From a83cb01ba454207a630179d0e4522f4cec9a52ac Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: LawGit Bot Date: Sun, 1 Mar 2026 21:09:31 +0000 Subject: [PATCH] Update laws from RSS - 2026-03-01 21:09:31 UTC --- last_update.txt | 2 +- .../ervdpmav_2026_2026-03-01_06a298d3.xml | 11 ++++++++ laws/ervdpmav_2026/last_stand.txt | 1 + .../gwgmeldv/gwgmeldv_2026-03-01_b51283e1.xml | 10 ++++++++ laws/gwgmeldv/last_stand.txt | 1 + laws_md/ervdpmav_2026/README.md | 16 ++++++++++++ laws_md/ervdpmav_2026/§1.md | 11 ++++++++ laws_md/ervdpmav_2026/§2.md | 25 +++++++++++++++++++ laws_md/ervdpmav_2026/§3.md | 5 ++++ laws_md/ervdpmav_2026/§4.md | 7 ++++++ laws_md/ervdpmav_2026/§5.md | 7 ++++++ laws_md/ervdpmav_2026/§6.md | 6 +++++ laws_md/ervdpmav_2026/§7.md | 3 +++ laws_md/ervdpmav_2026/§8.md | 9 +++++++ laws_md/gwgmeldv/README.md | 13 ++++++++++ laws_md/gwgmeldv/§1.md | 3 +++ laws_md/gwgmeldv/§2.md | 9 +++++++ laws_md/gwgmeldv/§3.md | 22 ++++++++++++++++ laws_md/gwgmeldv/§4.md | 3 +++ laws_md/gwgmeldv/§5.md | 3 +++ laws_metadata.json | 10 ++++++++ 21 files changed, 176 insertions(+), 1 deletion(-) create mode 100644 laws/ervdpmav_2026/ervdpmav_2026_2026-03-01_06a298d3.xml create mode 100644 laws/ervdpmav_2026/last_stand.txt create mode 100644 laws/gwgmeldv/gwgmeldv_2026-03-01_b51283e1.xml create mode 100644 laws/gwgmeldv/last_stand.txt create mode 100644 laws_md/ervdpmav_2026/README.md create mode 100644 laws_md/ervdpmav_2026/§1.md create mode 100644 laws_md/ervdpmav_2026/§2.md create mode 100644 laws_md/ervdpmav_2026/§3.md create mode 100644 laws_md/ervdpmav_2026/§4.md create mode 100644 laws_md/ervdpmav_2026/§5.md create mode 100644 laws_md/ervdpmav_2026/§6.md create mode 100644 laws_md/ervdpmav_2026/§7.md create mode 100644 laws_md/ervdpmav_2026/§8.md create mode 100644 laws_md/gwgmeldv/README.md create mode 100644 laws_md/gwgmeldv/§1.md create mode 100644 laws_md/gwgmeldv/§2.md create mode 100644 laws_md/gwgmeldv/§3.md create mode 100644 laws_md/gwgmeldv/§4.md create mode 100644 laws_md/gwgmeldv/§5.md diff --git a/last_update.txt b/last_update.txt index ac7bdd89..edc04df8 100644 --- a/last_update.txt +++ b/last_update.txt @@ -1 +1 @@ -2026-02-28T21:08:43.430810 \ No newline at end of file +2026-03-01T21:09:17.945793 \ No newline at end of file diff --git a/laws/ervdpmav_2026/ervdpmav_2026_2026-03-01_06a298d3.xml b/laws/ervdpmav_2026/ervdpmav_2026_2026-03-01_06a298d3.xml new file mode 100644 index 00000000..c40b453e --- /dev/null +++ b/laws/ervdpmav_2026/ervdpmav_2026_2026-03-01_06a298d3.xml @@ -0,0 +1,11 @@ + +ERVDPMAV 2026ERVDPMAV2026-02-25BGBl. I2026, Nr. 50Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und MarkenamtSonstErsetzt V 424-1-13 v. 1.11.2013 I 3906 (ERVDPMAV 2013)


(+++ Textnachweis ab: 1.3.2026 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 25.2.2026 I Nr. 50 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 1.3.2026 in Kraft.

