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# § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Schiffsausrüstung und das Verfahren zur Feststellung des Erfüllens der Anforderungen an Schiffsausrüstung,
1.mit der ein Schiff unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten ausgestattet oder auszustatten ist oder
2.die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt wird und einer Zulassungspflicht nach der Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt.
(2) Ausstattungspflichten eines Schiffes unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten, insbesondere nach der Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.