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# AGRARGEOSCHDG
**Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Zweck; Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
- [§ 3 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung](§3.md)
- [§ 4 Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung](§4.md)
- [§ 5 Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung](§5.md)
- [§ 6 Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung](§6.md)
- [§ 7 Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung](§7.md)
- [§ 8 Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen; Unterstützung durch öffentliche Stellen; Verordnungsermächtigung](§8.md)
- [§ 9 Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung](§9.md)
- [§ 10 Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung](§10.md)
- [§ 11 Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung](§11.md)
- [§ 12 Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung](§12.md)
- [§ 13 Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung](§13.md)
- [§ 14 Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung](§14.md)
- [§ 15 Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung](§15.md)
- [§ 16 Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung](§16.md)
- [§ 17 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften](§17.md)
- [§ 18 Weitere Schutzvorschriften; Verordnungsermächtigung](§18.md)
- [§ 19 Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung](§19.md)
- [§ 20 Amtliche Herstellungskontrolle; Verordnungsermächtigung](§20.md)
- [§ 21 Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung](§21.md)
- [§ 22 Amtliche Marktkontrolle; Verordnungsermächtigung](§22.md)
- [§ 23 Zollamtliche Überwachung; Verordnungsermächtigung](§23.md)
- [§ 24 Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle](§24.md)
- [§ 25 Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung](§25.md)
- [§ 26 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften](§26.md)
- [§ 27 Amtliche Kontrolle; Verordnungsermächtigung](§27.md)
- [§ 28 Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung; Verordnungsermächtigung](§28.md)
- [§ 29 Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen](§29.md)
- [§ 30 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten](§30.md)
- [§ 31 Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung](§31.md)
- [§ 32 Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten](§32.md)
- [§ 33 Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten](§33.md)
- [§ 34 Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht](§34.md)
- [§ 35 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung](§35.md)
- [§ 36 Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung](§36.md)
- [§ 37 Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung](§37.md)
- [§ 38 Kennzeichenstreitsachen](§38.md)
- [§ 39 Beiziehung eines Patentanwalts](§39.md)
- [§ 40 Bußgeldvorschriften](§40.md)
- [§ 41 Einziehung](§41.md)
- [§ 42 Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung](§42.md)
- [§ 43 Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; Verordnungsermächtigung](§43.md)
- [§ 44 Ausschluss abweichenden Landesrechts](§44.md)
- [§ 45 Übergangsbestimmungen](§45.md)

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# § 1 Zweck; Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Unionsrechts auf den Gebieten des Agrargeoschutzes und des Schutzes der fakultativen Qualitätsangaben.
(2) Der Agrargeoschutz erstreckt sich auf die folgenden Schutzbezeichnungen:
1.geschützte Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des Weinbereichs, im Folgendeng.U.;
2.geschützte geografische Angaben für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des Weinbereichs, im Folgendeng.g.A.;
3.geografische Angaben für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs;
4.garantiert traditionelle Spezialitäten für Erzeugnisse des g.t.S.-Bereichs, im Folgenden g.t.S.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen umfasst das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes:
1.die Verordnung (EU) 2024/1143;
2.soweit die jeweiligen Bestimmungen ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz betreffen:
a)die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
b)die Verordnung (EU) 2019/787;
c)die Verordnung (EU) Nr. 251/2014;
d)die Verordnung (EU) 2019/1753;
e)die Verordnung (EU) 2017/625;
f)die Verordnung (EU) Nr. 608/2013;
g)die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über die Unterzeichnung von Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich der betreffenden Übereinkünfte und auf die Übereinkünfte gestützten Rechtsakte;
3.die auf Bestimmungen in den Rechtsakten nach den Nummern 1 und 2 gestützten Rechtsakte der Europäischen Kommission.
(4) Die fakultativen Qualitätsangaben erstrecken sich auf solche im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
(5) Auf Schutzbezeichnungen, die
1.mit in Absatz 2 genannten Schutzbezeichnungen vergleichbar sind,
2.auf der Grundlage völkerrechtlicher Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe g in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen und
3.nicht in das Unionsregister der geografischen Angaben aufgenommen sind,
(vergleichbare Schutzbezeichnungen) ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es die Anwendung ausdrücklich anordnet.
(6) Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten vorbehaltlich
1.abweichender Bestimmungen des Unionsrechts und
2.besonderer Bestimmungen, die auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes im Weingesetz oder im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder in auf das Weingesetz oder das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen enthalten sind, insbesondere weinrechtlicher Bestimmungen zu traditionellen Begriffen im Sinne des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

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# § 10 Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:
1.Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;
2.die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
3.die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
4.das Recht auf Akteneinsicht;
5.die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.

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# § 11 Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase zu regeln, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 10 Absatz 3 bis 7 und des Artikels 56 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist das Einspruchsverfahren einschließlich der damit verbundenen Fristen, Unterrichtungen sowie der Veröffentlichung von mit dem Antrag verbundenen Unterlagen und Hinweisen zu bestimmen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner insbesondere geregelt werden:
1.die Erörterung des Antrags mit der antragstellenden Person einschließlich notwendiger oder zweckmäßiger Änderungen des Antrags oder der Antragsunterlagen;
2.das Recht auf Akteneinsicht;
3.die Veröffentlichung eines Formblatts für den Einspruch im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
4.die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch im Hinblick auf die Einspruchsgründe, insbesondere
a)die entsprechende Anwendung von Einspruchsgründen, die im Unionsrecht für Einsprüche auf Unionsebene gegen Anträge auf Eintragung geregelt sind, und
b)der Einspruchsgrund, dass die Einhaltung einer Anforderung, die die Produktspezifikation enthalten soll, einem Wirtschaftsbeteiligten unmöglich oder unzumutbar ist;
5.ein Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person;
6.Fachausschüsse, die bei der Prüfung beraten, insbesondere
a)die Bildung, Einberufung und Organisation eines oder mehrerer Fachausschüsse, die sich auf einzelne Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs beziehen können,
b)Anforderungen an die Geschäftsordnung der Fachausschüsse,
c)Kriterien für die Heranziehung der Fachausschüsse und
d)der Personenkreis, der in den Fachausschüssen vertreten sein kann und insbesondere folgende Stellen umfassen darf:
aa)Stellen der Bundesverwaltung und der Landesverwaltungen;
bb)sonstige öffentliche Körperschaften und anderweitige Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
cc)Verbände und Organisationen der Wirtschaft;
dd)wissenschaftliche Einrichtungen;
7.die Einholung von Stellungnahmen, insbesondere bei den in Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen.

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# § 12 Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über den Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 und 7, der Artikel 11, 16 und 56 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 sowie des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist Folgendes zu bestimmen:
1.die Form der Entscheidung über die eingereichten Anträge;
2.die Veröffentlichung der Entscheidung im Sinne der Nummer 1 sowie der Produktspezifikationen im Bundesanzeiger;
3.die Bekanntgabe von Entscheidungen an antragstellende und einspruchsführende Personen;
4.die Unterrichtung antragstellender Personen über die Bestandskraft der Entscheidung;
5.die Übermittlung von Anträgen einschließlich der Begleitunterlagen sowie anderer erforderlicher Informationen an die Europäische Union;
6.Unterrichtungen der Europäischen Union im Zusammenhang mit deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die der Eintragung einer Schutzbezeichnung entgegenstehen können, sowie die geeigneten Folgemaßnahmen, wenn eine Entscheidung im Sinne der Nummer 1 ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:
1.Vorgaben zu Art und Umfang der Berücksichtigung
a)des Vortrags aus zulässigen Einsprüchen und
b)von Erkenntnissen aus der Anhörung von Fachausschüssen oder eingegangenen Stellungnahmen;
2.die Veröffentlichung von mit der Entscheidung verbundenen Unterlagen und Informationen, insbesondere von Antragsänderungen und Einzigen Dokumenten, im Bundesanzeiger;
3.der Ausschluss eines Vorverfahrens;
4.die Möglichkeit der Zurückweisung von Rechtsbehelfen, soweit sie auf Gründe gestützt werden, die die den Rechtsbehelf führende Person in einem Einspruchsverfahren hätte geltend machen können;
5.das Verfahren im Falle einer Aufforderung der Europäischen Union, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den Antrag zu ändern, und im Falle einer Zurückverweisung des Antrags durch die Europäische Union in die nationale Phase, insbesondere die Wiedereröffnung des Antragsverfahrens in der nationalen Phase;
6.die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung eines Übergangszeitraums in Bezug auf die Einhaltung der Produktspezifikation einschließlich dessen Verlängerung;
7.ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Gewährung eines übergangsweisen nationalen Schutzes während der nationalen Phase und der Unionsphase.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens im Falle eines Einspruchs auf Unionsebene gegen den Eintragungsantrag zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 4 bis 7 und des Artikels 61 Absatz 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Insbesondere können in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 die Durchführung des Konsultationsverfahrens, das Verfahren der Änderung des Eintragungsantrages sowie die Veröffentlichung des geänderten Eintragungsantrages und ein darauf bezogenes Einspruchsverfahren geregelt werden.

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# § 13 Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über Anträge auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs sowie Anträge auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer g.t.S. zu regeln, jeweils soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 24 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:
1.§ 10 Absatz 2,
2.§ 10 Absatz 3,
3.§ 11 Absatz 2 und 3 sowie
4.§ 12 Absatz 2 und 3.

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# § 14 Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Genehmigung der Standardänderung einer Produktspezifikation einschließlich der vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend, dass eine abschließende Genehmigung auf nationaler Ebene erfolgt:
1.§ 10 Absatz 2,
2.§ 10 Absatz 3,
3.§ 11 Absatz 2 und 3 sowie
4.§ 12 Absatz 2 und 3.

