diff --git a/last_update.txt b/last_update.txt index 9895839b..eca4fa86 100644 --- a/last_update.txt +++ b/last_update.txt @@ -1 +1 @@ -2026-03-10T21:08:52.291020 \ No newline at end of file +2026-03-11T21:08:45.791844 \ No newline at end of file diff --git a/laws/tierseuchmeldv/last_stand.txt b/laws/tierseuchmeldv/last_stand.txt new file mode 100644 index 00000000..e781305e --- /dev/null +++ b/laws/tierseuchmeldv/last_stand.txt @@ -0,0 +1 @@ +d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e \ No newline at end of file diff --git a/laws/tierseuchmeldv/tierseuchmeldv_2026-03-11_e97a2a24.xml b/laws/tierseuchmeldv/tierseuchmeldv_2026-03-11_e97a2a24.xml new file mode 100644 index 00000000..9aaf1eb0 --- /dev/null +++ b/laws/tierseuchmeldv/tierseuchmeldv_2026-03-11_e97a2a24.xml @@ -0,0 +1,25 @@ + +TierSeuchMeldVTierSeuchMeldV2026-03-10BGBl. I2026, Nr. 61TierseuchenmeldeverordnungVerordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren


(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 10.3.2026 I Nr. 61 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 5 dieser V am 11.3.2026 in Kraft.

+TierSeuchMeldV010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen +TierSeuchMeldV§ 1Zweck der Verordnung

Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,
3.
der Verordnung (EU) 2016/429 sowie
4.
der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

+TierSeuchMeldV§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen

1.
der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
2.
der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen und
3.
der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Satz 2 nichts anderes geregelt ist.
Unternehmer im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.

(2) Arten und Artengruppen der Huftiere im Sinne dieser Verordnung sind Huftierarten im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.

+TierSeuchMeldV020Abschnitt 2Meldung an die zuständige Behörde +TierSeuchMeldV§ 3Allgemeine Meldepflicht

(1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden.

(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner

1.
Leiter öffentlicher Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie in einer solchen öffentlichen Einrichtung beschäftigte Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Tierärzte und
2.
die folgenden Personen:
a)
Leiter privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen,
b)
andere als in Nummer 1 genannte Tierärzte,
c)
Transportunternehmer,
d)
ermächtigte Personen im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
e)
Jagdausübungsberechtigte,
f)
Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne jagdausübungsberechtigt zu sein,
g)
Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte,
h)
andere als die in Nummer 1 genannten Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie
i)
Futtermittelkontrolleure.

(3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden.

+TierSeuchMeldV§ 4Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte

Stellt

1.
eine öffentliche Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung oder
2.
eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung
einen Nachweis einer in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen oder bei einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere fest, so hat der Leiter der betreffenden Einrichtung dies nach Maßgabe des § 6 Satz 1 unverzüglich der für die Tierhaltung des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder der für den Ort, an dem das wild lebende Tier oder die wild lebenden Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, zuständigen Behörde zu melden. Der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 unterliegen auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes einen solchen Nachweis feststellen oder Kenntnis über einen solchen Nachweis erlangen, es sei denn, sie haben eine öffentliche oder private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Inland mit der Untersuchung des betreffenden Tieres, der betreffenden Tiere oder einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere beauftragt.

+TierSeuchMeldV§ 5Inhalt der Meldung nach § 3

(1) Eine Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Bezeichnung der Seuche,
2.
das Datum der Feststellung des Nachweises oder der Feststellung der Gründe für den Verdacht,
3.
die Tierart und die Anzahl der Tiere, bei denen der Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche festgestellt wurden,
4.
die Gründe für den Verdacht,
5.
den Standort, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die geografische Lage des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes,
6.
sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, den Namen und die Anschrift des Unternehmers oder Heimtierhalters und
7.
den Namen und die Anschrift der meldenden Person, sofern es sich bei der meldenden Person nicht um den Unternehmer oder Heimtierhalter nach Nummer 6 handelt.
Satz 1 gilt nur, soweit die Angaben bekannt sind oder sie ohne größere Anstrengung in Erfahrung gebracht werden können.

(2) Sofern eine Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das Vorliegen einer Seuche durchgeführt wurde, hat die Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die verwendeten Diagnosemethoden,
2.
das Datum der Untersuchung,
3.
das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte, und
4.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.

