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# § 22 Zweigunternehmen und Vergabe von Unteraufträgen
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(1) Vergibt die Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, hat sie
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1.sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt, und
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2.das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie über die von ihr nach Nummer 1 ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
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Die Konformitätsbewertungsstelle ist verantwortlich für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden.
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(2) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Hersteller dem zustimmt.
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(3) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm nach der Richtlinie 2014/90/EU ausgeführten Arbeiten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Verlangen vorzulegen.
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