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# § 3 Anerkennung weiterer maßgeblicher Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Organisation sind, als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene durch Verwaltungsakt anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die nach § 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.