(3) Im Falle der Feststellung eines Nachweises oder von Gründen für einen Verdacht einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen hat eine Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Haltungsform der gehaltenen Tiere und
2.
die Anzahl weiterer für die Seuche empfänglicher gehaltener Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen, getrennt nach Tierart.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

+TierSeuchMeldV§ 6Inhalt der Meldung nach § 4

Eine Meldung nach § 4 Satz 1 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Bezeichnung der Seuche,
2.
das Datum der Untersuchung,
3.
die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei denen der Nachweis einer Seuche festgestellt wurde,
4.
das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,
5.
die verwendeten Diagnosemethoden,
6.
sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, die Anschrift des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die Geokoordinaten des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, oder, wenn die Geokoordinaten der meldenden Person nicht bekannt sind, die Anschrift oder sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, und
7.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

+TierSeuchMeldV§ 7Formfreiheit der Meldung

Meldungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 Satz 1 sind an keine bestimmte Form gebunden.

+TierSeuchMeldV030Abschnitt 3Mitteilung an das Bundesministerium +TierSeuchMeldV§ 8Mitteilungspflicht und amtliche Bestätigung

(1) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) Folgendes mitzuteilen:

1.
im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat,
2.
im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als Verdachtsfall eingestuft hat,
3.
im Falle einer Seuche, die in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die entsprechende Einstufung durch die zuständige Behörde erfolgt ist,
4.
eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist,
5.
eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag des Monats, der demjenigen folgt, in dem der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.

(2) Die amtliche Bestätigung des Auftretens einer in Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bezeichneten Seuche hat durch die Mitteilung nach diesen Vorschriften zu erfolgen.

+TierSeuchMeldV§ 9Inhalt der Mitteilung

(1) Eine Mitteilung der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,
2.
die Bezugsnummer eines mit diesem Fall verbundenen Ausbruchs, soweit bekannt,
3.
die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes,
4.
das Datum der Feststellung des Verdachts sowie die Gründe für den Verdacht,
5.
die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,
6.
sofern das betroffene Tier oder die betroffenen Tiere oder Proben davon untersucht wurden, die verwendeten Diagnosemethoden sowie den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat,
7.
den Ursprung der Seuche, soweit bekannt, und
8.
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, soweit solche getroffen wurden.

(2) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Art des Ausbruchs,
2.
das Datum der Einstufung als bestätigter Fall,
3.
im Falle einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024,
a)
die Angabe, ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen für dieselbe Seuche der Kategorie A nach den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 unterlag, und
b)
im Falle eines Ausbruchs bei gehaltenen Tieren das Datum des Abschlusses der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach dem Ausbruch sowie
4.
im Falle einer Seuche der Kategorie B oder C nach Artikel 1 Nummer 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024 den Status des betreffenden Landkreises hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuchen, sofern die Zieltierpopulation betroffen ist.

(3) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,
2.
die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt,
3.
das Datum der Bestätigung,
4.
die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,
5.
die verwendeten Diagnosemethoden,
6.
das Datum der Untersuchung und
7.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.

(4) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 hat die nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 1 übermittelten Angaben zu enthalten.

+TierSeuchMeldV§ 10Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die letzte den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffende Seuchenbekämpfungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 8 eingestellt wurde, die Aufhebung sämtlicher den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen.

+TierSeuchMeldV§ 11Form der Mitteilung

Die Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zu erfolgen.

+TierSeuchMeldV040Abschnitt 4Nähere Bestimmung meldepflichtiger Seuchen im Tiergesundheitsgesetz +TierSeuchMeldV§ 12Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes

(1) Seuchen im Sinne des § 2 Absatz 2, § 16 Absatz 3 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.

(2) Seuchen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 41 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.

+TierSeuchMeldV050Abschnitt 5Ordnungswidrigkeiten +TierSeuchMeldV§ 13Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,
2.
entgegen § 3 Absatz 3 oder
3.
entgegen § 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

+TierSeuchMeldVAnlage 1
Seuchen, die nach § 3 zu melden sind

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 61, S. 7 - 10)

