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# § 3 Meisterprüfungsberufsbild
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In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende berufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.einen Betrieb im Augenoptiker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
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a)der Kostenstrukturen,
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b)der Wettbewerbssituation,
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c)der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung des Personals,
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d)der Betriebsorganisation,
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e)des Qualitätsmanagements,
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f)des Arbeitsschutzrechtes,
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g)des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
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h)der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
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i)technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
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2.Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Arbeits- und Geschäftsprozesse entwickeln und umsetzen,
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3.Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
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4.Arbeits- und Geschäftsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
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5.Leistungen im Augenoptiker-Handwerk erbringen, insbesondere
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a)augenoptische Anamnesen, Sehschärfenbestimmungen sowie Eingangsteste durchführen, dokumentieren und beurteilen,
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b)Refraktionsbestimmungen sowie Binokularprüfungen, jeweils zur Feststellung und Korrektion optischer Ursachen von verminderter Sehleistung, auch bei verminderter Sehleistung trotz Korrektion, durchführen, dokumentieren und bewerten,
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c)augenoptische Teste und Untersuchungen des vorderen Augenabschnitts sowie des hinteren Augenabschnitts sowie des visuellen Systems, jeweils zur Feststellung von Auffälligkeiten durchführen, dokumentieren und im Hinblick auf die Handlungsempfehlungen nach Buchstabe f bewerten,
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d)Informationen über Risikofaktoren für Augenerkrankungen, auch als Vorsorgemaßnahmen, bereitstellen,
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e)Ergebnisse automatisierter optometrischer Verfahren analysieren, bewerten und in kundengerechter Sprache unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunizieren,
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f)Handlungsempfehlungen für die weitere Vorgehensweise geben und dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf
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aa)die Maßnahmen zur Korrektion von Refraktionsfehlern,
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bb)die Vermeidung, die Linderung oder die Abklärung von Sehstörungen sowie
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cc)die Empfehlung eines Arztbesuchs,
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g)Kundinnen und Kunden mit Korrektionsbrillen versorgen, dabei
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aa)Kundinnen und Kunden bezüglich Brillengläser sowie Brillenfassungen beraten,
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bb)Korrektionswerte sowie Zentrierdaten festlegen, dokumentieren und bewerten,
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cc)Brillen fertigen,
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dd)Endanpassungen vornehmen,
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ee)Funktionskontrollen durchführen,
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ff)Korrektionsbrillen abgeben,
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gg)Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie
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hh)regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
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h)Kundinnen und Kunden mit Kontaktlinsen versorgen, dabei
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aa)Kundinnen und Kunden bezüglich Kontaktlinsen beraten,
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bb)den vorderen Augenabschnitt bewerten,
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cc)Korrektionswerte festlegen sowie dokumentieren,
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dd)Kontaktlinsenanpassungen vornehmen,
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ee)Funktionskontrollen der Kontaktlinsen durchführen und Ergebnisse daraus bewerten,
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ff)Kundinnen und Kunden beraten und in die Handhabung und Pflege einweisen sowie
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gg)regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
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i)Kundinnen und Kunden mit Sondersehhilfen versorgen, dabei
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aa)Kundinnen und Kunden bezüglich Sondersehhilfen beraten,
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bb)Korrektionswerte und Anpassparameter festlegen sowie dokumentieren,
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cc)Sondersehhilfen fertigen,
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dd)Endanpassungen vornehmen,
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ee)Funktionskontrollen durchführen,
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ff)Sondersehhilfen abgeben,
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gg)Kundinnen und Kunden beraten sowie in die Handhabung und Pflege einweisen sowie
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hh)regelmäßige Funktionskontrollen durchführen,
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6.biomedizinische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
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a)anatomische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System,
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b)physiologische Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf das visuelle System,
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c)Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminderungen,
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d)Fertigungsgenauigkeit und Toleranzen,
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e)die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
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f)den Stand der Technik,
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g)das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel und Betriebsmittel sowie
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h)die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
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7.Arten und Eigenschaften von
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a)zu bearbeitenden Materialien sowie zu bearbeitenden Produkten sowie
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b)zu verwendenden Materialien sowie zu verwendenden Produkten berücksichtigen,
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8.Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
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9.fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
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10.erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen.
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