+ERVDPMAV 2026ERVDPMAV§ 1Einreichung elektronischer Dokumente

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1.
in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
2.
in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
3.
in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411,
4.
in Verfahren nach dem Designgesetz.

(2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.

(3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 25.2.2026 I Nr. 50 +++)

+ERVDPMAV 2026ERVDPMAV§ 2Einreichung über digitale Dienste

(1) Elektronische Dokumente können beim Deutschen Patent- und Markenamt über diejenigen digitalen Dienste eingereicht werden, die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt

1.
auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zur Verfügung gestellt werden oder
2.
auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts benannt werden.

(2) Elektronische Dokumente können auch durch Zugänglichmachung in einer vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür anerkannten Datenbank eingereicht werden, wenn der Anmelder den Abruf aus der Datenbank unter Angabe der erforderlichen Informationen beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die anerkannten Datenbanken bekannt.

(3) Die Nutzung der digitalen Dienste nach Absatz 1 setzt eine Registrierung voraus. Die Registrierung erfolgt

1.
durch Identitätsnachweis über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes in einem Verfahren nach § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes oder
2.
in einem anderen vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Registrierungsverfahren.
Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt die Authentisierung für die Einreichung elektronischer Dokumente durch die vom Deutschen Patent- und Markenamt anerkannten Authentisierungsmittel. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Registrierungsverfahren und die Einzelheiten hierzu sowie die anerkannten Authentisierungsmittel bekannt.

(4) Elektronische Dokumente können auch ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 über digitale Dienste nach Absatz 1 eingereicht werden:

1.
in Markenverfahren
a)
für Anmeldungen,
b)
für Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989 (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017),
2.
in Designverfahren
a)
für Anmeldungen,
b)
für Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann weitere Verfahrenshandlungen bestimmen, bei denen elektronische Dokumente ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen auf seiner Internetseite bekannt.

(5) Werden nach Absatz 1 Nummer 2 digitale Dienste einer europäischen oder internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation benannt, so gelten für die Einreichung elektronischer Dokumente über diese digitalen Dienste abweichend von den Absätzen 3 und 4 ausschließlich die für die Nutzung dieser elektronischen Systeme geltenden Anforderungen an die Registrierung und Authentisierung.

+ERVDPMAV 2026ERVDPMAV§ 3Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung

(1) Während einer Anhörung oder einer mündlichen Verhandlung können elektronische Dokumente über eine vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür zur Verfügung gestellte digitale Austauschplattform eingereicht und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht werden.

(2) Der Zugang zur digitalen Austauschplattform erfordert einen Identitätsnachweis der Verfahrensbeteiligten.

+ERVDPMAV 2026ERVDPMAV§ 4Einreichung auf einem Datenträger

(1) Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden.

(2) Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet. Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt.

+ERVDPMAV 2026ERVDPMAV§ 5Zustellung elektronischer Dokumente

(1) Die Zustellung eines elektronischen Dokuments kann mit Einwilligung des Beteiligten durch Bereitstellung zum Datenabruf über die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten oder dort benannten digitalen Dienste nach § 2 Absatz 1 erfolgen. Der Beteiligte ist vor der Einwilligung über die Rechtsfolgen der Zustellung zu informieren. Für den Abruf elektronischer Dokumente gilt § 2 Absatz 3 entsprechend. Die abrufberechtigte Person wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt.

(2) Das elektronische Dokument gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt. Im Zweifel hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Eintritt der in Satz 1 bestimmten Fiktionswirkung den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen.

(3) Für die Zustellung elektronischer Dokumente finden § 5 Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 und 7 sowie § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung.

+ERVDPMAV 2026ERVDPMAV§ 6Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite bekannt:

1.
die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 2 bis 4 eingereichten elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen,
2.
die Einzelheiten der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument sowie
3.
weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung nach den §§ 2 bis 4 erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.

+ERVDPMAV 2026ERVDPMAV§ 7Einreichung in Beschwerdeverfahren

Für die Einreichung elektronischer Dokumente in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 des Patentgesetzes, gemäß § 18 des Gebrauchsmustergesetzes, gemäß den §§ 66 und 133 des Markengesetzes und gemäß § 23 Absatz 4 des Designgesetzes sind diese zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

+ERVDPMAV 2026ERVDPMAV§ 8Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektPro

(1) § 2 Absatz 3 gilt nicht für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.

