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# § 18 Antrag auf Erteilung der Befugnis
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(1) Der Antrag auf Erteilung der Befugnis, als deutsche notifizierte Stelle zur Durchführung von EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 tätig zu werden, ist an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu richten. Dem Antrag ist folgendes beizufügen:
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1.eine Beschreibung der vorgesehenen Konformitätsbewertungstätigkeiten,
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2.eine Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule,
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3.eine Auflistung der Schiffsausrüstung, für die der Antragsteller die Kompetenz beansprucht und die Befugniserteilung beantragt,
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4.ein Nachweis über die Rechtspersönlichkeit der Stelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1,
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5.ein Nachweis über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Absatz 2,
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6.ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012,
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7.ein Nachweis der sachlichen und personellen Unabhängigkeit nach § 15,
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8.ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle nach § 16 und
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9.ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Befähigung und Fachkompetenz des Personals nach § 17.
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(2) Wenn es sich um den Antrag einer Behörde nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 handelt, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.
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(3) Kann eine einschlägige Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, vorgelegt werden, entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, welche Unterlagen nach Absatz 1 dem Antrag beizufügen sind.
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