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# DACHDARBBV_13
**Dreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen](§1.md)
- [§ 2 Außerkrafttreten](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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# § 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Oktober 2025, abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt andererseits, finden auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des TV Mindestlohn fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

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# § 2 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.