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# § 2 Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU-Einbauerklärung
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(1) Für Maschinen und dazugehörige Produkte sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen:
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1.die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III,
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2.die Sicherheitsinformationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 sowie
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3.die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 10 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil A.
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Sofern die Betriebsanleitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen.
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(2) Für unvollständige Maschinen sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen:
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1.die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang XI sowie
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2.die EU-Einbauerklärung nach Artikel 11 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil B.
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Sofern die Montageanleitung nach Satz 1 Nummer 1 in digitaler Form bereitgestellt wird, ist der Hinweis nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024, wie auf die digitale Montageanleitung zugegriffen werden kann, ebenfalls in deutscher Sprache abzufassen.
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