..1c2f99c4 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§12.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 12 Ordnungswidrigkeiten + +(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt, +2.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Wurfkiste nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, +3.entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht, +4.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht, +5.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 einen Hund hält oder +6.entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt. + +(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet. diff --git a/laws_md/tierschhuv/§13.md b/laws_md/tierschhuv/§13.md new file mode 100644 index 00000000..c486d7e6 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§13.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 13 Anwendungsbestimmungen + +(1) § 2 Absatz 2 und die §§ 3 und 7 in der sich jeweils aus Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und 6 der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die am 30. November 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. + +(2) § 6 Absatz 2 in der sich aus Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung ist erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist die am 30. November 2021 geltende Vorschrift weiter anzuwenden. diff --git a/laws_md/tierschhuv/§14.md b/laws_md/tierschhuv/§14.md new file mode 100644 index 00000000..bc3ec6ef --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§14.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), außer Kraft. diff --git a/laws_md/tierschhuv/§2.md b/laws_md/tierschhuv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..97663eb0 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§2.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# § 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten + +(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3 +1.ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren, +2.mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und +3.regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich. +Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. + +(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass +1.für jeden Hund der Gruppe +a)ein Liegeplatz zur Verfügung steht und +b)eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich sind und + +2.keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann. +Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, des Verhaltens oder des Gesundheitszustands des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden. + +(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen. + +(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden. + +(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden. diff --git a/laws_md/tierschhuv/§3.md b/laws_md/tierschhuv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..4261ede6 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§3.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 3 Anforderungen an das Halten beim Züchten + +(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss +1.der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können, +2.so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können, +3.an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und +4.Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. +Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht. + +(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann. + +(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen. + +(4) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen können. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran verletzen können. + +(5) Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen. diff --git a/laws_md/tierschhuv/§4.md b/laws_md/tierschhuv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..2479e498 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§4.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 4 Anforderungen an das Halten im Freien + +(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund +1.eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und +2.außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der so beschaffen ist, dass der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen kann, +zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht. + +(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund +1.sich darin verhaltensgerecht bewegen und ausgestreckt hinlegen kann sowie +2.den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist. + +(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Herdenschutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer Ausbildung zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien gehalten werden, wenn +1.sichergestellt ist, dass jedem Herdenschutzhund ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung steht, und +2.zeitweilig oder dauerhaft umzäunte Flächen, die mit Strom führenden Vorrichtungen zur Abwehr von Beutegreifern versehen sind, so bemessen sind, dass ein Herdenschutzhund mindestens sechs Meter Abstand zu diesen Vorrichtungen halten kann. +Sofern die örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandes nach Satz 1 Nummer 2 nicht zulassen, genügt abweichend davon ein Abstand von vier Metern. diff --git a/laws_md/tierschhuv/§5.md b/laws_md/tierschhuv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..e03abf7a --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§5.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 5 Anforderungen an das Halten in Räumen und Raumeinheiten + +(1) Ein Hund darf nur in Räumen oder Raumeinheiten gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen oder Raumeinheiten muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein. + +(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn +1.die benutzbare Bodenfläche die Anforderungen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, +2.für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist und +3.bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sind. +Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn dem Hund tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. + +(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten werden, wenn +1.diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind sowie +2.außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht, der weich oder elastisch verformbar ist. diff --git a/laws_md/tierschhuv/§6.md b/laws_md/tierschhuv/§6.md new file mode 100644 index 00000000..7cd240cb --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§6.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# § 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung + +(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht. + +(2) In einem Zwinger muss +1.dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf: + +[Tabelle] + +2.für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen, +3.für jede Hündin mit Welpen das Doppelte der benutzbaren Bodenfläche nach Nummer 1 zur Verfügung stehen, +4.die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht. +Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen. + +(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein. + +(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein. + +(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden. diff --git a/laws_md/tierschhuv/§7.md b/laws_md/tierschhuv/§7.md new file mode 100644 index 00000000..b0195d66 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§7.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 7 Anbindehaltung + +(1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden. + +(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anbindehaltung eines Hundes bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig, wenn +1.die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist, +2.das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie +3.breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können. diff --git a/laws_md/tierschhuv/§8.md b/laws_md/tierschhuv/§8.md new file mode 100644 index 00000000..989ea227 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§8.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 8 Fütterung und Pflege + +(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. + +(2) Die Betreuungsperson hat +1.den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen; +2.die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen; +3.für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann; +4.den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen. diff --git a/laws_md/tierschhuv/§9.md b/laws_md/tierschhuv/§9.md new file mode 100644 index 00000000..3419a4ac --- /dev/null +++ b/laws_md/tierschhuv/§9.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten + +Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist. diff --git a/laws_md/tkonfausbv_2010/README.md b/laws_md/tkonfausbv_2010/README.md new file mode 100644 index 00000000..f702f246 --- /dev/null +++ b/laws_md/tkonfausbv_2010/README.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# TKONFAUSBV_2010 + +**Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md) +- [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md) +- [§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild](§3.md) +- [§ 4 Durchführung der Berufsausbildung](§4.md) +- [§ 5 Zwischenprüfung](§5.md) +- [§ 6 Abschlussprüfung](§6.md) +- [§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse](§7.md) +- [§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§8.md) diff --git a/laws_md/tkonfausbv_2010/§1.md b/laws_md/tkonfausbv_2010/§1.md new file mode 100644 index 00000000..c0287196 --- /dev/null +++ b/laws_md/tkonfausbv_2010/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes + +Der Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. diff --git a/laws_md/tkonfausbv_2010/§2.md b/laws_md/tkonfausbv_2010/§2.md new file mode 100644 index 00000000..b47a6fde --- /dev/null +++ b/laws_md/tkonfausbv_2010/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Dauer der Berufsausbildung + +Die Ausbildung dauert drei Jahre. diff --git a/laws_md/tkonfausbv_2010/§3.md b/laws_md/tkonfausbv_2010/§3.md new file mode 100644 index 00000000..b225eb9e --- /dev/null +++ b/laws_md/tkonfausbv_2010/§3.md @@ -0,0 +1,25 @@ +# § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild + +(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. + +(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): +Abschnitt A +Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: +1.