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# § 10 Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung
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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.
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(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.
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(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:
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1.Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;
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2.die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
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3.die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
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4.das Recht auf Akteneinsicht;
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5.die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.
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