Update laws from RSS - 2026-02-20 19:37:15 UTC

This commit is contained in:
LawGit Bot
2026-02-20 19:37:15 +00:00
parent b0c100f312
commit bf6529a0bd
772 changed files with 7410 additions and 198 deletions

21
laws_md/stberg/§90.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,21 @@
# § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
1.Warnung,
2.Verweis,
3.Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
5.Ausschließung aus dem Beruf.
(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf
1.bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2.bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind
1.Warnung,
2.Verweis,
3.Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
5.Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.