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, +2.Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör, +3.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, +4.Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, +5.Ausführen von Näharbeiten, +6.Ausführen von Schweißarbeiten, +7.Ausführen von Klebearbeiten, +8.Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware; +Abschnitt B +Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: +1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, +2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, +3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, +4.Umweltschutz, +5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, +6.Betriebliche und technische Kommunikation, +7.Kundenorientierung, +8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. diff --git a/laws_md/tkonfausbv_2010/§4.md b/laws_md/tkonfausbv_2010/§4.md new file mode 100644 index 00000000..db40a4b5 --- /dev/null +++ b/laws_md/tkonfausbv_2010/§4.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 4 Durchführung der Berufsausbildung + +(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. + +(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. + +(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. diff --git a/laws_md/tkonfausbv_2010/§5.md b/laws_md/tkonfausbv_2010/§5.md new file mode 100644 index 00000000..1445edc1 --- /dev/null +++ b/laws_md/tkonfausbv_2010/§5.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 5 Zwischenprüfung + +(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. + +(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. + +(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fügetechnik statt. + +(4) Für den Prüfungsbereich Fügetechnik bestehen folgende Vorgaben: +1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er +a)Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden, +b)Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen anwenden, Berechnungen durchführen, +c)Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, Fertigungsverfahren auswählen, +d)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen, +e)Teile zuschneiden, kontrollieren und zuordnen, +f)Fügetechniken auswählen, Teile mit vertikalen und horizontalen Nähten zu einem Produkt zusammenfügen, +g)Zubehörteile auswählen und anbringen, +h)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie +i)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründen +kann; +2.der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten; +3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden. diff --git a/laws_md/tkonfausbv_2010/§6.md b/laws_md/tkonfausbv_2010/§6.md new file mode 100644 index 00000000..621877ac --- /dev/null +++ b/laws_md/tkonfausbv_2010/§6.md @@ -0,0 +1,56 @@ +# § 6 Abschlussprüfung + +(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. + +(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: +1.Konfektion technischer Textilien, +2.Planung und Fertigung, +3.Wirtschafts- und Sozialkunde. + +(3) Für den Prüfungsbereich Konfektion technischer Textilien bestehen folgende Vorgaben: +1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er +a)Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen und dokumentieren, +b)konstruktive Zusammenhänge berücksichtigen, +c)Fachzeichnungen anwenden, Berechnungen durchführen, +d)Material berechnen, Zeitbedarf abschätzen, +e)produktbezogene Bestimmungen und Normen anwenden, +f)Schnittschablonen erstellen, +g)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, +h)Zuschnitte konfektionieren, +i)technische Konfektionsware fertigstellen und kontrollieren, +j)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie +k)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Herstellung der Prüfungsstücke begründen +kann; +2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Herstellen zweier textiler Produkte unter Anwendung unterschiedlicher Fügetechniken; +3.der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; +4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. + +(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben: +1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er +a)Anforderungsprofile produktbezogen bestimmen, +b)Werkstoffeigenschaften bestimmen und Auswirkungen von Veredelungsprozessen berücksichtigen, +c)Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechnik und Verwendungszweck berücksichtigen, +d)Materialbedarf ermitteln, +e)Arbeitsablaufplan erstellen, +f)technische Zeichnungen erstellen und auswerten sowie +g)qualitätssichernde Maßnahmen darstellen +kann; +2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; +3.die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten. + +(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: +1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; +2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; +3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. + +(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: + +[Tabelle] + +(7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen +1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, +2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und +3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ +bewertet worden sind. + +(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. diff --git a/laws_md/tkonfausbv_2010/§7.md b/laws_md/tkonfausbv_2010/§7.md new file mode 100644 index 00000000..06b27601 --- /dev/null +++ b/laws_md/tkonfausbv_2010/§7.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse + +Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. diff --git a/laws_md/tkonfausbv_2010/§8.md b/laws_md/tkonfausbv_2010/§8.md new file mode 100644 index 00000000..e589d3b7 --- /dev/null +++ b/laws_md/tkonfausbv_2010/§8.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 226, 2212) außer Kraft. diff --git a/laws_md/tvmindestlohn_ger_stb_9/README.md b/laws_md/tvmindestlohn_ger_stb_9/README.md new file mode 100644 index 00000000..d638f0e4 --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohn_ger_stb_9/README.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# TVMINDESTLOHN_GER_STB_9 + +**Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 25. September 2025** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Mindestlohn](§2.md) diff --git a/laws_md/tvmindestlohn_ger_stb_9/§1.md b/laws_md/tvmindestlohn_ger_stb_9/§1.md new file mode 100644 index 00000000..6a1cb347 --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohn_ger_stb_9/§1.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 1 Geltungsbereich + +1.Räumlicher GeltungsbereichDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. +2.Betrieblicher GeltungsbereichAbschnitt I +a)Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. +b)Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. +Abschnitt IIEin Betrieb, soweit in ihm die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I erfassten Betriebes Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.Abschnitt IIINicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind. +3.Persönlicher GeltungsbereichGewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.Nicht erfasst werden: +a)Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren, +b)Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs, +c)Schulabgänger die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden, +d)Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind, +e)das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird, +f)Personen, die an einer Einstiegsqualifikation nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuches oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen. diff --git a/laws_md/tvmindestlohn_ger_stb_9/§2.md b/laws_md/tvmindestlohn_ger_stb_9/§2.md new file mode 100644 index 00000000..b93d5152 --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohn_ger_stb_9/§2.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# § 2 Mindestlohn + +1.Der Mindestlohn beträgt ab +1. Januar 202614,35 Euro, +1. Januar 202714,90 Euro. +Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt. +2.Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.Dies gilt nicht für den Mindestlohnanspruch, der auf die in ein Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden entfällt, soweit das Arbeitszeitkonto nach den folgenden Bestimmungen geführt wird:Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung wird für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten (Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag durchgeführt. In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden.Das Arbeitszeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten.Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten in den Monaten Mai bis November ein Monatslohn in Höhe von 174 Stundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis April ein Monatslohn in Höhe von 162 Stundenlöhnen oder monatlich durchgängig mindestens ein Monatslohn in Höhe von 169 Stundenlöhnen gezahlt, der entsprechend Satz 1 fällig ist.Sofern die eingestellten Stunden während des Ausgleichszeitraumes durch Auszahlung ausgeglichen werden, erfolgt dies in Höhe des aktuellen Mindestlohnes zum Zeitpunkt der Auszahlung.Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut- bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos mit der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleistung Vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden außer Betracht.Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungsersatz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre.Am Ende des Ausgleichszeitraumes ist das Arbeitszeitkonto abzurechnen. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Zeitguthaben, kann dieses entweder zur Auszahlung gebracht werden oder unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen und dort ausgeglichen werden. Die Auszahlung der Gutstunden erfolgt mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25 %.Das Arbeitszeitkonto ist gegen Insolvenz abzusichern.In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Ausgleichszeitraumes gekündigt werden. +3.Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. diff --git a/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/README.md b/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/README.md new file mode 100644 index 00000000..a9f45715 --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/README.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# TVMINDESTLOHN_VFLUGHSIK_4 + +**Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Entgeltstruktur](§2.md) +- [§ 3 Entgeltgruppen](§3.md) +- [§ 11 Ausschlussfristen](§11.md) diff --git a/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/§1.md b/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/§1.md new file mode 100644 index 00000000..0848e7a3 --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/§1.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 1 Geltungsbereich + +1.Dieser Tarifvertrag gilträumlichfür alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet; dies gilt nicht für Flächen, auf denen keine Kontrollmittel oder Kontrollverfahren nach +–Nummer 6.2.1.5 (Fracht und Post) Buchstaben b und e oder c oder +–Nummer 8.1.2.3 (Bordvorräte) Buchstaben c und e oder Buchstabe d oder +–Nummer 9.1.2.3 (Flughafenlieferungen) Buchstaben c und e oder Buchstabe d +des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt bzw. durchgeführt werden,fachlichfür alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG oder Service- und Fluggastdienste durchführen,persönlichfür alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 – Einstellung und Schulung von Personal – des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des BetrVG. +2.Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde eine geschlechtsneutrale Formulierung genutzt. An den Stellen, an denen dies nicht möglich war, wurde die männliche Schreibweise verwendet. Es sind jedoch immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen. + +[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.] diff --git a/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/§11.md b/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/§11.md new file mode 100644 index 00000000..23cf9693 --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/§11.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 11 Ausschlussfristen + +1.Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. +2.Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. +3.Von dieser Ausschlussfrist werden Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Dies gilt auch für den Anspruch von Beschäftigten auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche von Beschäftigten unterliegen weiterhin den tarifvertraglich geltenden Ausschlussfristen. + +[§§ 12 bis 15 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.] diff --git a/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/§2.md b/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/§2.md new file mode 100644 index 00000000..222a4539 --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/§2.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 2 Entgeltstruktur + +[Die Nummern 1 bis 3 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.] +4.Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. + +[Nummer 4 Satz 2 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.] diff --git a/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/§3.md b/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/§3.md new file mode 100644 index 00000000..cec1c03e --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohn_vflughsik_4/§3.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# § 3 Entgeltgruppen + +Entgeltgruppe II + +Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) mit einer der Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.1, 11.2.3.2 oder 11.2.3.3 sowie optional der zusätzlichen Kompetenz nach Nummer 11.2.3.4 oder 11.2.3.5. nur in Verbindung mit einer der Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.3 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 8, 9, 9a LuftSiG als Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP), nach erfolgreich bestandener behördlicher Prüfung mit entsprechender Tätigkeit. + +Entgeltgruppe III + +Luftsicherheitskontrollpersonal (LSKP) mit Kompetenzen nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie Sicherheitspersonal für Sicherheitsdienstleistungen nach §§ 8, 9, 9a LuftSiG, mit entsprechender Tätigkeit (z. B.: Bordkartenkontrolle, Profiling (Interviewing), Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung, Dokumentenkontrolle, Bewachung von Flächen, auf denen Kontrollmittel oder Kontrollverfahren gem. des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt bzw. durchgeführt werden). + +Entgeltgruppe IV + +Anderes Personal mit qualifizierten Servicetätigkeiten und Fluggastdiensten, die eine luftsicherheitsspezifische gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzt, mit entsprechender Tätigkeit. + +[Die Entgeltgruppen I und V sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.] + +[Die §§ 4 bis 10 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.] diff --git a/laws_md/tvmindestlohndachd_13/README.md b/laws_md/tvmindestlohndachd_13/README.md new file mode 100644 index 00000000..96dbe863 --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohndachd_13/README.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# TVMINDESTLOHNDACHD_13 + +**Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Mindestlöhne](§2.md) diff --git a/laws_md/tvmindestlohndachd_13/§1.md b/laws_md/tvmindestlohndachd_13/§1.md new file mode 100644 index 00000000..20d0812f --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohndachd_13/§1.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 1 Geltungsbereich + +1.Räumlicher Geltungsbereich:Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. +2.Betrieblicher Geltungsbereich:Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – in der jeweils geltenden Fassung fallen. +3.Persönlicher Geltungsbereich:Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.Nicht erfasst werden: +a)Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs, +b)Personen, die nachweislich aufgrund von einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren, +c)Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden, +d)Gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird, +e)Gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung). diff --git a/laws_md/tvmindestlohndachd_13/§2.md b/laws_md/tvmindestlohndachd_13/§2.md new file mode 100644 index 00000000..b36a8310 --- /dev/null +++ b/laws_md/tvmindestlohndachd_13/§2.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# § 2 Mindestlöhne + +1.Die Mindestlöhne betragen: +a)für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1 +ab dem 1. Januar 202614,96 € + +b)für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2 +ab dem 1. Januar 202616,60 € +ab dem 1. Januar 202717,10 € +ab dem 1. Januar 202817,60 € + +2.Gelernte Arbeitnehmer im Sinne der Ziff. 1 Buchst. b) sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.Arbeitnehmer, die über +a)den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk, +b)einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsschulabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, +verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.Ungelernte Arbeitnehmer im Sinne der Ziff. 1 Buchst. a) sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien, sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen. +3.Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt. +4.Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. Kalendertag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 4 Ziff. 3 RTV mit Ausnahme der Ziffern 3.3.5 und 3.4.2 für gewerbliche Arbeitnehmer durchführen. Weitergehende Pflichten für inländische Arbeitgeber auf Grund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung des RTV bleiben hiervon ungerührt. +5.Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf den Mindestlohn gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto (§ 4 Ziff. 3.3 RTV) gutzuschreiben war. diff --git a/laws_md/uwg_2004/README.md b/laws_md/uwg_2004/README.md new file mode 100644 index 00000000..0d6a9936 --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/README.md @@ -0,0 +1,37 @@ +# UWG_2004 + +**Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen](§3.md) +- [§ 3 Rechtsbruch](§3.md) +- [§ 4 Mitbewerberschutz](§4.md) +- [§ 4 Aggressive geschäftliche Handlungen](§4.md) +- [§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen](§5.md) +- [§ 5 Irreführung durch Unterlassen](§5.md) +- [§ 5 Wesentliche Informationen](§5.md) +- [§ 5 Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen](§5.md) +- [§ 6 Vergleichende Werbung](§6.md) +- [§ 7 Unzumutbare Belästigungen](§7.md) +- [§ 7 Einwilligung in Telefonwerbung](§7.md) +- [§ 8 Beseitigung und Unterlassung](§8.md) +- [§ 8 Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150](§8.md) +- [§ 8 Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände](§8.md) +- [§ 8 Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung](§8.md) +- [§ 9 Schadensersatz](§9.md) +- [§ 10 Gewinnabschöpfung](§10.md) +- [§ 11 Verjährung](§11.md) +- [§ 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung](§12.md) +- [§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung](§13.md) +- [§ 13 Vertragsstrafe](§13.md) +- [§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung](§14.md) +- [§ 15 Einigungsstellen](§15.md) +- [§ 15 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs](§15.md) +- [§ 16 Strafbare Werbung](§16.md) +- [§ 19 Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension](§19.md) +- [§ 20 Bußgeldvorschriften](§20.md) diff --git a/laws_md/uwg_2004/§1.md b/laws_md/uwg_2004/§1.md new file mode 100644 index 00000000..b14e1fbc --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§1.