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# § 3 Zuständige Behörde
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(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus den §§ 23, 29, 31 und 32 sowie im Fall von nautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten und Geräten sowie Funkanlagen für die Aufgaben aus den §§ 8, 9 und 33 Absatz 2.
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(2) Die Berufsgenossenschaft ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus § 6 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 bis 4 sowie aus den §§ 8 und 9, soweit nicht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 1 zuständig ist.
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