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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die folgenden abrufberechtigten Stellen:
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1.die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind,
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2.die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind,
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3.die Familienkasse, soweit sie für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig ist,
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4.die Leistungsträger, die nach § 25 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig sind,
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5.die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind, und
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6.die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen).
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(2) Daten nach Absatz 1 sind Daten,
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1.die bei den für das Kindergeld nach dem zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (datenliefernde Stelle) gespeichert sind, und
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2.die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.
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