diff --git a/last_update.txt b/last_update.txt
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\ No newline at end of file
+2026-03-11T21:08:45.791844
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(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 10.3.2026 I Nr. 61 Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 5 dieser V am 11.3.2026 in Kraft.
Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung
(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen
(2) Arten und Artengruppen der Huftiere im Sinne dieser Verordnung sind Huftierarten im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.
(1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden.
(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner
(3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden.
Stellt
(1) Eine Meldung nach § 3 Absatz 1 oder 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
(2) Sofern eine Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere auf das Vorliegen einer Seuche durchgeführt wurde, hat die Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
(3) Im Falle der Feststellung eines Nachweises oder von Gründen für einen Verdacht einer in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen hat eine Meldung nach Absatz 1 zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
Eine Meldung nach § 4 Satz 1 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
Meldungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 Satz 1 sind an keine bestimmte Form gebunden.
(1) Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) Folgendes mitzuteilen:
(2) Die amtliche Bestätigung des Auftretens einer in Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bezeichneten Seuche hat durch die Mitteilung nach diesen Vorschriften zu erfolgen.
(1) Eine Mitteilung der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
(2) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
(3) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
(4) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 hat die nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 1 übermittelten Angaben zu enthalten.
Die zuständige Behörde hat dem Bundesministerium spätestens am ersten Arbeitstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die letzte den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffende Seuchenbekämpfungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 8 eingestellt wurde, die Aufhebung sämtlicher den jeweiligen Verdachtsfall oder bestätigten Fall betreffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen.
Die Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zu erfolgen.
(1) Seuchen im Sinne des § 2 Absatz 2, § 16 Absatz 3 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.
(2) Seuchen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 41 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Teil 1 – Landtiere
Teil 2 – Wassertiere
Teil 3 – Sonstige Tiere
Teil 1 – Landtiere
Teil 2 – Wassertiere
Landtiere
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