(2) Für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(3) § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Zustellung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.

(4) Für den Abruf elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Authentisierungsmittel zu verwenden. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Authentisierungsmittel und die Einzelheiten hierzu bekannt.

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/ervdpmav_2026/last_stand.txt b/laws/ervdpmav_2026/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..96155053 --- /dev/null +++ b/laws/ervdpmav_2026/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +6e44580bc4dc629f10d7542d5809a8d6 \ No newline at end of file diff --git a/laws/gwgmeldv/gwgmeldv_2026-03-01_b51283e1.xml b/laws/gwgmeldv/gwgmeldv_2026-03-01_b51283e1.xml new file mode 100644 index 00000000..a330df57 --- /dev/null +++ b/laws/gwgmeldv/gwgmeldv_2026-03-01_b51283e1.xml @@ -0,0 +1,10 @@ + +GwGMeldVGwGMeldV2025-08-26BGBl. I2025, Nr. 200GwG-MeldeverordnungVerordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes

EU-Rechtsakte (Stand 26.8.2025):

1.
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert worden ist
2.
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024; L, 2024/90658, 30.10.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist


(+++ Textnachweis ab: 1.3.2026 +++)

+GwGMeldVEingangsformel

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist:

+GwGMeldV§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind.

+GwGMeldV§ 2Form elektronischer Meldungen

(1) Zur elektronischen Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes ist das von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehene elektronische Datenverarbeitungsverfahren zu nutzen. Dies gilt auch, wenn Verpflichtete oder Aufsichtsbehörden (Meldende) von sich aus oder auf Anforderung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nachträglich eine Meldung um erforderliche Angaben nach § 3 ergänzen oder nachträglich die Formanforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen.

(2) Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen.

(3) Anlagen sollen der Meldung in einem von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.

(4) Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so können die alternativen Übermittlungswege genutzt werden, über die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf ihrer Internetseite informiert. § 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bleibt unberührt.

+GwGMeldV§ 3Erforderliche Angaben in Meldungen

(1) Die Meldung muss enthalten:

1.
das Aktenzeichen oder ein sonstiges Bezugskennzeichen des Meldenden,
2.
falls ein Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Meldung naheliegt, das Aktenzeichen oder das sonstige Bezugskennzeichen gemäß Nummer 1 der vorausgegangenen Meldung sowie das zu der vorausgegangenen Meldung gehörende Aktenzeichen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
3.
die Angabe eines oder mehrerer der von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Auswahl gestellten Meldegründe,
4.
falls wegen des zu meldenden Sachverhalts eine Strafanzeige erstattet wurde, die Nennung der Strafverfolgungsbehörde und des Aktenzeichens der Strafverfolgungsbehörde, wenn es dem Meldenden bekannt ist,
5.
falls der Meldende ein behördliches Auskunftsersuchen erhalten hat, ein Zusammenhang mit dem Sachverhalt besteht und keine Offenbarungsverbote entgegenstehen, die Nennung der Behörde und des Aktenzeichens,
6.
bei Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes,
a)
falls der Verpflichtete wegen des Sachverhalts eine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgegeben hat, das Bezugskennzeichen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
b)
falls der Verpflichtete beabsichtigt, wegen des Sachverhalts eine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzugeben, einen Hinweis auf diese Absicht.

(2) Die Meldung muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten und darin die Tatsachen beschreiben, aus denen sich die Meldepflicht gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes ergibt. Zu den erforderlichen Angaben gehören bei Meldungen von Verpflichteten insbesondere:

1.
von dem Verpflichteten in Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende Personen gemäß § 11 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes erhobene Daten,
2.
von dem Verpflichteten in Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes erhobene Daten,
3.
von dem Verpflichteten gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes eingeholte Informationen über den Zweck und die Art einer Geschäftsbeziehung.

(3) Die Meldenden haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Angaben zu machen, soweit bei ihnen diese Informationen vorliegen und diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.