Teil 1 – Landtiere123Nr.SeuchenArten und ArtengruppenAbschnitt 1Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen1.Maul- und KlauenseuchePaarhufer, Rüsseltiere
Artiodactyla, Proboscidea
2.Klassische SchweinepestSchweine, Nabelschweine
Suidae, Tayassuidae
3.Afrikanische SchweinepestSchweine
Suidae
4.Hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest)Vögel, Säugetiere
Aves, Mammalia
5.Afrikanische PferdepestEquiden
Equidae
6.Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suisRinder, Schafe, Ziegen, Schweine
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Suidae
7.Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis)Rinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
8.Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV)Säugetiere
Mammalia
9.Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse VulvovaginitisRinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
10.Bovine Virus DiarrhoeRinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
11.Enzootische Leukose der RinderRinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
12.Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen KrankheitSchweine
Suidae
13.MilzbrandUnpaarhufer, Paarhufer, Rüsseltiere
Perissodactyla, Artiodactyla, Proboscidea
14.Ebola-Virus-InfektionMenschenaffen, Schweine
Nichtmenschliche Primaten, Suidae
15.Infektion mit dem Rinderpest-VirusPaarhufer
Artiodactyla
16.Infektion mit dem Rifttal-Fieber-VirusUnpaarhufer, Gabelhornträger, Hornträger, Kamele, Hirsche, Giraffenartige, Flusspferde, Moschustiere, Rüsseltiere
Perissodactyla, Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae, Moschidae, Proboscidea
17.Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen WiederkäuerSchafe, Ziegen, Kamele, Hirsche
Ovisssp., Capra ssp., Camelidae, Cervidae
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 202518.Transmissible spongiforme EnzephalopathieAlle TierartenNicht nach EU-Recht gelistete Seuchen19.MpoxSäugetiere
Mammalia
Abschnitt 2Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen1.Infektion mit dem Virus der Epizootischen HämorrhagieGabelhornträger, Hornträger, Kamele, Hirsche, Giraffenartige, Moschustiere, Hirschferkel
Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae
2.Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)Gabelhornträger, Hornträger, Kamele, Hirsche, Giraffenartige, Moschustiere, Hirschferkel
Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae
3.Surra (Trypanosoma evansi)Equiden, Paarhufer
Equidae, Artiodactyla
4.Japanische EnzephalitisEquiden, Vögel, Schweine
Equidae, Aves, Suidae
5.West-Nil-FieberEquiden, Vögel
Equidae, Aves
6.Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-KrankheitRinder, Schafe, Ziegen
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp.
7.Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp.mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)Rinder, Kaffernbüffel (Afrikanischer Büffel)
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Syncerus caffer
8.Bovine Genitale CampylobakterioseRinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
9.TrichomonadoseRinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
10.Pockenseuche der Schafe und ZiegenGabelhornträger, Hornträger, Kamele, Hirsche, Giraffenartige, Moschustiere, Hirschferkel
Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae
11.Infektion mit Mycoplasma capricolum subsp. capripneumoniae (Lungenseuche der Ziegen)Schafe, Ziegen, Gazellen
Ovis ssp., Capra ssp., Gazella ssp.
12.Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)Equiden, Ziegen, Kamele
Equidae, Capra ssp., Camelidae
13.Ansteckende Blutarmut der EinhuferEquiden
Equidae
14.BeschälseucheEquiden
Equidae
15.Venezolanische PferdeenzephalomyelitisEquiden
Equidae
16.Östliche und Westliche PferdeenzephalomyelitisEquiden
Equidae
17.Infektion mit dem Virus der Newcastle-KrankheitVögel
Aves
18.Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären InfluenzaVögel (gehaltene Tiere)
Aves (gehaltene Tiere)
19.Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer)Honigbienen, Hummeln
Apis, Bombus ssp.
20.Amerikanische FaulbrutHonigbienen
Apis
21.Befall mit der Tropilaelaps ssp.Honigbienen
Apis
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen22.Infektion mit anderen Lyssaviren als dem Tollwut-Virus (EBLV etc.)Säugetiere
Mammalia

Teil 2 – Wassertiere123Nr.SeuchenArten und ArtengruppenNach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen1.Epizootische Hämatopoetische NekroseAmeiurus melas, Bidyanus bidyanus, Esox lucius, Galaxias olidus, Gambusia affinis, Gambusia holbrooki, Macquaria australasica, Melanotaenia fluviatilis, Oncorhynchus mykiss, Perca fluviatilis, Sander lucioperca2.Virale Hämorrhagische SeptikämieAlosa immaculata, Ameiurus nebulosus, Ambloplites rupestris, Ammodytes hexapterus, Aplodinotus grunniens, Centrolabrus exoletus, Clupea harengus, Clupea pallasii pallasii, Coregonus artedii, Coregonus clupeaformis, Coregonus lavaretus, Ctenolabrus rupestris, Cyclopterus lumpus, Cymatogaster aggregata, Dorosoma cepedianum, Danio rerio, Engraulis encrasicolus, Esox lucius, Esox masquinongy, Fundulus heteroclitus, Gadus macrocephalus, Gadus morhua, Gaidropsarus vulgaris, Gasterosteus aculeatus, Labrus bergylta, Labrus mixtus, Lampetra fluviatilis, Lepomis gibbosus, Lepomis macrochirus, Limanda limanda, Merlangius merlangus, Micropterus dolomieu, Micropterus salmoides, Micromesistius poutassou, Morone americana, Morone chrysops, Morone saxatilis, Mullus barbatus, Neogobius melanostomus, Notropis atherinoides, Notropis hudsonius, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus mykiss x Oncorhynchus kisutch Hybriden, Oncorhynchus tshawytscha, Paralichthys olivaceus, Perca flavescens, Pimephales notatus, Pimephales promelas, Platichthys flesus, Pleuronectes platessa, Pomatoschistus minutus, Pomoxis nigromaculatus, Raja clavata, Salmo marmoratus, Salmo salar, Salmo trutta, Salvelinus namaycush, Sander vitreus, Sardina pilchardus, Sardinops sagax, Scomber japonicus, Scophthalmus maximus, Solea senegalensis, Sprattus sprattus, Symphodus melops, Thaleichthys pacificus, Trachurus mediterraneus, Trisopterus esmarkii, Thymallus thymallus, Uranoscopus scaber3.Infektiöse Hämatopoetische NekroseEsox lucius, Onchorynchus clarkii, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus tshawytscha, Salmo marmoratus, Salvelinus namaycush, Salmo salar, Salmo trutta, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis4.Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der LachseOncorynchus mykiss, Salmo salar,
Salmo trutta
5.Infektion mit Microcytos mackiniCrassostrea gigas, Crassostrea sikamea, Ostrea edulis6.Infektion mit Perkinsus marinusCrassostrea gigas, Crassostrea
virginica
7.Infektion mit dem Taura-Syndrom-VirusMetapenaeus ensis, Penaeus aztecus, Penaeus monodon, Penaeus setiferus, Penaeus stylirostris, Penaeus vannamei8.Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-KrankheitMetapenaeus affinis, Penaeus monodon, Palaemonetes pugio, Penaeus stylirostris, Penaeus vannamei9.Infektion mit dem Virus der WeißpünktchenkrankheitAlle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung der Dekapoden)

Teil 3 – Sonstige Tiere123Nr.SeuchenArten und ArtengruppenNach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen1.Infektion mit Batrachochytrium salamandrivoransSchwanzlurche
Caudata

+TierSeuchMeldVAnlage 2
Weitere Seuchen, die nach § 3 zu melden sind

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 61, S. 11 - 12)

Teil 1 – Landtiere123Nr.SeuchenArten und ArtengruppenNach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen1.Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suisPaarhufer (außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine), Einhufer, Raubtiere, Hasenartige
Artiodactyla (außer Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Suidae), Perissodactyla, Carnivora, Lagomorpha
2.Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis)Säugetiere (außer Rinder)
Mammalia (außer Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.)
3.Befall mit Echinococcus multilocularisHundeartige
Canidae
4.ParatuberkuloseRinder, Schafe, Ziegen, Kamele, Hirsche
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Camelidae, Cervidae
5.Q-FieberRinder, Schafe, Ziegen
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp.
6.Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse VulvovaginitisKamele, Hirsche
Camelidae, Cervidae
7.Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis)Schafe, Ziegen
Ovis ssp., Capra ssp.
8.Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen ArteritisEquiden
Equidae
9.Ansteckende Pferdemetritis (CEM)Equiden
Equidae
10.Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der SchweineSchweine
Suidae
11.Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis)Huhn, Truthuhn
Gallus gallus, Meleagris gallopavo
12.Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum, S. arizonae (außer Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung besteht)Huhn, Truthuhn, Helmperlhuhn, Wachtel, Fasan, Rebhuhn, Enten
Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix, Anas ssp.
13.Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären InfluenzaVögel (wild lebende Tiere)
Aves (wild lebende Tiere)
14.Chlamydiose der VögelPapageienartige
Psittaciformes
15.Befall mit Varroa spp. (Varroose)Honigbienen
Apis

