Update laws from RSS - 2026-02-20 19:37:15 UTC
This commit is contained in:
11
laws_md/uzwg/§9.md
Normal file
11
laws_md/uzwg/§9.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte
|
||||
|
||||
Bei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur gestattet
|
||||
1.den Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);
|
||||
2.den Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und denen des Grenzabfertigungsdienstes, wenn sie Grenzaufsichtsdienst verrichten, des Zollfahndungsdienstes und des Bewachungs- und Begleitungsdienstes;
|
||||
3.(weggefallen)
|
||||
4.den Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen nach näherer Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur;
|
||||
5.(weggefallen)
|
||||
6.den mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betrauten Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung;
|
||||
7.anderen Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Beamten obliegen;
|
||||
8.den der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user