Update laws from RSS - 2026-02-20 19:37:15 UTC
This commit is contained in:
3
laws_md/stberg/§108.md
Normal file
3
laws_md/stberg/§108.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
|
||||
# § 108 Akteneinsicht
|
||||
|
||||
Der Vorstand der Steuerberaterkammer und das Mitglied der Steuerberaterkammer sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user