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich + +(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. + +(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§10.md b/laws_md/uwg_2004/§10.md new file mode 100644 index 00000000..4b52ca29 --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§10.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 10 Gewinnabschöpfung + +(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. Ist zwischen den Parteien streitig, ob durch die unzulässige geschäftliche Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt wurde oder wie hoch der erzielte Gewinn ist, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. + +(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet das Bundesamt für Justiz dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück. + +(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. + +(4) Die Gläubiger haben dem Bundesamt für Justiz über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. + +(5) Haben die Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen und können sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen, so können sie die Erstattung dieser Aufwendungen vom Bundesamt für Justiz verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt. + +(6) Die Gläubiger können vom Bundesamt für Justiz Ersatz der Aufwendungen verlangen, die für eine Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer entstanden sind, wenn das Bundesamt für Justiz vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Inanspruchnahme dieser Finanzierung bewilligt hat. Das Bundesamt für Justiz bewilligt die Inanspruchnahme der Finanzierung, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht missbräuchlich ist und die Aufwendungen für den Prozessfinanzierer üblich und angemessen sind. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§11.md b/laws_md/uwg_2004/§11.md new file mode 100644 index 00000000..178bee6c --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§11.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 11 Verjährung + +(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr. + +(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn +1.der Anspruch entstanden ist und +2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. + +(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an. + +(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§12.md b/laws_md/uwg_2004/§12.md new file mode 100644 index 00000000..612c8f2d --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§12.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung + +(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. + +(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar. + +(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass +1.die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, +2.die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und +3.der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann. + +(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§13.md b/laws_md/uwg_2004/§13.md new file mode 100644 index 00000000..e03f044a --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§13.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 13 Vertragsstrafe + +(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen: +1.Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, +2.Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens, +3.Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie +4.wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen. + +(2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. + +(3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. + +(4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe. + +(5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§14.md b/laws_md/uwg_2004/§14.md new file mode 100644 index 00000000..c146890b --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§14.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung + +(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. + +(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für +1.Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder +2.Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, +es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. + +(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen. + +(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§15.md b/laws_md/uwg_2004/§15.md new file mode 100644 index 00000000..15abdeab --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§15.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 15 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs + +(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind. + +(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§16.md b/laws_md/uwg_2004/§16.md new file mode 100644 index 00000000..7c3cd80b --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§16.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 16 Strafbare Werbung + +(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. + +(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§19.md b/laws_md/uwg_2004/§19.md new file mode 100644 index 00000000..4507daf1 --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§19.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 19 Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt. + +(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß. + +(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden. + +(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind +1.das Bundesamt für Justiz, +2.die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht, und +3.die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§2.md b/laws_md/uwg_2004/§2.md new file mode 100644 index 00000000..92b90704 --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§2.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist +1.„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; +2.„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; +3.„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; +4.„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; +5.„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; +6.„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; +7.„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; +8.„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; +9.„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; +10.„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; +11.„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. + +(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§20.md b/laws_md/uwg_2004/§20.md new file mode 100644 index 00000000..52f18af1 --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§20.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 20 Bußgeldvorschriften + +(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt, +2.entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, +3.entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht, +4.einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder +5.entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. + +(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. + +(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§3.md b/laws_md/uwg_2004/§3.md new file mode 100644 index 00000000..608e5061 --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Rechtsbruch + +Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§4.md b/laws_md/uwg_2004/§4.md new file mode 100644 index 00000000..0f9731b6 --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§4.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 4 Aggressive geschäftliche Handlungen + +(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch +1.Belästigung, +2.Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder +3.unzulässige Beeinflussung. +Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. + +(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf +1.Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung; +2.die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen; +3.die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen; +4.belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln; +5.Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen. +Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§5.md b/laws_md/uwg_2004/§5.md new file mode 100644 index 00000000..46857141 --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§5.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# § 5 Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen + +(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66) geändert worden ist, oder einen weitverbreiteten Verstoß mit UnionsDimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 handelt. + +(2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn +1.eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird, +2.eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird, +3.eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen wird oder +4.eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder durch eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die Handlung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist. + +(3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn +1.eine geschäftliche Handlung die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2 geregelten Fälle erfüllt und +2.auf die geschäftliche Handlung das nationale Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten Vorschrift entspricht. