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# § 12 Pflichten der fernlenkenden Person
(1) Die fernlenkende Person hat den Halter des Kraftfahrzeugs unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn und sobald
1.sich für sie ein Punktestand von mehr als drei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt,
2.ihr von der hierfür zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für die dem ferngelenkten Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnisklasse entzogen wurde,
3.ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder
4.ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen für das Führen oder Fernlenken eines Kraftfahrzeugs erteilt wurden.
(2) Während des Fernlenkens eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs
1.darf die fernlenkende Person nicht zeitgleich ein weiteres Kraftfahrzeug führen,
2.hat sie die geltenden Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und
3.darf sie keine gefährlichen Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördern.