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# ERVDPMAV_2026
**Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Einreichung elektronischer Dokumente](§1.md)
- [§ 2 Einreichung über digitale Dienste](§2.md)
- [§ 3 Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung](§3.md)
- [§ 4 Einreichung auf einem Datenträger](§4.md)
- [§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente](§5.md)
- [§ 6 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen](§6.md)
- [§ 7 Einreichung in Beschwerdeverfahren](§7.md)
- [§ 8 Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektPro](§8.md)

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# § 1 Einreichung elektronischer Dokumente
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:
1.in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
2.in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
3.in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411,
4.in Verfahren nach dem Designgesetz.
(2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.
(3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

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# § 2 Einreichung über digitale Dienste
(1) Elektronische Dokumente können beim Deutschen Patent- und Markenamt über diejenigen digitalen Dienste eingereicht werden, die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt
1.auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zur Verfügung gestellt werden oder
2.auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts benannt werden.
(2) Elektronische Dokumente können auch durch Zugänglichmachung in einer vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür anerkannten Datenbank eingereicht werden, wenn der Anmelder den Abruf aus der Datenbank unter Angabe der erforderlichen Informationen beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die anerkannten Datenbanken bekannt.
(3) Die Nutzung der digitalen Dienste nach Absatz 1 setzt eine Registrierung voraus. Die Registrierung erfolgt
1.durch Identitätsnachweis über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes in einem Verfahren nach § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes oder
2.in einem anderen vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Registrierungsverfahren.
Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt die Authentisierung für die Einreichung elektronischer Dokumente durch die vom Deutschen Patent- und Markenamt anerkannten Authentisierungsmittel. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Registrierungsverfahren und die Einzelheiten hierzu sowie die anerkannten Authentisierungsmittel bekannt.
(4) Elektronische Dokumente können auch ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 über digitale Dienste nach Absatz 1 eingereicht werden:
1.in Markenverfahren
a)für Anmeldungen,
b)für Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989 (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017),
2.in Designverfahren
a)für Anmeldungen,
b)für Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann weitere Verfahrenshandlungen bestimmen, bei denen elektronische Dokumente ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen auf seiner Internetseite bekannt.
(5) Werden nach Absatz 1 Nummer 2 digitale Dienste einer europäischen oder internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation benannt, so gelten für die Einreichung elektronischer Dokumente über diese digitalen Dienste abweichend von den Absätzen 3 und 4 ausschließlich die für die Nutzung dieser elektronischen Systeme geltenden Anforderungen an die Registrierung und Authentisierung.

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# § 3 Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung
(1) Während einer Anhörung oder einer mündlichen Verhandlung können elektronische Dokumente über eine vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür zur Verfügung gestellte digitale Austauschplattform eingereicht und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht werden.
(2) Der Zugang zur digitalen Austauschplattform erfordert einen Identitätsnachweis der Verfahrensbeteiligten.

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# § 4 Einreichung auf einem Datenträger
(1) Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden.
(2) Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet. Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt.

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# § 5 Zustellung elektronischer Dokumente
(1) Die Zustellung eines elektronischen Dokuments kann mit Einwilligung des Beteiligten durch Bereitstellung zum Datenabruf über die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten oder dort benannten digitalen Dienste nach § 2 Absatz 1 erfolgen. Der Beteiligte ist vor der Einwilligung über die Rechtsfolgen der Zustellung zu informieren. Für den Abruf elektronischer Dokumente gilt § 2 Absatz 3 entsprechend. Die abrufberechtigte Person wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt.
(2) Das elektronische Dokument gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt. Im Zweifel hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Eintritt der in Satz 1 bestimmten Fiktionswirkung den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen.
(3) Für die Zustellung elektronischer Dokumente finden § 5 Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 und 7 sowie § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung.

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# § 6 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite bekannt:
1.die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 2 bis 4 eingereichten elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen,
2.die Einzelheiten der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument sowie
3.weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung nach den §§ 2 bis 4 erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.

