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# § 13 Pflichten des Herstellers der technischen Ausrüstung zum Fernlenken
(1) Der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken hat
1.ein Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.1 zu erstellen,
2.Reparatur- und Wartungsinformationen für das Gesamtsystem zum Fernlenken nach Anlage 1 Nummer 1.2 zu erstellen,
3.ein Konzept zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie nach Anlage 1 Nummer 3.10 zu erstellen und
4.für die Datenverarbeitung nach § 15 ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) entspricht und eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung beinhaltet.
(2) Der Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken hat die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dem Halter zur Verfügung zu stellen.