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# § 15 Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Löschung der Eintragung einer Schutzbezeichnung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 25 und 67 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere ein Anhörungsverfahren im Falle von Konsultationsverfahren der Europäischen Union geregelt werden.
(2) Für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:
1.§ 10 Absatz 2,
2.§ 10 Absatz 3,
3.§ 11 Absatz 2 und 3 sowie
4.§ 12 Absatz 2 und 3.

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# § 16 Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen über Einsprüche und Mitteilungen von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten zu treffen, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 1, des Artikels 18 Absatz 1 und des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes bestimmt werden:
1.das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene, insbesondere
a)Form- und Fristvorgaben für die Einlegung des Einspruchs,
b)die Erörterung eingelegter Einsprüche mit der einspruchsführenden Person und die Anregung von Anpassungen des Einspruchs,
c)die Einholung von Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen und die Befassung eines nach § 11 Absatz 3 Nummer 6 eingerichteten Fachausschusses,
d)die Verfahrensvorgaben bezüglich der Entscheidung über den Einspruch;
2.Verfahrensvorgaben zur Behandlung von durch Landes- oder Bundesstellen vorgebrachte Anregungen, die die Einlegung von Einsprüchen betreffen;
3.die Beteiligung an einem Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person;
4.das Verfahren bezüglich Anregungen, eine Mitteilung von Bemerkungen abzugeben, und die Bestimmung des Kreises derjenigen, die eine solche Anregung abgeben dürfen.
(3) In Rechtsverordnungen nach den §§ 10 bis 15 sowie nach Absatz 1 kann auch der Fall eines Antrags oder Einspruchs, der ein die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitendes geografisches Gebiet betrifft, geregelt werden.

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# § 17 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften
Niemand darf
1.eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer Schutzbezeichnung, insbesondere gegen Artikel 20 Absatz 5, gegen Artikel 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 7, gegen Artikel 37 Absatz 1, 3, 5, 7, 8 oder 10, gegen Artikel 68 Absatz 1, 2 oder 3 oder gegen Artikel 70 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, verstößt, oder
2.ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in den Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung dem Agrargeoschutzrecht widerspricht.

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# § 18 Weitere Schutzvorschriften; Verordnungsermächtigung
(1) Wer in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht in der Kennzeichnung eines Erzeugnisses, das die Anforderungen einer Produktspezifikation erfüllt, nicht die betreffende Schutzbezeichnung verwendet, hat bei der Vermarktung des Erzeugnisses anzugeben, dass eine Herstellungskontrolle die Einhaltung der Produktspezifikation ergeben hat. Die Angabe hat so zu erfolgen, dass auf der jeweils nächsten Vermarktungsstufe, insbesondere im Rahmen einer Marktkontrolle, der Nachweis über die erfolgte Herstellungskontrolle geführt werden kann. Zum Nachweis kann insbesondere die Konformitätsbescheinigung nach § 20 Absatz 8 dienen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für die Vermarktung gegenüber dem Endverbraucher.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Einzelheiten zum Schutz von Schutzbezeichnungen zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Konkretisierungen zu Absatz 1 sowie Vorschriften über die Pflicht zur Verwendung der Kennzeichnung von vorverpackten oder nicht vorverpackten Erzeugnissen und über die Berechtigung zum Verwenden von Schutzbezeichnungen erlassen werden.

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# § 19 Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 und des Artikels 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie des Artikels 116a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. Dies schließt den Bereich des Internets ein. Insbesondere können Regelungen zu Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sowie zur Auswahl der zu Kontrollierenden getroffen werden. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in den §§ 20 bis 24 enthaltenen besonderen Ermächtigungen.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass das Bundesministerium, das Bundesamt oder die Bundesanstalt für alle oder einzelne Erzeugnisbereiche
1.nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und d der Verordnung (EU) 2017/625 die Europäische Kommission informiert,
2.nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 die betreffenden Informationen veröffentlicht und
3.unbeschadet der grundgesetzlichen Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse des Bundes und der Länder zentrale Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, auch in Verbindung mit Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für einen oder mehrere Erzeugnisbereiche ist.
(3) Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Gebrauch, übermitteln die Länder für ihr Hoheitsgebiet der zuständigen Stelle des Bundes die jeweils erforderlichen Informationen und teilen im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 in angemessenen zeitlichen Abständen Änderungen mit, die sich auf Informationen nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU)2017/625beziehen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Art und Weise der Übermittlung, insbesondere Zeitpunkte und Datenformate, festgelegt werden.

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# § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.Agrargeoschutzrecht:
a)das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes,
b)dieses Gesetz,
c)die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
d)Bestimmungen anderer Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere mit Geltung für den Wein- oder Spirituosenbereich, soweit die Bestimmungen ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz betreffen;
2.Agrarbereich: der Bereich der von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
3.Weinbereich: der Bereich der von Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfassten Weinbauerzeugnisse;
4.Spirituosenbereich: der Bereich der von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/787 erfassten Spirituosen;
5.g.t.S.-Bereich: der Bereich der von Artikel 51 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel;
6.Erzeugnisbereiche: die in den Nummern 2 bis 5 genannten Bereiche;
7.Erzeugnis: ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder des Artikels 51 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143;
8.Erzeugervereinigung:
a)eine antragstellende Erzeugervereinigung,
b)eine allgemeine Erzeugervereinigung oder
c)eine anerkannte Erzeugervereinigung;
9.antragstellende Erzeugervereinigung: eine Vereinigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Satz 2 oder des Artikels 56 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143;
10.allgemeine Erzeugervereinigung: eine Vereinigung im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
11.anerkannte Erzeugervereinigung: eine im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 anerkannte Vereinigung;
12.Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen: ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
13.Erzeuger: ein Wirtschaftsbeteiligter im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)2024/1143oder ein Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 116a Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 die gemäß der Produktspezifikation für die Endherstellung des jeweiligen Erzeugnisses maßgebliche Tätigkeit ausübt, wobei die alleinige Herstellung von für das Erzeugnis benötigten Rohstoffen, Ausgangsstoffen, Zutaten oder Zwischenerzeugnissen sowie die alleinige Verpackung oder Lagerung des Erzeugnisses und anderweitige alleinige Aktivitäten nach der Herstellung des Erzeugnisses ausgenommen sind;
14.Satzung: die Satzung oder ein vergleichbarer Rechtsakt einer Erzeugervereinigung, in der oder in dem insbesondere die Ziele der Erzeugervereinigung sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder geregelt sind;
15.Unionszeichen: die Zeichen nach Artikel 37 Absatz 2 oder Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)2024/1143,auch in Verbindung mit Rechtsakten der Europäischen Kommission, in denen technische Merkmale und sonstige Konkretisierungen zu den Unionszeichen festgelegt werden, und in Verbindung mit Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
16.amtliche Herstellungskontrolle: eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 oder Artikel 116a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
17.Herstellungskontrollstelle: eine Behörde, beauftragte Stelle oder natürliche Person nach Artikel 39 Absatz 3 oder Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
18.amtliche Marktkontrolle: eine Kontrolle nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143;
19.Bundesministerium: das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat;
20.Markenamt: das Deutsche Patent- und Markenamt;
21.Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;
22.Bundesamt: das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit;
23.Zollbehörden: die für die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften zuständigen Dienststellen der Zollverwaltung nach § 17 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes und sonstige zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.
(2) Im Übrigen gelten die im Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes enthaltenen Begriffsbestimmungen. Enthält das betreffende Unionsrecht für denselben Begriff verschiedene Begriffsbestimmungen, gelten für die Zwecke dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Kommission.