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§6.md b/laws_md/uwg_2004/§6.md new file mode 100644 index 00000000..ef7f62d2 --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§6.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 6 Vergleichende Werbung + +(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. + +(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich +1.sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, +2.nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, +3.im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt, +4.den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, +5.die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder +6.eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§7.md b/laws_md/uwg_2004/§7.md new file mode 100644 index 00000000..682a1e26 --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§7.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 7 Einwilligung in Telefonwerbung + +(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren. + +(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§8.md b/laws_md/uwg_2004/§8.md new file mode 100644 index 00000000..7fbc5977 --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§8.md @@ -0,0 +1,14 @@ +# § 8 Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung + +(1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. + +(2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn +1.die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen, +2.ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt, +3.ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt, +4.offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden, +5.eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, +6.mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder +7.wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. + +(3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/uwg_2004/§9.md b/laws_md/uwg_2004/§9.md new file mode 100644 index 00000000..9fc96a9f --- /dev/null +++ b/laws_md/uwg_2004/§9.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 9 Schadensersatz + +(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. + +(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs. + +(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden. diff --git a/laws_md/uzwg/README.md b/laws_md/uzwg/README.md new file mode 100644 index 00000000..cb43799a --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/README.md @@ -0,0 +1,28 @@ +# UZWG + +**Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Rechtliche Grundlagen](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Einschränkung von Grundrechten](§3.md) +- [§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit](§4.md) +- [§ 5 Hilfeleistung für Verletzte](§5.md) +- [§ 6 Vollzugsbeamte des Bundes](§6.md) +- [§ 7 Handeln auf Anordnung](§7.md) +- [§ 8 Fesselung von Personen](§8.md) +- [§ 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte](§9.md) +- [§ 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen](§10.md) +- [§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst](§11.md) +- [§ 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch](§12.md) +- [§ 13 Androhung](§13.md) +- [§ 14 Explosivmittel](§14.md) +- [§ 15 Notstandsfall](§15.md) +- [§ 16 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift](§16.md) +- [§ 17 Vollzugsbeamte im Land Berlin](§17.md) +- [§ 18 Verwaltungsvorschriften](§18.md) +- [§ 19 Berlin-Klausel](§19.md) +- [§ 20 Inkrafttreten](§20.md) diff --git a/laws_md/uzwg/§1.md b/laws_md/uzwg/§1.md new file mode 100644 index 00000000..23ba1a0a --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§1.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 1 Rechtliche Grundlagen + +(1) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. + +(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt. diff --git a/laws_md/uzwg/§10.md b/laws_md/uzwg/§10.md new file mode 100644 index 00000000..69415a90 --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§10.md @@ -0,0 +1,28 @@ +# § 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen + +(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, +1.um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach +a)als ein Verbrechenoder +b)als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, +darstellt; +2.um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie +a)bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen wird, +b)eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder +c)eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde; + +3.zur Vereitlung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand +a)zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat mit Ausnahme des Strafarrestes, +b)zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, +c)wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens, +d)auf Grund richterlichen Haftbefehls oder +e)sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde; + +4.gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in +a)der Sicherungsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches), +b)einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) oder +c)einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) +angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht. + +(2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. + +(3) Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. diff --git a/laws_md/uzwg/§11.md b/laws_md/uzwg/§11.md new file mode 100644 index 00000000..57e932f4 --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§11.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst + +(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden. + +(2) Als Grenzdienst gilt auch die Durchführung von Bundes- und Landesaufgaben, die den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Grenzdienst übertragen sind. diff --git a/laws_md/uzwg/§12.md b/laws_md/uzwg/§12.md new file mode 100644 index 00000000..900ec54b --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§12.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch + +(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird. + +(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt. + +(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden. diff --git a/laws_md/uzwg/§13.md b/laws_md/uzwg/§13.md new file mode 100644 index 00000000..c474993c --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§13.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 13 Androhung + +(1) Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen. + +(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen. diff --git a/laws_md/uzwg/§14.md b/laws_md/uzwg/§14.md new file mode 100644 index 00000000..a955b321 --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§14.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 14 Explosivmittel + +Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln. diff --git a/laws_md/uzwg/§15.md b/laws_md/uzwg/§15.md new file mode 100644 index 00000000..759d3020 --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§15.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 15 Notstandsfall + +(1) Unterstellt die Bundesregierung die Polizei eines Landes oder mehrerer Länder nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ihren Weisungen, so gilt dieses Gesetz auch für die unterstellten Polizeikräfte. + +(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht im Land Berlin. diff --git a/laws_md/uzwg/§16.md b/laws_md/uzwg/§16.md new file mode 100644 index 00000000..faaa2c9b --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§16.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 16 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift + +Für die Vollzugsbeamten der Länder kann durch Landesgesetz eine dem Grundsatz des § 7 dieses Gesetzes entsprechende Regelung getroffen werden. diff --git a/laws_md/uzwg/§17.md b/laws_md/uzwg/§17.md new file mode 100644 index 00000000..b0b85ed4 --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§17.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 17 Vollzugsbeamte im Land Berlin + +Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung auf die Vollzugsbeamten, die unter das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397) fallen. diff --git a/laws_md/uzwg/§18.md b/laws_md/uzwg/§18.md new file mode 100644 index 00000000..f13cdc83 --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§18.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 18 Verwaltungsvorschriften + +Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. diff --git a/laws_md/uzwg/§19.md b/laws_md/uzwg/§19.md new file mode 100644 index 00000000..5ee6d6b2 --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§19.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 19 Berlin-Klausel + +Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. diff --git a/laws_md/uzwg/§2.md b/laws_md/uzwg/§2.md new file mode 100644 index 00000000..c8986e34 --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§2.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. + +(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. + +(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge. + +(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel. diff --git a/laws_md/uzwg/§20.md b/laws_md/uzwg/§20.md new file mode 100644 index 00000000..d81d790d --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§20.