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# PFLFASSAPRV
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**Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 90 Aufgaben der Fachkommission](§90.md)
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- [§ 91 Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne](§91.md)
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- [§ 92 Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne](§92.md)
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- [§ 93 Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung](§93.md)
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- [§ 94 Forschungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung](§94.md)
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- [§ 95 Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben](§95.md)
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- [§ 96 Inkrafttreten](§96.md)
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laws_md/pflfassaprv/§90.md
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# § 90 Aufgaben der Fachkommission
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Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes
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1.erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung,
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2.erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes,
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3.überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an.
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# § 91 Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne
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(1) Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes erarbeitet die Rahmenpläne nach § 90 Nummer 1 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der Pflegefachassistenzausbildung vermittelt werden sollen. Die in Anlage 2 festgelegte Stundenverteilung für den theoretischen und praktischen Unterricht legt die Fachkommission dem Rahmenlehrplan und die in Anlage 3 festgelegte Stundenverteilung für die praktische Ausbildung legt sie dem Rahmenausbildungsplan zugrunde.
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(2) Im Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan nach § 90 Nummer 1 werden kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für die praktische Ausbildung festgelegt. Im Rahmenlehrplan kann die Fachkommission unterschiedliche vertiefende Angebote hinsichtlich spezifischer Fallsituationen und Zielgruppen im Pflegealltag berücksichtigen.
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(3) Die Fachkommission erarbeitet den Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 90 Nummer 2 auf der Grundlage der in der Anlage 1 dieser Verordnung beschriebenen Kompetenzen, die in der Pflegefachassistenzausbildung vermittelt werden sollen. Der Vorbereitungskurs umfasst 320 Stunden und besteht aus theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten. Im Rahmenlehrplan werden kompetenzorientierte und fächerintegrative Curriculumeinheiten mit Ziel- und Inhaltsempfehlungen für den theoretischen und praktischen Unterricht festgelegt.
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(4) Die Rahmenpläne haben empfehlende Wirkung.
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# § 92 Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
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(1) Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes überprüft die Rahmenpläne mindestens alle fünf Jahre. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit können eine Überprüfung jederzeit gemeinsam veranlassen. Die Fachkommission schließt das Verfahren zur Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rahmenpläne in diesen Fällen innerhalb von neun Monaten ab.
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(2) Die Fachkommission legt die Rahmenpläne oder das Ergebnis einer späteren Überprüfung dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Pflegefachassistenzgesetz vor. Die Bundesministerien schließen die Prüfung innerhalb von drei Monaten ab.
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(3) Stellen das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam fest, dass die Rahmenpläne nicht mit dem Pflegefachassistenzgesetz zu vereinbaren sind, überarbeitet die Fachkommission ihre Empfehlungen unter Beachtung der Feststellungen der beiden Bundesministerien innerhalb von drei Monaten.
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laws_md/pflfassaprv/§93.md
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# § 93 Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
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(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung berät und informiert über die Pflegefachassistenzausbildung, insbesondere die Pflegeschulen, die Träger der praktischen Ausbildung sowie die anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen.
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(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung baut unterstützende Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung auf. Zu den Aufgaben zählen insbesondere
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1.die Erarbeitung von Konzepten zur Umsetzung der Ausbildung und Unterstützung bei der Umsetzung,
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2.der Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken, Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden zwischen den Pflegeschulen, den Trägern der praktischen Ausbildung sowie den anderen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und
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3.die Beratung über Kooperationsverträge nach § 10.
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(3) Die Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes sowie der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes sollen bis spätestens 30. September 2026 vorgelegt werden. Sie werden auf Grundlage der in der Umsetzung gesammelten Erfahrungen weiterentwickelt. Eine erste Überprüfung soll bis zum 31. Dezember 2028 erfolgen. Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt der Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes bei der Entwicklung der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren frühzeitig Gelegenheit zur Beteiligung; das Verfahren zur Beteiligung der Fachkommission wird durch das Bundesinstitut für Berufsbildung festgelegt.
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(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt unter Beteiligung der Fachkommission den Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis für die praktische Ausbildung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1.
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(5) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt ein Monitoring zur Umsetzung der Pflegefachassistenzausbildung durch. Es erstattet dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht.
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(6) Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung mit Ausnahme der Aufgaben nach § 94 den Weisungen des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.
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laws_md/pflfassaprv/§94.md
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# § 94 Forschungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
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Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit. Es erstattet dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit hierzu einmal jährlich Bericht. Die Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung soll gemeinsam mit der zu den Pflegeberufen nach dem Pflegeberufegesetz als Teil eines gemeinsamen Forschungsprogramms erfolgen. Das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.
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laws_md/pflfassaprv/§95.md
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# § 95 Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
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Soweit das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Aufgabe übernimmt, unmittelbare Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebote nach § 93 Absatz 1 und 2 vor Ort zu gewährleisten, stimmen sich das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und das Bundesinstitut für Berufsbildung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab.
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laws_md/pflfassaprv/§96.md
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# § 96 Inkrafttreten
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Die §§ 90 bis 95 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2027 in Kraft.
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Reference in New Issue
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