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# § 20 Amtliche Herstellungskontrolle; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten über die Vornahme, Entgegennahme und Verarbeitung vorgeschriebener Mitteilungen im Zusammenhang mit der amtlichen Herstellungskontrolle gegenüber den Herstellungskontrollstellen zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist.
(2) Insbesondere können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Verfahren, Inhalt, Form, Frist und örtliche Zuständigkeit bezüglich Mitteilungen von Wirtschaftsbeteiligten, die an Tätigkeiten teilnehmen möchten, die unter die Produktspezifikation einer Schutzbezeichnung fallen, einschließlich der Angaben, um welche Schutzbezeichnung es sich handelt und ob es sich um einen Erzeuger oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten handelt, sowie der Verfahrensweise bei Änderungen der mitgeteilten Angaben bestimmt werden.
(3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 2 nicht im Ursprungsland des Erzeugnisses, das unter die Schutzbezeichnung fällt, vorgenommen, hat die Übermittlung der Mitteilung so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tätigkeit kontrolliert werden kann, bevor das Erzeugnis erstmals in den Verkehr gebracht wird.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten über die Erstellung, Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung von Listen, die das Agrargeoschutzrecht im Zusammenhang mit der Herstellungskontrolle vorsieht, sowie über die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung der für die jeweilige Liste erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. Die Listen dürfen insbesondere Einträge zu den Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Absatzes 2 sowie zu den Herstellungskontrollstellen enthalten.
(5) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 kann auch das Bundesamt oder die Bundesanstalt für die Erstellung, Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung der Liste der Herstellungskontrollstellen für zuständig bestimmt werden. In diesem Fall übermitteln die Länder für ihr Hoheitsgebiet der für zuständig bestimmten Stelle des Bundes die jeweils erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und teilen in angemessenen zeitlichen Abständen Änderungen mit. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Einzelheiten der Übermittlung, insbesondere Zeitpunkte und Datenformate, geregelt werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen zur Akkreditierung im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 und zum Verfahren der Akkreditierung zu erlassen, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich und mit dem allgemeinen Akkreditierungsrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Insbesondere kann Folgendes geregelt werden:
1.die Überleitung von Akkreditierungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1143;
2.die Möglichkeit, einen Akkreditierungsbescheid mit Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu versehen;
3.Anforderungen an den Verzicht auf die Anhörung im Rahmen überraschender Kontrollen.
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
1.die ganze oder teilweise Übertragung der amtlichen Herstellungskontrolle auf nichtstaatliche Stellen oder natürliche Personen im Wege der Beleihung;
2.die Mitwirkung oder anderweitige Beteiligung von nichtstaatlichen Stellen oder natürlichen Personen an der Durchführung von amtlichen Herstellungskontrollen;
3.die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Nummer 1 und für eine Beteiligung nach Nummer 2;
4.die im Fall einer Übertragung nach Nummer 1 und einer Beteiligung nach Nummer 2
a)von den nichtstaatlichen Stellen und natürlichen Personen zu erfüllenden Antrags- und Mitteilungspflichten sowie
b)erforderlichen Verfahrens- und Überwachungsbestimmungen.
(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 festzulegen, ob die Feststellung der Einhaltung der Produktspezifikation (Konformitätsbescheinigung) entweder in Form der Ausstellung einer physischen oder digitalen Bescheinigung, jeweils auch als beglaubigte Kopie, oder in Form der Aufnahme in eine Liste, in der der betreffende Wirtschaftsbeteiligte enthalten ist, erfolgt. Bei der Festlegung kann nach Erzeugnisbereichen unterschieden werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner Folgendes geregelt werden:
1.konkretisierende oder ergänzende Einzelheiten zur Konformitätsbescheinigung, insbesondere auch die Pflicht zur Vernichtung einer Bescheinigung oder eines Listenauszuges im Falle der fehlenden Einhaltung der Produktspezifikation;
2.die Veröffentlichung der in der Konformitätsbescheinigung enthaltenen Angaben und die Verbindung dieser Veröffentlichung mit den veröffentlichten Listen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, wobei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind.
(9) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle der Form, die auf der Grundlage des Absatzes 8 Satz 1 und 2 festgelegt worden ist, die nach Absatz 8 Satz 1 und 2 alternativ festlegbare Form vorzusehen. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 1 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Regelungen vor und gelten nur für die in die Zuständigkeit des betreffenden Landes fallenden Wirtschaftsbeteiligten.

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# § 21 Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Bündlerkontrolle im Sinne des Absatzes 2 vorzusehen, um im Falle einer Klein- oder Kleinsterzeugung zur Verringerung der mit der amtlichen Herstellungskontrolle verbundenen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten oder Herstellungskontrollstellen beizutragen.
(2) Eine Bündlerkontrolle liegt vor, wenn die amtlichen Herstellungskontrollen die Eigenkontrollsysteme von Wirtschaftsbeteiligten einbeziehen. Die Durchführung des Eigenkontrollsystems obliegt dabei als Bündler einem von den Wirtschaftsbeteiligten gebildeten Zusammenschluss oder einer mit der Durchführung von den Wirtschaftsbeteiligten beauftragten Person. Die Bündlerkontrolle bezieht sich stets auf eine bestimmte Produktspezifikation.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1.Anforderungen an die Organisation und Durchführung des Eigenkontrollsystems;
2.auf Anforderungen nach Nummer 1 bezogene Nachweispflichten des Bündlers gegenüber den Herstellungskontrollstellen;
3.Einzelheiten der Einbeziehung des Eigenkontrollsystems in die amtliche Herstellungskontrolle;
4.das Erfordernis der Zulassung einer Bündlerkontrolle durch die Herstellungskontrollstelle sowie die Voraussetzungen der Zulassung einschließlich des ganzen oder teilweisen Entzugs oder Ruhens der Zulassung im Falle eines Verstoßes gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bündlerkontrolle.

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# § 22 Amtliche Marktkontrolle; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Art und Weise der amtlichen Marktkontrolle, einschließlich ihrer Häufigkeit, zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 42 und 43 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.

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# § 23 Zollamtliche Überwachung; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Bestimmungen zu erlassen, die die Prüfung der Einhaltung des Agrargeoschutzrechts im Rahmen der zollamtlichen Überwachung betreffen. Dabei können insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Kontrolle von dem Agrargeoschutz unterfallenden Erzeugnissen, die innerhalb der Europäischen Union verbracht oder in diese eingeführt oder aus dieser ausgeführt werden, geregelt werden.
(2) Für den Bereich des Agrargeoschutzes sind auf Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 und auf Beschlagnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung sowie der Einfuhr und der Ausfuhr die §§ 150 und 151 des Markengesetzes anzuwenden.

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# § 24 Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle
Erstreckt sich das geografische Gebiet einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs auf das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, kann in Rechtsverordnungen nach den §§ 19 bis 23 auch die Art und Weise einer mitgliedstaatenübergreifenden Kontrolle geregelt werden.

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# § 25 Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zu erlassen, die zur Durchführung des Unionsrechts zu fakultativen Qualitätsangaben, insbesondere des Artikels 83 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich sind.

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# § 26 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften
Niemand darf
1.eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere gegen Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, verstößt,
2.ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 widerspricht,
3.eine fakultative Qualitätsangabe widerrechtlich nutzen oder nachahmen oder
4.eine Praktik anwenden, die geeignet ist, Unternehmen oder Endverbraucher in Bezug auf eine fakultative Qualitätsangabe in die Irre zu führen.

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# § 27 Amtliche Kontrolle; Verordnungsermächtigung
(1) Die nach Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen erfolgen als Bestandteil der amtlichen Kontrolle derjenigen Lebensmittel, die mit einer fakultativen Qualitätsangabe gekennzeichnet sind. Die Kontrollvorschriften für diese Lebensmittel finden auf fakultative Qualitätsangaben entsprechende Anwendung.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, soweit die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 nicht ausreichend sind, um die Einhaltung der Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben zu kontrollieren.

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# § 28 Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung; Verordnungsermächtigung
(1) Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts werden auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Bestimmungen des Agrargeoschutzrechts getroffen.
(2) Soweit ein Erzeugnis nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 oder des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches fällt, finden die dort enthaltenen Befugnisse für behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts im Bereich des Teils 2 Abschnitt 4, insbesondere Artikel 137 Absatz 2 und 3 und Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie § 39 Absatz 2, 4, 7 und 7a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, hinsichtlich dieses Erzeugnisses entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt vorbehaltlich spezieller Regelungen für Erzeugnisse im Weinrecht.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 können die zuständigen Stellen Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts treffen, die darauf gerichtet sind, das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Agrargeoschutzrecht festzustellen, einen festgestellten Verstoß zu beseitigen und einen künftigen Verstoß zu verhüten. Darunter fällt insbesondere auch Folgendes:
1.eine nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderliche Sperrung des Zugangs zu einem Domainnamen und
2.ein nach Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderliches Vorgehen gegen einen rechtswidrigen Inhalt.
(4) Behördliche Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz 3 können von den zuständigen Stellen auch zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts im Bereich des Teils 2 Abschnitt 1 und 2 getroffen werden.
(5) Auf die Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben finden diejenigen Befugnisse für behördliche Anordnungen und Maßnahmen Anwendung, die für dasjenige Lebensmittel gelten, das mit einer fakultativen Qualitätsangabe gekennzeichnet ist.
(6) Soweit nach den Absätzen 1 bis 5 die gemäß dem Agrargeoschutzrecht oder den Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben erforderliche behördliche Überwachung und Durchsetzung nicht gewährleistet ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die notwendigen ergänzenden Vorschriften zu erlassen. Dabei kann Folgendes geregelt werden:
1.die Befugnis zu spezifischen Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung oder Durchsetzung, soweit diese Befugnis zwingend notwendig ist, um die unionsrechtlich gebotene Einhaltung des Agrargeoschutzrechts sicherzustellen;
2.der Erwerb von Erzeugnissen, ohne sich als Überwachungsbehörde zu erkennen zu geben;
3.Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflichten;
4.die Verpflichtung zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen, Betriebsstätten und Transportmitteln, auch an öffentlichen Orten wie insbesondere Märkten, Plätzen und öffentlichen Straßen, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten, bei Gefahr im Verzug auch durch Angehörige der Polizei;
5.Vornahme von Stichproben gegen Empfangsbescheinigung;
6.Einsichtnahme, Prüfung und Vervielfältigung von Geschäftsunterlagen.
(7) Bei einem Erwerb nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde. Im Falle von Stichproben nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern anderenfalls eine unbillige Härte eintreten würde.