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 20 Inkrafttreten + +(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft. + +(2) (Aufhebungsvorschrift) diff --git a/laws_md/uzwg/§3.md b/laws_md/uzwg/§3.md new file mode 100644 index 00000000..474bfdbe --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Einschränkung von Grundrechten + +Soweit rechtmäßig unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet wird, werden die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. diff --git a/laws_md/uzwg/§4.md b/laws_md/uzwg/§4.md new file mode 100644 index 00000000..dfce79f1 --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§4.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit + +(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. + +(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. diff --git a/laws_md/uzwg/§5.md b/laws_md/uzwg/§5.md new file mode 100644 index 00000000..2728c50d --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Hilfeleistung für Verletzte + +Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen. diff --git a/laws_md/uzwg/§6.md b/laws_md/uzwg/§6.md new file mode 100644 index 00000000..dde0bf36 --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§6.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 6 Vollzugsbeamte des Bundes + +Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz sind +1.die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569); +2.die Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst), des Zollfahndungsdienstes, des Bewachungs- und Begleitungsdienstes und die übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind; +3.(weggefallen) +4.die Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen; +5.(weggefallen) +6.die Beauftragten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den §§ 11 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind; +7.die Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung, die mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betraut sind; +8.andere Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Beamten obliegen; +9.die der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden. diff --git a/laws_md/uzwg/§7.md b/laws_md/uzwg/§7.md new file mode 100644 index 00000000..47d8ffc5 --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§7.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 7 Handeln auf Anordnung + +(1) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihrem Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. + +(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird. + +(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. + +(4) § 56 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) ist nicht anzuwenden. diff --git a/laws_md/uzwg/§8.md b/laws_md/uzwg/§8.md new file mode 100644 index 00000000..bca373d2 --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§8.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 8 Fesselung von Personen + +Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, wenn +1.die Gefahr besteht, daß er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet; +2.er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird; +3.Selbstmordgefahr besteht. diff --git a/laws_md/uzwg/§9.md b/laws_md/uzwg/§9.md new file mode 100644 index 00000000..e2a7f9cc --- /dev/null +++ b/laws_md/uzwg/§9.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte + +Bei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur gestattet +1.den Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569); +2.den Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und denen des Grenzabfertigungsdienstes, wenn sie Grenzaufsichtsdienst verrichten, des Zollfahndungsdienstes und des Bewachungs- und Begleitungsdienstes; +3.(weggefallen) +4.den Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen nach näherer Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur; +5.(weggefallen) +6.den mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betrauten Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung; +7.anderen Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Beamten obliegen; +8.den der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden. diff --git a/laws_md/verfglasausbv/README.md b/laws_md/verfglasausbv/README.md new file mode 100644 index 00000000..d4967ec2 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv/README.md @@ -0,0 +1,19 @@ +# VERFGLASAUSBV + +**Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker +Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md) +- [§ 2 Ausbildungsdauer](§2.md) +- [§ 3 Ausbildungsberufsbild](§3.md) +- [§ 4 Ausbildungsrahmenplan](§4.md) +- [§ 5 Ausbildungsplan](§5.md) +- [§ 6 Berichtsheft](§6.md) +- [§ 7 Zwischenprüfung](§7.md) +- [§ 8 Abschlussprüfung](§8.md) +- [§ 9 Übergangsregelung](§9.md) +- [§ 10 Außerkrafttreten](§10.md) diff --git a/laws_md/verfglasausbv/§1.md b/laws_md/verfglasausbv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..77f2f52b --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes + +Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker Glastechnik/Verfahrensmechanikerin Glastechnik wird staatlich anerkannt. diff --git a/laws_md/verfglasausbv/§10.md b/laws_md/verfglasausbv/§10.md new file mode 100644 index 00000000..2b53ded8 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv/§10.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 10 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. diff --git a/laws_md/verfglasausbv/§2.md b/laws_md/verfglasausbv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..480ed000 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Ausbildungsdauer + +Die Ausbildung dauert drei Jahre. diff --git a/laws_md/verfglasausbv/§3.md b/laws_md/verfglasausbv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..7a988f96 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv/§3.md @@ -0,0 +1,23 @@ +# § 3 Ausbildungsberufsbild + +Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: +1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, +2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, +3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, +4.Umweltschutz, +5.Qualitätsmanagement, +6.Arbeitsvorbereitung, +7.betriebliche und technische Kommunikation, +8.Teamarbeit, +9.Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung, +10.Transport und Lagerung, +11.Metallbearbeitung, +12.Elektrotechnik, +13.Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung, +14.Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen, +15.Mess- und Steuerungstechnik, +16.Regelungstechnik, +17.Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen, +18.Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen, +19.Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes, +20.Vertiefungsphase. diff --git a/laws_md/verfglasausbv/§4.md b/laws_md/verfglasausbv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..e36c6855 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv/§4.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 4 Ausbildungsrahmenplan + +(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. + +(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. diff --git a/laws_md/verfglasausbv/§5.md b/laws_md/verfglasausbv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..e2f91858 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Ausbildungsplan + +Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. diff --git a/laws_md/verfglasausbv/§6.md b/laws_md/verfglasausbv/§6.md new file mode 100644 index 00000000..e85d61a2 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv/§6.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 6 Berichtsheft + +Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. diff --git a/laws_md/verfglasausbv/§7.md b/laws_md/verfglasausbv/§7.md new file mode 100644 index 00000000..c2faf4fd --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv/§7.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 7 Zwischenprüfung + +(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. + +(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. + +(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Aufgaben aus den Bereichen Elektrotechnik, Metallbearbeitung, Glasherstellung und -weiterverarbeitung sowie Mess- und Steuerungstechnik durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. + +(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Für die Aufgaben kommen unter Beachtung berufsbezogener Berechnungen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: +1.betriebliche und technische Kommunikation, +2.Arbeitsvorbereitung, +3.Zusammensetzung, Eigenschaften und Herstellung von Glas, +4.Metallbearbeitung und Fügetechniken, +5.Mess- und Steuerungstechnik, +6.Elektrotechnik. diff --git a/laws_md/verfglasausbv/§8.md b/laws_md/verfglasausbv/§8.md new file mode 100644 index 00000000..8dd1bc59 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv/§8.md @@ -0,0 +1,46 @@ +# § 8 Abschlussprüfung + +(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. + +(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden vier praktische Aufgaben durchführen. Für die Aufgaben 1 bis 3 kommen insbesondere in Betracht: +1.Umrüsten, Einrichten und in Betrieb nehmen einer Anlage zur Be- und Verarbeitung von Glas, +2.Durchführen einer Arbeit aus dem Bereich Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik und +3.Durchführen einer Arbeit zur Sicherung der Produktqualität. +Für die praktische Aufgabe 4 kommt insbesondere in Betracht: +Durchführen einer Arbeit aus einem der Bereiche Glasveredlung und -weiterverarbeitung, Elektrotechnik, Metallbearbeitung oder Automatisierungstechnik. +Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit und seine Vorgehensweise aufzeigen kann. + +(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen Glasherstellung und -weiterverarbeitung, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Glasherstellung und -weiterverarbeitung sowie Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: +1.im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung: +a)Werkstoff Glas, Glasarten, +b)Rohstoffe und Glasschmelze, +c)Ofenbau, +d)Formgebung, +e)Kühlung, +f)Transport und Lagerung, +g)Qualitätsmanagement, +h)Weiterverarbeitung/Veredlung: mechanisch, physikalisch, chemisch, +i)Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; + +2.im Prüfungsbereich Technische Kommunikation: +a)Lesen, Anfertigen und Auswerten von technischen Unterlagen, +b)Handhabung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen, +c)Grundlagen der Informationsverarbeitung, +d)Grundlagen der Elektrotechnik, +e)Grundlagen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, +f)Fehleranalyse in technischen Systemen, +g)Arbeitsorganisation; + +3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. + +(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: + +[Tabelle] + +(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. + +(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: + +[Tabelle] + +(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Glasherstellung und -weiterverarbeitung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. diff --git a/laws_md/verfglasausbv/§9.md b/laws_md/verfglasausbv/§9.md new file mode 100644 index 00000000..383fb999 --- /dev/null +++ b/laws_md/verfglasausbv/§9.