(4) Sachverhalte, die verschiedene natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften betreffen, dürfen nur dann in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn die Sachverhalte miteinander zusammenhängen. Die betroffenen Personen und Personengesellschaften sind jeweils gesondert in die dafür von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen Felder einzutragen.

(5) Der Meldung sind von dem Verpflichteten als Anlagen die von ihm gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 des Geldwäschegesetzes aufbewahrten Unterlagen beizufügen, soweit diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 26.8.2025 I Nr. 200 +++)

+GwGMeldV§ 4Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen

Um zu überprüfen, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben nach § 3 Absatz 1 bis 3 enthalten, kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen technische Verfahren einsetzen.

+GwGMeldV§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.

+GwGMeldVAnlage(zu § 3 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 200, S. 4 - 5)

A) Allgemeine Angaben

1.
Bei einer Geschäftsbeziehung: Datum des Beginns und der etwaigen Beendigung der Geschäftsbeziehung,
2.
bei einem Konto:
a)
gegenwärtige und frühere Kontoinhaber,
b)
gegenwärtige und frühere Verfügungsberechtigte,
c)
kontoführendes Institut,
d)
Kontonummer, bei Zahlungskonten gemäß § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Form der internationalen Nummer des Zahlungskontos (IBAN),
e)
Kontoart,
f)
Währung, in der das Konto geführt wird,
g)
Datum der Eröffnung und gegebenenfalls der Auflösung des Kontos,
h)
letzter Kontostand,
3.
bei einem Schließfach: Inhaber und Schließfachnummer,
4.
Angaben zu Vermögensgegenständen im Sinne des § 1 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes,
5.
bei einer Immobilie im Sinne des § 1 Absatz 7a des Geldwäschegesetzes:
a)
Grundbuchamt,
b)
Grundbuchblatt,
c)
aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes:
aa)
laufende Nummer der Immobilie,
bb)
Gemarkung, Flur und Flurstück,
cc)
Wirtschaftsart und Lage,
dd)
Größe,
d)
Kaufpreis.

B) Zusätzliche Angaben bei Transaktionen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes

1.
Transaktionsnummer, im Fall mehrerer in einer Meldung zusammengefasster Transaktionen für jede Transaktion gesondert, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle der Transaktionsnummer die Transaktionsidentifikationsnummer als Transaction-ID,
2.
Transaktionsverfahren,
3.
an der Transaktion Beteiligte,
4.
bei Transaktionen mit mehr als zwei Beteiligten: Land des Wohnsitzes oder Sitzes sowie die jeweilige Rolle der Beteiligten,
5.
Datum der Transaktion,
6.
Betrag der Transaktion in Zahlen unter Angabe der Währung, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle des Betrags die Angabe des Kryptowertes und des Wechselkurses,
7.
Art der Transaktion,
8.
Art des Vermögenswertes, der Gegenstand der Transaktion ist oder mit ihr im Zusammenhang steht,
9.
bei Transaktionen mit dem Verfahren der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT):
a)
kontoführendes Institut,
b)
in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen,
aa)
internationale Nummer eines Zahlungskontos des Zahlungsdienstnutzers,
bb)
internationale Bankleitzahl (Business Identifier Code – BIC),
10.
bei Transaktionen mit anderen Kontonummernsystemen als SWIFT:
a)
kontoführendes Institut,
b)
Kontonummer,
c)
Bankleitzahl,
11.
Herkunfts- und Zielland der Transaktion (soweit nicht bereits aus Nummer 9 oder 10 ersichtlich).

C) Zusätzliche Angaben bei Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes

1.
Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114,
2.
Inhaber und Bevollmächtigte des betreffenden Kryptowertekontos,
3.
weitere Informationen zur Unterscheidung unterschiedlicher Kryptowertekonten,
4.
bei einem Kryptowertetransfer im Sinne des § 1 Absatz 30 des Geldwäschegesetzes:
a)
Blockchain-Transactions-ID,
b)
Transaktionsbetrag in Einheiten des Kryptowertes und des Wechselkurses.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 26.8.2025 I Nr. 200 +++)