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# § 29 Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen
(1) Auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung kann in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine Handlung vornimmt, die gegen eine der folgenden Bestimmungen verstößt:
1.Artikel 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, Artikel 27 Absatz 1 und 2, Artikel 37 Absatz 1, 3, 5 und 7 bis 10, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 1 und 2 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
2.Artikel 103 oder 106a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
3.eine Bestimmung in Rechtsakten der Europäischen Kommission, die eine in den Nummern 1 oder 2 genannte Bestimmung konkretisiert, ergänzt oder durchführt;
4.eine sonstige Bestimmung des Agrargeoschutzrechts, die den Schutz des geschäftlichen Verkehrs bezweckt.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen folgenden Personen, Personenvereinigungen und Behörden zu, soweit ihre Interessen durch die Handlung beeinträchtigt werden oder eine solche Beeinträchtigung erstmalig droht:
1.allgemeinen und anerkannten Erzeugervereinigungen;
2.Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen;
3.Einzelerzeugern nach § 8 Absatz 1 Satz 1;
4.nach § 8 Absatz 2 Satz 1 betrauten Behörden;
5.anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, wenn ihre Zielsetzung auch den Schutz gegen einen Verstoß im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 umfasst;
6.Erzeugern eines Erzeugnisses, das unter eine Schutzbezeichnung oder eine fakultative Qualitätsangabe fällt.
(3) Wer eine Zuwiderhandlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist demjenigen, der die Schutzbezeichnung berechtigt nutzt, zum Ersatz des diesem durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn berücksichtigt werden, der durch die Verletzung des Rechts erzielt wurde. Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 Nummer 1 und 5 können die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der nach Absatz 2 Nummer 6 berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.
(4) § 14 Absatz 7, § 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19d des Markengesetzes gelten entsprechend.
(5) Auf die Verjährung der Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat die verpflichtete Person durch die Verletzung auf Kosten der berechtigten Person etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(6) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

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# § 3 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung
(1) Die Durchführung der von Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes erfassten Verfahren obliegt der Bundesanstalt.
(2) Die Durchführung der zollamtlichen Überwachung des Agrargeoschutzrechts obliegt den Zollbehörden.
(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung des Agrargeoschutzrechts und des Rechts über fakultative Qualitätsangaben den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige Landesstellen), soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 andere Stellen der Bundesverwaltung als zuständige Stellen für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben zu bestimmen. Liegt die andere Stelle nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums, bedarf die Rechtsverordnung nach Satz 1 des Einvernehmens des betreffenden Bundesministeriums.

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# § 30 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten
(1) Die zuständigen Stellen können Daten einschließlich personenbezogener Daten, die sie im Rahmen der Durchführung des Agrargeoschutzrechts erhoben haben, den folgenden Stellen übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist:
1.den zuständigen öffentlichen Stellen der Länder,
2.den zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes,
3.den zuständigen öffentlichen Stellen in anderen Mitgliedstaaten,
4.den zuständigen Organen der Europäischen Union und
5.den zuständigen öffentlichen Stellen in Drittstaaten nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind jeweils befugt, die ihnen nach Satz 1 übermittelten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu verarbeiten.
(2) Die zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist, im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU)2024/1143Daten einschließlich personenbezogener Daten von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes verarbeiten. Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die zuständigen Stellen.
(3) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 übermitteln die zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse rechtswidrige Online-Inhalte einschließlich personenbezogener Daten an die Bundesnetzagentur, soweit diese in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes tätig wird. Die Bundesnetzagentur darf die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten.
(4) Nichtpersonenbezogene Daten dürfen durch die zuständigen Stellen zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken veröffentlicht werden. Dabei sind die Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie eines funktionierenden Wettbewerbs einzuhalten.

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# § 31 Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die zuständigen Landesstellen zur Erfüllung von Berichtspflichten, die nach dem Agrargeoschutzrecht gegenüber der Europäischen Union bestehen, die erforderlichen Daten der Bundesanstalt, dem Bundesamt, dem Markenamt oder anderen Stellen der Bundesverwaltung übermitteln. Dabei können einheitliche Datenformate und Übermittlungszeitpunkte festgelegt werden.
(2) Soweit zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Absatz 1 Mitteilungen der Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1.den Adressaten der Mitteilungspflicht;
2.Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilung;
3.das Verfahren der Mitteilung.

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@@ -0,0 +1,5 @@
# § 32 Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten
(1) Im Rahmen der Amtshilfe, die nach dem Agrargeoschutzrecht den zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten zu leisten ist, übermitteln die zuständigen Stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten eingeleitet wurden. Die Durchführung der in Satz 1 genannten Amtshilfehandlungen erfolgt auf der Grundlage derjenigen Bestimmungen, die dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für amtliche Kontrollen sowie für Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung vorsehen.
(2) Die zuständigen Stellen können den zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies im Rahmen der in Absatz 1 genannten Amtshilfe für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts im jeweiligen Mitgliedstaat oder Drittstaat erforderlich ist. Dies schließt die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen innerstaatlichen Stellen ein, soweit diese an der Vornahme der Amtshilfe beteiligt und zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugt sind. Die nach Satz 1 zuständigen Stellen teilen bei der Übermittlung der Daten den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates oder des Drittstaates den Zweck der Datenübermittlung und den vorgesehenen Löschungszeitpunkt mit.

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# § 33 Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten
(1) Sieht eine Vorschrift des Agrargeoschutzrechts vor, dass eine behördliche Mitteilung zu machen ist oder gemacht werden kann, so kann diese Mitteilung auch dadurch erfolgen, dass dem Empfänger der Mitteilung die Möglichkeit eines digitalen Abrufs eröffnet wird.
(2) In Ergänzung zu Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 dürfen auch personenbezogene Daten, die im Rahmen des Teils 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes erhoben werden, durch die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Stellen verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung dieser Vorschriften erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Herstellungs- und Marktkontrolle sowie der zollamtlichen Überwachung erhoben wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen. Soweit die Daten für Zwecke des Agrargeoschutzrechts weiter benötigt werden, kann die Frist um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, ihre Kenntnis für Zwecke des Agrargeoschutzrechts nicht mehr erforderlich oder die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
(4) Jede öffentliche Stelle kann den für die Kontrolle des Agrargeoschutzrechts zuständigen Stellen von Amts wegen Hinweise auf Handlungen, die gegen das Agrargeoschutzrecht verstoßen, mitteilen und die zugehörigen personenbezogenen Daten übermitteln.
(5) Die für die Kontrolle des Agrargeoschutzrechts zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten den für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 40 zuständigen Stellen übermitteln.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 übermittelten Daten dürfen von den zuständigen Stellen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den in den Absätzen 4 und 5 jeweils genannten Zwecken verarbeitet werden.

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# § 34 Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht
(1) Soweit das Agrargeoschutzrecht keine besonderen Regelungen enthält, bleibt für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes geltendes anderweitiges Produktrecht, insbesondere Bestimmungen über die Herstellung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung, das Verbot irreführender Informationen, die Kontrolle sowie die Durchsetzung, unberührt.
(2) Weicht eine Produktspezifikation, die Bestandteil eines Antrags ist, der im Zusammenhang mit einer Schutzbezeichnung bei der Bundesanstalt gestellt wird, von deutschem anderweitigen zwingenden Produktrecht ab, darf eine positive Entscheidung über den Antrag nur ergehen, nachdem die Produktspezifikation mit dem anderweitigen deutschen Produktrecht in Einklang gebracht worden ist.

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# § 35 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
(1) Soweit es das Unionsrecht gestattet, können für amtliche Tätigkeiten der zuständigen Landesstellen im Bereich des Agrargeoschutzes Gebühren und Auslagen erhoben werden, um die Kosten für die Tätigkeiten ganz oder teilweise abzudecken. Dies betrifft insbesondere Anträge im Bereich des Teils 2 Abschnitt 1 sowie Kontrollen im Bereich des Teils 2 Abschnitt 4. Die kostenpflichtigen Tatbestände sowie die konkrete Höhe der Gebühren und Auslagen werden durch Landesrecht bestimmt.
(2) Gebühren und Auslagen von Stellen des Bundes im Bereich des Agrargeoschutzes richten sich nach dem Bundesgebührengesetz.
(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

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# § 36 Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung
(1) Im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1753 ist die Bundesanstalt, sofern ein Erzeugnis im Sinne dieses Gesetzes betroffen ist, zuständig für:
1.Anträge auf Eintragungsersuchen nach Artikel 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2a;
2.Löschungsanträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b;
3.Einsprüche nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1;
4.Rücknahmeanträge nach Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 Variante 2;
5.Ungültigerklärungen nach Artikel 9 Absatz 1 Variante 2.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst auch Verfahren betreffend die Regel 15 (Änderungen) und die Regel 16 (Schutzverzicht) der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 2. Oktober 2018 zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 zu regeln, insbesondere die Einholung von Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen und die Befassung eines nach § 11 Absatz 3 Nummer 6 eingerichteten Fachausschusses.

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# § 37 Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
(1) Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 Absatz 2 bis 4, des Teils 2 Abschnitt 3, der §§ 19, 22, 23, 28 Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sowie der §§ 29 bis 33 und 35 entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz der vergleichbaren Schutzbezeichnung richtet, ist Artikel 26 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 entsprechend anzuwenden.
(2) Rechtsverordnungen nach § 10 und den §§ 13 bis 15 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände auch für vergleichbare Schutzbezeichnungen erlassen werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abweichungen oder Ergänzungen zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu regeln, soweit dies im Hinblick auf die Besonderheiten vergleichbarer Schutzbezeichnungen erforderlich oder zweckmäßig ist.

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# § 38 Kennzeichenstreitsachen
Alle Klagen, durch die ein Anspruch aus § 29 dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gelten als Verfahren in Kennzeichenstreitsachen im Sinne des Teils 8 des Markengesetzes.