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 9 Übergangsregelung + +Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. diff --git a/laws_md/versmeldev/README.md b/laws_md/versmeldev/README.md new file mode 100644 index 00000000..873a37c4 --- /dev/null +++ b/laws_md/versmeldev/README.md @@ -0,0 +1,17 @@ +# VERSMELDEV + +**Versicherungs-Meldeverordnung** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Art und Weise der Datenübermittlung](§2.md) +- [§ 3 Datenformate](§3.md) +- [§ 4 Datenqualität und Vollständigkeit der Übermittlung](§4.md) +- [§ 5 Unternehmenskennung](§5.md) +- [§ 6 Zurückweisung von Daten](§6.md) +- [§ 7 Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 1374/2014](§7.md) +- [§ 8 Übergangsvorschrift](§8.md) +- [§ 9 Inkrafttreten](§9.md) diff --git a/laws_md/versmeldev/§1.md b/laws_md/versmeldev/§1.md new file mode 100644 index 00000000..1d606253 --- /dev/null +++ b/laws_md/versmeldev/§1.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 1 Geltungsbereich + +Die Regelungen dieser Verordnung gelten für +1.Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die unter Bundesaufsicht stehen und die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) zur regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet sind, +2.beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Bundesanstalt als zuständiger Gruppenaufsichtsbehörde nach Artikel 372 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur regelmäßigen Berichterstattung auf Gruppenebene verpflichtet sind. diff --git a/laws_md/versmeldev/§2.md b/laws_md/versmeldev/§2.md new file mode 100644 index 00000000..de600392 --- /dev/null +++ b/laws_md/versmeldev/§2.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 2 Art und Weise der Datenübermittlung + +(1) Die in § 1 Nummer 1 genannten Unternehmen müssen die Daten nach Artikel 304 Absatz 1 und Artikel 314 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in elektronischer Form an die Bundesanstalt übermitteln. Bei der Übermittlung sind die in Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Fristen zu beachten. + +(2) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen die Daten nach den Artikeln 372 und 375 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 in elektronischer Form an die Bundesanstalt übermitteln. Bei der Übermittlung sind die in Artikel 373 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 festgelegten Fristen einzuhalten. + +(3) Bei der Übermittlung sind die technischen Durchführungsstandards zu verwenden, die von der Kommission erlassen worden sind nach Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist. + +(4) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben. + +(5) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. diff --git a/laws_md/versmeldev/§3.md b/laws_md/versmeldev/§3.md new file mode 100644 index 00000000..cf7e68dc --- /dev/null +++ b/laws_md/versmeldev/§3.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 3 Datenformate + +(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate, insbesondere soweit narrative Berichte zu übermitteln sind. + +(2) Die quantitativen Informationen nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 372 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (quantitative Vorlagen) sind auf Basis der von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einzureichen. diff --git a/laws_md/versmeldev/§4.md b/laws_md/versmeldev/§4.md new file mode 100644 index 00000000..e7c19134 --- /dev/null +++ b/laws_md/versmeldev/§4.md @@ -0,0 +1,15 @@ +# § 4 Datenqualität und Vollständigkeit der Übermittlung + +(1) Quantitative Vorlagen müssen der Bundesanstalt in Form eines vollständigen Datensatzes übermittelt werden. Dies gilt auch, wenn eine erneute Übermittlung notwendig wird, weil einzelne Daten inhaltlich korrigiert werden müssen. + +(2) Quantitative Vorlagen müssen im vollen Umfang die zwingenden Regeln innerhalb der Ausfüllungsregelungen einhalten, die sich aus den technischen Durchführungsstandards der Europäischen Kommission ergeben. Außerdem müssen die Unternehmen die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf ihrer Internetseite veröffentlichten Anforderungen an die Formate einschließlich anzuwendender Prüfregeln sowie die Einreichungsregeln einhalten. + +(3) Ein Datensatz gilt als vollständig im Sinne des Absatzes 1, wenn lediglich Angaben fehlen, zu deren Vorlage das Unternehmen nicht verpflichtet ist, weil +1.es von der Bundesanstalt nach § 45 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Vorlage befreit ist oder +2.es den zu meldenden Tatbestand nicht erfüllt, insbesondere Materialitätsschwellen nicht überschreitet, die betreffenden Geschäfte oder Aktivitäten nicht betreibt oder von im Gesetz enthaltenen Wahlrechten keinen Gebrauch macht. +Ein Datensatz gilt auch als vollständig, wenn ausschließlich Angaben fehlen, die im Rahmen der Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36) an die Deutsche Bundesbank zu melden sind. + +(4) Den Anforderungen des § 43 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes müssen genügen +1.die Berichte, die genannt sind in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Artikel 372 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, und +2.die qualitative Information nach Artikel 314 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. +Berichte, für die gleiche Vorlagefristen gelten, können einzeln oder zusammen übermittelt werden. diff --git a/laws_md/versmeldev/§5.md b/laws_md/versmeldev/§5.md new file mode 100644 index 00000000..59815c5b --- /dev/null +++ b/laws_md/versmeldev/§5.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 5 Unternehmenskennung + +(1) Bei der Übermittlung quantitativer Informationen haben sich die Unternehmen gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Person zu identifizieren. + +(2) Die Unternehmen haben die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf. + +(3) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen bei der Gruppenberichterstattung an die Bundesanstalt für juristische Personen, die der Gruppe angehören, eine Kennziffer im Sinne des Absatzes 1 verwenden. Die Unternehmen haben dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen juristischen Personen über eine solche Kennziffer verfügen und sie auf Dauer verwenden dürfen. diff --git a/laws_md/versmeldev/§6.md b/laws_md/versmeldev/§6.md new file mode 100644 index 00000000..a2b6be30 --- /dev/null +++ b/laws_md/versmeldev/§6.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 6 Zurückweisung von Daten + +Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die +1.nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder +2.nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder +3.keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben. +Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar. diff --git a/laws_md/versmeldev/§7.md b/laws_md/versmeldev/§7.md new file mode 100644 index 00000000..c1ab8aee --- /dev/null +++ b/laws_md/versmeldev/§7.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 7 Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 1374/2014 + +(1) Benutzen Unternehmen den Meldeweg über die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014, gelten die Anforderungen nach § 2 Absatz 3 bis 5, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Satz 1 entsprechend. + +(2) Die betroffenen Unternehmen haben die vorgeschriebenen Meldevordrucke zu verwenden, auf die sie über das Internet bei der Deutschen Bundesbank Zugriff haben. Korrekturmeldungen sind bei der Bundesanstalt einzureichen. diff --git a/laws_md/versmeldev/§8.md b/laws_md/versmeldev/§8.md new file mode 100644 index 00000000..44d66db6 --- /dev/null +++ b/laws_md/versmeldev/§8.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 8 Übergangsvorschrift + +(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. + +(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 gelten für die Berichterstattung nach Artikel 304 Absatz 1 und Artikel 372 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bis einschließlich 2019 in Bezug auf die einzuhaltenden Fristen die Übergangsregelungen nach § 344 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. diff --git a/laws_md/versmeldev/§9.md b/laws_md/versmeldev/§9.md new file mode 100644 index 00000000..0f4dae52 --- /dev/null +++ b/laws_md/versmeldev/§9.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 9 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. diff --git a/laws_md/vflughsikarbbv_4/README.md b/laws_md/vflughsikarbbv_4/README.md new file mode 100644 index 00000000..44f0691c --- /dev/null +++ b/laws_md/vflughsikarbbv_4/README.