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# § 7 Einreichung in Beschwerdeverfahren
Für die Einreichung elektronischer Dokumente in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 des Patentgesetzes, gemäß § 18 des Gebrauchsmustergesetzes, gemäß den §§ 66 und 133 des Markengesetzes und gemäß § 23 Absatz 4 des Designgesetzes sind diese zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

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# § 8 Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektPro
(1) § 2 Absatz 3 gilt nicht für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.
(2) Für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(3) § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Zustellung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.
(4) Für den Abruf elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Authentisierungsmittel zu verwenden. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Authentisierungsmittel und die Einzelheiten hierzu bekannt.

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# GWGMELDV
**Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md)
- [§ 2 Form elektronischer Meldungen](§2.md)
- [§ 3 Erforderliche Angaben in Meldungen](§3.md)
- [§ 4 Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen](§4.md)
- [§ 5 Inkrafttreten](§5.md)

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laws_md/gwgmeldv/§1.md Normal file
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# § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind.

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laws_md/gwgmeldv/§2.md Normal file
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# § 2 Form elektronischer Meldungen
(1) Zur elektronischen Meldung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes ist das von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehene elektronische Datenverarbeitungsverfahren zu nutzen. Dies gilt auch, wenn Verpflichtete oder Aufsichtsbehörden (Meldende) von sich aus oder auf Anforderung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nachträglich eine Meldung um erforderliche Angaben nach § 3 ergänzen oder nachträglich die Formanforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen.
(2) Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen.
(3) Anlagen sollen der Meldung in einem von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.
(4) Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so können die alternativen Übermittlungswege genutzt werden, über die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf ihrer Internetseite informiert. § 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bleibt unberührt.

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laws_md/gwgmeldv/§3.md Normal file
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# § 3 Erforderliche Angaben in Meldungen
(1) Die Meldung muss enthalten:
1.das Aktenzeichen oder ein sonstiges Bezugskennzeichen des Meldenden,
2.falls ein Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Meldung naheliegt, das Aktenzeichen oder das sonstige Bezugskennzeichen gemäß Nummer 1 der vorausgegangenen Meldung sowie das zu der vorausgegangenen Meldung gehörende Aktenzeichen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
3.die Angabe eines oder mehrerer der von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Auswahl gestellten Meldegründe,
4.falls wegen des zu meldenden Sachverhalts eine Strafanzeige erstattet wurde, die Nennung der Strafverfolgungsbehörde und des Aktenzeichens der Strafverfolgungsbehörde, wenn es dem Meldenden bekannt ist,
5.falls der Meldende ein behördliches Auskunftsersuchen erhalten hat, ein Zusammenhang mit dem Sachverhalt besteht und keine Offenbarungsverbote entgegenstehen, die Nennung der Behörde und des Aktenzeichens,
6.bei Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes,
a)falls der Verpflichtete wegen des Sachverhalts eine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgegeben hat, das Bezugskennzeichen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
b)falls der Verpflichtete beabsichtigt, wegen des Sachverhalts eine Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abzugeben, einen Hinweis auf diese Absicht.
(2) Die Meldung muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten und darin die Tatsachen beschreiben, aus denen sich die Meldepflicht gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes ergibt. Zu den erforderlichen Angaben gehören bei Meldungen von Verpflichteten insbesondere:
1.von dem Verpflichteten in Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende Personen gemäß § 11 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes erhobene Daten,
2.von dem Verpflichteten in Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes erhobene Daten,
3.von dem Verpflichteten gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes eingeholte Informationen über den Zweck und die Art einer Geschäftsbeziehung.
(3) Die Meldenden haben die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Angaben zu machen, soweit bei ihnen diese Informationen vorliegen und diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.
(4) Sachverhalte, die verschiedene natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften betreffen, dürfen nur dann in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn die Sachverhalte miteinander zusammenhängen. Die betroffenen Personen und Personengesellschaften sind jeweils gesondert in die dafür von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgesehenen Felder einzutragen.
(5) Der Meldung sind von dem Verpflichteten als Anlagen die von ihm gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 des Geldwäschegesetzes aufbewahrten Unterlagen beizufügen, soweit diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind.

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laws_md/gwgmeldv/§4.md Normal file
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# § 4 Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen
Um zu überprüfen, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben nach § 3 Absatz 1 bis 3 enthalten, kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen technische Verfahren einsetzen.

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laws_md/gwgmeldv/§5.md Normal file
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# § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.