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# TIERSEUCHMELDV
**Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Zweck der Verordnung](§1.md)
- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md)
- [§ 3 Allgemeine Meldepflicht](§3.md)
- [§ 4 Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte](§4.md)
- [§ 5 Inhalt der Meldung nach § 3](§5.md)
- [§ 6 Inhalt der Meldung nach § 4](§6.md)
- [§ 7 Formfreiheit der Meldung](§7.md)
- [§ 8 Mitteilungspflicht und amtliche Bestätigung](§8.md)
- [§ 9 Inhalt der Mitteilung](§9.md)
- [§ 10 Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen](§10.md)
- [§ 11 Form der Mitteilung](§11.md)
- [§ 12 Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes](§12.md)
- [§ 13 Ordnungswidrigkeiten](§13.md)

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# § 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung
1.der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,
2.der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,
3.der Verordnung (EU) 2016/429 sowie
4.der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

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# § 10 Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die letzte den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffende Seuchenbekämpfungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 8 eingestellt wurde, die Aufhebung sämtlicher den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen.

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# § 11 Form der Mitteilung
Die Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zu erfolgen.

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# § 12 Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes
(1) Seuchen im Sinne des § 2 Absatz 2, § 16 Absatz 3 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.
(2) Seuchen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 41 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.

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# § 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,
2.entgegen § 3 Absatz 3 oder
3.entgegen § 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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# § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen
1.der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
2.der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen und
3.der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Satz 2 nichts anderes geregelt ist.
Unternehmer im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.
(2) Arten und Artengruppen der Huftiere im Sinne dieser Verordnung sind Huftierarten im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.

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# § 3 Allgemeine Meldepflicht
(1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden.
(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner
1.Leiter öffentlicher Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie in einer solchen öffentlichen Einrichtung beschäftigte Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Tierärzte und
2.die folgenden Personen:
a)Leiter privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen,
b)andere als in Nummer 1 genannte Tierärzte,
c)Transportunternehmer,
d)ermächtigte Personen im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
e)Jagdausübungsberechtigte,
f)Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne jagdausübungsberechtigt zu sein,
g)Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte,
h)andere als die in Nummer 1 genannten Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie
i)Futtermittelkontrolleure.
(3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden.

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# § 4 Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte
Stellt
1.eine öffentliche Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung oder
2.eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung
einen Nachweis einer in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen oder bei einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere fest, so hat der Leiter der betreffenden Einrichtung dies nach Maßgabe des § 6 Satz 1 unverzüglich der für die Tierhaltung des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder der für den Ort, an dem das wild lebende Tier oder die wild lebenden Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, zuständigen Behörde zu melden. Der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 unterliegen auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes einen solchen Nachweis feststellen oder Kenntnis über einen solchen Nachweis erlangen, es sei denn, sie haben eine öffentliche oder private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Inland mit der Untersuchung des betreffenden Tieres, der betreffenden Tiere oder einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere beauftragt.

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# § 5 Inhalt der Meldung nach § 3
(1) Eine Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.die Bezeichnung der Seuche,
2.das Datum der Feststellung des Nachweises oder der Feststellung der Gründe für den Verdacht,
3.die Tierart und die Anzahl der Tiere, bei denen der Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche festgestellt wurden,
4.die Gründe für den Verdacht,
5.den Standort, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die geografische Lage des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes,
6.sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, den Namen und die Anschrift des Unternehmers oder Heimtierhalters und
7.den Namen und die Anschrift der meldenden Person, sofern es sich bei der meldenden Person nicht um den Unternehmer oder Heimtierhalter nach Nummer 6 handelt.
Satz 1 gilt nur, soweit die Angaben bekannt sind oder sie ohne größere Anstrengung in Erfahrung gebracht werden können.
(2) Sofern eine Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das Vorliegen einer Seuche durchgeführt wurde, hat die Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
1.die verwendeten Diagnosemethoden,
2.das Datum der Untersuchung,
3.das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte, und
4.den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.
(3) Im Falle der Feststellung eines Nachweises oder von Gründen für einen Verdacht einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen hat eine Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
1.die Haltungsform der gehaltenen Tiere und
2.die Anzahl weiterer für die Seuche empfänglicher gehaltener Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen, getrennt nach Tierart.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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# § 6 Inhalt der Meldung nach § 4
Eine Meldung nach § 4 Satz 1 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.die Bezeichnung der Seuche,
2.das Datum der Untersuchung,
3.die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei denen der Nachweis einer Seuche festgestellt wurde,
4.das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,
5.die verwendeten Diagnosemethoden,
6.sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, die Anschrift des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die Geokoordinaten des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, oder, wenn die Geokoordinaten der meldenden Person nicht bekannt sind, die Anschrift oder sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, und
7.den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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# § 7 Formfreiheit der Meldung
Meldungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 Satz 1 sind an keine bestimmte Form gebunden.

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# § 8 Mitteilungspflicht und amtliche Bestätigung
(1) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) Folgendes mitzuteilen:
1.im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat,
2.im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als Verdachtsfall eingestuft hat,
3.im Falle einer Seuche, die in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die entsprechende Einstufung durch die zuständige Behörde erfolgt ist,
4.eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist,
5.eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag des Monats, der demjenigen folgt, in dem der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.
(2) Die amtliche Bestätigung des Auftretens einer in Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bezeichneten Seuche hat durch die Mitteilung nach diesen Vorschriften zu erfolgen.

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# § 9 Inhalt der Mitteilung
(1) Eine Mitteilung der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,
2.die Bezugsnummer eines mit diesem Fall verbundenen Ausbruchs, soweit bekannt,
3.die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes,
4.das Datum der Feststellung des Verdachts sowie die Gründe für den Verdacht,
5.die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,
6.sofern das betroffene Tier oder die betroffenen Tiere oder Proben davon untersucht wurden, die verwendeten Diagnosemethoden sowie den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat,
7.den Ursprung der Seuche, soweit bekannt, und
8.die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, soweit solche getroffen wurden.
(2) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
1.die Art des Ausbruchs,
2.das Datum der Einstufung als bestätigter Fall,
3.im Falle einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024,
a)die Angabe, ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen für dieselbe Seuche der Kategorie A nach den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 unterlag, und
b)im Falle eines Ausbruchs bei gehaltenen Tieren das Datum des Abschlusses der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach dem Ausbruch sowie
4.im Falle einer Seuche der Kategorie B oder C nach Artikel 1 Nummer 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024 den Status des betreffenden Landkreises hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuchen, sofern die Zieltierpopulation betroffen ist.
(3) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,
2.die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt,
3.das Datum der Bestätigung,
4.die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,
5.die verwendeten Diagnosemethoden,
6.das Datum der Untersuchung und
7.den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.
(4) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 hat die nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 1 übermittelten Angaben zu enthalten.

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