Teil 2 – Wassertiere123Nr.SeuchenArten und ArtengruppenNach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 gelistete Seuchen1.Koi-Herpesvirus-InfektionAlle Varianten und Unterarten von
Cyprinus carpio und Cyprinus-carpio-Hybriden, z. B. Cyprinus carpio × Carassius auratus, Cyprinus carpio × Carassius carassius
2.Infektion mit Bonamia exitiosaCrassostrea ariakensis, Crassostrea virginica, Ostrea puelchana, Ostrea angasi, Ostrea chilensis, Ostrea equestris, Ostrea edulis, Ostrea lurida3.Infektion mit Bonamia ostreaeCrassostrea ariakensis, Ostrea chilensis, Ostrea edulis4.Infektion mit Marteilia refringensChamelea gallina, Ostrea edulis, Ostrea stentina, Solen marginatus, Xenostrobus securis

+TierSeuchMeldVAnlage 3
Seuchen, die nach § 4 zu melden sind

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 61, S. 13 - 14)

Landtiere123Nr.SeuchenArten und ArtengruppenZoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG1.Infektion mit SARS-CoV-2Alle Tierarten2.Tuberkulose (Infektion mit M. microti, M. africanum, M. pinnipedii, M. orygis, M. mungi, M. suricattae)Säugetiere, Vögel
Mammalia, Aves
3.Salmonellose/Salmonella ssp. (außer Salmonellen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung oder Anlage 2 Nr. 12 besteht)Säugetiere, Vögel
Mammalia, Aves
4.Campylobacteriose (thermophile Campylobacter)Säugetiere, Vögel
Mammalia, Aves
5.LeptospiroseSäugetiere
Mammalia
6.Befall mit Echinococcus multilocularisSäugetiere außer Hundeartige
Mammalia außer Canidae
7.Echinokokkose (außer Befall mit E. multilocularis)Säugetiere
Mammalia
8.Bornavirus-Infektionen der SäugetiereSäugetiere
Mammalia
9.Säugerpocken (Orthopoxinfektion)Säugetiere
Mammalia
10.Listeriose (Listeria monocytogenes)Huftiere
Ungulata
11.Infektion mit Verotoxin bildenden Escherichia coliPaarhufer
Artiodactyla
12.ToxoplasmoseRinder, Schafe, Ziegen, Kamele, Hirsche, Schweine, Katzen, Hasenartige, Huhn, Truthuhn, Enten, Gänse
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Camelidae, Cervidae, Suidae, Felidae, Leporidae, Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Anas ssp., Anser ssp.
13.Infektion mit CCHFV (Krim-Kongo Hämorrhagisches Fieber)Rind, Schaf, Ziege
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp.
14.Q-FieberHirsche (gehaltene Tiere), Kamele (gehaltene Tiere)
Cervidae (gehaltene Tiere), Camelidae (gehaltene Tiere)
15.Infektion mit MERS-CoV (Middle East respiratory syndrome coronavirus)Kamele
Camelidae
16.LeishmanioseHunde
Canidae
17.TularämieHasenartige und andere Tierarten
Lagomorpha und andere Tierarten
18.Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis)Vögel
Aves
19.Tuberkulose des Geflügels
(M. avium subsp.avium, M. avium subsp.hominissuis, M. genavense)
Vögel
Aves
20.Chlamydiose der VögelVögel außer Papageienartige
Aves außer Psittaciformes
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen21.Hämorrhagische Septikämie (Pasteurella multocida Serotypen 6:b und 6:e)Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Kamele, Hirsche
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Suidae, Equidae, Camelidae, Cervidae
22.Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen KrankheitRinder, Schafe, Ziegen, Hirsche, Raubtiere
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp., Cervidae, Carnivora
23.RauschbrandRinder, Schafe, Ziegen
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis spp., Capra ssp.
24.Infektion mit dem Schmallenberg-VirusRinder, Schafe, Ziegen
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp., Ovis ssp., Capra ssp.
25.Anaplasmose der RinderRinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
26.Babesiose der RinderRinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
27.Infektion mit Theileria annulata, Theileria orientalis und Theileria parvaRinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
28.Chlamydiose der Schafe und Ziegen (Chlamydia abortus)Schafe, Ziegen
Ovis ssp., Capra ssp.
29.Caprine arthritis/encephalitis (CAE)Schafe, Ziegen
Ovis ssp., Capra ssp.
30.Maedi-VisnaSchafe, Ziegen
Ovis ssp., Capra ssp.
31.Infektion mit dem Equinen Herpesvirus-1 (Equine Rhinopneumonitis)Equiden
Equidae
32.Infektion mit dem Virus der Equinen InfluenzaEquiden
Equidae
33.Stomatitis vesicularisSchweine, Equiden, Rinder
Suidae, Equidae, Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.
34.Vesikuläre SchweinekrankheitSchweine
Suidae
35.Transmissible virale Gastroenteritis des Schweines (TGE)Schweine
Suidae
36.Hämorrhagische Kaninchenkrankheit
(Rabbit Haemorrhagic Disease (RHD))
Hasenartige
Lagomorpha
37.Gumboro-KrankheitHuhn, Truthuhn
Gallus gallus, Meleagris gallopavo
38.Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)Huhn
Gallus gallus

