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# § 4 Anforderungen an Schiffsausrüstung
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Ein Wirtschaftsakteur darf Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn diese im Zeitpunkt der Bereitstellung
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1.den Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie den Prüfnormen der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU entspricht,
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2.ein ordnungsgemäßes EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 durchlaufen hat und die notwendigen und gültigen Konformitätsbescheinigungen vorhanden sind,
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3.mit einem Steuerrad-Kennzeichen nach § 12 oder einer elektronischen Kennzeichnung nach § 13 versehen ist und die übrigen Kennzeichnungspflichten dieser Verordnung erfüllt,
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4.über eine bezogen auf die jeweilige Schiffsausrüstung aktuelle und durch den Hersteller korrekt ausgestellte EU-Konformitätserklärung nach § 11 verfügt und
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5.mit allen erforderlichen Anleitungen und Informationen nach § 26 Absatz 4 ausgestattet ist und der Hersteller die in Anhang II Abschnitt I Nummer 3 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 im Fall einer Baumusterprüfung und Abschnitt V Nummer 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 im Fall einer Einzelprüfung genannten zugehörigen technischen Unterlagen vollständig erstellt hat und diese aufbewahrt und bereithält.
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