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2026-06-10 21:07:44 +00:00

441 B

§ 90 Aufgaben der Fachkommission

Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes 1.erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung, 2.erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes, 3.überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an.