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# § 5 Meisterprüfungsprojekt
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(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einer Dienstleistung entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.
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(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist der gesamte Prozess der Versorgung mit Kontaktlinsen auszuführen:
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1.im Rahmen der Planungsarbeiten folgende Tätigkeiten durchführen und jeweilige Ergebnisse bewerten und dabei
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a)eine augenoptische Anamnese,
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b)eine Sehschärfenbestimmung,
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c)ein oder mehrere Eingangsteste sowie
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d)eine Refraktionsbestimmung für die Ferne, einschließlich der Prüfung auf Refraktionsgleichgewicht und des monokularen Feinabgleichs unter binokularen Bedingungen,
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2.im Rahmen der Durchführungsarbeiten den vorderen und hinteren Augenabschnitt inspizieren, die Ergebnisse beurteilen, die notwendigen Messwerte für eine Kontaktlinsenpassung ermitteln sowie die Anpassung der Kontaktlinsen vornehmen mit
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a)einer formstabilen Kontaktlinse sowie einer hydrophilen Kontaktlinse oder
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b)zwei formstabilen Kontaktlinsen,
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3.im Rahmen der Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten eine Kalkulation sowie eine Dokumentation erstellen.
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(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
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(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.
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(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
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1.die Planungsarbeiten mit 40 Prozent,
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2.die Durchführungsarbeiten mit 45 Prozent und
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3.die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Kalkulation und der Dokumentation mit 15 Prozent.
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