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# § 39 Beiziehung eines Patentanwalts
(1) In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die Schutzrechte betreffen, die sich aus Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 ableiten, können sich die Beteiligten durch einen Patentanwalt vertreten lassen. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann in Verfahren nach Satz 1 auch ein Patentanwalt beigeordnet werden.
(2) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts nach Absatz 1 entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

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# § 4 Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 9 Absatz 1, des Artikels 32 Absatz 1 bis 4 sowie der Artikel 55 und 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1.der Begriff des Erzeugers abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 13, um der Funktionsfähigkeit von Erzeugervereinigungen oder den Besonderheiten eines bestimmten Erzeugnisbereichs Rechnung zu tragen;
2.die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Kategorien von Erzeugern, wobei die Beschränkung der Art des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erzeugervereinigung ist, Rechnung tragen muss;
3.das Recht bestimmter Personengruppen auf Mitgliedschaft;
4.Vorgaben für die Verfasstheit der Erzeugervereinigungen, insbesondere in Bezug auf die demokratische Verfasstheit sowie
a)die Rechtsform,
b)die Einzelheiten über die Bestimmungen des Hauptsitzes,
c)die Organisation,
d)die Satzung,
e)die Funktionsweise,
f)die Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Verlust, die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten, die Vertretung von Mitgliedern und die Nichteinhaltung von Mitgliedschaftspflichten sowie
g)die finanziellen und sonstigen Beiträge zur Funktionsfähigkeit der Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
5.die Möglichkeit für Wirtschaftsbeteiligte, Vertreter von Wirtschaftszweigen und Akteuren nach Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie sonstige Personen mit einem besonderen Interesse an der Erzeugervereinigung, Mitglied einer Erzeugervereinigung zu sein;
6.das Verfahren der Übermittlung von Nachhaltigkeitsberichten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 an die Europäische Kommission.
(3) Die Bestimmungen nach Absatz 1 können jeweils alle antragstellenden oder allgemeinen Erzeugervereinigungen oder nur solche eines bestimmten Erzeugnisbereichs oder eines Teils eines bestimmten Erzeugnisbereichs betreffen.

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# § 40 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.einer Rechtsverordnung nach
a)§ 5 Absatz 4 Nummer 5, 7 oder 13, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1,
b)§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4,
c)§ 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Satz 2 Nummer 1, § 14 Satz 2 Nummer 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2,
d)§ 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 21 Absatz 3 Nummer 1 oder
e)§ 21 Absatz 3 Nummer 2, § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 bis 6 oder § 31 Absatz 2
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.entgegen § 5 Absatz 5 sich als anerkannte Erzeugervereinigung bezeichnet,
3.entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 sich als Erzeugervereinigung bezeichnet,
4.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
5.einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 116a Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 eine Mitteilung nicht oder nicht vor Aufnahme einer dort genannten Tätigkeit macht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1143 in der Fassung vom 11. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen Verkehr
1.als Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 20 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, eine geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet,
3.entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, oder entgegen Artikel 68 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3, sich eine geografische Angabe oder eine garantiert traditionelle Spezialität aneignet oder sie nachahmt,
4.entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, eine dort genannte Angabe macht oder ein Behältnis für ein Erzeugnis verwendet,
5.entgegen Artikel 35 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe als Recht anerkannt wird,
6.entgegen Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen verwendet,
7.entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Erzeugnis oder eine Spirituose vermarktet,
8.als Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Bezeichnung nicht richtig vornimmt,
9.als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 37 Absatz 10 zweiter Halbsatz ein Zeichen nicht oder nicht vollständig verwendet,
10.entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 72 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vor Aufnahme einer dort genannten Tätigkeit vornimmt,
11.entgegen Artikel 39 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein Erzeugnis mit einer dort genannten Angabe oder Produktspezifikation übereinstimmt,
12.entgegen Artikel 39 Absatz 5 Satz 2 der zuständigen Behörde eine Wirtschaftstätigkeit nicht oder nicht vor Aufnahme dieser zur Kenntnis bringt,
13.entgegen Artikel 45 Absatz 3 oder Artikel 77 Absatz 3 eine dort genannte Bescheinigung oder Liste anzeigt, verwendet oder zeigt,
14.entgegen Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen verwendet,
15.entgegen Artikel 70 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Erzeugnis vermarktet oder
16.entgegen Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte fakultative Qualitätsangabe verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 in der Fassung vom 11. April 2024 verwendet, wenn die Verwendung geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 1
1.Buchstabe a, b, c oder e oder
2.Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 7 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 3 Nummer 2, 3, 4, 6, 7 oder 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 und 5, des Absatzes 3 Nummer 5, 8, 9, 13, 14 und 16, des Absatzes 4 und des Absatzes 5 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können.

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# § 41 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 Absatz 1 oder 3 bis 5 begangen worden, so können
1.Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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# § 42 Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung
Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden oder eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung auf die Landesregierungen weiter übertragen wird, können die Landesregierungen die jeweilige Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden sowie im Falle des § 20 Absatz 7 auf andere Landesbehörden übertragen.

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# § 43 Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; Verordnungsermächtigung
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 40, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.den Verweis in einer innerstaatlichen Vorschrift des Agrargeoschutzrechts auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt
a)der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist, oder
b)der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anzupassen,
2.eine innerstaatliche Vorschrift des Agrargeoschutzrechts zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden ist, oder
3.den Wortlaut in einer innerstaatlichen Vorschrift des Agrargeoschutzrechts an eine Berichtigung des Unionsrechts anzupassen.
(3) Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz dürfen auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn
1.ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und
2.ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
(4) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes die Inhaltsübersicht, die Einzelvorschriften, deren Untergliederungen und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu versehen und die übrigen Gliederungseinheiten entsprechend anzupassen. Inhaltliche Änderungen dürfen dabei nicht vorgenommen werden.

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# § 44 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die auf der Grundlage des Teils 2 Abschnitt 1 und 4 sowie der §§ 25, 27, 28, 31 und 37 getroffen wurden, kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden, soweit nicht in diesem Gesetz eine Abweichung ausdrücklich vorgesehen ist.

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# § 45 Übergangsbestimmungen
(1) Das Markengesetz, die Markenverordnung, das Weingesetz und das Lebensmittelspezialitätengesetz in ihrer bis zum 27. Juni 2024 jeweils geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, soweit nach den in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen die folgenden Vorschriften weiterhin Anwendung finden:
1.Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Fassung vom 2. Dezember 2021;
2.durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) Für Verfahren, die sich auf vor dem 16. Januar 2026 beim Markenamt anhängige Anträge oder Einsprüche beziehen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2024/1143 fallen, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Markenamts. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf Anträge zurückgehen, die vor dem 16. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des Markenamts schließt die Rechtsmittelverfahren nach § 133 des Markengesetzes in der bis zum 15. Januar 2026 geltenden Fassung, die beim Bundespatentgericht oder Bundesgerichtshof anhängig sind oder werden, ein, soweit sich die Rechtsmittelverfahren auf Antrags- oder Einspruchsverfahren beziehen, die nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beim Markenamt verbleiben.
(3) Für Verfahren, die sich auf Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2 beziehen, die vor dem 16. Januar 2026 beim Markenamt oder bei der Bundesanstalt anhängig sind, finden anstelle der Bestimmungen für solche Verfahren, die dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen enthalten, die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des Weingesetzes, des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist. Eingeschlossen sind Verfahren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.
(4) Für in § 36 Absatz 1 und 2 genannte Verfahren, die vor dem 16. Januar 2026 begonnen haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf internationale Eintragungen zurückgehen, die vor dem 16. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz schließt Rechtsmittelverfahren ein, die sich auf in Satz 1 genannte Verfahren beziehen.
(5) Falls bis zum 16. Januar 2026 keine Rechtsverordnung, die auf eine in Teil 2 Abschnitt 2 enthaltene Verordnungsermächtigung gestützt ist, in Kraft getreten ist, sind bis zum Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2, die ab dem 16. Januar 2026 bei der Bundesanstalt anhängig werden, von der Bundesanstalt nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern nach den folgenden Bestimmungen in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung zu bearbeiten:
1.im Agrarbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes;
2.im Weinbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung;
3.im g.t.S.-Bereich: die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der Lebensmittelspezialitätenverordnung;
4.im Spirituosenbereich: in entsprechender Anwendung die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes.
Im Agrarbereich treten an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der DPMA-Verordnung in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung. Auf Verfahren im Sinne des § 36 Absatz 1 und 2 ist im Agrar-, Wein- und Spirituosenbereich Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gestützt ist, findet § 2 Absatz 1 Nummer 13 im Weinbereich keine Anwendung.
(7) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 28 Absatz 6 gestützt ist, finden auf Maßnahmen der Überwachung und Durchsetzung im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 6 die § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 5 des Lebensmittelspezialitätengesetzes in ihrer bis zum 16. Januar 2026 jeweils geltenden Fassung Anwendung. Im Spirituosenbereich ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes entsprechend anwendbar.
(8) Die auf der Grundlage des § 22g Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes in seiner bis zum 16. Januar 2026 geltenden Fassung bestehenden Anerkennungssysteme der Länder im Weinbereich gelten als Anerkennungssysteme im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3. Für diese Anerkennungssysteme gilt die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 als im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 übertragen. Die unionsrechtlichen Vorgaben für Anerkennungssysteme von Erzeugervereinigungen werden hierdurch nicht berührt.
(9) § 9 Absatz 1 bis 5 und 8 Satz 1 sowie Absatz 9 ist erst ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.