+TierSeuchMeldVAnlage 4
Weitere Seuchen, die nach § 4 zu melden sind

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 61, S. 15)

Teil 1 – Landtiere123Nr.SeuchenArten und ArtengruppenZoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG1.Infektion mit dem Tick-borne encephalitis virus (TBEV) (auch Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME))Equiden, Hunde, Schafe, Ziegen
Equidae, Canidae, Ovis ssp., Capra ssp.
2.Infektion mit Brucella canisHunde
Canidae
Nicht nach EU-Recht gelistete Seuchen3.BesnoitioseRinder
Bison ssp., Bos ssp., Bubalus ssp.

Teil 2 – Wassertiere123Nr.SeuchenArten und ArtengruppenNicht nach EU-Recht gelistete Seuchen1.Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)Anarhichas minor, Anguilla Anguilla, Anguilla japonica, Brevoortia tyrannus, Channa striata, Coregonus lavaretus, Ctenolabrus rupestris, Danio rerio, Dicentrarchus labrax, Esox lucius, Gadus morhua, Hippoglossus hippoglossus, Limanda limanda, Merluccius merluccius, Microstomus kitt, Morone saxatilis, Oncorhynchus spp., Pleuronectes platessa, Salmo salar, Salmo trutta, Salvelinus alpinus, Salvelinus fontinalis, Salvelinus namaycush, Scophthalmus maximus

Teil 3 – Sonstige Tiere123Nr.SeuchenArten und ArtengruppenZoonosen in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/99/EG1.Salmonellose/Salmonella ssp.Reptilien
Reptilia