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# VFLUGHSIKARBBV_4 + +**Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen](§1.md) +- [§ 2 Anwendungsausnahmen](§2.md) +- [§ 3 Außerkrafttreten](§3.md) +- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md) diff --git a/laws_md/vflughsikarbbv_4/§1.md b/laws_md/vflughsikarbbv_4/§1.md new file mode 100644 index 00000000..f750cbdc --- /dev/null +++ b/laws_md/vflughsikarbbv_4/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Zwingende Arbeitsbedingungen + +Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e. V. einerseits sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des Tarifvertrags fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- oder Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen. diff --git a/laws_md/vflughsikarbbv_4/§2.md b/laws_md/vflughsikarbbv_4/§2.md new file mode 100644 index 00000000..240d8a38 --- /dev/null +++ b/laws_md/vflughsikarbbv_4/§2.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 2 Anwendungsausnahmen + +Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 8. April 2025 +1.der Entgeltgruppe I, +2.der Entgeltgruppe III bei Tätigkeiten außerhalb der Flughäfen und der Flächen auf dem Betriebsgelände der Flughäfen, die in Verantwortung der Flughafenbetreiber zugangskontrolliert sind, +3.der Entgeltgruppe V. diff --git a/laws_md/vflughsikarbbv_4/§3.md b/laws_md/vflughsikarbbv_4/§3.md new file mode 100644 index 00000000..6060de13 --- /dev/null +++ b/laws_md/vflughsikarbbv_4/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. diff --git a/laws_md/vflughsikarbbv_4/§4.md b/laws_md/vflughsikarbbv_4/§4.md new file mode 100644 index 00000000..665455fe --- /dev/null +++ b/laws_md/vflughsikarbbv_4/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. diff --git a/laws_md/vserviceausbv/README.md b/laws_md/vserviceausbv/README.md new file mode 100644 index 00000000..cc07033a --- /dev/null +++ b/laws_md/vserviceausbv/README.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# VSERVICEAUSBV + +**Verordnung über die Berufsausbildung zum +Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md) +- [§ 2 Ausbildungsdauer](§2.md) +- [§ 3 Ausbildungsberufsbild](§3.md) +- [§ 4 Ausbildungsrahmenplan](§4.md) +- [§ 5 Ausbildungsplan](§5.md) +- [§ 6 Berichtsheft](§6.md) +- [§ 7 Zwischenprüfung](§7.md) +- [§ 8 Abschlußprüfung](§8.md) +- [§ 9 Außerkrafttreten](§9.md) diff --git a/laws_md/vserviceausbv/§1.md b/laws_md/vserviceausbv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..516e2175 --- /dev/null +++ b/laws_md/vserviceausbv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes + +Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Verkehrsservice/Kauffrau für Verkehrsservice wird staatlich anerkannt. diff --git a/laws_md/vserviceausbv/§2.md b/laws_md/vserviceausbv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..480ed000 --- /dev/null +++ b/laws_md/vserviceausbv/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 Ausbildungsdauer + +Die Ausbildung dauert drei Jahre. diff --git a/laws_md/vserviceausbv/§3.md b/laws_md/vserviceausbv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..06512df0 --- /dev/null +++ b/laws_md/vserviceausbv/§3.md @@ -0,0 +1,31 @@ +# § 3 Ausbildungsberufsbild + +Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: +1.der Ausbildungsbetrieb: +1.1Aufgaben, Struktur und Rechtsform, +1.2Berufsbildung, +1.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, +1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, +1.5Umweltschutz; +2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: +2.1Arbeitsorganisation, +2.2Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen, +2.3Datenschutz und Datensicherheit; +3.Marketing; +4.kundenorientierte Kommunikation: +4.1Kommunikation mit Kunden, +4.2Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; +5.Verkehrsmittel im Personenverkehr; +6.Vertrieb; +7.Sicherheits- und Serviceleistungen: +7.1Service und Betreuung, +7.2technischer Service, +7.3Notfallmaßnahmen in Verkehrsanlagen; +8.Funktionsfähigkeit der Transportmittel; +9.Begleitservice; +10.kaufmännische Steuerung und Kontrolle: +10.1Zahlungsverkehr, +10.2Buchführung, +10.3Kosten- und Leistungsrechnung, +10.4Controlling, +10.5Materialbeschaffung und -verwaltung. diff --git a/laws_md/vserviceausbv/§4.md b/laws_md/vserviceausbv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..78913152 --- /dev/null +++ b/laws_md/vserviceausbv/§4.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 4 Ausbildungsrahmenplan + +(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Verkauf und Service" sowie "Sicherheit und Service" nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. + +(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. diff --git a/laws_md/vserviceausbv/§5.md b/laws_md/vserviceausbv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..e2f91858 --- /dev/null +++ b/laws_md/vserviceausbv/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Ausbildungsplan + +Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. diff --git a/laws_md/vserviceausbv/§6.md b/laws_md/vserviceausbv/§6.md new file mode 100644 index 00000000..e85d61a2 --- /dev/null +++ b/laws_md/vserviceausbv/§6.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 6 Berichtsheft + +Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. diff --git a/laws_md/vserviceausbv/§7.md b/laws_md/vserviceausbv/§7.md new file mode 100644 index 00000000..9eecfd11 --- /dev/null +++ b/laws_md/vserviceausbv/§7.md @@ -0,0 +1,12 @@ +# § 7 Zwischenprüfung + +(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. + +(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. + +(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: +1.Verkehrs- und Sicherheitsleistungen, +2.Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle, +3.Wirtschafts- und Sozialkunde. + +(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. diff --git a/laws_md/vserviceausbv/§8.md b/laws_md/vserviceausbv/§8.md new file mode 100644 index 00000000..a1fd7e58 --- /dev/null +++ b/laws_md/vserviceausbv/§8.md @@ -0,0 +1,34 @@ +# § 8 Abschlußprüfung + +(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. + +(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Verkehrs- und Sicherheitsleistungen, Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen. + +(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: +1.Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen:In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er betriebliche Zusammenhänge versteht, das betriebliche Leistungsangebot überblickt und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen Kundenprobleme analysieren und entsprechende Dienstleistungen kundenbezogen bereitstellen kann: +a)Marketing und Vertrieb; Verkehrsmittel, +b)Service- und Sicherheitsleistungen, +c)Funktionsfähigkeit der Transportmittel, +d)Begleitservice; + +2.Prüfungsfach Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht: +a)Arbeitsorganisation, +b)Zahlungsverkehr, +c)Buchführung, +d)Kosten- und Leistungsrechnung; Controlling, +e)Materialbeschaffung und -verwaltung; + +3.Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten +a)Arbeitsrecht und soziale Sicherung, +b)Personalwirtschaft und Berufsbildung, +c)Wirtschaftsordnung und -politik +bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann; +4.Prüfungsfach Praktische Übungen:In einem Prüfungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebieten kundenorientierte Kommunikation, Verkehrsmittel im Personenverkehr, Vertrieb sowie Sicherheits- und Serviceleistungen zeigen, daß er unter Berücksichtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte kundenorientiert handeln kann. Hierbei ist der vereinbarte Schwerpunkt zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. + +(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. + +(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. + +(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Verkehrs- und Sicherheitsleistungen das doppelte Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer. + +(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, in mindestens drei der vier Prüfungsfächer sowie im Durchschnitt der Prüfungsfächer Verkehrs- und Sicherheitsleistungen sowie Praktische Übungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. diff --git a/laws_md/vserviceausbv/§9.md b/laws_md/vserviceausbv/§9.md new file mode 100644 index 00000000..60f18cf8 --- /dev/null +++ b/laws_md/vserviceausbv/§9.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 9 Außerkrafttreten + +Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. diff --git a/laws_md/zelterplrl/README.md b/laws_md/zelterplrl/README.md new file mode 100644 index 00000000..e6a56f2e --- /dev/null +++ b/laws_md/zelterplrl/README.md @@ -0,0 +1,8 @@ +# ZELTERPLRL + +**Richtlinien über die Verleihung der Zelter-Plakette** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + diff --git a/laws_md/ztv_1986/README.md b/laws_md/ztv_1986/README.md new file mode 100644 index 00000000..7dcf9187 --- /dev/null +++ b/laws_md/ztv_1986/README.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# ZTV_1986 + +**Zolltarifverordnung** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1](§1.md) +- [§ 2](§2.md) +- [§ 3](§3.md) diff --git a/laws_md/ztv_1986/§1.md b/laws_md/ztv_1986/§1.md new file mode 100644 index 00000000..cecd7d9d --- /dev/null +++ b/laws_md/ztv_1986/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 + +Zolltarifverordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125) ist diese Verordnung einschließlich der Anlage in ihrer jeweils geltenden Fassung. diff --git a/laws_md/ztv_1986/§2.md b/laws_md/ztv_1986/§2.md new file mode 100644 index 00000000..e16ee6dc --- /dev/null +++ b/laws_md/ztv_1986/§2.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 2 + +- diff --git a/laws_md/ztv_1986/§3.md b/laws_md/ztv_1986/§3.md new file mode 100644 index 00000000..7d1fb10e --- /dev/null +++ b/laws_md/ztv_1986/§3.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 3 + +Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.