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# § 9 Widerruf der Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug
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(1) Die zuständige Behörde hat die nach § 7 Absatz 2 erteilte Betriebsbereichsgenehmigung zu widerrufen, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass
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1.die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt werden,
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2.Nebenbestimmungen nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht mehr erfüllt werden,
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3.das ferngelenkte Kraftfahrzeug außerhalb des Betriebsbereichs auf öffentlichen Straßen ferngelenkt wird,
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4.keine hinreichende Zahl an fernlenkenden Personen mehr zur Verfügung steht, die die Anforderungen nach § 10 erfüllen,
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5.eine Person eingesetzt wird, die die Anforderungen nach § 10 nicht oder nicht mehr erfüllt,
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6.der Halter die Pflichten nach § 14 nicht oder nicht mehr erfüllt, oder
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7.durch den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs
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a)die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann oder
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b)eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen nicht auszuschließen ist, die über das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch den für den genehmigten Betriebsbereich ortsüblichen Straßenverkehr hinaus geht.
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(2) Wenn die Anforderungen der Anlage 2 vorübergehend nicht erfüllt sind und der Halter nicht nachweist, dass ein sicherer Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs weiterhin gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde das Ruhen einer nach § 7 Absatz 2 erteilten Betriebsbereichsgenehmigung anordnen.
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(3) Wenn die nach § 7 Absatz 2 erteilte Betriebsbereichsgenehmigung nach Absatz 1 widerrufen worden ist oder aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 ruht, darf das ferngelenkte Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.
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(4) Über das Ruhen oder den Widerruf einer Betriebsbereichsgenehmigung setzt die zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich in Kenntnis.
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(5) Die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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