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# OZSV
**Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Architekturvorgaben für informationstechnische Systeme](§1.md)
- [§ 2 Qualitätsanforderungen an informationstechnische Systeme](§2.md)
- [§ 3 Übergangsregelungen](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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laws_md/ozsv/§1.md Normal file
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# § 1 Architekturvorgaben für informationstechnische Systeme
(1) Informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, sind nach den Architekturvorgaben auszugestalten, die in der nach Absatz 2 jeweils bekanntgemachten Fassung der vom IT-Planungsrat beschlossenen Föderalen ITArchitekturrichtlinie als Regeln der Nationalen Architekturrichtlinie und als Föderale Ergänzungen aufgelistet sind.
(2) Die am 26. März 2025 vom IT-Planungsrat beschlossene Föderale ITArchitekturrichtlinie wird vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Bundesanzeiger bekanntgemacht; Entsprechendes gilt für geänderte Fassungen. In der Bekanntmachung ist das Datum des jeweiligen Beschlusses des IT-Planungsrats anzugeben und im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die jeweilige Fassung der Föderalen IT-Architekturrichtlinie gilt.

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# § 2 Qualitätsanforderungen an informationstechnische Systeme
(1) Für informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt und neu entwickelt werden, sind zur Gewährleistung der Qualität Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu treffen. Satz 1 gilt entsprechend für solche Systeme, die einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen werden.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Anforderungen der DIN SPEC 66336, Ausgabe April 2025, die bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, eingehalten werden.

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# § 3 Übergangsregelungen
Für informationstechnische Systeme im Anwendungsbereich dieser Verordnung, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Betrieb sind oder bis zum 31. Dezember 2027 in Betrieb genommen werden, kann bis zum 31. März 2030 von den Vorgaben der §§ 1 und 2 abgewichen werden.

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# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.