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws/gwgmeldv/last_stand.txt b/laws/gwgmeldv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/gwgmeldv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws_md/ervdpmav_2026/README.md b/laws_md/ervdpmav_2026/README.md new file mode 100644 index 00000000..bfb50c0c --- /dev/null +++ b/laws_md/ervdpmav_2026/README.md @@ -0,0 +1,16 @@ +# ERVDPMAV_2026 + +**Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Einreichung elektronischer Dokumente](§1.md) +- [§ 2 Einreichung über digitale Dienste](§2.md) +- [§ 3 Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung](§3.md) +- [§ 4 Einreichung auf einem Datenträger](§4.md) +- [§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente](§5.md) +- [§ 6 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen](§6.md) +- [§ 7 Einreichung in Beschwerdeverfahren](§7.md) +- [§ 8 Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektPro](§8.md) diff --git a/laws_md/ervdpmav_2026/§1.md b/laws_md/ervdpmav_2026/§1.md new file mode 100644 index 00000000..7b401c3d --- /dev/null +++ b/laws_md/ervdpmav_2026/§1.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 1 Einreichung elektronischer Dokumente + +(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden: +1.in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen, +2.in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz, +3.in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411, +4.in Verfahren nach dem Designgesetz. + +(2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden. + +(3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt. diff --git a/laws_md/ervdpmav_2026/§2.md b/laws_md/ervdpmav_2026/§2.md new file mode 100644 index 00000000..ae8d900c --- /dev/null +++ b/laws_md/ervdpmav_2026/§2.md @@ -0,0 +1,25 @@ +# § 2 Einreichung über digitale Dienste + +(1) Elektronische Dokumente können beim Deutschen Patent- und Markenamt über diejenigen digitalen Dienste eingereicht werden, die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt +1.auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zur Verfügung gestellt werden oder +2.auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts benannt werden. + +(2) Elektronische Dokumente können auch durch Zugänglichmachung in einer vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür anerkannten Datenbank eingereicht werden, wenn der Anmelder den Abruf aus der Datenbank unter Angabe der erforderlichen Informationen beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die anerkannten Datenbanken bekannt. + +(3) Die Nutzung der digitalen Dienste nach Absatz 1 setzt eine Registrierung voraus. Die Registrierung erfolgt +1.durch Identitätsnachweis über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes in einem Verfahren nach § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes oder +2.in einem anderen vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Registrierungsverfahren. +Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt die Authentisierung für die Einreichung elektronischer Dokumente durch die vom Deutschen Patent- und Markenamt anerkannten Authentisierungsmittel. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Registrierungsverfahren und die Einzelheiten hierzu sowie die anerkannten Authentisierungsmittel bekannt. + +(4) Elektronische Dokumente können auch ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 über digitale Dienste nach Absatz 1 eingereicht werden: +1.in Markenverfahren +a)für Anmeldungen, +b)für Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989 (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), + +2.in Designverfahren +a)für Anmeldungen, +b)für Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. + +Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann weitere Verfahrenshandlungen bestimmen, bei denen elektronische Dokumente ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen auf seiner Internetseite bekannt. + +(5) Werden nach Absatz 1 Nummer 2 digitale Dienste einer europäischen oder internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation benannt, so gelten für die Einreichung elektronischer Dokumente über diese digitalen Dienste abweichend von den Absätzen 3 und 4 ausschließlich die für die Nutzung dieser elektronischen Systeme geltenden Anforderungen an die Registrierung und Authentisierung. diff --git a/laws_md/ervdpmav_2026/§3.md b/laws_md/ervdpmav_2026/§3.md new file mode 100644 index 00000000..12ace2c6 --- /dev/null +++ b/laws_md/ervdpmav_2026/§3.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 3 Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung + +(1) Während einer Anhörung oder einer mündlichen Verhandlung können elektronische Dokumente über eine vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür zur Verfügung gestellte digitale Austauschplattform eingereicht und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht werden. + +(2) Der Zugang zur digitalen Austauschplattform erfordert einen Identitätsnachweis der Verfahrensbeteiligten. diff --git a/laws_md/ervdpmav_2026/§4.md b/laws_md/ervdpmav_2026/§4.md new file mode 100644 index 00000000..309e7ec8 --- /dev/null +++ b/laws_md/ervdpmav_2026/§4.