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# ERVDPMAV_2026
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**Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Einreichung elektronischer Dokumente](§1.md)
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- [§ 2 Einreichung über digitale Dienste](§2.md)
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- [§ 3 Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung](§3.md)
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- [§ 4 Einreichung auf einem Datenträger](§4.md)
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- [§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente](§5.md)
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- [§ 6 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen](§6.md)
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- [§ 7 Einreichung in Beschwerdeverfahren](§7.md)
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- [§ 8 Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektPro](§8.md)
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# § 1 Einreichung elektronischer Dokumente
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(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
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1.in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
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2.in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
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3.in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411,
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4.in Verfahren nach dem Designgesetz.
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(2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.
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(3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
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# § 2 Einreichung über digitale Dienste
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(1) Elektronische Dokumente können beim Deutschen Patent- und Markenamt über diejenigen digitalen Dienste eingereicht werden, die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt
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1.auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zur Verfügung gestellt werden oder
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2.auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts benannt werden.
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(2) Elektronische Dokumente können auch durch Zugänglichmachung in einer vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür anerkannten Datenbank eingereicht werden, wenn der Anmelder den Abruf aus der Datenbank unter Angabe der erforderlichen Informationen beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die anerkannten Datenbanken bekannt.
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(3) Die Nutzung der digitalen Dienste nach Absatz 1 setzt eine Registrierung voraus. Die Registrierung erfolgt
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1.durch Identitätsnachweis über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes in einem Verfahren nach § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes oder
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2.in einem anderen vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Registrierungsverfahren.
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Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt die Authentisierung für die Einreichung elektronischer Dokumente durch die vom Deutschen Patent- und Markenamt anerkannten Authentisierungsmittel. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Registrierungsverfahren und die Einzelheiten hierzu sowie die anerkannten Authentisierungsmittel bekannt.
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(4) Elektronische Dokumente können auch ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 über digitale Dienste nach Absatz 1 eingereicht werden:
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1.in Markenverfahren
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a)für Anmeldungen,
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b)für Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989 (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017),
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2.in Designverfahren
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a)für Anmeldungen,
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b)für Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann weitere Verfahrenshandlungen bestimmen, bei denen elektronische Dokumente ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen auf seiner Internetseite bekannt.
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(5) Werden nach Absatz 1 Nummer 2 digitale Dienste einer europäischen oder internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation benannt, so gelten für die Einreichung elektronischer Dokumente über diese digitalen Dienste abweichend von den Absätzen 3 und 4 ausschließlich die für die Nutzung dieser elektronischen Systeme geltenden Anforderungen an die Registrierung und Authentisierung.
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# § 3 Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung
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(1) Während einer Anhörung oder einer mündlichen Verhandlung können elektronische Dokumente über eine vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür zur Verfügung gestellte digitale Austauschplattform eingereicht und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht werden.
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(2) Der Zugang zur digitalen Austauschplattform erfordert einen Identitätsnachweis der Verfahrensbeteiligten.
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# § 4 Einreichung auf einem Datenträger
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(1) Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden.
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(2) Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet. Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben.
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(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt.
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# § 5 Zustellung elektronischer Dokumente
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(1) Die Zustellung eines elektronischen Dokuments kann mit Einwilligung des Beteiligten durch Bereitstellung zum Datenabruf über die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten oder dort benannten digitalen Dienste nach § 2 Absatz 1 erfolgen. Der Beteiligte ist vor der Einwilligung über die Rechtsfolgen der Zustellung zu informieren. Für den Abruf elektronischer Dokumente gilt § 2 Absatz 3 entsprechend. Die abrufberechtigte Person wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt.
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(2) Das elektronische Dokument gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt. Im Zweifel hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Eintritt der in Satz 1 bestimmten Fiktionswirkung den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen.
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(3) Für die Zustellung elektronischer Dokumente finden § 5 Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 und 7 sowie § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung.
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# § 6 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
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Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite bekannt:
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1.die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 2 bis 4 eingereichten elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen,
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2.die Einzelheiten der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument sowie
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3.weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung nach den §§ 2 bis 4 erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.
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# § 7 Einreichung in Beschwerdeverfahren
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Für die Einreichung elektronischer Dokumente in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 des Patentgesetzes, gemäß § 18 des Gebrauchsmustergesetzes, gemäß den §§ 66 und 133 des Markengesetzes und gemäß § 23 Absatz 4 des Designgesetzes sind diese zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
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# § 8 Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektPro
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(1) § 2 Absatz 3 gilt nicht für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.
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(2) Für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
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(3) § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Zustellung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.
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(4) Für den Abruf elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Authentisierungsmittel zu verwenden. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Authentisierungsmittel und die Einzelheiten hierzu bekannt.
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