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# § 5 Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
(1) Soweit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 ein System der Anerkennung von Erzeugervereinigungen ermöglicht, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.ein solches Anerkennungssystem für alle oder einzelne Erzeugnisbereiche oder für einen Teil eines Erzeugnisbereichs vorzusehen sowie
2.das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zur Durchführung eines Anerkennungssystems zu treffen, wobei nach Erzeugnisbereichen oder Teilen von Erzeugnisbereichen unterschieden werden kann.
(2) Eine Regelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass das Anerkennungssystem
1.für die Funktionsfähigkeit des Agrargeoschutzes, insbesondere die Durchführung von Antrags-, Änderungs- und Löschungsverfahren sowie die privatrechtliche Durchsetzung des Schutzes, erforderlich oder zweckmäßig ist oder
2.im Interesse des betreffenden Erzeugnisbereichs oder Teils eines Erzeugnisbereichs liegt.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 muss Folgendes geregelt werden:
1.die mögliche Rechtsform der Erzeugervereinigung;
2.die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:
a)ein Mindestanteil von mehr als 50 Prozent der Erzeuger des Erzeugnisses sind Mitglieder der Erzeugervereinigung oder
b)ein bestimmter Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses sind Mitglieder der Erzeugervereinigung und diese Mitglieder erzeugen eine Mindestmenge beziehungsweise einen Mindestwert von mehr als 50 Prozent der vermarktbaren Erzeugung.
(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 kann zudem insbesondere Folgendes geregelt werden:
1.die Anerkennung nur einer einzigen Erzeugervereinigung für eine bestimmte Schutzbezeichnung;
2.die ausschließliche Ausübung von Aufgaben einer allgemeinen Erzeugervereinigung für eine bestimmte Schutzbezeichnung durch eine anerkannte Erzeugervereinigung;
3.die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere
a)in Ergänzung von Bestimmungen, die nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder 3, getroffen worden sind, oder in Abweichung von diesen Bestimmungen
b)eine Mindestmitgliederzahl und
c)eine Mindestmenge oder einen Mindestwert vermarktbarer Erzeugnisse oder eine Kombination beider Vorgaben;
4.das Anerkennungsverfahren einschließlich der örtlichen Zuständigkeit;
5.die im Anerkennungsverfahren von den Erzeugervereinigungen zu erfüllenden Nachweispflichten;
6.die Geltungsdauer der Anerkennung;
7.die Pflicht anerkannter Erzeugervereinigungen zur Mitteilung und zum Nachweis sie betreffender tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, insbesondere jeder Änderung eines Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt und maßgeblich ist für
a)die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
b)die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung oder
c)die im Unionsrecht vorgesehenen Unterrichtungen;
8.die Verlängerung, das Ruhen und die Aufhebung der Anerkennung sowie der Verzicht auf die Anerkennung;
9.die Aufgaben anerkannter Erzeugervereinigungen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten;
10.der Schutz der Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung;
11.die durch die zuständigen Landesstellen auf elektronischem Wege an die zuständigen Stellen des Bundes vorzunehmende Übermittlung derjenigen Informationen, die für die Erfüllung der unionsrechtlichen Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Anerkennungssystem erforderlich sind, insbesondere Name und Anschrift der anerkannten Erzeugervereinigung sowie relevante Änderungen, die übermittelte Informationen betreffen;
12.die Fortgeltung der Anerkennung von Erzeugervereinigungen im Falle der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen einschließlich entsprechender Übergangsbestimmungen, wobei die Vorgaben des Absatzes 2 entsprechend gelten;
13.die im Falle der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen von den Erzeugervereinigungen zu erfüllenden Mitteilungspflichten;
14.besondere Bestimmungen zu Erzeugervereinigungen, die länder- oder mitgliedstaatenübergreifend tätig sind.
(5) Eine Erzeugervereinigung darf sich erst ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung und nur während des Zeitraums der Anerkennung als anerkannte Erzeugervereinigung bezeichnen.

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# § 6 Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung
(1) In einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 kann die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 in Bezug auf alle Erzeugnisbereiche oder einzelne Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs auf die Landesregierungen übertragen werden. Satz 1 gilt nicht für § 5 Absatz 4 Nummer 10. Sieht ein Land ein Anerkennungssystem vor, ist es nur auf Erzeugervereinigungen anzuwenden, die eine Schutzbezeichnung betreuen, deren geografisches Gebiet sich ganz oder teilweise in dem betreffenden Land befindet, und die ihren Hauptsitz in dem betreffenden Land nehmen. Erstreckt sich ein geografisches Gebiet auf mehr als ein Land, bedarf die Anerkennung einer Erzeugervereinigung der Zustimmung aller anderen betroffenen Länder. Die Zustimmung darf nur aus Sachgründen verweigert werden.
(2) Besteht für einen Erzeugnisbereich oder den Teil eines Erzeugnisbereichs ein Anerkennungssystem eines Landes und tritt anschließend ein diesbezügliches Anerkennungssystem durch Bundesrecht in Kraft,
1.dürfen keine neuen Anerkennungen auf der Grundlage des Landesrechts ausgesprochen werden und
2.gelten bestehende Anerkennungen als Anerkennungen nach Bundesrecht.
(3) Sofern eine nach Landesrecht anerkannte Erzeugervereinigung nicht alle bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, hat sie sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Bundes an die bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Anderenfalls erlöschen die entsprechenden Anerkennungen mit Ablauf des zweiten Jahres. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse der Länder und der Interessen der betroffenen Erzeugervereinigungen Übergangsbestimmungen, auch unter Abweichung von den Sätzen 1 und 2, zu treffen.
(4) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf Vorgaben gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b und c auf die Landesregierungen hinsichtlich einzelner Erzeugnisbereiche oder Teile eines Erzeugnisbereichs übertragen werden. Landesrechtliche Vorgaben gehen bundesrechtlichen Bestimmungen vor und gelten nur für Erzeugervereinigungen, die eine Schutzbezeichnung betreuen, deren geografisches Gebiet sich ausschließlich in dem betreffenden Land befindet. Werden anschließend die Vorgaben durch Bundesrecht geregelt, gilt Absatz 3 entsprechend.

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# § 7 Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht ergänzende oder konkretisierende Bestimmungen über Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Zusammenschlusses von Erzeugervereinigungen, insbesondere der in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Aufgaben, erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Vorgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geregelt werden.

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# § 8 Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen; Unterstützung durch öffentliche Stellen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zur Geltung von Einzelerzeugern als Erzeugervereinigung zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 9 Absatz 3, des Artikels 33 Absatz 1 Satz 4 und des Artikels 56 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:
1.das Antragsverfahren zur Benennung als Einzelerzeuger;
2.die von den Antragstellern zu erfüllenden Nachweis- und Mitteilungspflichten.
Ein Einzelerzeuger, der nicht als Erzeugervereinigung gilt, darf sich nicht als Erzeugervereinigung bezeichnen.
(2) Soweit eine Behörde mit den Aufgaben einer Erzeugervereinigung betraut werden darf, obliegt die Entscheidung über die Betrauung und die Benennung entsprechender Landesbehörden den Ländern. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zur Betrauung, insbesondere im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 oder des Artikels 32 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 2 kann die Ermächtigung des Satzes 2 in Bezug auf einzelne Erzeugnisbereiche oder auf einen Teil eines Erzeugnisbereichs auf die Landesregierungen übertragen werden. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 3 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Bestimmungen vor.
(3) Für Fälle, in denen sich das geografische Gebiet von Schutzbezeichnungen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 die Entscheidung über die Betrauung abweichend von Absatz 2 Satz 1 dem Bundesministerium übertragen werden. Erfolgt eine Übertragung nach Satz 1, benennt das Bundesministerium eine Behörde des Bundes. Soweit die benannte Behörde nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums liegt, bedarf die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 des Einvernehmens des betreffenden Bundesministeriums. War vor der Benennung der Behörde des Bundes die Behörde eines Landes benannt, erlischt die Betrauung dieser Behörde. Für die Fälle des Satzes 4 können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 Übergangsbestimmungen getroffen werden.
(4) Erzeugervereinigungen dürfen bei der Vorbereitung von Anträgen und in sonstiger Weise von öffentlichen Stellen unterstützt werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise der Unterstützung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere im Sinne des Artikels 32 Absatz 5, erforderlich oder zweckmäßig ist. Soweit für die Unterstützung öffentliche Stellen der Länder zuständig sind, bedarf die Rechtsverordnung nach Satz 2 der Zustimmung des Bundesrates. Im Falle einer Zuständigkeit der Länder im Sinne des Satzes 3 kann in einer Rechtsverordnung nach Satz 2, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigung des Satzes 2 auf die Landesregierungen übertragen werden. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 4 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Bestimmungen vor.