+
\ No newline at end of file diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/README.md b/laws_md/tierseuchmeldv/README.md new file mode 100644 index 00000000..c8f20a62 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/README.md @@ -0,0 +1,21 @@ +# TIERSEUCHMELDV + +**Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren** + +--- + +Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. + +- [§ 1 Zweck der Verordnung](§1.md) +- [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) +- [§ 3 Allgemeine Meldepflicht](§3.md) +- [§ 4 Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte](§4.md) +- [§ 5 Inhalt der Meldung nach § 3](§5.md) +- [§ 6 Inhalt der Meldung nach § 4](§6.md) +- [§ 7 Formfreiheit der Meldung](§7.md) +- [§ 8 Mitteilungspflicht und amtliche Bestätigung](§8.md) +- [§ 9 Inhalt der Mitteilung](§9.md) +- [§ 10 Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen](§10.md) +- [§ 11 Form der Mitteilung](§11.md) +- [§ 12 Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes](§12.md) +- [§ 13 Ordnungswidrigkeiten](§13.md) diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§1.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§1.md new file mode 100644 index 00000000..2e30d022 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§1.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 1 Zweck der Verordnung + +Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung +1.der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, +2.der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, +3.der Verordnung (EU) 2016/429 sowie +4.der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen. diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§10.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§10.md new file mode 100644 index 00000000..c1bf12a7 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§10.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 10 Mitteilung über die Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen + +Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die letzte den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffende Seuchenbekämpfungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 8 eingestellt wurde, die Aufhebung sämtlicher den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen. diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§11.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§11.md new file mode 100644 index 00000000..9529cef2 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§11.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 11 Form der Mitteilung + +Die Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zu erfolgen. diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§12.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§12.md new file mode 100644 index 00000000..19bb9e03 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§12.md @@ -0,0 +1,5 @@ +# § 12 Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes + +(1) Seuchen im Sinne des § 2 Absatz 2, § 16 Absatz 3 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind. + +(2) Seuchen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 41 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind. diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§13.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§13.md new file mode 100644 index 00000000..d5a37234 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§13.md @@ -0,0 +1,7 @@ +# § 13 Ordnungswidrigkeiten + +Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig +1.entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, +2.entgegen § 3 Absatz 3 oder +3.entgegen § 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, +eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§2.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§2.md new file mode 100644 index 00000000..769329ae --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§2.md @@ -0,0 +1,9 @@ +# § 2 Begriffsbestimmungen + +(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen +1.der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018, +2.der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen und +3.der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Satz 2 nichts anderes geregelt ist. +Unternehmer im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018. + +(2) Arten und Artengruppen der Huftiere im Sinne dieser Verordnung sind Huftierarten im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018. diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§3.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§3.md new file mode 100644 index 00000000..50dc9698 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§3.md @@ -0,0 +1,18 @@ +# § 3 Allgemeine Meldepflicht + +(1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden. + +(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner +1.Leiter öffentlicher Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie in einer solchen öffentlichen Einrichtung beschäftigte Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Tierärzte und +2.die folgenden Personen: +a)Leiter privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen, +b)andere als in Nummer 1 genannte Tierärzte, +c)Transportunternehmer, +d)ermächtigte Personen im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018, +e)Jagdausübungsberechtigte, +f)Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne jagdausübungsberechtigt zu sein, +g)Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte, +h)andere als die in Nummer 1 genannten Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie +i)Futtermittelkontrolleure. + +(3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden. diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§4.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§4.md new file mode 100644 index 00000000..55988ab4 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§4.md @@ -0,0 +1,6 @@ +# § 4 Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte + +Stellt +1.eine öffentliche Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung oder +2.eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung +einen Nachweis einer in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen oder bei einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere fest, so hat der Leiter der betreffenden Einrichtung dies nach Maßgabe des § 6 Satz 1 unverzüglich der für die Tierhaltung des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder der für den Ort, an dem das wild lebende Tier oder die wild lebenden Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, zuständigen Behörde zu melden. Der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 unterliegen auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes einen solchen Nachweis feststellen oder Kenntnis über einen solchen Nachweis erlangen, es sei denn, sie haben eine öffentliche oder private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Inland mit der Untersuchung des betreffenden Tieres, der betreffenden Tiere oder einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere beauftragt. diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§5.