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# § 3 Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs
(1) Der Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ist zulässig, wenn
1.für das Kraftfahrzeug eine Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 erteilt worden ist,
2.das Kraftfahrzeug in einem nach § 7 genehmigten Betriebsbereich ferngelenkt wird,
3.die fernlenkende Person die Anforderungen der § 10 und § 12 Absatz 2 erfüllt,
4.die technische Ausrüstung zum Fernlenken und die fernlenkende Person sich physisch im Inland befinden,
5.das Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist und
6.durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen gefährdet werden.
(2) Die das Kraftfahrzeug fernlenkende Person ist Fahrzeugführer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, solange sie die Steuerung des Kraftfahrzeugs ausführt oder ausführen muss.