Update laws from RSS - 2026-02-20 19:37:15 UTC
This commit is contained in:
5
laws_md/uzwg/§4.md
Normal file
5
laws_md/uzwg/§4.md
Normal file
@@ -0,0 +1,5 @@
|
||||
# § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
|
||||
|
||||
(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
|
||||
|
||||
(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user