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 4 Einreichung auf einem Datenträger + +(1) Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden. + +(2) Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet. Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben. + +(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt. diff --git a/laws_md/ervdpmav_2026/§5.md b/laws_md/ervdpmav_2026/§5.md new file mode 100644 index 00000000..48ca7e01 --- /dev/null +++ b/laws_md/ervdpmav_2026/§5.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 5 Zustellung elektronischer Dokumente + +(1) Die Zustellung eines elektronischen Dokuments kann mit Einwilligung des Beteiligten durch Bereitstellung zum Datenabruf über die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten oder dort benannten digitalen Dienste nach § 2 Absatz 1 erfolgen. Der Beteiligte ist vor der Einwilligung über die Rechtsfolgen der Zustellung zu informieren. Für den Abruf elektronischer Dokumente gilt § 2 Absatz 3 entsprechend. Die abrufberechtigte Person wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. + +(2) Das elektronische Dokument gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt. Im Zweifel hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Eintritt der in Satz 1 bestimmten Fiktionswirkung den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. + +(3) Für die Zustellung elektronischer Dokumente finden § 5 Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 und 7 sowie § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung. diff --git a/laws_md/ervdpmav_2026/§6.md b/laws_md/ervdpmav_2026/§6.md new file mode 100644 index 00000000..bc431f1f --- /dev/null +++ b/laws_md/ervdpmav_2026/§6.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 6 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen + +Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite bekannt: +1.die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 2 bis 4 eingereichten elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen, +2.die Einzelheiten der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument sowie +3.weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung nach den §§ 2 bis 4 erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten. diff --git a/laws_md/ervdpmav_2026/§7.md b/laws_md/ervdpmav_2026/§7.md new file mode 100644 index 00000000..4c5b7385 --- /dev/null +++ b/laws_md/ervdpmav_2026/§7.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 7 Einreichung in Beschwerdeverfahren + +Für die Einreichung elektronischer Dokumente in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 des Patentgesetzes, gemäß § 18 des Gebrauchsmustergesetzes, gemäß den §§ 66 und 133 des Markengesetzes und gemäß § 23 Absatz 4 des Designgesetzes sind diese zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. diff --git a/laws_md/ervdpmav_2026/§8.md b/laws_md/ervdpmav_2026/§8.md new file mode 100644 index 00000000..f4d60351 --- /dev/null +++ b/laws_md/ervdpmav_2026/§8.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 8 Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektPro + +(1) § 2 Absatz 3 gilt nicht für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro. + +(2) Für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. + +(3) § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Zustellung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro. + +(4) Für den Abruf elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Authentisierungsmittel zu verwenden. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Authentisierungsmittel und die Einzelheiten hierzu bekannt. diff --git a/laws_md/gwgmeldv/README.md b/laws_md/gwgmeldv/README.md new file mode 100644 index 00000000..608723b6 --- /dev/null +++ b/laws_md/gwgmeldv/README.md @@ -0,0 +1,13 @@ +# GWGMELDV + +**Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) +- [§ 2 Form elektronischer Meldungen](§2.md) +- [§ 3 Erforderliche Angaben in Meldungen](§3.md) +- [§ 4 Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen](§4.md) +- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md) diff --git a/laws_md/gwgmeldv/§1.md b/laws_md/gwgmeldv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..030ae1d1 --- /dev/null +++ b/laws_md/gwgmeldv/§1.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 1 Anwendungsbereich + +Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind. diff --git a/laws_md/gwgmeldv/§2.md b/laws_md/gwgmeldv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..02a39450 --- /dev/null +++ b/laws_md/gwgmeldv/§2.