Update laws from RSS - 2026-02-20 19:37:15 UTC
This commit is contained in:
3
laws_md/lsv_2026/§6.md
Normal file
3
laws_md/lsv_2026/§6.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
|
||||
# § 6 Datenübermittlung
|
||||
|
||||
Die Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern die empfangsberechtigte Stelle nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user