Update laws from RSS - 2026-02-20 19:37:15 UTC
This commit is contained in:
11
laws_md/stberg/§145.md
Normal file
11
laws_md/stberg/§145.md
Normal file
@@ -0,0 +1,11 @@
|
||||
# § 145 Bestellung eines Vertreters
|
||||
|
||||
(1) Für das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Vertreter bestellt. Das Mitglied der Steuerberaterkammer ist vor der Bestellung zu hören; es kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
|
||||
|
||||
(2) Der Vertreter muß Mitglied einer Steuerberaterkammer sein.
|
||||
|
||||
(3) Ein Mitglied einer Steuerberaterkammer, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
|
||||
|
||||
(4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
|
||||
|
||||
(5)
|
||||
Reference in New Issue
Block a user