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 2 Form elektronischer Meldungen + +(1) Zur elektronischen Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes ist das von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehene elektronische Datenverarbeitungsverfahren zu nutzen. Dies gilt auch, wenn Verpflichtete oder Aufsichtsbehörden (Meldende) von sich aus oder auf Anforderung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nachträglich eine Meldung um erforderliche Angaben nach § 3 ergänzen oder nachträglich die Formanforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen. + +(2) Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen. + +(3) Anlagen sollen der Meldung in einem von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden. + +(4) Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so können die alternativen Übermittlungswege genutzt werden, über die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf ihrer Internetseite informiert. § 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bleibt unberührt. diff --git a/laws_md/gwgmeldv/§3.md b/laws_md/gwgmeldv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..b7ca207f --- /dev/null +++ b/laws_md/gwgmeldv/§3.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 3 Erforderliche Angaben in Meldungen + +(1) Die Meldung muss enthalten: +1.das Aktenzeichen oder ein sonstiges Bezugskennzeichen des Meldenden, +2.falls ein Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Meldung naheliegt, das Aktenzeichen oder das sonstige Bezugskennzeichen gemäß Nummer 1 der vorausgegangenen Meldung sowie das zu der vorausgegangenen Meldung gehörende Aktenzeichen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, +3.die Angabe eines oder mehrerer der von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Auswahl gestellten Meldegründe, +4.falls wegen des zu meldenden Sachverhalts eine Strafanzeige erstattet wurde, die Nennung der Strafverfolgungsbehörde und des Aktenzeichens der Strafverfolgungsbehörde, wenn es dem Meldenden bekannt ist, +5.falls der Meldende ein behördliches Auskunftsersuchen erhalten hat, ein Zusammenhang mit dem Sachverhalt besteht und keine Offenbarungsverbote entgegenstehen, die Nennung der Behörde und des Aktenzeichens, +6.bei Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes, +a)falls der Verpflichtete wegen des Sachverhalts eine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgegeben hat, das Bezugskennzeichen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, +b)falls der Verpflichtete beabsichtigt, wegen des Sachverhalts eine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzugeben, einen Hinweis auf diese Absicht. + +(2) Die Meldung muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten und darin die Tatsachen beschreiben, aus denen sich die Meldepflicht gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes ergibt. Zu den erforderlichen Angaben gehören bei Meldungen von Verpflichteten insbesondere: +1.von dem Verpflichteten in Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende Personen gemäß § 11 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes erhobene Daten, +2.von dem Verpflichteten in Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes erhobene Daten, +3.von dem Verpflichteten gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes eingeholte Informationen über den Zweck und die Art einer Geschäftsbeziehung. + +(3) Die Meldenden haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Angaben zu machen, soweit bei ihnen diese Informationen vorliegen und diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind. + +(4) Sachverhalte, die verschiedene natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften betreffen, dürfen nur dann in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn die Sachverhalte miteinander zusammenhängen. Die betroffenen Personen und Personengesellschaften sind jeweils gesondert in die dafür von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen Felder einzutragen. + +(5) Der Meldung sind von dem Verpflichteten als Anlagen die von ihm gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 des Geldwäschegesetzes aufbewahrten Unterlagen beizufügen, soweit diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind. diff --git a/laws_md/gwgmeldv/§4.md b/laws_md/gwgmeldv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..84e3c5ee --- /dev/null +++ b/laws_md/gwgmeldv/§4.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 4 Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen + +Um zu überprüfen, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben nach § 3 Absatz 1 bis 3 enthalten, kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen technische Verfahren einsetzen. diff --git a/laws_md/gwgmeldv/§5.md b/laws_md/gwgmeldv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..e219a24b --- /dev/null +++ b/laws_md/gwgmeldv/§5.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 5 Inkrafttreten + +Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft. diff --git a/laws_metadata.json b/laws_metadata.json index ffd038a3..2b0d63ce 100644 --- a/laws_metadata.json +++ b/laws_metadata.json @@ -658,5 +658,15 @@ "etag": "\"d93-64bd473b78193\"", "last_modified": "Fri, 27 Feb 2026 20:55:06 GMT", "last_checked": "2026-02-28T21:00:40.219602" + }, + "ervdpmav_2026": { + "etag": "\"c58-64be891450436\"", + "last_modified": "Sat, 28 Feb 2026 20:55:01 GMT", + "last_checked": "2026-03-01T21:00:39.931413" + }, + "gwgmeldv": { + "etag": "\"1166-64be89147659a\"", + "last_modified": "Sat, 28 Feb 2026 20:55:02 GMT", + "last_checked": "2026-03-01T21:08:33.258639" } } \ No newline at end of file