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# § 9 Inhalt der Mitteilung
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(1) Eine Mitteilung der zuständigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
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1.die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,
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2.die Bezugsnummer eines mit diesem Fall verbundenen Ausbruchs, soweit bekannt,
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3.die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt, des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes,
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4.das Datum der Feststellung des Verdachts sowie die Gründe für den Verdacht,
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5.die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,
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6.sofern das betroffene Tier oder die betroffenen Tiere oder Proben davon untersucht wurden, die verwendeten Diagnosemethoden sowie den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat,
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7.den Ursprung der Seuche, soweit bekannt, und
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8.die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, soweit solche getroffen wurden.
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(2) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
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1.die Art des Ausbruchs,
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2.das Datum der Einstufung als bestätigter Fall,
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3.im Falle einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024,
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a)die Angabe, ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen für dieselbe Seuche der Kategorie A nach den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018 unterlag, und
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b)im Falle eines Ausbruchs bei gehaltenen Tieren das Datum des Abschlusses der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach dem Ausbruch sowie
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4.im Falle einer Seuche der Kategorie B oder C nach Artikel 1 Nummer 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der Fassung vom 11. Januar 2024 den Status des betreffenden Landkreises hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuchen, sofern die Zieltierpopulation betroffen ist.
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(3) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
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1.die Bezeichnung der Seuche sowie die Art des direkt oder indirekt nachgewiesenen Seuchenerregers, sofern ein solcher Nachweis erfolgte,
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2.die Region und die geografische Lage des Standorts, an dem die betroffenen Tiere gehalten werden, oder des Fund-, Erlege- oder Sichtungsortes, sofern es sich um wild lebende Tiere handelt,
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3.das Datum der Bestätigung,
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4.die Tierart oder die Tierarten sowie die Anzahl der jeweils betroffenen Tiere, bei Bienen und Hummeln die Anzahl der jeweils betroffenen Völker,
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5.die verwendeten Diagnosemethoden,
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6.das Datum der Untersuchung und
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7.den Namen und die Anschrift der Einrichtung, welche die Untersuchung durchgeführt hat.
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(4) Eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 hat die nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 1 übermittelten Angaben zu enthalten.
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