Update laws from RSS - 2026-02-20 19:37:15 UTC
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# § 4 Außerkrafttreten
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# § 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung
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Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich
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1.alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und
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2.die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten Internetadresse zu übertragen.
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(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind.
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