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# § 12 Pflichten der fernlenkenden Person
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(1) Die fernlenkende Person hat den Halter des Kraftfahrzeugs unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn und sobald
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1.sich für sie ein Punktestand von mehr als drei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt,
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2.ihr von der hierfür zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für die dem ferngelenkten Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnisklasse entzogen wurde,
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3.ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder
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4.ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen für das Führen oder Fernlenken eines Kraftfahrzeugs erteilt wurden.
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(2) Während des Fernlenkens eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs
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1.darf die fernlenkende Person nicht zeitgleich ein weiteres Kraftfahrzeug führen,
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2.hat sie die geltenden Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und
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3.darf sie keine gefährlichen Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördern.
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