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§5.md new file mode 100644 index 00000000..e5f41db4 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§5.md @@ -0,0 +1,22 @@ +# § 5 Inhalt der Meldung nach § 3 + +(1) Eine Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten: +1.die Bezeichnung der Seuche, +2.das Datum der Feststellung des Nachweises oder der Feststellung der Gründe für den Verdacht, +3.die Tierart und die Anzahl der Tiere, bei denen der Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche festgestellt wurden, +4.die Gründe für den Verdacht, +5.den Standort, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die geografische Lage des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes, +6.sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, den Namen und die Anschrift des Unternehmers oder Heimtierhalters und +7.den Namen und die Anschrift der meldenden Person, sofern es sich bei der meldenden Person nicht um den Unternehmer oder Heimtierhalter nach Nummer 6 handelt. +Satz 1 gilt nur, soweit die Angaben bekannt sind oder sie ohne größere Anstrengung in Erfahrung gebracht werden können. + +(2) Sofern eine Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das Vorliegen einer Seuche durchgeführt wurde, hat die Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: +1.die verwendeten Diagnosemethoden, +2.das Datum der Untersuchung, +3.das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte, und +4.den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat. + +(3) Im Falle der Feststellung eines Nachweises oder von Gründen für einen Verdacht einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen hat eine Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: +1.die Haltungsform der gehaltenen Tiere und +2.die Anzahl weiterer für die Seuche empfänglicher gehaltener Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen, getrennt nach Tierart. +Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§6.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§6.md new file mode 100644 index 00000000..96d38009 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§6.md @@ -0,0 +1,11 @@ +# § 6 Inhalt der Meldung nach § 4 + +Eine Meldung nach § 4 Satz 1 hat die folgenden Angaben zu enthalten: +1.die Bezeichnung der Seuche, +2.das Datum der Untersuchung, +3.die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei denen der Nachweis einer Seuche festgestellt wurde, +4.das Untersuchungsergebnis sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte, +5.die verwendeten Diagnosemethoden, +6.sofern es sich um gehaltene Tiere handelt, die Anschrift des Unternehmers oder des Heimtierhalters oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, die Geokoordinaten des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, oder, wenn die Geokoordinaten der meldenden Person nicht bekannt sind, die Anschrift oder sonstige Bezeichnung des Ortes, an dem das Tier oder die Tiere gefunden, erlegt oder gesichtet wurden, und +7.den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat. +§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§7.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§7.md new file mode 100644 index 00000000..f4af15a8 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§7.md @@ -0,0 +1,3 @@ +# § 7 Formfreiheit der Meldung + +Meldungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 Satz 1 sind an keine bestimmte Form gebunden. diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§8.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§8.md new file mode 100644 index 00000000..db4bd94f --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§8.md @@ -0,0 +1,10 @@ +# § 8 Mitteilungspflicht und amtliche Bestätigung + +(1) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) Folgendes mitzuteilen: +1.im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat, +2.im Falle einer Seuche, die in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 2 bezeichnet ist, unverzüglich, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als Verdachtsfall eingestuft hat, +3.im Falle einer Seuche, die in Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, dass sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren der in Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen als bestätigten Fall eingestuft hat, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die entsprechende Einstufung durch die zuständige Behörde erfolgt ist, +4.eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 3 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist, +5.eine Meldung nach § 4 Satz 1 über den Nachweis einer Seuche, die in Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, spätestens am ersten Arbeitstag des Monats, der demjenigen folgt, in dem der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist. + +(2) Die amtliche Bestätigung des Auftretens einer in Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bezeichneten Seuche hat durch die Mitteilung nach diesen Vorschriften zu erfolgen. diff --git a/laws_md/tierseuchmeldv/§9.md b/laws_md/tierseuchmeldv/§9.md new file mode 100644 index 00000000..b81b6710 --- /dev/null +++ b/laws_md/tierseuchmeldv/§9.md @@ -0,0 +1,31 @@ +# § 9 Inhalt der Mitteilung + +(1) Eine Mitteilung der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 hat die folgenden Angaben zu enthalten: +1.die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte, +2.die Bezugsnummer eines mit diesem Fall verbundenen Ausbruchs, soweit bekannt, +3.die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes, +4.das Datum der Feststellung des Verdachts sowie die Gründe für den Verdacht, +5.die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker, +6.sofern das betroffene Tier oder die betroffenen Tiere oder Proben davon untersucht wurden, die verwendeten Diagnosemethoden sowie den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat, +7.den Ursprung der Seuche, soweit bekannt, und +8.die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, soweit solche getroffen wurden. + +(2) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten: +1.die Art des Ausbruchs, +2.das Datum der Einstufung als bestätigter Fall, +3.im Falle einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024, +a)die Angabe, ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen für dieselbe Seuche der Kategorie A nach den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 unterlag, und +b)im Falle eines Ausbruchs bei gehaltenen Tieren das Datum des Abschlusses der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach dem Ausbruch sowie + +4.im Falle einer Seuche der Kategorie B oder C nach Artikel 1 Nummer 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024 den Status des betreffenden Landkreises hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuchen, sofern die Zieltierpopulation betroffen ist. + +(3) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten: +1.die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte, +2.die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, +3.das Datum der Bestätigung, +4.die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker, +5.die verwendeten Diagnosemethoden, +6.das Datum der Untersuchung und +7.den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat. + +(4) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 hat die nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 1 übermittelten Angaben zu enthalten. diff --git a/laws_metadata.json b/laws_metadata.json index 217efeba..5f34985b 100644 --- a/laws_metadata.json +++ b/laws_metadata.json @@ -693,5 +693,10 @@ "etag": "\"2cc-625b7b7b2bcce\"", "last_modified": "Wed, 30 Oct 2024 20:40:51 GMT", "last_checked": "2026-03-10T21:00:41.895305" + }, + "tierseuchmeldv": { + "etag": "\"287a-64cb1bd6b733d\"", + "last_modified": "Tue, 10 Mar 2026 20:55:31 GMT", + "last_checked": "2026-03-11T21:00:38.131938" } } \ No newline at end of file