Update laws from RSS - 2026-07-01 21:07:46 UTC

This commit is contained in:
LawGit Bot
2026-07-01 21:07:46 +00:00
parent 3bc7e906ed
commit b057ffa364
117 changed files with 1404 additions and 25 deletions

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4 Mehrurlaub
(1) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub, der, ausgehend von einer jahresdurchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage, je Kalenderjahr neun Tage beträgt (Mehrurlaub). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Mehrurlaub entsprechend.
(2) Soweit tarifliche, betriebliche, arbeitsvertragliche oder sonstige Regelungen insgesamt einen über den gesetzlichen Erholungsurlaub hinausgehenden Anspruch auf bezahlten Urlaub vorsehen, entsteht der Anspruch auf Mehrurlaub nicht. Gesetzlicher Erholungsurlaub ist der bezahlte Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie nach anderen Gesetzen.
(3) Im Übrigen gelten für den Mehrurlaub die gesetzlichen Bestimmungen.