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# § 9 Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung
(1) Jede zuständige Landesstelle hat für ihren Zuständigkeitsbereich ein öffentliches Register zu führen. Es enthält folgende Einträge zu Erzeugervereinigungen, Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen, Einzelerzeugern sowie betrauten Behörden (Eingetragene):
1.anerkannte Erzeugervereinigungen;
2.Einzelerzeuger im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, soweit die Voraussetzungen für die Geltung des Einzelerzeugers als Erzeugervereinigung nach der Eintragung der Schutzbezeichnung gegeben sind;
3.nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 betraute Behörden, soweit die Betrauung nach der Eintragung der Schutzbezeichnung fortbesteht;
4.nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 betraute Behörden;
5.sofern die Eintragung in das Register beantragt wird,
a)allgemeine Erzeugervereinigungen und
b)Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen.
(2) Das Register trägt die Bezeichnung „Agrargeoschutz-Vereinigungenregister“ und die zugehörige Kurzbezeichnung „AgrarGeoSchVerReg“, jeweils nebst einem auf das jeweilige Land verweisenden Zusatz.
(3) Zu jedem Eintrag sind folgende Angaben aufzunehmen:
1.der Name des Eingetragenen;
2.die Rechtsform des Eingetragenen;
3.die Art des Eingetragenen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2;
4.das Datum der Eintragung in das Register;
5.die Anschrift einschließlich telefonischer und elektronischer Kontaktdaten des Eingetragenen;
6.der Erzeugnisbereich und alle Schutzbezeichnungen, die dem Eintrag zugeordnet sind;
7.die Angaben nach Absatz 4;
8.weitere Daten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 Nummer 4.
(4) Entfällt eine der Voraussetzungen für eine Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder wird von einem nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Eingetragenen die Löschung aus dem Register beantragt, ist das Datum des Entfalles oder der Bewilligung der Löschung in das Register einzutragen. Zum Ablauf des dritten auf das Datum folgenden Kalenderjahres ist der Eintrag zu dem betreffenden Eingetragenen zu löschen. Ruht die Anerkennung einer Erzeugervereinigung, sind das Datum des Ruhens und, sofern kein Entfall der Anerkennung erfolgt, das Datum der Aufhebung des Ruhens einzutragen.
(5) Auskünfte aus dem Register können auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
(6) Das Register kann unter Wahrung der Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit technisch mit dem Agrarorganisationenregister nach § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes verbunden werden. Eine Übermittlung von Daten zwischen den Registern ist nicht zulässig.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Bezug auf die Absätze 1 bis 6 abweichende oder ergänzende Regelungen zu Inhalt und Führung des Registers zu treffen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1.die Übertragung der Zuständigkeit für die Registerführung auf die Bundesanstalt, soweit dies zur besseren Nutzbarkeit des Registers erforderlich ist;
2.die erforderlichen Übergangsbestimmungen im Falle der Nummer 1;
3.Verfahren und Form der Beantragung der Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und der Löschung nach Absatz 4 Satz 1;
4.die in den Verfahren nach Nummer 3 zu erfüllenden Nachweis- und Mitteilungspflichten sowie die Nachweis- und Mitteilungspflichten von Eingetragenen;
5.die Aufnahme weiterer den zuständigen Landesstellen vorliegenden Daten in das Register, soweit
a)die Daten nicht personenbezogen sind und
b)an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht.
(8) Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 Gebrauch, haben die zuständigen Landesstellen der Bundesanstalt die erforderlichen Registerdaten zu übermitteln. In einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten einschließlich der Zeitpunkte, zu denen die Übermittlung erfolgt, näher geregelt werden. Die Bundesanstalt ist befugt, die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten zur Führung des Registers nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(9) Soweit öffentliche Stellen den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personenkreis über tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen im Bereich des Agrargeoschutzes in allgemeiner Weise informieren, dürfen sie dabei den informierten Personenkreis auf in das Register Eingetragene beschränken.

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(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches,
2.die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
3.die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches.
3.den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
4.die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches.

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# § 55 Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
(1) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere berücksichtigt werden, ob das inländische Unternehmen
1.Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes ist,
2.kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt,
1.Betreiber einer kritischen Anlage im Sinne des BSI-Gesetzes ist,
2.kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes entwickelt oder herstellt oder Software, die branchenspezifisch zum Betrieb von kritischen Anlagen im Sinne des BSI-Gesetzes dient, besonders entwickelt oder herstellt,
3.zu organisatorischen Maßnahmen nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder in der Vergangenheit hergestellt hat und über Kenntnisse der oder sonstigen Zugang zu der den technischen Einrichtungen zugrundeliegenden Technologie verfügt,
4.Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die in Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 Spalte D der BSI-Kritisverordnung genannten Schwellenwerte in Bezug auf den jeweiligen Cloud-Computing-Dienst erreichen oder überschreiten,
5.eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 325 oder § 311 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt,

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# § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern
(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder:
1.Belarus,
1.(weggefallen)
2.Birma/Myanmar,
3.(weggefallen)
4.Demokratische Republik Kongo,
@@ -11,15 +11,14 @@
8.Iran,
9.Libanon,
10.(weggefallen)
11.Libyen,
12.Russland,
11.(weggefallen)
12.(weggefallen)
13.Simbabwe,
14.Somalia,
15.Sudan,
15a.Südsudan,
16.Syrien,
16a.Venezuela,
17.Zentralafrikanische Republik.
16a.Venezuela.
(2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind
1.in der jeweils geltenden Fassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70),
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3.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 17) geändert worden ist,
4.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1),
5.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 11) geändert worden ist,
6.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25),
7.in der jeweils geltenden Fassung der Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2023/1574 (ABl. L 192 vom 31.7.2923, S. 21) geändert worden ist.
6.in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).

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# § 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:
1.Belarus,
1.(weggefallen)
2.Birma/Myanmar,
3.(weggefallen)
4.Demokratische Republik Kongo,
5.Demokratische Volksrepublik Korea,
4.(weggefallen)
5.(weggefallen)
6.Iran,
7.Libanon,
8.Libyen,
8a.Russland,
8.(weggefallen)
8a.(weggefallen)
9.Simbabwe,
10.Sudan,
10a.Südsudan,
11.Syrien,
11a.Venezuela,
12.Zentralafrikanische Republik.
10.(weggefallen)
10a.(weggefallen)
11.Syrien.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind:
1.Belarus,
2.Demokratische Republik Kongo,
3.Demokratische Volksrepublik Korea,
1.(weggefallen)
2.(weggefallen)
3.(weggefallen)
4.Iran,
5.Libanon,
6.Libyen,
6a.Russland,
6.(weggefallen)
6a.(weggefallen)
7.Simbabwe,
8.Sudan,
8a.Südsudan,
9.Syrien,
9a.Venezuela,
10.Zentralafrikanische Republik.
8.(weggefallen)
8a.(weggefallen)
9.Syrien.

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2.(weggefallen)
3.Iran,
4.Libyen,
5.Syrien,
6.Russland.
5.Syrien.
(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

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# BAPOERM_V
**Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen](§1.md)
- [§ 2 Inkrafttreten](§2.md)

3
laws_md/bapoerm_v/§1.md Normal file
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# § 1 Zuständigkeit für den Erlass von Prüfungsordnungen
Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für alle zum Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit gehörenden Dienststellen wird ermächtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Prüfungsordnungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 Satz 1 und des § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassen.

3
laws_md/bapoerm_v/§2.md Normal file
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# § 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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# BAUPG_2013
**Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte**
**Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Technische Bewertungsstelle](§1.md)
- [§ 2 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle](§2.md)
- [§ 3 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen](§3.md)
- [§ 4 Antrag auf Notifizierung](§4.md)
- [§ 6 Sprache](§6.md)
- [§ 7 Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union](§7.md)
- [§ 8 Bußgeldvorschriften](§8.md)
- [§ 9 Strafvorschriften](§9.md)
- [§ 1 Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011](§1.md)
- [§ 2 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011](§2.md)
- [§ 3 Benennende Behörde](§3.md)
- [§ 4 Technische Bewertungsstelle](§4.md)
- [§ 5 Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/3110](§5.md)
- [§ 6 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) 2024/3110](§6.md)
- [§ 7 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden](§7.md)
- [§ 8 Sprache](§8.md)
- [§ 9 Verordnungsermächtigungen](§9.md)
- [§ 10 Bußgeldvorschriften](§10.md)
- [§ 11 Strafvorschriften](§11.md)

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# § 1 Technische Bewertungsstelle
# § 1 Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.
(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(3) Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik durchgeführt.
(4) Dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat obliegen die Mitteilung nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

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# § 10 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
2.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
a)Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
b)Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
3.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine technische Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,
4.entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
5.entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist,
6.entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung trägt,
7.entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig macht,
8.entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist,
9.entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme getroffen wird,
10.entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11.entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
12.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
13.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat,
14.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
15.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet,
16.entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung oder die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht beeinträchtigen oder,
17.entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
2.entgegen Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen Wirtschaftsteilnehmer oder einen Akteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,
3.entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 1 eine Unterlage oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
4.entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2 eine Dokumentation oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.entgegen Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
6.als Hersteller entgegen Artikel 22 Absatz 4 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt der erklärten Leistung entspricht oder die Konformität sichergestellt ist,
7.entgegen Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Produkt einen dort genannten Identifizierungscode oder eine Chargen- oder Seriennummer trägt,
8.entgegen Artikel 22 Absatz 6 oder Artikel 24 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine dort genannte Produktinformation, Gebrauchsanweisung oder Sicherheitsinformation beigefügt ist,
9.entgegen Artikel 22 Absatz 11 Satz 1 oder Artikel 24 Absatz 8 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
10.entgegen Artikel 22 Absatz 12 Satz 1, Artikel 24 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 25 Absatz 6 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11.entgegen Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
12.entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Übereinstimmung des Produkts mit den dort genannten Anforderungen oder seine Leistung nachgewiesen wurde,
13.entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass der Hersteller eine dort genannte Dokumentation erstellt hat,
14.entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass ein Produkt mit einer dort genannten Kennzeichnung versehen ist,
15.entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c nicht dafür Sorge trägt, dass einem Produkt eine dort genannte Erklärung beigefügt ist und eine dort genannte Erklärung verfügbar ist,
16.entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d nicht dafür Sorge trägt, dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 5 oder 6 erfüllt,
17.entgegen Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Produkts nicht beeinträchtigen,
18.entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt,
19.entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 oder Artikel 27 Absatz 5 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Risiko vornimmt,
20.entgegen Artikel 24 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produkts macht,
21.entgegen Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
22.entgegen Artikel 25 Absatz 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
23.entgegen Artikel 27 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung oder Unterlage verfügbar ist und dem Produkt beigefügt ist,
24.entgegen Artikel 27 Absatz 5 Satz 1 die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt unterstützt,
25.entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder
26.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 67 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15 und 16 und des Absatzes 3 Nummer 5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 24 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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# § 11 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Absatz 3 Nummer 6, 9, 18, 21, 22, 26 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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# § 2 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle
# § 2 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Angabe seiner Gründe mit.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.

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# § 3 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
# § 3 Benennende Behörde
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverordnung vor.
(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist benennende Behörde im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.
(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung.
(2) Die Behörde nach Absatz 1 überwacht und bewertet die nach § 2 Absatz 1 benannte Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.

