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# § 18 Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse
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(1) Im Bundessortenamt werden gebildet
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1.Prüfabteilungen,
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2.Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
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Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
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(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über
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1.Sortenschutzanträge,
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2.Einwendungen nach § 25,
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3.die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
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4.(weggefallen)
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5.die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,
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6.die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.
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(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.
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