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# § 55 Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
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(1) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob das inländische Unternehmen
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1.Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes ist,
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2.kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt,
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1.Betreiber einer kritischen Anlage im Sinne des BSI-Gesetzes ist,
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2.kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von kritischen Anlagen im Sinne des BSI-Gesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt,
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3.zu organisatorischen Maßnahmen nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder in der Vergangenheit hergestellt hat und über Kenntnisse der oder sonstigen Zugang zu der den technischen Einrichtungen zugrundeliegenden Technologie verfügt,
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4.Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die in Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 Spalte D der BSI-Kritisverordnung genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst erreichen oder überschreiten,
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5.eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 325 oder § 311 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt,
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# § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern
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(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder:
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1.Belarus,
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1.(weggefallen)
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2.Birma/Myanmar,
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3.(weggefallen)
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4.Demokratische Republik Kongo,
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8.Iran,
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9.Libanon,
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10.(weggefallen)
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11.Libyen,
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12.Russland,
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11.(weggefallen)
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12.(weggefallen)
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13.Simbabwe,
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14.Somalia,
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15.Sudan,
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15a.Südsudan,
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16.Syrien,
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16a.Venezuela,
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17.Zentralafrikanische Republik.
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16a.Venezuela.
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(2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind
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1.in der jeweils geltenden Fassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70),
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3.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 17) geändert worden ist,
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4.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1),
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5.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 11) geändert worden ist,
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6.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25),
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7.in der jeweils geltenden Fassung der Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2023/1574 (ABl. L 192 vom 31.7.2923, S. 21) geändert worden ist.
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6.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).
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# § 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
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(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:
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1.Belarus,
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1.(weggefallen)
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2.Birma/Myanmar,
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3.(weggefallen)
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4.Demokratische Republik Kongo,
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5.Demokratische Volksrepublik Korea,
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4.(weggefallen)
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5.(weggefallen)
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6.Iran,
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7.Libanon,
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8.Libyen,
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8a.Russland,
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8.(weggefallen)
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8a.(weggefallen)
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9.Simbabwe,
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10.Sudan,
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10a.Südsudan,
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11.Syrien,
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11a.Venezuela,
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12.Zentralafrikanische Republik.
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10.(weggefallen)
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10a.(weggefallen)
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11.Syrien.
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(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind:
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1.Belarus,
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2.Demokratische Republik Kongo,
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3.Demokratische Volksrepublik Korea,
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1.(weggefallen)
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2.(weggefallen)
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3.(weggefallen)
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4.Iran,
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5.Libanon,
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6.Libyen,
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6a.Russland,
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6.(weggefallen)
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6a.(weggefallen)
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7.Simbabwe,
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8.Sudan,
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8a.Südsudan,
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9.Syrien,
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9a.Venezuela,
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10.Zentralafrikanische Republik.
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8.(weggefallen)
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8a.(weggefallen)
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9.Syrien.
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2.(weggefallen)
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3.Iran,
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4.Libyen,
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5.Syrien,
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6.Russland.
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5.Syrien.
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(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
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