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# § 4 Antrag auf Notifizierung
# § 4 Technische Bewertungsstelle
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110, insbesondere für die in Anhang VII der Verordnung (EU)2024/3110aufgeführten Produktfamilien.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/3110 mit.
(3) Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen obliegen die Mitteilung nach Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 und die Unterrichtung nach Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110.

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# § 5 Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/3110
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU)2024/3110vor.
(2) Bewertung und Überwachung nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Für die nach Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU)2024/3110erforderliche Aufsicht gilt § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.

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# § 6 Sprache
# § 6 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) 2024/3110
Für Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der EU-Bauproduktenverordnung wird Deutsch als die zu verwendende Sprache festgelegt. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung enthaltene Anforderung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwendet wird.
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist als Akkreditierungsurkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 die Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.

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# § 7 Rechtsverordnungen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union
# § 7 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die EU-Bauproduktenverordnung fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der EU-Bauproduktenverordnung erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.
(1) Die sachliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der Verordnung (EU) 2024/3110 richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amtshandlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln:
1.die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und
2.die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze.
(2) Örtlich zuständig für die Durchführung eines Marktüberwachungsverfahrens ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, gegen den sich das Marktüberwachungsverfahren richtet, seinen Sitz hat. Dies gilt unabhängig von der Vertriebsform, über die das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.
(3) Für die Bearbeitung von Beschwerden über Nichtkonformitäten ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, der die Nichtkonformität zu verantworten hat oder das angezeigte Produkt auf dem Markt bereitstellt, seinen Sitz hat.
(4) Mit Zustimmung der nach den Absätzen 2 oder 3 örtlich zuständigen Behörde kann das Marktüberwachungsverfahren auch von einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes durchgeführt werden.
(5) Richtet sich ein Marktüberwachungsverfahren gegen einen Online-Marktplatz gemäß Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2024/3110, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das betreffende Produkt bestellt und geliefert werden kann. Sind mehrere Behörden zuständig, so führt die Marktüberwachungsbehörde des Landes das Marktüberwachungsverfahren durch, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.
(6) Ist kein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer feststellbar oder befindet sich dessen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.

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# § 8 Bußgeldvorschriften
# § 8 Sprache
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1) Die für die Leistungserklärung nach Artikel 7 Absatz 4, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 genannten Unterlagen und Informationen sind in deutscher Sprache auszuhändigen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie89/106/EWGdes Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
2.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
a)Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
b)Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
3.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine technische Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,
4.entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
5.entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei Serienfertigung beständig sichergestellt ist,
6.entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung trägt,
7.entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig macht,
8.entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Gebrauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist,
9.entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme getroffen wird,
10.entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11.entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 6 Satz 2 dieses Gesetzes, oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
12.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
13.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung erfüllt hat,
14.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
15.entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet,
16.entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Bauprodukts mit der Leistungserklärung oder die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht beeinträchtigen,
17.entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
18.einer vollziehbaren Anordnung nach
a)Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Unterabsatz 1,
b)Artikel 58 Absatz 1 oder
c)Artikel 59
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16 und 18 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) Die für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Artikel 16 Absatz 4 sowie für die Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch.

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@@ -1,3 +1,7 @@
# § 9 Strafvorschriften
# § 9 Verordnungsermächtigungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung solcher Rechtsakte der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln:
1.die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie
2.die kostenpflichtigen Tatbestände der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung sowie die Gebührensätze der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.

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@@ -75,7 +75,7 @@ Betriebschronik](§53.md)
- [§ 57 Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang](§57.md)
- [§ 57 Verordnungsermächtigung](§57.md)
- [§ 57 Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben](§57.md)
- [§ 57 Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen](§57.md)
- [§ 57 Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff](§57.md)
- [§ 58 Personenkreis](§58.md)
- [§ 59 Beschäftigung verantwortlicher Personen](§59.md)
- [§ 60 Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen,

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@@ -7,4 +7,6 @@
4.Die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 1 gilt auch für die Aufschlußergebnisse.
5.Die Erfüllung der Pflichten durch einen Unternehmer befreit die übrigen mitverpflichteten Unternehmer.
(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
(2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu prüfen. Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das Bohranzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen.
(3) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

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@@ -8,7 +8,7 @@
5.entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 der Anzeige nicht einen vorschriftsmäßigen Abbauplan beifügt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 eine wesentliche Änderung nicht unverzüglich anzeigt,
6.einen nach § 51 betriebsplanpflichtigen Betrieb ohne zugelassenen Betriebsplan errichtet, führt oder, ohne daß die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 vorliegen, einstellt oder Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan anordnet,
7.entgegen § 53 Abs. 2 dem Abschlußbetriebsplan nicht die vorgeschriebene Betriebschronik beifügt,
8.einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 3, zuwiderhandelt,
8.einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 4, zuwiderhandelt,
9.entgegen § 57 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 2, eine Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt,
10.einer Vorschrift des § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 über die Beschäftigung, Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder des § 60 Abs. 2 über die Namhaftmachung verantwortlicher Personen oder die Anzeige der Änderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt,
11.entgegen § 61 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsakte den verantwortlichen Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Kenntnis gibt,

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@@ -1,3 +1,5 @@
# § 15 Beteiligung anderer Behörden
Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.
(1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört.
(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.

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@@ -1,8 +1,13 @@
# § 36 Verfahren
Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1.Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden.
2.Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.
3.In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13 und 16 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht entgegennehmen.
4.Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist.
(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden.
(3) Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.
(4) In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13b, 16 und 17 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht entgegennehmen.
(5) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen. § 16 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist.

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@@ -25,6 +25,6 @@ wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem bet
(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.
(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.
(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser. Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Metern ein Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird.
(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

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@@ -4,4 +4,4 @@
(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.
(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

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@@ -1,6 +1,6 @@
# § 52 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 eine längere Befristung von mindestens vier und höchstens acht Jahren zulassen, wenn ihr eine Kontrolle des Betriebes auch bei einer längeren Laufzeit möglich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
1.für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;

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@@ -7,4 +7,6 @@ sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1
(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde soll bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Die Behörde kann dabei insbesondere einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunal- oder Haftpflichtversicherung, die Bergschäden absichert, fordern.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

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# § 57 Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
# § 57 Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff
(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.
(2) Auf Antrag des Unternehmers werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(2) Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen.
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Unternehmer bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
(3) Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Hierbei weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.
(4) Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung einer Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, wirkt die zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen hin.
(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:
1.bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient, innerhalb eines Jahres,
2.bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von 150 Kilowatt und darüber dient, innerhalb von zwei Jahren.
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die Fristverlängerung dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.
(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.
(6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:
1.bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres,
2.abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden, innerhalb von drei Monaten,
3.bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren.
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu sechs Monate verlängern. Bei Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt und bei Vorhaben zur Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme beträgt die Verlängerungsfrist abweichend von Satz 2 längstens drei Monate. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 rechtfertigen. Die Fristen nach Satz 1 beginnen mit Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der Frist nach Absatz 5 Satz 1. Wenn die Behörde oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die einheitliche Stelle den Träger des Vorhabens zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Satz 1 mit Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Antragsunterlagen.
(7) Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird die Entscheidung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.
(8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder der Speicherung von Wärme- oder Wasserstoff nach diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Absatz 2a erforderlich, ist kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.

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# BEG_172DV_67
**Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2024](§1.md)
- [§ 2 Inkrafttreten](§2.md)

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# § 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2024
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2024 jeweils gerundet :
[Tabelle]
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt jeweils gerundet :
[Tabelle]
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen jeweils gerundet :
[Tabelle]
(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge jeweils gerundet :
[Tabelle]
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab jeweils gerundet :
[Tabelle]
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

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# § 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.

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# BMFSTRUBVFPAKTV
**Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Bundeszentralamt für Steuern](§1.md)
- [§ 2 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren in der Zollverwaltung](§2.md)
- [§ 3 Außerkrafttreten](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren im Bundeszentralamt für Steuern
Das Bundeszentralamt für Steuern kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

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# § 2 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Straf- und Bußgeldverfahren in der Zollverwaltung
Die Zollverwaltung kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung und abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Straf- und Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

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# § 3 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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# BMIPAKTERMV
**Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundespolizei](§1.md)
- [§ 2 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundesverwaltungsamtes](§2.md)
- [§ 3 Außerkrafttreten](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundespolizei
Die Bundespolizei kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

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# § 2 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

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# § 3 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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# BMLEHSTRUBVFPAKTV
**Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung](§1.md)
- [§ 2 Außerkrafttreten](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 2 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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# § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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# BMVGVERFWDO2025UBVERFPAKTV
**Verordnung zur Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Geltungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten](§2.md)
- [§ 3 Außerkrafttreten](§3.md)
- [§ 4 Inkrafttreten](§4.md)

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# § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1.die Wehrdisziplinaranwaltschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
2.die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht sowie
3.die Bußgeldverfahren bearbeitenden Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

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# § 2 Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten
(1) Abweichend von § 94 Absatz 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft in den Verfahren, die sich nach der Wehrdisziplinarordnung richten, Akten
1.in Papierform anlegen,
2.in Papierform führen sowie
3.in Papierform weiterführen.
Dies gilt auch für die den Wehrdisziplinaranwaltschaften und der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft von anderen Stellen übermittelten Akten.
(2) Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Dienststellen, die Bußgeldverfahren bearbeiten, in Bußgeldverfahren Akten in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 3 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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@@ -0,0 +1,3 @@
# § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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# BMWIEBVERFPAKTV
**Verordnung zur Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle](§1.md)
- [§ 2 Außerkrafttreten](§2.md)
- [§ 3 Inkrafttreten](§3.md)

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# § 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Das Bundeskartellamt, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

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