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# § 18 Erweiterungen von Rahmenvereinbarungen
(1) Abweichend von § 14 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit können die Möglichkeiten zur Erweiterung von Rahmenvereinbarungen nach den Vorgaben europäischer Verordnungen zum Verteidigungsvergaberecht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ohne Einschränkung genutzt werden, insbesondere bezüglich des Beitritts von weiteren Vertragsparteien zu einer Rahmenvereinbarung nach deren Abschluss nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2025/1106 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“.
(2) § 14 Absatz 6 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die zulässige Laufzeit von Rahmenvereinbarungen aus Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Bauaufträge.