Update laws from RSS - 2026-02-20 19:37:15 UTC
This commit is contained in:
10
laws_md/bwschutzg/§10.md
Normal file
10
laws_md/bwschutzg/§10.md
Normal file
@@ -0,0 +1,10 @@
|
||||
# § 10 Verordnungsermächtigung
|
||||
|
||||
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Reisebeschränkungen nach § 8 zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist insbesondere festzulegen
|
||||
1.für welche Regionen oder Staaten Gefährdungslagen, erhebliche Gefährdungslagen und besonders erhebliche Gefährdungslagen bestehen,
|
||||
2.für welche Regionen oder Staaten eine Anzeigepflicht, ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt oder ein grundsätzliches Reiseverbot besteht,
|
||||
3.welcher Stelle die Reise nach § 8 Absatz 1 anzuzeigen ist,
|
||||
4.welche Stelle für die Zustimmung nach § 8 Absatz 2 zuständig ist,
|
||||
5.unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Härte im Einzelfall eine Ausnahme des Reiseverbots nach § 8 Absatz 3 zuzulassen ist und welche Stelle für die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls zuständig ist,
|
||||
6.ob und welche Einschränkungen des betroffenen Personenkreises vorzunehmen sind und
|
||||
7.welcher Stelle ein Vorkommnis nach § 9 anzugeigen ist.
|
||||
Reference in New Issue
Block a user