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# § 30 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten
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(1) Die zuständigen Stellen können Daten einschließlich personenbezogener Daten, die sie im Rahmen der Durchführung des Agrargeoschutzrechts erhoben haben, den folgenden Stellen übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist:
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1.den zuständigen öffentlichen Stellen der Länder,
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2.den zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes,
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3.den zuständigen öffentlichen Stellen in anderen Mitgliedstaaten,
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4.den zuständigen Organen der Europäischen Union und
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5.den zuständigen öffentlichen Stellen in Drittstaaten nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679.
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Die in Satz 1 genannten Stellen sind jeweils befugt, die ihnen nach Satz 1 übermittelten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu verarbeiten.
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(2) Die zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist, im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU)2024/1143Daten einschließlich personenbezogener Daten von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes verarbeiten. Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die zuständigen Stellen.
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(3) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 übermitteln die zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse rechtswidrige Online-Inhalte einschließlich personenbezogener Daten an die Bundesnetzagentur, soweit diese in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes tätig wird. Die Bundesnetzagentur darf die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten.
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(4) Nichtpersonenbezogene Daten dürfen durch die zuständigen Stellen zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken veröffentlicht werden. Dabei sind die Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie eines funktionierenden Wettbewerbs einzuhalten.
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